Landgericht Münster Urteil, 09. Aug. 2013 - 011 O 179/12

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.267,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 sowie weitere 330,58 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf gezahlte Vorschüsse im Rahmen anwaltlicher Vertretung geltend.
3Die Klägerin war, nachdem sie in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Münster (8 O 267/09) als Beklagte unterlegen war, auf der Suche nach einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin im Hinblick auf eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil. Auf Empfehlung ihres Schwagers, des Zeugen U., wandte sie sich mit einem Schreiben vom 08.08.2010 an die Kanzlei N. E. N1. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben, Bl. 78 f. d.A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.08.2010 (Bl. 80 d.A.) antwortete die Beklagte durch Rechtsanwalt M. und teilte mit, dass zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung Akteneinsicht erforderlich sei. Diese werde man kaum vor Ablauf der Berufungsfrist erhalten. Insofern wurde angefragt, ob fristwahrend Berufung eingelegt werden solle. Für den Fall solle die beigefügte Vollmacht unterschrieben zurückgesandt werden. Dies bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2010 und übersandte die unterschriebene Vollmacht (Bl. 82 d.A.). Sodann legte die Beklagte durch Rechtsanwalt M. für die Klägerin Berufung ein und beantragte Akteneinsicht, welche ihm unter dem 02.09.2010 gewährt wurde. Aus den in der (Haupt-)Akte des Verfahrens 8 O 267/09 = 5 U 107/10 OLG Hamm befindlichen Beschlüssen vom 02.03.2010 (Bl. 106 f. BA) und 30.03.2010 (Bl. 128a BA) ergab sich, dass der Beklagten für die erste Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden war.
4Sodann unterrichte Rechtsanwalt M. – nach erfolgter Akteneinsicht – die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2010 (Bl. 83 d.A.) über die aus seiner Sicht bestehenden Erfolgsaussichten der Berufung. Dabei wurde um Nachricht gebeten, falls die Durchführung des Berufungsverfahrens gewünscht werde. Am Schluss heißt es: „Wir würden in diesem Fall darum bitten, vorab unsere anwaltsübliche Kostenvorschussnote zum Ausgleich zu bringen. Diese fügen wir anbei.“ Die beigefügte Vorschussrechnung vom 13.09.2010 belief sich auf 4.380,15 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung, Bl. 8 d.A., Bezug genommen.
5Die Klägerin lieh sich in der Folgezeit Geld, um die Vorschussrechnung zu begleichen. Dieses brachte ihr Schwager, der Zeuge U., am 06.10.2010 bar in die Kanzlei der Beklagten und zahlte es für die Klägerin auf die Rechnung vom 13.09.2010. Des Weiteren antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2010 (Bl. 26 d.A.) und bat um Durchführung der Berufung. Abschließend teilte sie mit, dass sie rechtsschutzversichert sei und bat um Prüfung, „ob der Rechtsschutz doch eintreten muss“.
6Unter dem 01.12.2010 stellte die Beklagte der Klägerin eine weitere Vorschussrechnung in Höhe von 3.267,26 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung, Bl. 10 d.A., Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 05.12.2010 (Bl. 29 d.A.) bat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die PKH-Bewilligung in erster Instanz, auch in dieser Instanz beim Oberlandesgericht Hamm PKH für sie zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag stellte Rechtsanwalt M. unter dem 13.12.2010, eingegangen beim OLG Hamm am 15.12.2010 (Bl. 222 BA).
8Mit Schreiben vom 19.01.2011 antwortete Rechtsanwalt M. auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 11.01.2011. Darin führte er unter anderem aus, dass die Klägerin Gebührenschuldner sei und einen unbedingten Auftrag, das Berufungsverfahren durchzuführen, erteilt habe. Daher müsse auch die weitere Kostenvorschussnote vom 01.12.2010 gezahlt werden. Sollte das Geld nicht eingehen, sähen sie sich nicht in der Lage, den Verhandlungstermin vor dem OLG Hamm wahrzunehmen.
9Die Klägerin lieh sich sodann erneut Geld und überwies den Betrag der Vorschussrechnung vom 01.12.2010 an die Beklagte. Sie wandte sich zudem mit einem Schreiben vom 16.02.2011 (Bl. 31 d.A.) an die Beklagte bzw. Rechtsanwalt M. und schrieb in Beantwortung des Schreibens vom 19.01.2011 u.a.:
10„Ich bin Gebührenschuldner, dass [sic] ist selbstverständlich, den gewünschten Betrag habe ich überwiesen.
11Zuschön [sic] wäre es natürlich, wenn ich auch in dieser Instanz Prozesskostenhilfe bekommen würde.“
12Im Senatstermin vom 21.02.2011 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M: bewilligt (Bl. 269 BA). Des Weiteren wurde ihr aufgegeben, auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 135 € zu zahlen. Die Ratenanordnung erster Instanz wurde unter dem 11.07.2011 aufgehoben.
13Mit Schreiben vom 20.03.2011 (Bl. 93 d.A.) bat die Klägerin die Beklagte, den vorausgezahlten Betrag in Höhe von „7.873,51 €“ zurück zu überweisen. Mit Schreiben vom 09.05.2011 (Bl. 94 d.A.) bat sie erneut, den Betrag von 7.647,41 € zu überweisen.
14Die Klägerin beauftragte sodann ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung, die mit der Beklagten über die Rückzahlung der 7.641,41 € korrespondierten, u.a. mit Schreiben vom 20.04.2012.
15Die Klägerin behauptet, der Zeuge U. habe am 06.10.2010 um einen Gesprächstermin mit Rechtsanwalt M. gebeten, der jedoch nicht zu sprechen gewesen sei. Er habe dann die Mitarbeiterin, Frau N2, die das Geld entgegengenommen habe, gefragt, ob der Vorschuss bei Bewilligung von PKH zurückgezahlt werde. Dies habe jene – offenbar nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt – bejaht.
16Nach dem Termin beim Oberlandesgericht habe Rechtsanwalt M. zu ihr auf dem Flur des Oberlandesgerichts gesagt, es sei ja noch ganz gut gelaufen, denn sie müsse ja nur die Kosten des Gegenanwaltes bezahlen, da sie PKH bewilligt bekommen habe; den Vorschuss würde sie zurückerhalten.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.647,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.326,82 € seit dem 01.06.2012 und aus 1.320,59 € seit Rechtshängigkeit zuzüglich der vorgerichtlichen nicht anzurechnenden Geschäftsgebühr in Höhe von 330,58 € zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, die Zeugin N2 habe mit dem Zeugen U nicht über die Beantragung von PKH gesprochen. Rücksprache mit einem Rechtsanwalt habe sie nur genommen, weil die Zahlung einer solch großen Summen in bar unüblich sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013 (Bl. 64 ff. d.A.) verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
26I.
27Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.267,26 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
28Denn in dieser Höhe hat die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt. Sie hat in dieser Höhe eine Zahlung auf die zweite Vorschussrechnung vom 01.12.2010 erhalten, durch die diese aber nicht erfüllt worden ist. Denn die Zahlung erfolgte nur mit bedingtem Tilgungswillen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Zahlung nach der Beantragung aber vor der Bewilligung von PKH erfolgt (vgl. AnwK RVG Schnapp/N. Schneider, § 58 Rn. 24 zit. nach Poller/Teubel, Gesamtes Kostenhilferecht, § 58 Rn. 21 m.w.N.; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 5. Auflage, § 58 Rn. 9). Denn in dem Fall will der Mandant die Rechnung nur tilgen, wenn ihm keine PKH bewilligt wird. Die Zahlung erfolgte hier auch nach dem Antrag auf Bewilligung von PKH, welcher am 13.12.2010 von der Beklagten für die Klägerin gestellt wurde. Denn die Zahlung erfolgte – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.01.2011 und den unbestrittenen Angaben der Klägerin ergibt – erst nach dem 19.01.2011. Denn im Schreiben vom 19.01.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die weitere Rechnung zu begleichen.
29Dass die Klägerin die Zahlung mit einem solch bedingten Tilgungswillen vornahm, war hier auch trotz des Schreibens der Klägerin vom 16.02.2011 der Fall und für die Beklagte erkennbar. Zwar heißt es in dem Schreiben: „Ich bin Gebührenschuldner, dass [sic] ist selbstverständlich, den gewünschten Betrag habe ich überwiesen“, aber auch in der Folge: „Zuschön [sic] wäre es natürlich, wenn ich auch in dieser Instanz Prozesskostenhilfe bekommen würde.“ Damit war erkennbar, dass die Klägerin nur bedingt für den Fall der Nichtgewährung von PKH die Gebühren selbst tragen und die Forderung der Beklagten mit ihrer Zahlung tilgen wollte.
30Der Klägerin ist auch rückwirkend PKH bewilligt worden. Zwar ist dem Bewilligungsbeschluss des OLG Hamm nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Bewilligung ab Antragstellung bzw. Bewilligungsreife erfolgte. Davon ist aber auszugehen, denn etwas anderes wäre im Beschluss festzulegen und für die davor liegende Zeit PKH abzulehnen. Fehlt eine genauere Datierung, wirkt daher die Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 119 Rn. 39 m.w.N.).
31II.
32Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zinsen im tenorierten Umfang gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich durch die Mahnung vom 09.05.2011 jedenfalls seit dem 01.06.2012 in Verzug. Soweit die Klägerin die volle gezahlte Summe angemahnt hat, konnte die Beklagte den geschuldeten Betrag angesichts der zwei gegenständlichen Rechnungen zuverlässig ermitteln. Die Beklagte musste die Mahnung auch als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen.
33III.
34Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 330,58 €, denn sie hat einen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Insofern hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Gebühren i.H. von 330,58 €. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung vom 09.05.2011 auch bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigen mit der außergerichtlichen Geltendmachung in Verzug.
35IV.
36Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Zahlung von 4.380,15 € nebst Nebenforderungen steht der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt zu.
37Insbesondere steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.380,15 € zu, weil eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre, dass die gezahlten Vorschüsse bei Bewilligung von PKH von der Beklagten zurückgezahlt werden. Eine solche Vereinbarung lässt sich weder im Zusammenhang mit der Zahlung der ersten Vorschussrechnung am 06.10.2010 noch im Zusammenhang mit dem Termin vor dem OLG Hamm am 21.02.2011 mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
38Im Hinblick auf die Zahlung am 06.10.2010 hat die Klägerin bereits nicht dargelegt und bewiesen, dass die Zeugin N2., eine bei der Beklagten angestellte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, zur Abgabe entsprechender Willenerklärungen bevollmächtigt war oder wessen Willenserklärung sie – ggfs. als Erklärungsbotin – übermittelt haben soll. Darüber hinaus steht aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme für das Gericht auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Zeugin N2 eine entsprechende Erklärung über die Rückzahlung des Vorschusses gegenüber dem Zeugen U. abgegeben hat. Zwar hat dieser eine solche Erklärung bestätigt; die Zeugin N2. hat sie aber in Abrede gestellt. Zwar steht die Zeugin N2. – ebenso wie der Zeuge U. im Verhältnis zur Klägerin – im Lager des Beklagten. Jedoch erscheint es bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend, dass Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte solche Erklärungen gegenüber Mandanten – insbesondere bei den hier in Rede stehenden Summen – abgeben. Es erscheint ebenso möglich, dass der Zeuge U. die Gepflogenheit, gezahlte Vorschüsse bei Bewilligung von PKH zurückzuerhalten, aus eigenen Erfahrungen mit der Kanzlei N. pp. – allerdings bei anderen Anwälten dieser Kanzlei – kannte und angenommen hat, dies sei gängige Praxis, und diese – ihm persönlich bekannte – Vorgehensweise der Klägerin mitgeteilt hat, ohne dass es ein entsprechendes Gespräch gab. Letztlich wirken sich die verbleibenden Zweifel zu Lasten der für eine solche Vereinbarung beweisbelasteten Klägerin aus.
39Auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt M. als Vertreter der Beklagten am 21.02.2011 auf dem Flur des OLG Hamm, die darin liegen könnte, dass Rechtsanwalt M. der Klägerin gesagt hat, den Vorschuss würde sie zurückerhalten, hat die Klägerin nicht bewiesen. Die Beklagte hat eine solche Äußerung des Rechtsanwalts M. bestritten. Das Bestreiten war auch nicht verspätet, denn es hat den Rechtsstreit nicht verzögert. Denn eine weitere Beweisaufnahme war daraufhin nicht veranlasst. Der von der Klägerin angebotene Beweis durch Parteivernehmung der Klägerin war nicht zu erheben. Denn die Beklagte hat sich damit nicht einverstanden erklärt; die erforderliche ausdrückliche Einverständniserklärung (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 448 Rn. 2) hat sie nicht abgegeben, § 447 ZPO. Aber auch eine Parteivernehmung von Amts wegen war nicht veranlasst, § 448 ZPO. Denn es fehlt an dem Erfordernis des Anbewiesenseins, d.h. dem Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung. Zwar hat der Zeuge U. anlässlich seiner Vernehmung im Termin vom 12.04.2013 bereits geschildert, dass die Klägerin ihn nach dem Termin beim OLG Hamm angerufen und ihm erzählt habe, dass ihr Anwalt zu ihr auf dem Flur gesagt habe, es sei ja noch ganz gut ausgegangen, ihr sei ja Prozesskostenhilfe bewilligt worden, da müsse sie nur die Kosten des Gegenanwalts zahlen, er rechne mit der Staatskasse ab und würde die Vorschüsse zurückzahlen. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge U. allerdings im Lager der Klägerin steht, des weiteren der oben bereits geschilderten Umstände und dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin und der Zeuge U. sich ersichtlich vor dem Termin über die Sachlage unterhalten, der Zeuge fast wortgleiche Angaben wie die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung gemacht und er schließlich die Geschehnisse nach dem Termin beim OLG Hamm ungefragt dargelegt hat, reicht die Aussage des Zeugen U. nicht, um bereits von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer solchen Äußerung des Rechtsanwalts M. und damit einer entsprechenden Vereinbarung auszugehen.
40Sonstige Rechtsgründe für einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 4.380,15 € sind ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen.
41V.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
43
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.