Landgericht München II Endurteil, 18. Okt. 2018 - 1 HK O 1633/18

bei uns veröffentlicht am18.10.2018

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Liquiditätsentnahmen geltend.

Mit Beschluss vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen 6 IN 64/13 hat das Insolvenzgericht Nordenham das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. S1.-H. U. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 15.05.2014 zum Aktenzeichen 22 IN 15/14 hat das Amtsgericht Tostedt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG eröffnet und Herrn Rechtsanwalt V. S2. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die vorgenannten Insolvenzverwalter verfolgen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Haftungs- und Freistellungsansprüchen gegen Treugeber des Dachfonds ... Schiffsfonds II UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend „...“ genannt).

Die Beklagte ist über die ...Treuhand GmbH & Co. KG an der ... mit einer Beteiligung in Höhe von € 30.000,00 beteiligt. Die Treuhänderin ist in entsprechender Höhe für die Beklagte als Kommanditistin der ... ins Handelsregister eingetragen.

Die ... ist wiederum an drei unterschiedlichen Einschiffgesellschaften (den sog. Zielfonds), darunter auch an der insolventen ... UG (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG sowie der insolventen ... GmbH & Co. KG beteiligt.

Auf ihre Beteiligung hat die Beklagte vermittelt durch die Treuhänderin in den Jahren 2003 bis 2008 Ausschüttungen (Angaben in Prozent auf die streitgegenständliche Kommanditbeteiligung/Ausschüttungsdatum) erhalten:

Ferner wurden der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2016 Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag zugewiesen.

Die ... ist mit einer Kommanditbeteiligung in Höhe von € 5.250.000,00, die als Hafteinlage i.S.d. § 172 Abs. 1 HGB in das Handelsregister eingetragen ist, an der... (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG beteiligt. In der Vergangenheit hat die ... auf diese Beteiligung Ausschüttungen erhalten.

Unter Berücksichtigung erfolgter Wiedereinlagen bestand zum Stichtag 31.12.2013 ein Haftungsvolumen der ... nach § 172 Abs. 4 HGB im Verhältnis zu den Gläubigern der... (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG in Höhe von € 2.028.088,35. Dieser Haftungsbetrag ist Grundlage eines Vergleichs zwischen der ... und den klagenden Insolvenzverwaltern vom 01.07.2015. Durch die zwischenzeitlich hierauf erfolgte Zahlung aus der Liquidität der ... beläuft sich das Haftungsvolumen derzeit noch auf € 1.486.455,02. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG ist Herr Rechtsanwalt Dr. U. nach §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1 und 2 HGB ermächtigt, deren Kommanditisten, darunter auch die..., für die Gläubiger in Anspruch zu nehmen, die Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Im vorliegenden Fall haben Gläubiger der ... (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG Forderungen in Höhe von € 6.943.091,45 zur Insolvenztabelle angemeldet, woraus bislang Forderungen in Höhe von € 1.859.545,30 festgestellt, Forderungen in Höhe von € 278.445,65 bestritten und Forderungen in Höhe von € 4.805.100,50 zurückgenommen worden sind. Mit Stand 21.12.2016 existierte eine Insolvenzmasse in Höhe von € 600.413,95.

Ferner ist die ... mit einer Kommanditbeteiligung in Höhe von € 2.000.000,00, die als Hafteinlage i.S.d. § 172 Abs. 1 HGB in das Handelsregister eingetragen ist, an der... GmbH & Co. KG beteiligt. In der Vergangenheit hat die... auch auf diese Beteiligung Ausschüttungen erhalten. Unter Berücksichtigung erfolgter Wiedereinlagen bestand zum Stichtag 31.12.2013 ein Haftungsvolumen der ... nach § 172 Abs. 4 HGB im Verhältnis zu den Gläubigern der... GmbH & Co. KG in Höhe von € 741.775,99. Dieser Haftungsbetrag ist Grundlage eines Vergleichs zwischen der ... und den klagenden Insolvenzverwaltern vom 01.07.2015. Durch die zwischenzeitlich hierauf erfolgte Zahlung aus der Liquidität der ... beläuft sich das Haftungsvolumen derzeit noch auf € 576.968,22. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG ist Herr Rechtsanwalt V. S2. nach §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1 und 2 HGB ermächtigt, deren Kommanditisten, darunter auch die..., für die Gläubiger in Anspruch zu nehmen, die Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Im vorliegenden Fall haben Gläubiger der ... GmbH & Co. KG Forderungen in Höhe von € 5.931.041,15 zur Insolvenztabelle angemeldet, woraus Forderungen in Höhe von € 1.979.006,70 bereits festgestellt worden sind bzw. voraussichtlich in Höhe von weiteren € 15.001,65 festgestellt werden, Forderungen in Höhe von € 58.661,29 bestritten und Forderungen in Höhe von € 3.878.371,51 zurückgenommen worden sind. Eine Kopie der hiesigen Tabellenstatistik wurde der Beklagten mit Forderungsschreiben vom 06.12.2017 zur Verfügung gestellt. An vorrangig zu begleichenden Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO prognostiziert die Klägerin einen Betrag von derzeit mindestens rund € 700.000,00. Die verwaltete Insolvenzmasse Betrug mit Stand 22.12.2017 (umgerechnet) € 2.474.043,18 (Stand 22.12.2017).

Nach § 6 des zwischen der Beklagten und der Treuhänderin bestehenden Treuhandvertrages ist die Beklagte verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Kosten freizustellen bzw. diese zu erstatten, die dieser im Zusammenhang mit der für die Beklagte gehaltenen Beteiligung an der ... und deren Verwaltung entstehen. Dies umfasst insbesondere Haftungsansprüche der hier geltend gemachten Art.

Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2017 unter Fristsetzung bis zum 22.12.2017 ergebnislos zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, unter Berücksichtigung des zunächst geleisteten Agios sowie der erwirtschafteten Verluste und Gewinne, die den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung anteilig zugewiesen wurden, seien die Ausschüttungen und Entnahmen zwischen 2003 und 2008 teilweise haftungsschädlich im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB gewesen, so dass die Haftung der Treuhänderin im Hinblick auf die für die beklagte Partei gehaltene Kommanditbeteiligung nach §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1 HGB wiederaufgelebt ist.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.885,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht die begehrte Zahlung nebst Zinsen nicht zu.

Die Klägerin kann die Zahlung des im Antrag geltend gemachten Betrages aus abgetretenem Recht nicht unter dem Gesichtspunkt der gemäß §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB wiederaufgelebten Haftung verlangen.

Zutreffend weist die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Schleswig (Urt. v. 07.09.2016, Az. 9 U 9/16) darauf hin, dass die Klägerin nach §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1 HGB nicht zum Einzug von Forderungen aus §§ 54, 55 InsO berechtigt ist. Die Masseunterdeckung darf nicht durch Forderungseinzug nach §§ 171, 172 HGB behoben werden. Erforderlich sind Forderungen der Gläubiger, zu deren Befriedigung entsprechende Zahlungen erforderlich sind.

Die klageseits gewählte Konstruktion einer GbR zum Einzug der Forderungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 128, 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB führt indes dazu, dass die von der Klägerin verlangten Zahlungen gerade der Befriedigung von Forderungen aus §§ 54, 55 InsO dienen werden - zumindest hat die Klägerin das nicht qualifiziert in Abrede gestellt.

1. Die Klägerin hat zwar dargetan, dass die Masse zur Begleichung der Massekosten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG ausreichen wird. In Bezug auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... UG (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG ist das aber gerade nicht der Fall. Hier haben nach dem Vortrag der Klägerin Insolvenzgläubiger Forderungen in Höhe von € 6.943.091,45 zur Insolvenztabelle angemeldet, woraus bislang Forderungen in Höhe von € 1.859.545,30 festgestellt, Forderungen in Höhe von € 278.445,65 bestritten und Forderungen in Höhe von € 4.805.100,50 zurückgenommen worden sind (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26.04.2018 unter Bezugnahme auf Anlagen K 4 und K 5 - unveränderter Stand zuletzt gemäß Schriftsatz vom 11.10.2018). Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass mit Stand 21.06.2018 eine Insolvenzmasse in Höhe von € 660.807,89 existiert habe (vgl. Schriftsatz vom 19.07.2018); im Schriftsatz vom 11.10.2018 teilt die Klägerin mit, der aktuelle Stand betrage 639.316,30 €. Die voraussichtlichen Masseverbindlichkeiten hat die Klägerin trotz des dahingehenden Hinweises der Kammer mit Verfügung vom 24.07.2018 (vgl. Bl. 83 d. A.) nicht vorgetragen. Es liegt auch nahe, dass die Masse in diesem Insolvenzverfahren gerade nicht zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten ausreichen wird. Denn im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG prognostizierte die Klägerin vorrangig zu begleichenden Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO in Höhe von etwa einer Million Euro (vgl. Schriftsatz vom 19.07.2018). Wenn die Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (haftungsbeschränkt) & Co. R. KG auch nur ansatzweise diese Größenordnung erreichen werden, wird die vorhandene Insolvenzmasse in Höhe von € 660.807,89 nicht im Ansatz zur Tilgung der Massekosten ausreichen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht qualifiziert in Abrede gestellt, dass die Masse zur Tilgung der Masseverbindlichkeiten gerade nicht ausreichen würde, obwohl ihr nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Vortrag hierzu oblag.

2. Die Klage stellt sich auch nicht unter dem Aspekt als begründet oder teilweise begründet dar, dass die Masse zur Begleichung der Massekosten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG ausreichen wird. Denn die Kläger haben über die GbR ein Konstrukt gewählt, das ihnen die Entscheidung darüber überlässt, welche Gelder für welchen Zielfonds verwendet werden. Es steht konkret im Raum, dass die Kläger die eingenommenen Rückzahlungen der Liquiditätsausschüttungen vorrangig dafür verwenden, um zunächst die Masseverbindlichkeiten beider Zielfonds zu tilgen, und erst danach Gläubiger zu befriedigen. Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 auch nichts durch die insolvenzgerichtliche Aufsicht über die Gesellschafter der Klägerin. Denn diese beschränkt sich auf die Verwendung derjenigen Gelder, welche die GbR den einzelnen Insolvenzverwaltern zuweist. Auf das Handeln der GbR selbst hat das Insolvenzgericht hingegen keinen Einfluss. Auf Vorhalt der möglichen Verwendung der eingeklagten Rückzahlungen zur Tilgung von Masseverbindlichkeiten erklärte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018, dass dies die Beklagte nicht zu interessieren brauche. Sie werde bereits durch eine Zahlung auf eine der von beiden Insolvenzverwaltern vertretenen Gläubigeransprüche an die GbR enthaftet, die Entscheidung über den Einsatz der Gelder obliege dann der GbR. Diese Argumentation geht indes fehl. Die Klägerin kann keine Zahlung beanspruchen, deren Verwendung zu ihrer freien Verfügung steht. Sie kann möglicherweise Zahlungen konkret bezogen auf den Zielfonds verlangen, bei welchem die bereits vorhandene Masse zur Tilgung der Masseverbindlichkeiten ausreicht; nicht aber zu ihrer freien Verwendung. Mit anderen Worten: Ansprüche gegen die Beklagte stehen nur dem Insolvenzverwalter Sch. zu. Dieser kann den Anspruch möglicherweise an Dritte (hier: die Klägerin) abtreten; sofern er aber dabei nicht sicherstellt, dass am Ende die eingenommenen Gelder definitiv dem Zielfonds zugutekommen, welcher tatsächlich aktivlegitimiert ist, eröffnet er der Beklagten die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass die verlangten Beträge nicht geltend gemacht werden dürfen, um Forderungen aus §§ 54, 55 InsO zu befriedigen - weder bei dem Zielfonds, welcher die Zahlungen beanspruchen kann, und erst recht nicht bei einem anderen. Dies gilt insbesondere, solange die Klägerin im Widerspruch zur Rechtslage auf dem Standpunkt steht, ihre beiden Gesellschafter könnten jeweils die streitgegenständliche Summe beanspruchen.

II.

Die beantragte Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2018 war der Klägerin nicht zu gewähren. Abgesehen davon, dass das dortige Vorbringen ohnehin nicht entscheidungsreif war und in der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt wurde, gestattet § 283 ZPO nur Schriftsatznachlass auf verspätetes Vorbringen des Gegners. Um solches handelte es sich bei dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2018 indes nicht. Die Frist des § 132 ZPO war gewahrt. Soweit die Klägerin den Schriftsatz ohne Anlagen erhalten hat, hat die Kammer festgestellt, dass ihr diese ohnehin schon vorlagen mit Ausnahme einer einzelnen Anlage, welche der Beklagtenvertreterin im Termin gem. § 137 Abs. 3 ZPO zurückgegeben wurde (vgl. hierzu Zöller/Greger 32. Aufl. § 132 Rn. 4).

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Landgericht München II Endurteil, 18. Okt. 2018 - 1 HK O 1633/18 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

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(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Insolvenzordnung - InsO | § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens


Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Referenzen

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.