Landgericht Münster Urteil, 24. Okt. 2016 - 012 O 274/16

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Versicherungsmaklervertrag geltend.
3Am 19.10.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Vermittlung von Rahmenverträgen zur Versicherung der Fahrzeugflotte des Klägers. Neben der Vermittlungstätigkeit sollte die Beklagte auch die Verwaltung und Betreuung der Versicherungen sowie die dazugehörige Beratung vornehmen.
4Ende November 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der ursprüngliche Versicherer die Flotte zum 31.12.2012 aufgrund des negativen Schadensverlaufs im Jahr 2012 nicht weiter versichern werde. Gleichzeitig legte die Beklagte als Alternativvorschlag ein Angebot der B-Versicherungs AG für das kommende Jahr mit einer Jahresnettoprämie in Höhe von 108.670,00 EUR netto (129.317,30 EUR brutto) vor. Der Kläger nahm dieses Angebot an.
5Kurze Zeit später stellte sich im Dezember 2012 heraus, dass bei der Angebotserstellung der Schadensverlauf der Fahrzeugflotte für das Jahr 2011 nicht vorlag. Die B-Versicherungs AG trat daraufhin an die Beklagte heran und kündigte eine Neukalkulation des Versicherungsvertrages an.
6Die Beklagte bat daraufhin die B-Versicherungs AG darum, eine einvernehmliche Lösung dahingehend zu finden, dass im Kundeninteresse die bisherige Prämie zunächst beibehalten und die Flotte ab dem 01.07.2013 auf einen anderen Risikoträger umgedeckt werden könne. Nach längeren Gesprächen ließ sich die B-Versicherungs AG mit E-Mail vom 22.03.2013 darauf ein, den Vertrag zunächst unter den vereinbarten Konditionen bis zum 01.07.2013 weiterlaufen zu lassen, bat aber gleichzeitig darum, die Flotte ab Juli 2013 umzudecken. Zum 01.07.2013 kündigte die B-Versicherungs AG das Flottenversicherungsverhältnis schließlich.
7Da die Beklagte keine andere adäquate Weiterversicherungsmöglichkeit fand, führte sie erneut Gespräche mit der B-Versicherungs AG. Diese erklärte mit E-Mail vom 07.06.2013:
8„(...) eine Vertragsfortführung über den 01.07.2013 hinaus könnten wir uns vorstellen, wenn zumindest die Differenz auf unsere Bedarfsprämie halbiert wird. Dies würde bedeuten, dass die Prämie zum 01.07.2013 um 40.000,00 EUR netto angehoben werden müsste. Eine moderate Anpassung der Prämie ist leider nicht möglich. (...)“
9Die Beklagte unterrichtete den Kläger über die zum 01.07.2013 erfolgte Kündigung. Sie informierte ihn mit E-Mail vom 19.06.2013, dass eine Weiterversicherung grundsätzlich möglich sei, jedoch nur gegen eine Jahresnettomehrprämie i.H.v. 40.000,00 EUR pro Jahr. Dies bedeute eine Jahresgesamtnettoprämie von rund 161.412,00 EUR (ca. 192.080,00 EUR brutto). Sie teilte dem Kläger außerdem mit, dass der einzige Alternativanbieter, den man im Rahmen einer Marktausschreibung gefunden habe, ca. 100.000,00 EUR über der neuen Prämie der B liege. Alle weiteren Marktteilnehmer hätten keine Offerte abgeben wollen.
10Der Kläger stimmte einer Weiterführung der Versicherung bei der B-Versicherungs AG zu diesen Konditionen mit E-Mail vom 22.06.2013 zu.
11Als die Beklagte sodann die Nachträge zum Versicherungsvertrag erhielt, fiel ihr auf, dass die B-Versicherungs AG einen neuen Jahresbruttobetrag von 245.303,48 EUR berechnete, also rund 50.000,00 EUR (brutto) mehr als von der Beklagte bislang angenommen und dem Kläger mitgeteilt.
12Auf Nachfrage der Beklagten bei der B-Versicherung AG mit E-Mail vom 03.07.2013 teilte diese am gleichen Tag mit, dass die Beklagte die Begriffe Erhebungs- und Bestandsbeitrag verwechselt habe. Damit für ein halbes Jahr ein Aufschlag in Höhe von 40.000,00 EUR netto erhoben werden könne, müsse der Bestandsbeitrag, also die Jahresprämie, um 80.000,00 EUR netto angehoben werden.
13Mit E-Mail vom 10.07.2013 fragte der Kläger bei der Beklagten nach, was es mit der Beitragsberechnung der B-Versicherung AG auf sich habe. Mit E-Mail vom gleichen Tage unterrichtete die Beklagte den Kläger über das Missverständnis.
14Der Kläger forderte die Beklagte mit E-Mail vom 24.09.2013 auf, sich bis spätestens zum nächsten Tag um 12.00 Uhr sämtliche versicherungsrelevanten Unterlagen vorzulegen und die überzahlten Prämien zurückzuerstatten.
15Nachdem daraufhin keine Reaktion erfolgte, kündigte der Kläger den Versicherungsmaklervertrag und buchte die aus seiner Sicht überhöhten Beiträge i.H.v. 53.114,05 EUR zurück. Die B-Versicherungs AG führte daraufhin ein Mahnverfahren gegen den Kläger durch. Gegen den Mahnbescheid wurde seitens des Klägers Widerspruch eingelegt. Das Mahnverfahren wird derzeit von der B-Versicherungs AG nicht weiter betrieben.
16Der Kläger vertritt die Ansicht, durch ein Fehlverhalten und eine Falschberatung seitens der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden. Dieser Schaden bemesse sich daran, dass er ab dem 01.07.2013 nicht auch für das zweite Halbjahr die günstigen, zunächst ausgehandelten Prämien in Anspruch nehmen konnte.
17Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Mitteilung der B-Versicherungs AG hinsichtlich der Prämienerhöhung unzutreffend interpretiert und ihn im Anschluss entsprechend falsch informiert. Darüber hinaus sei es für den Beklagten als Versicherungsmakler zu erkennen gewesen, dass die B von einer Prämienerhöhung für das halbe Jahr sprach. Er habe sich als Laie lediglich auf die Beklagte verlassen. In seiner E-Mail vom 10.7.2013 habe er deutlich gemacht, dass er mit einer Beitragsanpassung wie von der B vorgenommen nicht einverstanden war.
18Darüber hinaus sei eine Vertragsbeendigung der B-Versicherungs AG zum 01.07.2013 unwirksam. Obwohl die Schadensquote für das Jahr 2011 nicht vorgelegen habe, habe die B-Versicherungs AG ein Vertragsangebot für das Jahr 2013 abgegeben. Daran müsse sie sich festhalten lassen.
19Der Beklagten hätte es oblegen, die Vertragsbeendigung zumindest in groben Zügen rechtlich zu überprüfen und ihn diesbezüglich zu beraten. Die Beklagte habe ihm jedoch suggeriert, dass die Kündigung zum 30.06.2013 wirksam sei und der Kläger einer Beitragserhöhung zustimmen müsse.
20Er beantragt,
211. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der B-Versicherungs AG aus einem Flottenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer HGM ##/R###/#######/### für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von 53.114,05 EUR nebst Nebenansprüchen freizustellen,
22hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrkosten für den Flottenversicherungsvertrag bei der B-Versicherungs AG mit der Versicherungsnummer HGM ##/R###/#######/###
23, welche sich aus dem Versicherungsvertrag vom 04.11/04.12.2012 und aus der Vertragsanpassung zum 01.07.2013 ergeben, zu ersetzen,
242. die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.642,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie bestreitet den Vortrag des Klägers und vertritt die Ansicht, für sie sei zunächst nicht erkennbar gewesen, dass die B nicht die Anhebung der Jahresprämie, sondern eine Anhebung der Halbjahresprämie um 40.000,00 EUR beabsichtigte. Der Kläger hätte jedenfalls aber den Vertrag rückwirkend zum 01.07.2013 aufheben können, sodass eine Eindeckung bei einem anderen Versicherer rückwirkend zum 01.07.2013 hätte vorgenommen werden können. Da der Kläger jedoch nicht reagiert habe, habe sie unter Zugrundelegung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Versicherung bei der B zu den vorgesehenen Konditionen wünschte.
28Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Keine Versicherung hätte den Kläger mit dem überaus negativen Schadensverlauf günstiger versichert.
29Die Beklagte vertritt weiter der Ansicht, etwaige Ansprüche seien im Übrigen verjährt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Die Klage ist am 15.01.2016 zugestellt worden. Die ursprüngliche Beklagte, die B1 GmbH, ist auf die jetzige Beklagte, die B2 GmbH, verschmolzen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34I.
35Der Kläger kann von der Beklagten nicht Freistellung nach § 257 S. 1 BGB von Ansprüchen der B-Versicherungs AG aus einem Flottenversicherungsvertrag für das Beitragsjahr 2013 in Höhe von 53.114,05 EUR nebst Nebenansprüchen verlangen, da kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht werden kann.
361.
37Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 652 BGB oder §§ 63 VVG i.V.m §§ 61, 62 VVG zu, da unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger durch ein Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist.
38Hinsichtlich einer Pflichtverletzung der Beklagten stützt sich der Kläger zunächst darauf, dass die Beklagte die E-Mail der B-Versicherungs AG vom 07.06.2013 missverstanden und demzufolge auch den Kläger über die Erhebung der Prämie ab dem 01.07.2013 falsch informiert habe. Richtig ist, dass der Versicherungsmakler als „treuhänderischer Sachwalter“ den Versicherungsnehmer umfassend zu begleiten und dessen Interessen wahrzunehmen hat (Langheid/Rixecker, VVG, VVG § 61 Rn. 14-18, beck-online).
39Für den Kläger als Laien dürfte aus der E-Mail der B-Versicherungs AG tatsächlich nicht eindeutig hervorgehen, dass die Versicherung beabsichtigte, den Jahresnettobetrag insgesamt nicht nur um 40.000,00 EUR, sondern um 80.000,00 EUR zu erhöhen. Ob dies für die Beklagte als Versicherungsmakler und damit Fachmann auf diesem Gebiet erkennbar war, konnte vorliegend dahinstehen, da jedenfalls nicht feststeht, dass es durch diese Fehlinterpretation zu einem Schaden auf Seiten des Klägers gekommen ist.
40Der Kläger zieht sich vorliegend auf den Vortrag zurück, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm durch die Beendigung des Versicherungsvertrages zum 01.07.2013 ein Schaden in Höhe der – fälschlicherweise – für das Jahr 2013 von der B-Versicherungs AG berechneten Versicherungsprämie entstanden wäre. Er legt allerdings nicht schlüssig dar, dass dies ohne eine Pflichtverletzung der Beklagten auch tatsächlich so gewesen wäre. Insbesondere trägt er nicht vor, dass eine andere Gesellschaft eine Versicherung zu besseren Konditionen angeboten hätte.
41Bei einer Flottenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Der Kläger hätte sich also auch ohne Abschluss der von der Beklagten vorgeschlagenen Versicherungslösung bei einer anderen Gesellschaft eindecken müssen. Damit dem Kläger ein Schaden entstanden sein kann, muss er zunächst substantiiert darlegen und in einem zweiten Schritt auch beweisen, dass er bei einer anderen Versicherungsgesellschaft genauso günstig wie im ersten Halbjahr 2013 bei der B-Versicherungs AG oder sogar günstiger bei Zugrundelegung der gleichen Voraussetzungen hätte versichert werden können. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger trägt hinsichtlich eines ihm entstandenen Schadens nicht substantiiert vor.
42Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, man habe neben der Anfrage bei der B-Versicherungs AG noch Angebote von zahlreichen weiteren namhaften Versicherungsunternehmen eingeholt. Bis auf eine Gesellschaft, deren Angebot deutlich teurer gewesen sei als das Angebot der B-Versicherungs AG, hätten die übrigen Anbieter schon gar keine Offerte abgeben wollen. Mit diesem Vortrag setzte sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander. Er trägt nicht substantiiert vor, inwiefern er ohne ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten besser gestanden hätte.
43Den Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden muss als anspruchsbegründende Voraussetzung grundsätzlich der Versicherungsnehmer dartun und beweisen. Erst wenn die Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beratungspflicht sowie der Eintritt eines konkreten Schadens feststeht, tritt eine Umkehrung der Beweislast für die Schadenskausalität ein. Der Versicherungsmakler muss dann darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Beratung und Dokumentation eingetreten wäre, weil der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt hätte (BGHZ 94, 356, 363; Düsseldorf VersR 1996, 1104; NJW-RR 1998, 395). Es wird also vermutet, dass der Versicherungsnehmer sich in einem solchen Fall beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. BT-Drucks. 16/1935 S. 26; RHSch/Münkel § 63 VVG Rn. 7 i. V. m. § 6 Rn. 47).
44Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift jedoch erst, wenn feststeht, dass es tatsächlich zu einem konkreten Schaden gekommen ist. Es obliegt insofern dem Versicherungsnehmer, die Verursachung eines konkreten Schadens darzulegen und zu beweisen (Langheid/Rixecker, VVG, VVG § 63 Rn. 8, beck-online)
45Selbige Überlegung gilt im Ergebnis auch für die der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung aus dem Versicherungsmaklervertrag dadurch, dass sie den Kläger nicht darauf hinwies, dass eine Vertragsbeendigung durch die B-Versicherungs AG zum 30.06.2013 möglicherweise unwirksam war.
46Selbst wenn eine Vertragsbeendigung vorliegend nicht möglich gewesen wäre, hätte es der B-Versichungs AG freigestanden, den Beitrag, der unstreitig aufgrund falscher bzw. nicht vollständiger Angaben bei der Beitragsberechnung ermittelt wurde, den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Von Seiten des Klägers ist insofern nicht dargelegt, inwiefern die Kündigung und die erfolgte Neuberechnung bei der Weiterführung des Vertrages zu einer Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu einer ansonsten ohne eine Kündigung vorgenommene Neuanpassung vorgelegen haben sollte.
47Darüber hinaus ist wiederum nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Kläger bei einer Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft hätte günstiger oder genauso günstig wie im ersten Halbjahr 2013 hätte versichern lassen können, wenn ihn die Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages vorliegend unter Umständen unwirksam war.
48Daneben ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte eine Kündigung durch die B-Versicherungs AG überhaupt hätte verhindern sollen. Der Kläger wäre auch mit einem entsprechenden Hinweis der Beklagten gezwungen gewesen wäre, gegen die Versicherungsgesellschaft vorzugehen, sofern er der Meinung ist, dass diese nicht hätte kündigen dürfen. Jedenfalls hätte er sich dann allerdings wieder anderweitig versichern lassen müssen.
49Schließlich käme als weitere Pflichtverletzung der Beklagten die Tatsache in Betracht, dass der Schadensverlauf für das Jahr 2011 nicht an die B-Versicherungs AG weitergereicht wurde und diese daraufhin ein Versicherungsangebot unter unvollständigen Angaben erstellte. Allerdings ist davon auszugehen, dass die B-Versicherungs AG unmittelbar bereits den später kalkulierten Beitrag erhoben hätte, wenn sie von Beginn an über den negativen Schadensverlauf aus dem Jahr 2011 informiert gewesen wäre. Gegenteiliges trägt der Kläger nicht vor. Er legt auch nicht dar, dass ihm dann im Falle der alternativen Versicherung bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot als das der B-Versicherungs AG zur Verfügung gestanden hätte.
502.
51Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert neben dem zweifelhaften Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte jedenfalls an dem Vorliegen eines Schadens.
52II.
53Da dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, ist auch der Feststellungsantrag des Klägers, den dieser hilfsweise geltend machte, unbegründet.
54III.
55Da der Anspruch in der Hautsache nicht bejaht wird, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
56IV.
57Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
601. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
612. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
62Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
63Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
64Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
65Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
66Unterschrift |
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als Einzelrichterin |

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Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.