Landgericht Münster Urteil, 13. Nov. 2014 - 08 O 416/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem behaupteten Verkehrsunfall am 27.08.2012 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
3Der am 24.06.2003 erstmals zugelassene Pkw Audi A 8, 4,0 TDI Quattro, den der Kläger am 04.01.2012 erworben und bis zur Zulassung auf seinen Namen am 12.06.2012 mit rotem Kennzeichen gefahren hat, stand am Unfalltag auf dem in Fahrtrichtung Innenstadt rechten Seitenstreifen der D-Straße in E in Höhe des Hauses Nummer XX.
4Der Beklagte zu 2) fuhr von der Straße O kommend über die beampelte Kreuzung nach links auf die D Straße in Richtung Stadtmitte.
5Nach dem Vortrag des Klägers kam es bei diesem Abbiegevorgang zu einer, von der Beklagten zu 1) bestrittenen, Kollision zwischen dem abgestellten Fahrzeug des Klägers und dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Mietwagen.
6Das behauptete Unfallgeschehen wurde gegen 14.20 Uhr durch die Polizei aufgenommen. Noch am 27.08.2012 meldete der Beklagte zu 2) der F Autovermietung GmbH den Vorgang durch eine schriftliche Schadensmitteilung. Der Kläger ließ den Pkw am Unfalltag durch den Sachverständigen Q begutachten. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 28.08.2012 Netto-Reparaturkosten in Höhe von 10.136,81 €, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.600,00 € und einen Restwert in Höhe von 4.900,00 €.
7Am 28.08.2012 ließ der Kläger von dem Zeugen K die linke hintere Hinterradaufhängung des Audi A8 erneuern.
8In einem Schreiben vom 31.08.2012 (Blatt 74 f. der Akte) teilte die Assekuranz B GmbH für die Beklagte zu 1) dem Kläger unter anderem mit, dass er sie benachrichtigen solle, wenn bei einem Fahrzeug, „das älter als 5 Jahre ist, die Reparaturkosten 2.000,00 € übersteigen (…)“; man werde sodann einen Sachverständigen beauftragen.
9Am 03.09.2012 verkaufte der Kläger den Audi an den rumänischen Staatsbürger C für 4.500,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf dessen Ablichtung auf Blatt 16 der Akte verwiesen.
10Am 04.09.2012 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug auf seinen Namen zu.
11Mit einem Schreiben vom 21.09.2012 – auf Blatt 14 f. der Akte wird wegen der Einzelheiten verwiesen – teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen auf Nachfrage der Beklagten zu 1) Einzelheiten zu Kauf und Verkauf des Fahrzeuges mit. Er teilte weiterhin mit, dass der Kläger in den letzten drei Jahren in vier „Unfallereignisse“ verwickelt gewesen sei. Insoweit benennt er drei Haftpflichtschäden (25.03. und 11.11.2009 sowie 07.12.2011) und einen Teilkaskoschaden (10.06.2010). Der Beklagte zu 2) sei dem Kläger vor dem Schadenereignis nicht bekannt gewesen.
12Ein von Amts wegen durch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten gegen den Kläger und den Beklagten zu 2) eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte die StA Münster (81 Js 2327/12) mit der Begründung ein, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor.
13Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit der vorderen rechten Seite des gemieteten Audi A 3 gegen die linke hintere Seite des geparkten Pkw des Klägers gefahren und habe dabei die im Gutachten Q und die auf den Lichtbildern im Einzelnen ersichtlichen Schäden verursacht. Er behauptet, ihm sei ein Schaden in Höhe des vom Sachverständigen Q ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes von 8.700,00 € entstanden. Neben diesem macht er Gutachterkosten in Höhe von 756,00 €, Nutzungsausfall in Höhe von 632,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt 10.113,00 €, geltend.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.113,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2012 zu zahlen;
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 361,90 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte zu 1) bestreitet die Kollision der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 2). Sie behauptet, der Kläger habe jedenfalls in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt oder wolle das Ereignis ausnutzen, um nicht kompatible Schäden zu verfolgen. Hierfür trägt die Beklagte zu 1) eine Vielzahl von ihrer Auffassung nach vorliegenden Indizien vor, hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Schriftsätze der Beklagten zu 1) verwiesen wird.
20Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe das auf dem Seitenstreifen abgestellte Fahrzeug des Klägers beim Abbiegevorgang nicht erkennen können. Die Fahrspur sei eingeengt gewesen, da das klägerische Fahrzeug in die Spur hineingeragt habe. Darüber hinaus hätten auf der linken Fahrbahnseite in der Gegenrichtung Pkw gestanden, die auf grünes Licht der Lichtzeichenanlage gewartet hätten. Der klägerische Pkw sei daher ein plötzliches und unvorhersehbares Hindernis gewesen. Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, er habe nicht fahrlässig und auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Er sei auch nicht passivlegitimiert, da er nicht Halters des Fahrzeuges gewesen sei. Er meint weiter, der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
21Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Anlagen verwiesen.
22Die Beklagte zu 1) ist dem Rechtsstreit auch als Nebenintervenientin und Streithelferin des Beklagten zu 2) beigetreten.
23Die Kammer hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. L sowie durch Vernehmung der Zeugen E1 und K. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.07.2013 (Blatt 151 ff. der Akte) und 23.10.2014 (Blatt 223 ff. der Akte) sowie auf das bei der Akte befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18.02.2014 verwiesen, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014 erläutert hat.
24Der Beklagte zu 2) konnte nicht persönlich angehört werden. Er ist zu den Verhandlungsterminen nicht erschienen und soll nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten nach Istanbul verzogen sein. Eine zustellungsfähige Anschrift sei nicht bekannt.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage ist nicht begründet.
27I.
28Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu, insbesondere nicht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 115 Abs. 1 Satz Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu 1) beziehungsweise §§ 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 2).
291.
30Zwar steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L zur Kompatibilität der Schäden, denen sich die Kammer anschließt, fest, dass die Fahrzeuge miteinander kollidiert sind, wie es der Kläger und der Beklagte zu 2) behaupten.
312.
32Der Kläger hat aus diesem Unfallereignis dennoch keine Ansprüche, denn die Beklagte zu 1) hat den ihr obliegenden Beweis für eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeuges im Wege des Indizienbeweises erbracht. Hierfür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, also für einen vernünftigen Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen (vgl. BGHZ 71, 339, 346). Dabei ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts dahingehend zu begründen, dass ein gestellter Unfall vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2000, 13 U 144/99 – juris Rn. 35 f. m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Kammer ist aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen einen abgesprochenen Unfall sprechenden Indizien davon überzeugt, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat.
333.
34Im Einzelnen:
35a)
36Die beteiligten Fahrzeuge stellen ein Indiz für einen verabredeten Unfall dar. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen älteren, zum Zeitpunkt des Unfalls bereits neun Jahre zugelassenen, Wagen der Luxusklasse mit umfangreicher Sonderausstattung und mit einer hohen Laufleistung von 228.025 Kilometern (vgl. Blatt 3 der Beiakte 81 Js 2327/12 - StA Münster). Die Beteiligung eines solchen Fahrzeuges bringt bei der Abrechnung auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten oder – wie hier – aufgrund des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich finanzielle Vorteile (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99 – juris Rn. 30). Insoweit wäre auch hier auf der Grundlage des geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes von 8.700 € und des erzielten Kaufpreises von 4.500 € mit 13.200 € mehr als die 11.500 € zu erzielen gewesen, die für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges aufzuwendenden gewesen wären. Auch der vom Beklagten zu 2) geführte Pkw spricht indiziell für einen verabredeten Unfall. Es handelt sich um einen Mietwagen, so dass das aus dem Unfall resultierende wirtschaftliche Risiko – auch unter Berücksichtigung eines vom Kläger vermuteten Selbstbehaltes – begrenzt ist.
37b)
38Auch Art und Hergang des Unfalls sprechen für eine entsprechende Verabredung.
39Der Beklagte zu 2) hat den geparkten Pkw des Klägers angefahren. Diese Art der Kollision mit einem stehenden Fahrzeug ist beherrschbar und erfordert kein spezielles Timing. Aufgrund der geringen Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h – bei einer normalen Anfahrbeschleunigung hätte der Beklagte schon eine Geschwindigkeit von rund 40 km/h erreichen können – war das Geschehen gut steuerbar. Es bestand nur eine geringe Verletzungsgefahr für den Beklagten zu 2).
40Auch der Unfallhergang spricht indiziell für eine entsprechende Verabredung. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der Beklagte zu 2) beim Abbiegen nach links nach rechts abgekommen ist. Die Breite des Fahrstreifens wurde nach den von der Polizei gefertigten Lichtbildern und den Feststellungen des Sachverständigen durch das Fahrzeug des Klägers nur unwesentlich eingeengt. Anhaltspunkte für eine behinderte Sicht des Beklagten zu 2) bestehen nicht. Insbesondere war aus seiner Sicht – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schon in seinem schriftlichen Gutachten – der Blick auf das klägerische Fahrzeug nicht durch vor der Haltelinie stehende und auf Grün wartende Verkehrsteilnehmer verdeckt. Selbst wenn diese Fahrzeuge bereits angefahren wären und der Beklagte zu 2) Kreuzungsräumer gewesen wäre, was dieser jedoch nicht vorträgt, hätte ihm ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um auszuweichen. Hinzu kommt, dass er nach dem Unfall nur leicht nach links gegengelenkt hat. Er hat nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, massiv nach links gelenkt, um dem Fahrzeug auszuweichen.
41Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Unfälle auch ohne Verabredung „passieren“ können und sich im Nachhinein keine plausible Begründung finden lässt. Dies führt nicht automatisch zur Annahme eines verabredeten Unfallgeschehens. Allerdings ist es ein Indiz dafür.
42c)
43Auch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall und das prozessuale Verhalten des Beklagten zu 2) sprechen für einen verabredeten Unfall.
44Der Kläger hat sein Fahrzeug bereits am 03.09.2012 wieder veräußert und somit eine Nachbesichtigung durch die Beklagte zu 1) unmöglich gemacht. Dass eine solche Nachbesichtigung erfolgen sollte, konnte der Kläger auch aus dem Schreiben der B GmbH vom 31.08.2012 entnehmen. Für einen verabredeten Unfall spricht insoweit auch die Veräußerung an einen ausländischen Händler, der das Fahrzeug sodann ins Ausland bringt. Es ist dann für weitere Ermittlungen nicht mehr oder nur noch mit sehr großem Aufwand greifbar. Die Begründung des Klägers, die Veräußerung sei in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht erfolgt, überzeugt die Kammer nicht. Sie erscheint schon unter dem Aspekt sehr fragwürdig, dass der Kläger das Fahrzeug für einen Betrag von 4.500,00 € verkauft hat, nachdem er es durch den Zeugen K teilweise hat instandsetzen lassen. Damit hat er zunächst Geld investiert und dann das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, der noch 400 € unter dem von der Fa. B1 aus Dülmen laut Gutachten Q für das unreparierte Fahrzeug angebotenen Restwert von 4.900,00 € lag.
45Die Schilderung des Unfallhergangs durch den Beklagten zu 2) ist unplausibel und detailarm. Sie trifft hinsichtlich der behaupteten Verdeckung des klägerischen Fahrzeuges durch die wartenden Fahrzeuge an der Kreuzungseinmündung nicht zu, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat und wie es sich auch aus dem Luftbild ergibt, in dem die Fahrspur des Beklagten zu 2) eingezeichnet ist (vergleiche Anlage 8 des Gutachtens des Sachverständigen). Darüber hinaus machte der Beklagte zu 2) überhaupt keine Angaben dazu, warum er gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist, beziehungsweise wie es zu dem Unfall gekommen ist. Auch die angeblich geäußerte Schwäche, die jedoch weder die Beteiligten noch die unfallaufnehmende Polizei zum Anlass genommen haben, eine ärztliche Behandlung oder rettungsdienstliche Versorgung in die Wege zu leiten, ist weder erwähnt noch erläutert worden. Auffällig ist es schließlich auch, dass der Beklagte zu 2) für eine persönliche Anhörung nicht zur Verfügung stand und mit unbekannter Anschrift ins Ausland verzogen ist.
464.
47Die Kammer verkennt nicht, dass auch Umstände vorliegen, die gegen ein verabredetes Unfallgeschehen sprechen. So macht der Kläger keine Reparaturkosten geltend, sondern den Wiederbeschaffungsaufwand. Auch wenn die fiktive Abrechnung als typisch für verabredete Verkehrsunfälle anzusehen ist, ist das erkennbare wirtschaftliche Motiv nicht so groß wie bei einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Ein gewisses, wenn auch geringes, Risiko von Verletzungen bestand bei dem Unfallhergang. Auch hat der Unfall an einer Örtlichkeit stattgefunden, an der grundsätzlich mit unbeteiligten Zeugen hätte gerechnet werden müssen. Einen solchen Zeugen hat der Kläger auch benannt. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht beweisen können, dass der Kläger hier nicht kompatible Schäden abrechnen will. Die klarstellenden Erörterungen im Termin haben ergeben, dass auch die vom Sachverständigen Q aufgeführte Beschädigung der linken Hinterradaufhängung auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden kann. Es ist sogar vertretbar, diese aufgrund des Schadensbildes vorsorglich mit in die Schadensaufstellung aufzunehmen. Der Sachverständige hat auch dargelegt, dass eindeutige technische Beweise für eine willentliche Herbeiführung des Unfallgeschehens nicht vorlägen. Eine solche sei nicht auszuschließen, aber auch nicht belegbar.
48Aber auch unter Berücksichtigung dieser gegen eine Verabredung sprechenden Umstände ist die Kammer aufgrund der voranstehenden Erwägungen, insbesondere des geschilderten Verhaltens der Parteien und des Unfallhergangs, davon überzeugt, dass der Unfall verabredet war. Die hier angenommene fehlende Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) hindert dies nicht. Die Verabredung kann grundsätzlich auch über Dritte erfolgen (vgl. KG, NZV 2003, 231, 233).
49II.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
52Unterschrift
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Referenzen - Gesetze
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(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
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(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.