Landgericht Münster Beschluss, 10. Juli 2014 - 011 O 70/14
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Szubin (Polen) vom 28.06.2012 mit dem Tenor,
I. der Betrag von 26.000,00 Zloty (in Worten: sechsundzwanzigtausend Zloty) zuzüglich gesetzlicher Zinsen vom 1. Juni 2011 bis zum Zahlungstag ist von der Beklagten O zugunsten des Klägers D zu zahlen;
II. die Prozesskosten von 3.913,14 Zloty (in Worten: dreitausendneunhundertdreizehn Zloty 14 Groschen) sind von der Beklagten zugunsten des Klägers zu tragen
ist wegen dieser Verpflichtungen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 6.295,84 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Das oben genannte Urteil war im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 38 ff. EuGVVO i.V.m. AVAG für vollstreckbar zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin vorgelegte beglaubigte Übersetzung des oben genannten Urteils verwiesen sowie auf die beglaubigte Übersetzung vom 04.07.2014 der Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO vom 14.05.2014.
3Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 AVAG, 788 ZPO.
4Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, zulässig, für die Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung nach § 10 Abs. 1 AVAG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.