Landgericht Münster Urteil, 07. März 2014 - 04 O 254/08
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten aus gemäß § 68 VVG übergegangenem Recht Ersatz von Versicherungsleistungen, die dieser im Rahmen eines mit ihrer Versicherungsnehmerin, der Frau C., bestehenden Versicherungsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Brand am 05.10.2006 auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Frau C. erbracht hat.
3Die Beklagte versorgt die Versicherungsnehmerin des Klägers mit Elektrizität. Sie ist nach Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechts der örtliche Verteilnetzbetreiber und insoweit zuständig und verantwortlich für den „Transport“ des Stroms zum Abnehmer. Seit der genannten Liberalisierung ist zu unterscheiden zwischen dem Energielieferungsvertrag einerseits und dem Netznutzungsvertrag andererseits.
4Die Versicherungsnehmerin des Klägers ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes N ## in X bei S.
5Bei einem Brand am 05.10.2006 auf dem landwirtschaftlichen Anwesen, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist, brannte ein kombiniertes Wohn – und Wirtschaftsgebäude sowie ein Stallgebäude aus. Außerdem entstanden durch den Brand Schäden an verschiedenen elektrischen Geräten. Dabei verendeten über 400 in dem ausgebrannten Stall befindliche Schweine bzw. mussten an Ort und Stelle notgeschlachtet werden. Außerdem wurden Futtermittel vernichtet und das Inventar des Stalles teilweise zerstört.
6Dem Brandereignis war im Netzbereich der Beklagten eine Umstellung der Stromversorgung von einer Freileitung auf eine, dafür eigens verlegte, Erdleitung vorausgegangen. Am Schadenstag gegen 8:00 Uhr wurde das bereits bestehende Erdkabel zum Hausanschluss der Frau C. abgeschaltet. Für die Beklagte vor Ort war der Monteur und Zeuge Q. zuständig. Die Unterbrechung der Stromzufuhr erfolgte auf Seiten der Kundin durch Trennung eines 4 poligen Lasttrennschalters. Anschließend wurde die Lasteinführung zum Anschluss an die Freileitung demontiert und das vorhandene Hausanschlusskabel an das neue Erdkabel angebunden.
7Die Einzelheiten zum weiteren Vorgehen des Zeugen sind zwischen den Parteien streitig.
8Der Kläger behauptet, Ursache des Brandschadens sei eine fehlerhafte Montage des Stromanschlusses des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beklagte. Der Zeuge Q., der als Monteur der Beklagten vor Ort gewesen sei, habe lediglich die drei Phasenleiter angeschlossen, während der so genannte Nullleiter nicht ordnungsgemäß angeschlossen worden sei.
9Hierzu führt der Kläger aus:
10Eine Stromleitung, die der Versorgung eines Hofes oder Wohngebäudes mit sogenannter Niederspannung dient, besteht aus drei stromführenden Phasenleitern sowie einem Nullleiter. Zwischen dem Leiter und den jeweiligen Phasen besteht eine Spannung von etwa 230 V. Die Spannung der Phasen jeweils zueinander liegt bei 400 V. Ist allerdings der Nullleiter nicht angeschlossen, so wird keine Spannung von 230 V zwischen der jeweils genutzten Phase und dem Nullleiter aufgebaut. Vielmehr wird der Strom über den Neutralleiter und Stromabnehmer, die eine andere Phase nutzen, letztlich über eine andere Phase abgeleitet. Da die Spannung der Phasen untereinander jedoch mit bis zu 400 V deutlich höher ist, als die Spannung der jeweiligen Phase zum Nullleiter, führt dies zu einer Überlastung und Überhitzung der angeschlossenen einseitigen Geräte, insbesondere der einphasigen Transformatoren.
11Der Kläger behauptet hierzu, auf diese Art und Weise sei es im vorliegenden Schadensfall vom 05.10.2006 durch den fehlenden Anschluss des Nullleiters zu Überlastungen und Überhitzung an der Lüftungssteuerung im Stall, an den Klingeltrafos, an der Steuerung der Abwasserpumpstation, an dem Transformator des Fernsehgeräts, an dem Transformator der Telefonanlage und an dem Zündtrafo des Heizkesselbrenners gekommen. Auch sei es an den Lüftern und den Wicklungen über den Stallungen aufgrund des nicht angeschlossenen Nullleiters zu einer Phasenverschiebung und daraus folgend zu einer massiven Spannungserhöhung gekommen. Dies habe zu einer Erwärmung der Wicklungen an den Lüftungsmotoren geführt, bis diese die Zündtemperatur erreicht hätten. So sei schließlich ein offener Flammenbrand entstanden, der sich über den mit Polyurethan- Schaumstoff ausgekleideten Lüftungskanal auf die ebenfalls aus Polyurethan- Schaumstoff bestehende abgehängte Decke über den gesamten Boden des Stalles ausgebreitet hätte.
12Sie ist der Ansicht, es bestünden Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin des Klägers gegen die Beklagte sowohl aus Vertrag als auch aus deliktischer Haftung, welche gemäß § 67 VVG auf den Kläger übergegangen seien.
13Der Monteur der Beklagten habe einen grob fahrlässigen Montagefehler begangen, weil er gegen elementare Sorgfaltspflichten verstoßen habe.
14Gegen diesen Monteur sei –was unstreitig ist- auch ein Strafverfahren eingeleitet gewesen. Die staatsanwaltschaftliche Strafakte zum Az. 540 Js 1735/06 StA Münster ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft Münster hat unter dem 19.04.2007 das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach vollständiger Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt. Dem Zeugen war auferlegt worden, einen Geldbetrag i.H.v. 2.500,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Die Zahlung war vollständig erfüllt.
15Der Kläger ist der Ansicht, der Haftungsausschluss des § 6 AVBEltV, auf den sich die Beklagte berufe, greife vorliegend nicht ein.
16Hierzu verweist der Kläger zunächst auf die Überschrift des § 6, der lautet: „Haftung bei Versorgungsstörungen“. Auch inhaltlich gelte § 6 nur für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleide. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Das gelte auch für die Regelung in § 6 Abs. 2. Diese lautet:“ Bei grob fahrlässig verursachten Sach – und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 2.500,00 EUR begrenzt (…).“
17Insoweit ist der Kläger der Auffassung, es fehle bereits an einer wirksamen Einbeziehung der AVBEltV. Der Versicherungsnehmerin sei bei Abschluss des Vertrages der vollständige Text der Verordnung nicht mitgeteilt worden. Es habe lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die Verordnung als solche gegeben. Damit seien die Voraussetzungen an eine Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht gegeben.
18Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, die weit gehende Haftungsbeschränkungbis zum Haftungsausschluss verstoße gegen § 307 BGB. Auch inhaltlich lägen die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss nicht vor.
19Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz folgender Leistungen, welche er aufgrund des Brandschadens vom 05.10.2006 erbracht hat:
20Für durch den Brand zerstörte/vernichtete Schweine Schadensersatz i.H.v. 18.662,00 EUR. Schadensersatz wegen Vernichtung der Jahresernte i.H.v. 2.500,00 EUR, für zerstörte Vorräte i.H.v. 2617,00 EUR, für verbrannte Betriebsmittel Schadensersatz i.H.v. 9.596,00 Euro. Auf diese Positionen zahlte der Kläger wegen einer festgestellten Unterversicherung einen Betrag i.H.v. 23.776,00 EUR. Darüber hinaus macht der Kläger Ansprüche auf Ersatz für Gutachterkosten des Sachverständigen S1 i.H.v. 1.518,86 EUR, Erstattung der Aufräumkosten i.H.v. 2.726,00 EUR sowie Ersatz für geleisteten Ertragsschaden i.H.v. 12.783 EUR geltend. Außerdem macht der Kläger Schadensersatz für erstattete Gebäudeschäden i.H.v. 279.603,00 EUR geltend. Zudem begehrt er Ersatz für Gutachterkosten (Frahm) i.H.v. 6.781,93 EUR. Insgesamt errechnet der Kläger daraus den Klagebetrag i.H.v. 327.188,79 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insbesondere auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
21Unstreitig hat die Beklagte an die Versicherungsnehmerin des Klägers einen Betrag i.H.v. 2500,00 EUR gezahlt.
22Mit Schreiben vom 07.01.2008 wies der Haftpflichtversicherer der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Zinspflicht seit dem 12.01.2008 bestehe, weil das Ablehnungsschreiben beim Kläger am 12.01.2008 eingegangen sei.
23Der Kläger beantragt,
24Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 327.188,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2008 zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26Die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte bestreitet ein Fehlverhalten des Zeugen Q. Es sei zwar festgestellt worden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Nullleiter unterbrochen gewesen sein muss. Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, dass aber nicht festgestellt werden könne, wo der Strom zunächst nur mit 3 Phasen aufgeschaltet worden sei. Das habe sowohl an der Hausanschlussübergabe (Sicherungslasttrennschalter/4 polige Netz Trennstelle) des Anwesens L. – C. oder in der internen Kundenanlage selbst geschehen können. Es könne auch sein, dass der Anschluss des Nullleiters auch zunächst in oder an dem Hausanschlusskasten gefehlt habe oder es im Zuge des Brandgeschehens zu einer Unterbrechung gekommen sei.
28Der Zeuge Q. habe sich sachgerecht verhalten. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Tätigkeiten des Zeugen am Schadenstag wird auf die Ausführungen der Beklagten insbesondere in der Klageerwiderung vom 01.09.2008 (Bl. 56 ff. der Akten Bezug genommen).
29Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Verantwortlichkeit des Netzbetreibers ende bereits an den eingangsseitigen Klemmen des Hausanschlusskastens des Kunden. Vorliegend bestehe der Hausanschlussübergabeschrank im Eigentum des Kunden. Dieser kundeneigene Wandvorbauschrank habe einen 4 - poligen NH – Sicherungslasttrenner.
30Die Beklagte behauptet, nach Durchführung verschiedener Prüfungen sei der Lasttrennschalter durch den Zeugen Q. geschlossen worden. Im Zuge des Einschalten des NH- Sicherungslasttrenners im Hausanschlusskasten habe der Zeuge Q. die Vermutung gehabt, eine NH- Sicherung sei nicht richtig im Aufnahmebügel positioniert gewesen. Deshalb habe er den NH- Sicherungslasttrenner unverzüglich wieder getrennt. Der Schaltvorgang selbst habe insgesamt ca. 5-10 Sekunden gedauert. Beim Ausschalten habe der Zeuge Q. dann festgestellt, dass das so genannte „Nullmesser“ locker in den Aufnahmebügeln hängen geblieben sei. Ein Teil der Haltevorrichtung im NH- Sicherungslastrenner sei herausgefallen.
31Die Beklagte behauptet weiter, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Lasttrennschalter manipuliert worden sei. Der Hausanschlusskasten inklusive Lasttrennschalter sei von der Beklagten sichergestellt worden. Die Manipulation sei derart ausgeführt worden, dass die ursprünglich vorhandenen Aufnahmen für die 4. Phase manuell weggeschliffen worden sei. Für einen Laien seien diese Manipulationen erkennbar, wenn man von ihrer Existenz Kenntnis habe.
32Beim Wiedereinschalten sei der Lasttrennschalter dann wieder aufgesetzt und betätigt worden. Nach einer erneuten Messung der anliegenden Spannung an den netzseitigen Klemmen des Hausanschlusses habe der Zeuge Q. den Hausanschluss sodann mittels des Lasttrennschalters endgültig eingeschaltet.
33Dieses Verhalten des Monteurs der Beklagten entspreche in jedem Punkt der Verfahrensweise zum ordnungsgemäßen Abschalt – bzw. Einschaltverfahren bei einer In –/ Außerbetriebnahme von derartigen Hausanschlüssen.
34Die Beklagte ist ferner der Ansicht, eine Kausalität der Nullunterbrechung für die Entstehung des Brandes sei nicht nachgewiesen. Aber auch wenn Brandursache eine Spannungerhöhung an den angeschlossenen Geräten war, so sei es nach den Feststellungen des Brandsachverständige zur Erwärmung der Wicklungen an einem der 0,5 KW Motoren der im Schweinestall angebrachten Deckenlüfter gekommen. Ein sachgemäß installierter Motor hätte sich wegen des vorhandenen thermischen Motorschutzes nicht überhitzen können. Dementsprechend sei es auch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu einer Entzündung des Motors selbst gekommen, sondern infolge der spannungsbedingten Überhitzung des Lüftungsmotors hätten sich die an dem Lüfter befindlichen Anhaftungen entzündet.
35Die Beklagte behauptet, zu einem Brand wäre es dann nicht gekommen, wenn sich die Lüfter in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätten.
36Sie ist der Ansicht, selbst wenn das Brandereignis zumindest mit ursächlich durch die wieder Inbetriebnahme des Kundenanschlusses verursacht worden sein sollte, sei die Handlung nicht einmal fahrlässig. Das ergebe sich daraus, dass der Last Trennschalter wie oben beschrieben manipuliert gewesen sei und diese Manipulation für den Zeugen prüfe nicht erkennbar gewesen sei.
37Die Beklagte beruft sich darauf, eine etwaige Haftung der Beklagten wäre jedenfalls gemäß § 6 AVBEltV ausgeschlossen.
38Diese Verordnung sei in sämtliche Verträge zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten einbezogen worden. Soweit nimmt die Beklagte Bezug auf die überreichten Anlagen insbesondere die Anlagen B 10 bis B 12.
39Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C1 aus E., der VdS – anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen ist, vom 15.07.2011, 17.01.2012 (Bl. 687 ff. der Akte) und vom 08.03.2013 sowie durch mündliche Anhörungen bzw. Erläuterungen seitens des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
40Mit Beschluss vom 19.04.2012 hat das Gericht gemäß § 411 Buchst. a ZPO die Verwertung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Guido Schweers – Sachverständiger für Brand – und Explosionsursachenermittlung – vom 11.10.2006 und 30.11.2006 im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Az. 540 Js 1735 / 06 STA Münster beschlossen (Bl. 767 der Akten). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Beiakten Bezug genommen. Das Gericht hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2013 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
44Dem Kläger stehen keine (weitergehenden) Ansprüche gegen die Beklagte zu.
45Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Geschädigten Frau C., der sich aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben kann, ist jedenfalls durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 2500,00 EUR erfüllt. Dementsprechend konnten auch durch die Entschädigungszahlungen des Klägers an die Geschädigte gemäß § 67 VVG keine weitergehenden Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergehen.
46Die Beklagte kann sich vorliegend auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 6 AVBEltV berufen. Die von dem Kläger ausgeglichenen Schäden seiner Versicherungsnehmerin beruhen auf einer Unregelmäßigkeit in der Elektrizität Belieferung im Sinne dieser Bestimmung. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der zu Grunde liegende Schaden jedenfalls nicht auf Vorsatz des Monteurs der Beklagten beruht. Das Verhalten des Zeugen Q. geht jedenfalls nicht über eine grobe Fahrlässigkeit hinaus.
471.
48Die AVBEltV ist wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin des Klägers und der Beklagten einbezogen worden. Zwischen der Versicherungsnehmerin des Klägers und der Beklagten ist die Stromliefervereinbarung vom 21.12.1995 (Anlage B 12) zu Stande gekommen. Seinerzeit firmierte die Beklagte noch unter VEW Energie AG. Dort heißt es auf Seite 1:“ Für die Abnahme der über den Eigenbedarf hinausgehenden elektrischen Energie und die Bereitstellung von ihnen benötigten Elektrizitätsbedarfs aus unserem Niederspannungsnetz gelten folgende Vereinbarungen:“.
49Unter der Geltung des seinerzeitigen EnWG 1978 (Anl. 14) war eine Trennung zwischen Netz und Vertrieb eines Energieversorger noch nicht vorgesehen (§ 6). Der Vertrag bezog sich insofern auf die Belieferung mit Strom wie auch die Anschlussnutzung. Unter „Allgemeine gültige Vereinbarungen“ ist auf den Seiten 4 und 5 geregelt:
50„Sofern durch diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die als Anlage beigefügten Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden“ (AVBEltV in der jeweils gültigen Fassung).“
51Auf den Seiten 7 und 8 findet sich die Regelung
52„Für die eingeschränkte Haftung der VEW Energie AG und dritter Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Schäden des Kunden aus Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung und durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung gelten insbesondere die §§ 6 und 7 der AVBEltV. Für Schäden, die infolge des Parallelbetriebes ihrer Anlage selbst entstehen, ist die Haftung der VEW Energie AG ausgeschlossen.“
53Da es sich bei den AVBEltV um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Strombelieferung sowie des Netzanschlusses handelt finden diese Regelungen in der Stromlieferungsvereinbarung vom 22. 12. 1995 ausdrücklich Erwähnung. Unter Seite 6 der Strom liefert Vereinbarung erklärt die Versicherungsnehmerin des Klägers ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Inhalt der Stromlieferungsvereinbarung und erklärt auch, dass der Text der AVBEltV nicht beigefügt worden ist. Nach dem seinerzeit geltenden AGB-Gesetz, § 24 AGB Gesetz finden die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 des AGB-Gesetzes keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Insofern genügt bei der Verwendung der AVBEltV gegenüber Unternehmen jede stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung. Da die Versicherungsnehmerin des Klägers einen in ihrem Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie auch bewirtschaftet und entgeltlich Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist, ist diese auch Unternehmerin.
54Als gesetzliche Verordnung wurde diese zudem im Bundesgesetzblatt Nr. 29/1979, Teil I, veröffentlicht. Eine Kenntnisnahme des Inhalts dieser Verordnung war der Versicherungsnehmerin des Klägers daher auch möglich. Nach der Trennung zwischen Strombelieferung und Netzbetreiber ist im EnWG 2005 (§ 6 EnWG) ist im EnWG (§ 115 EnWG 2005) die Regelung getroffen worden, dass bestehende Verträge mit einer längeren Laufzeit – wie vorliegend – an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen waren, soweit eine Vertragspartei dies verlangte. Ein solches Anpassungsverlangen ist von der Versicherungsnehmerin des Klägers unstreitig nicht gestellt worden. Dementsprechend ist von einer Fortgeltung des ursprünglich vereinbarten § 6 AVBEltV auszugehen.
552.
56Die Beklagte ist auch die Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Vertragspartnerin W.. Dies ist von dem Kläger auch nicht mehr in Frage gestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.05.2012 Bezug genommen.
57Ausweislich der vorgelegten Handelsregisterauszüge HRB ##### des Amtsgerichts E, zu HRB ##### Amtsgericht E. und des Handelsregisterauszuges zu HRB #### Amtsgericht S2. (Anlage B 16) sowie des vorgelegten Pachtvertrages vom 14.01.2004 (Anlage B 15) ergibt sich diese Rechtsnachfolge lückenlos.
583.
59Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Q. und die eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere nach Anhörung der Sachverständigen im Termin vom 05.12.2013 kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Brandursache aus dem Bereich der Stromversorgung ergibt. Ursächlich war hier, dass eine Zeit lang der Neutralleiter unterbrochen war. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C1. und T., die hinsichtlich der Ursachenforschung zum einen aufgrund der Lokalisierung des Brandausgangsortes im Eckbereich des Flatdeckstalles und außerdem durch den sukzessiven Ausschluss anderer Möglichkeiten und unter besonderer Berücksichtigung der Ausfälle von vielen Transformatoren/Netzteilen zu dem Schluss gekommen sind, dass die Schadensursache an einer zentralen Stelle liegen muss, mit der alle betroffenen Verbraucher verbunden sind. Dies erscheint für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend.
60Der Brandsachverständige hat hierzu überzeugend erläutert, dass durch das einschalteten ohne Neutralleiter eine überhöhte Spannung entsteht, welche zur Erwärmung der Wicklung führt. Dadurch würde dann eine nicht bestimmungsgemäße Temperatur erreicht. Die Tauchlackierung mit der die Motoren der Lüfter isoliert sind, kann durch diese Erwärmung entzündet und beschädigt werden. Auch kann es durch die Überhitzung direkt zur Entzündung kommen. Auch ein Windungsschluss oder eine Beschädigung der Isolation sind denkbar.
61Im Ergebnis war nicht zu entscheiden, ob die Ursache für die Brandentstehung letztlich darin bestand, dass der Zeuge Q. bei dem erstmaligen Einschalten oder erst beim 2. Einschalten die Brandursache gesetzt hat. Jedenfalls ist dem Zeugen zur Last zu legen, dass er vor dem 2. Einschalten nicht kontrolliert hat, ob Schäden eingetreten sind. Zwar war möglicherweise der Brand selbst zu dem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Jedenfalls hätte er aber etwaige Kurzschlüsse in den Abnehmern feststellen können und müssen und sodann weitere Prüfungen durchführen müssen, ob Schäden entstanden sind. Erst dann wäre zu entscheiden gewesen, ob ein endgültiges aufschalten gefahrlos erfolgen kann.
624.
63Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen findet § 6 AVBEltV Anwendung.
64Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung ist nach dieser Vorschrift, die Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen (vergleiche BGH, Urteil vom 21.10.1958, Az. VIII ZR 145/57, NJW 1959, 38,39).
65Die amtliche Begründung zu § 6 AVBEltV (abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts –, Gas – und Wasserversorgung, Bd. 1, § 6 AVBEltV vor Rn. 1) führt aus:
66„Die Stromversorgung im Verbundsystemen, die weit gehende Vermaschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Versorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit sowie die vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können dazu führen, dass bereits geringstes menschliches Versagen kaum übersehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risikos würde eine uneingeschränkte Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen kaum mehr versicherbar sein, zumindest aber über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellungen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwiderliefen. Die Gesamtheit der Kunden müsste zu Gunsten weniger in besonderem Maße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung angewiesener Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass besonders stromempfindliche Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Versorgungsstörungen versichern können, erscheint es deshalb zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.… Für Schadensersatzansprüche… sind Begrenzungen im Interesse der Kalkulierbarkeit des Schadensrisikos und damit seiner Versicherbarkeit erforderlich. Die Höhe des einzelnen Limits (2500,00 EUR) sowie die Staffelung des Globallimits berücksichtigten Gesichtspunkte eines angemessenen Verbraucherschutzes ebenso wie die Finanzkraft der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Versicherbarkeit des Risikos und das allgemeine Interesse an möglichst kostengünstiger Stromversorgung.“
67Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2004 (Az. VIII ZR 311/03 abgedruckt in NJW 2004,2161-2163) ausgeführt hat, greift die Haftungsprivilegierung angesichts dieses Normzwecks ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Sach – oder Vermögensschäden dadurch erleiden, dass sich eines der beiden in § 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung – die Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht vertragsgemäßen Spannung oder Frequenz – verwirklicht. Eine Beschränkung der Haftungsprivilegierung für Schäden, die ein Kunde durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, auf Spannung – oder Frequenzschwankungen in der laufenden Stromversorgung würde dem Normzweck nicht gerecht. Denn das unkalkulierbare und für das Versorgungsunternehmen nicht versicherbare Risiko, dass eine zu hohe Spannung des gelieferten Stroms gleichzeitig bei einer Vielzahl von Abnehmern zu in ihrer Gesamtheit unüberschaubaren Schäden führen kann, besteht nicht nur bei Spannungsabweichungen in der laufenden Strombelieferung, sondern in gleicher Weise in dem hier gegebenen Fall, dass nach einer Unterbrechung der Stromversorgung mit deren Wideraufnahme von Anfang an Strom einer zu hohen Spannung in das Netz eingespeist wird.
68Dem steht nicht entgegen, dass als Ursache der Aufschaltung eines zu hohen Stromes anders als für Spannungsschwankungen in der laufenden Strombelieferung nur ein technisches oder menschliches Versagen in Frage kommt. Die Frage einer Haftungsbegrenzung stellt sich regelmäßig nur dann, wenn die Unterbrechung oder die Unregelmäßigkeit in der Elektrizität Belieferung Folge eines haftungsbegründenden technischen oder menschlichen Versagens ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGHZ 64,355,357) ist es ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens, durch vermeidbares technisches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Für das der Unterbrechung haftungsrechtlich gleichgestellte typische Betriebsrisiko der Unregelmäßigkeit in der Elektrizität Belieferung kann entsprechend nichts anderes gelten.
69Zur Abgrenzung der Anwendbarkeit von § 6 AVBEltV hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. 5. 2004 zur Abgrenzung ausgeführt, dass diese Regelung nicht eingreift, wenn der Schaden darauf zurückgeht, dass der mit der richtigen Spannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen hat. Geht es demgegenüber um die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg, ist ein solcher Fall unter den Haftungsprivilegierungstatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung zu subsummieren.
70Unter Berücksichtigung der Regelung in § 6 Abs. 2 AVBEltV, die eine Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässig verursachten Sach – und Vermögensschäden auf jeweils 2500,00 EUR vorsieht, kann im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung des Betrages dahinstehen, ob der Monteur Q. tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hat.
71Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
725.
73Mangels Vorliegens eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung.
746.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Annotations
Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.