Landgericht München II Endurteil, 14. Okt. 2016 - 12 O 3303/16

bei uns veröffentlicht am14.10.2016

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.734,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2016 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und der Beklagte 60% zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage materielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw der Marke Porsche 911 Carrera 4 S Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen M-SZ 452. Fahrer zur Unfallzeit war der Zeuge Dr. T.. Der Beklagte ist für den Haftpflichtversicherer des Lkw der Marke Volvo mit dem niederländischen Kennzeichen 54-BBF1 passiv legitimiert.

Am 15.10.2014 gegen 10.10 Uhr befuhr der Zeuge Dr. T. mit dem Pkw der Klägerin die Autobahn A99 im Gemeindebezirk Vaterstetten. Aufgrund eines Unfalls waren die linke und die mittlere Fahrspur der dort dreispurigen Autobahn gesperrt. Der Zeuge Dr. T. befuhr die mittlere Fahrspur, während der niederländische Lkw die rechte Fahrspur benutzte. Der Wechsel auf die rechte Fahrspur hatte nach dem „Reißverschlusssystem“ zu erfolgen. Der Zeuge Dr. T. befand sich mit dem Pkw der Klägerin teilweise auf der rechten Spur und teilweise auf der mittleren Spur, als der Verkehr stockte und der Zeuge anhalten musste. Es kam zum Kontakt der beiden Fahrzeuge - beim Fahrzeug der Klägerin hinten rechts, beim Lkw vorne links.

Hierdurch entstand am Pkw der Klägerin ein unstreitiger Gesamtschaden in Höhe von 7.469,30 € (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Pauschale). Die Klägerin begehrt Ersatz von 80%.

2. Die Klägerin behauptet, der Zeuge Dr. T. habe vor dem Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur den rechten Blinker gesetzt, einen Schulterblick und einen Blick in den rechten Außenspiegel vollzogen und habe sich auf die rechte Spur getastet.

Die Klägerin meint, dass zu ihren Lasten lediglich eine Gefährdungshaftung in Höhe von 20% anzurechnen sei.

3. Die Klägerin beantragt,

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.975,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.11.2014 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu bezahlen.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Unfallhergang seitens der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin treffe den Fahrer ihres Pkws ein Verschulden. Der Unfall sei allein von ihrem Fahrer verursacht worden. Der Zeuge T. hätte bei seinem Spurwechsel berücksichtigen müssen, dass der erhöht sitzende Fahrer des Lkw sich unmittelbar vor dem Zugfahrzeug befindende Fahrzeuge nicht sehen könne.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 beantragte der Beklagte die Vernehmung des Fahrers des Lkw Jienwen Bansidhar, zu laden in den Niederlanden, als Zeugen.

6. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und von ihnen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Durch Verfügung vom 02.08.2016 ist schriftliches Vorverfahren angeordnet worden. Die Klage ist dem Beklagten am 05.08.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Verfügung vom 12.08.2016 hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 23.09.2016 und durch Verfügung vom 23.08.2016 auf 30.09.2016 und mit Verfügung vom 05.09.2016 auf 14.10.2016 verlegt. Mit letzter Verfügung ist die Ladung des Zeugen Dr. T. angeordnet worden. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2016 ist am selben Tag beim Landgericht München II eingegangen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.734,65 € (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

1. Der Beklagte haftet aus §§ 6 Abs. 1 AuslPflVG, 3 Nr. 1 PflVG, 10 Abs. 1 b AKB.

Die Direktklage gegen den Beklagten setzt voraus, dass ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch den Beklagten gedeckt werden muss. Hierbei deckt sich der Haftungsumfang des Beklagten aufgrund des Auslandspflichtversicherungsgesetzes mit dem Pflichtversicherungsgesetz. Es ergeben sich insoweit keine Abweichungen. Die formalen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten sind erfüllt, da der in den Unfall verwickelte Lkw ein amtliches Autokennzeichen der Niederlande besaß.

2. Das Fahrzeug der Klägerin wurde beim Betrieb des Lkw beschädigt. Deswegen greifen grundsätzlich die Haftungsnormen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG.

Eine Haftungsentlastung gemäß § 7 Abs. 2 StVG ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgebracht.

3. Doch haftet auch die Klägerin für die Folgen des Unfalls, da sich dieser auch beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs ereignet hat, § 7 Abs. 1 StVG. Auch die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG zu ihren Gunsten vorlägen.

4. Da der Schaden am Pkw der Klägerin durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde (§ 17 Abs. 1-3 StVG). Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Parteien der jeweils anderen ein Verschulden des jeweiligen Fahrzeugführers nachweisen konnte, so dass auf beiden Seiten lediglich die Betriebsgefahr, die als gleich groß zu bewerten ist, bestehen bleibt.

4.1. Entkräftung Anscheinsbeweis Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass vorliegend der Zeuge Dr. T. den Fahrstreifenwechsel entsprechend § 7 Abs. 4 StVO im „Reißverschlussverfahren“ durchzuführen hatte. Das Gericht geht davon aus, dass auch bei Durchführung des Reißverschlussverfahrens der Anscheinsbeweis für Verursachung und schuldhafte Herbeiführung einer Kollision gegen denjenigen spricht, der die Fahrspur wechseln muss (vgl. zuletzt und statt vieler: OLG Düsseldorf: Urteil vom 22.07.2014 - 1 U 152/13).

Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin durch die Aussage des Zeugen Dr. T. erschüttern. Der Zeuge Dr. T. hat glaubhaft bekundet, dass er sein eigenes Fahrzeug bei der Klägerin zur Inspektion gab und von dieser das Unfallfahrzeug zur Benutzung für den Zeitraum der Inspektion überlassen erhalten hat. Der Zeuge Dr. T. gab glaubhaft an, dass er zunächst von der linken Fahrspur auf die mittlere Fahrspur gewechselt sei und sodann rechts geblinkt, über die rechte Schulter nach hinten in den Außenspiegel geschaut habe und dann von der mittleren auf die rechte Fahrspur gewechselt sei. Der vor ihm Fahrende sei etwa 3-5 m von ihm entfernt gewesen. Er habe aber den vollständigen Fahrstreifenwechsel nicht vollziehen können, da der Verkehr gestockt habe. Er sei etwa zu 2/3 bereits auf der mittleren Spur gewesen, als der Lkw mit seinem Fahrzeug kollidiert sei. Zum Zeitpunkt der Kollision sei sein Pkw gestanden.

Die Angaben des Zeugen Dr. T. sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar und lebensnah seine Angaben gemacht. Er war unaufgeregt und sachlich. Es gab keine Anhaltspunkte, dass er zum Nachteil des Beklagten versuchte, seine Beteiligung am Unfall zu bagatellisieren.

4.2. Kein Verschuldensnachweis gegenüber Lkw-Fahrer Allerdings ist der Klägerin der Nachweis, dass den Fahrer des Lkw ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, nicht gelungen.

Ein Verschulden des Fahrers des Lkw würde voraussetzen, dass dieser gegen § 1 Abs. 2 StVO (mangelnde Aufmerksamkeit) oder gegen § 7 Abs. 4 StVO verstoßen hat. Die Voraussetzungen beider Normen liegen nicht vor. Denn ein Verschulden des Lkw-Fahrers wäre nur dann denkbar, wenn zwischen dem Lkw und dem Pkw Porsche bei Beginn dessen Spurwechsels eine erhebliche Wegstrecke gelegen hätte, so dass das Auffahren des Lkw auf den Porsche entweder auf mangelnde Aufmerksamkeit des Lkw-Fahrers oder auf dem Beharren auf seinem Vorrecht zurückzuführen sei. Der Zeuge Dr. T. konnte aber gerade nicht bekunden, in welchem Abstand sich der Lkw zu seinem Pkw befand, als er durch den Schulterblick und den Blick in den rechten Außenspiegel sich vergewissert hatte, dass er mit dem Fahrstreifenwechsel beginnen konnte. Er konnte zu diesem Abstand noch nicht einmal ein ungefähre Angabe machen. Auch insoweit sind die Angaben des Zeugen Dr. T. in jeder Hinsicht glaubhaft.

4.3. Keine Vernehmung des Lkw-Fahrers als Zeugen

Einer Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen J. B., Fahrer des Lkw zum Unfallzeitpunkt, bedurfte es nicht, da dieses Beweisangebot als Verteidigungsmittel gemäß §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 S. 2 ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen ist.

– Es wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Klageerwiderungsfrist betrug zwei Wochen. Die Zustellung der Klage erfolgte am 05.08.2016. Die Klageerwiderungsfrist lief am 02.09.2016 ab. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.10.2016, mit dem erstmals das Beweisangebot unterbreitet wurde, ging am selben Tag, also nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist, beim Landgericht München II ein. Er war damit verspätet.

– Die Zulassung hätte das Verfahren auch verzögert, da eine Ladung des Zeugen in den Niederlanden am 11.10.2016 zum Termin vom 14.10.2016 nicht mehr möglich gewesen ist. Deswegen wäre zur Vernehmung des Zeugen B. ein neuer Termin notwendig gewesen. Dies hätte den Rechtsstreit verzögert.

– Der Beklagte hat die Verzögerung auch nicht hinreichend entschuldigt. Der Beklagtenvertreter wurde zum Zeitpunkt des Einreichens des Schriftsatzes und Abgabe des Beweisangebots der Zeugenvernehmung im Termin vom 14.10.2016 befragt und angehört. Er konnte nur angeben, dass er erst an dem Tag, an dem er den Schriftsatz gefertigt habe, vom Beklagten die Daten des Zeugen erhalten habe. Dies stellt gerade keine hinreichende Entschuldigung dar. Vielmehr belegt es ein Verschulden des Beklagten - nicht des Beklagtenvertreters - an der verspäteten Benennung des Verteidigungsmittels.

4.4. Haftungsquote

Das Gericht erachtet die Betriebsgefahren von beiden Fahrzeugen zum Unfallzeitpunkt als gleich groß, so dass sich eine Quote von 50% zu 50% ergibt.

Grundsätzlich ist zwar denkbar, dass von einem Lkw eine höhere Betriebsgefahr ausgeht. Dass diese sich jedoch vorliegend im Unfall realisiert hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Lkw durchgehend die rechte Fahrspur befahren hat und die Geschwindigkeiten aller Fahrzeuge auf der mittleren und der rechten Fahrspur sehr gering gewesen ist. Der Zeuge Dr. T. gab an, dass ein Stop-and-go-Verkehr stattgefunden habe. In einem derartigen Fall geht auch von einem Lkw keine größere Betriebsgefahr aus als von einem Pkw.

5. Schadenshöhe

Die gesamte Schadenshöhe der Klägerin ist mit 7.469,30 € unstreitig.

Die Hälfte hiervon ergibt den zugesprochenen Betrag in Höhe von 3.734,65 €.

6. Zinsen

Der Zinsanspruch aus dem Hauptsachebetrag folgt aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Verzug ist schlüssig dargetan.

7. Vorgerichtliche Anwaltskosten

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind mit 413,64 € auf der Grundlage der oben genannten Anspruchsgrundlagen zuzusprechen.

Der Höhe nach berechnen sich die Anwaltskosten jeweils nur aus einem Streitwert von 3.734,00 € mit einer 1,3 Gebühr (netto 327,60 €). Unter Berücksichtigung der Kommunikationspauschale von 20,00 € und der Umsatzsteuer ergibt sich der zugesprochene Betrag.

Der Zinsanspruch aus den Anwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO.

Aschenbrenner Vorsitzender Richter am Landgericht

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(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhäl

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.