Landgericht München II Beschluss, 04. Dez. 2017 - 7 T 504/17

bei uns veröffentlicht am04.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Wolfratshausen, 2 K 76/15, 26.01.2017

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Zuschlag gem. Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 26.01.2017, Az. 2 K 76/15, aufgehoben.

2. Die Versagung des Zuschlags hat die Wirkung einer einstweiligen Einstellung.

3. Das Verfahren wird nur auf Antrag beim Amtsgericht Wolfratshausen -Vollstreckungsgericht - fortgesetzt. Die Parteien werden darüber belehrt, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses gestellt wird.

4. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beschwerdeführer betreibt die Teilungsversteigerung eines Einfamilienhauses in B., das von der Beschwerdegegnerin bewohnt wird. Miteigentümer sind der Beschwerdeführer zu 30%, die Beschwerdegegnerin zu 70%. Mit Schreiben vom 27.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wolfratshausen die Aufhebung der Gemeinschaft. Mit Beschluss vom 29.12.2015 ordnete das Amtsgericht Wolfratshausen die Zwangsversteigerung an. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 erklärte die Beschwerdegegnerin den Beitritt zum Verfahren, der mit Beschluss vom 16.12.2016 zugelassen wurde. Das vom Amtsgericht eingeholte Wertgutachten beziffert den Verkehrswert des Objekts auf 540.000,00 €. Es besteht eine Buchgrundschuld über 200.000,00 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Amtsgericht mit, dass die Immobilie ab 01.01.2017 bis 31.12.2046 an die Antragsgegnerin vermietet sei. Den Mietvertrag hatte die Beschwerdegegnerin vorab dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Genehmigung zugeleitet; der Beschwerdeführer verweigerte allerdings die Genehmigung des Vertrags. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse der Mietvertrag unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners rechtlich wirksam zustande gekommen sei.

Am 26.01.2017 fand der Versteigerungstermin in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts Wolfratshausen statt. Lt. Sitzungsprotokoll teilte der Rechtspfleger zur Frage des Mietvertrags mit, dass nach seiner Einschätzung kein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin verwahrte sich gegen diese rechtliche Wertung und gab seinerseits bekannt, durch einen Mehrheitsbeschluss sei ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Der Rechtspfleger stellte daraufhin klar, dass die von ihm vorgenommene Wertung kein Präjudiz darstelle und die Frage eines wirksamen Mietvertrags im Rahmen eines Klageverfahrens zu klären sei.

Die Beschwerdegegnerin gab das höchste Gebot ab. In der Verhandlung über den Zuschlag äußerte sich der Beschwerdeführer nur dahingehend, dass er mit seinem Anwalt Rücksprache nehmen wolle.

Mit dem angegriffenen Zuschlagbeschluss vom 26.01.2017 wurde das Objekt der Beschwerdegegnerin für den bar zu bezahlenden Betrag von 155.000,00 € zugeschlagen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.02.2017, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, legte der Antragsteller gegen den Zuschlagbeschluss vom 26.01.2017 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass im Versteigerungstermin dem Rechtspfleger Hofstetter die Verhandlungsführung durch Manipulation, Drohgebärden und gezielten Maßnahmen der Beschwerdegegnerin und deren Bevollmächtigten mehr und mehr aus der Hand genommen worden sei, so dass nicht von einem ordnungsgemäßen Versteigerungstermin gesprochen werden könne. Die Sabotage habe das Ziel gehabt, die zahlreichen anwesenden Bieter zu verschrecken und die Erzielung eines marktgerechten Erlöses zu unterbinden, damit die Beschwerdegegnerin das Objekt selbst günstig ersteigern könne. Dies sei ihr bei einem Zuschlagbeschluss an diese für einen bar zu zahlenden Betrag von 155.000,00 € bislang gelungen, weshalb Verschleuderung und Prozessbetrug vorliege.

Die Beschwerdegegnerin habe einen angeblichen Mietvertrag bezüglich der Immobilie vorgelegt, den sie mit sich selbst geschlossen habe, obwohl sie nicht über 100% der Anteile verfüge und daher kein wirksamer Mietvertrag ohne die Beteiligung des Antragstellers geschlossen werden könne. Hierüber sei es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen dem Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin und dem Rechtspfleger gekommen. Hier habe bereits ein Großteil der Bieter den Saal verlassen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin lautstark und wahrheitswidrig mitgeteilt, dass ein Darlehen, das zur Finanzierung der Immobilie dient, gekündigt worden sei, und dass der Bieter bei seinem Gebot berücksichtigten müsse, dass die Darlehensrückführung und Zinsbelastung rückwirkend bis zum Kauf vom Meistbietenden zu gewährleisten sei; dies habe ebenfalls dazu geführt, dass einige Bieter Abstand davon genommen hätten, Gebote abzugeben.

Ein Zwischenrufer habe wahrheitswidrig behauptet, dass es keine richtige Zufahrt zum Grundstück gebe. Es habe den Eindruck gemacht, als habe der Zwischenrufer bewusst im Sinne der Beschwerdegegnerin gehandelt.

Schließlich habe die Beschwerdegegnerin während des gesamten Verfahrens lamentiert, dass sie ohne die Immobilie obdachlos würde.

Die Beschwerdegegnerin machte mit Anwaltsschriftsatz vom 21.02.2017 geltend, dass der Beschwerdevortrag unsubstantiiert sei. Versagungsgründe gegen den Zuschlag lägen nicht vor. Über den Mietvertrag und die Frage von dessen Wirksamkeit habe der Rechtspfleger zutreffend informiert. Die Beschwerdegegnerin habe im Termin zutreffenderweise mitgeteilt, dass das finanzierende Darlehen gekündigt sei. Was ein Zwischenrufer erklärt habe, sei bedeutungslos. Begriffe wie „lautstark“ oder „tumultartig“ seien einer rechtlichen Bewertung nicht zugänglich.

Das Amtsgericht Wolfratshausen half der Beschwerde mit Beschluss vom 30.03.2017 nicht ab. In der Begründung führte der Rechtspfleger des Amtsgerichts aus, dass der Versteigerungstermin nicht tumultartig verlaufen sei. Die gegensätzlichen Ansichten des Rechtspflegers und des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin über die Wirksamkeit des Mietvertrags hätten zu Erstaunen und Diskussionen bei den Bietinteressenten geführt. Allenfalls drei bis fünf Personen hätten daraufhin den Sitzungssaal verlassen, nicht jedoch ein Großteil der anwesenden vermeintlichen Bietinteressenten. Die Äußerung der Antragsgegnerin, dass das die Immobilie finanzierende Darlehen gekündigt worden sei, habe dem Hinweis des Gerichts entsprochen, dass dem Bargebot in wirtschaftlicher Hinsicht der Nominalbetrag des bestehenbleibenden Grundpfandrechts hinzuzurechnen sei. Soweit ein Zwischenrufer behauptete, es gebe keine Zufahrt, habe sich jeder Bietinteressent - soweit er dies nicht schon im Vorfeld getan habe - anhand des zur Einsicht ausliegenden Gutachtens vom Gegenteil überzeugen können. Da ein Versagungsgrund nicht vorgelegen habe, habe dem im Termin erzielten Meistgebot der Zuschlag erteilt werden müssen. Eine Verschleuderung der Immobilie liege nicht schon deswegen nicht vor, weil das Ergebnis unter dem festgesetzten Verkehrswert geblieben sei. Im Übrigen sei dies mit einem - hier nicht gestellten - Antrag nach § 765a ZPO geltend zu machen. Zudem liege bei einem Meistgebot von rd. 66% des Verkehrswerts der Immobilie keine Verschleuderung vor.

Der Beschwerdeführer kündigte mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2017 die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen anwesender Zeugen über „tumultartige Szenen“ beim Versteigerungstermin an. Derartige Erklärungen sind bis jetzt jedoch nicht eingegangen.

Mit Beschluss vom 31.07.2017 hob der Einzelrichter der Kammer den Zuschlagbeschluss auf.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 erhob die Beschwerdegegnerin Gegenvorstellung und beantragte, den Beschluss vom 31.07.2017 aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die in der Entscheidung des Einzelrichters zitierte Rechtsprechung sei mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer sei im Termin von der neuen Rechtslage nicht überrascht gewesen, da er vor dem Versteigerungstermin Kenntnis von dem streitgegenständlichen Mietvertrag gehabt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.08.2017 rügte er die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Beschwerdegericht offenkundig - und unzutreffend - davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe erst im Versteigerungstermin Kenntnis von dem Mietvertrag erlangt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 nahm die Beschwerdegegnerin weiter Stellung und führte aus, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei weder nach § 180 Abs. 2 ZVG noch nach § 765a ZPO möglich.

Hilfsweise beantragte die Beschwerdegegnerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss vom 01.12.2017 der Beschluss vom 31.07.2017 aufgehoben und das Verfahren auf die Kammer übertragen.

II.

Die Berücksichtigung der Gegenvorstellung führt in der Sache zum selben Ergebnis wie die Entscheidung des Einzelrichters, jedoch wird nunmehr die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Beschwerde ist gem. §§ 96 ZVG, 793 ZPO statthaft. Diese ist zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist gem. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt.

Die Beschwerde ist begründet: Der Zuschlag hätte nicht erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt des Zuschlagbeschlusses die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig war (§§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 6 ZVG), da sie gegen die Grundsätze des „fairen Verfahrens“ verstieß. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch aus der Niederschrift zum Versteigerungstermin und wäre daher vom Beschwerdegericht sogar von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 100 Abs. 3 ZVG).

1. Erlangt das Versteigerungsgericht vor Zuschlagerteilung Kenntnis von einer prozessualen Manipulation der Teilungsversteigerung, kann sich unmittelbar aus Art. 14 GG die Pflicht ergeben, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer fairen Verhandlungsführung von einer sofortigen Zuschlagerteilung abzusehen und die Beteiligten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. § 765a ZPO bzw. § 180 Abs. 2 ZVG hinzuweisen (OLG Karlsruhe vom 21.04.1993, 11 W 15/93 für die Bietabsprache im Zwangsversteigerungsverfahren; vgl. BVerfGE 46, 325, Rz. 19).

§ 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren anwendbar (BGH in der von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheidung vom 22.03.2007, FamRZ 2007, 1010, Ls.). Vorliegend fiele auch der Beschwerdeführer in den Schutzbereich des § 765a ZPO, denn die Beschwerdegegnerin ist dem Verfahren beigetreten. Mit dem Beitritt wurde die Beschwerdegegnerin selbst Antragstellerin (Stöber, ZVG, 21. Aufl., Nr. 8.1 zu § 180 ZVG), so dass sich der Beschwerdegegner ihr gegenüber auf § 765a ZPO berufen könnte.

2. Hier bestand für das Vollstreckungsgericht Anlass, den Zuschlagbeschluss zu verweigern oder die Entscheidung darüber zumindest auf einen anderen Termin zu vertagen und den Beschwerdeführer auf seine prozessualen Möglichkeiten hinzuweisen (OLG Karlsruhe a.a.O.), da die Beschwerdegegnerin den Versteigerungstermin ersichtlich durch die Vorlage des „Mietvertrags“ über das Versteigerungsobjekt manipulierte.

2.1. Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Mietvertrag ist offensichtlich unwirksam:

Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht auf eine Mehrheitsentscheidung der Teilhaber berufen: Die Eigentümergemeinschaft zwischen den Parteien besteht noch und bestand auch zum Zeitpunkt des „Abschlusses“ des „Mietvertrags“. Durch Stimmenmehrheit entscheiden die Teilhaber nur über eine (der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende) ordnungsmäßige Benutzung und Verwaltung (§ 745 Abs. 2 BGB). Dies sind alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung vernünftig erscheinen und die berechtigten Interessen der Minderheit nicht übergehen (Palandt, 76. Aufl., Rz. 2 zu § 745 BGB). Der hier vorgelegte Mietvertrag entspricht nicht diesen Voraussetzungen: Der Abschluss eines Mietvertrags mit einer Dauer von 30 Jahren unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung und mit einem für die gesamte Dauer festgeschriebenen Mietzins von monatlich 700,00 €, der zudem nur bei rund der Hälfte des vom Sachverständigen angesetzten monatlichen Rohertrags von 1.307,00 € liegt, ist - außer für die Partikularinteressen der Beschwerdegegnerin - nicht vernünftig, und er setzt sich über die Interessen des Minderheitsteilhabers hinweg. Darüber hinaus ist der Mietvertrag auch wegen § 181 BGB unwirksam, da die Beschwerdegegnerin ihn sowohl in eigenem Namen als Mieterin als auch für die Eigentümergemeinschaft abgeschlossen haben will.

2.2. Es liegt auf der Hand, dass die Vorlage des Mietvertrags zu dem Zweck erfolgte, andere Bieter von der Abgabe von Geboten abzuhalten, und zu diesem Zweck auch geeignet war. Denn ein wirtschaftlich denkender Bieter wird ein Anwesen, das langfristig zu einem marktunüblich niedrigen Mietzins vermietet ist, nicht zu dem Preis erwerben, wie ein Anwesen ohne eine derartige Mietbindung. Hinzukommt, dass bei der Teilungsversteigerung das Kündigungsrecht des Erstehers gem. § 57a ZVG ausgeschlossen ist (§ 183 ZVG), was im Termin auch angesprochen wurde. Nach dem vorliegenden Protokoll zum Versteigerungstermin wies der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin noch ausdrücklich auf seine vorgebliche Ansicht hin, dass der Vertrag wirksam sei. Es bestehen danach keine Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin und ihr Prozessbevollmächtigter den Mietvertrag gerade zu dem Zweck vorgelegt haben, um der Beschwerdegegnerin den möglichst günstigen Erwerb des Anwesens zu ermöglichen.

Die Kammer hat dabei - wie bereits der Einzelrichter bei der ursprünglichen Entscheidung - berücksichtigt, dass der „Mietvertrag“ dem Beschwerdeführer bereits vor dem Versteigerungstermin zugeleitet worden war. Allerdings brauchte der Beschwerdeführer nach der Überzeugung der Kammer nicht damit rechnen, dass der „Mietvertrag“ im Termin wie geschehen instrumentalisiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht voraussehen und sich infolgedessen auch nicht vorab anwaltlichen Rat einholen.

Nach dem Protokoll des Versteigerungstermins hat der Beschwerdeführer, der im Versteigerungstermin anwaltlich nicht vertreten war, ausdrücklich geäußert, dass er mit seinem Anwalt Rücksprache halten wolle - der Wunsch, seinen Anwalt zu konsultieren, geht aus dem Protokoll jedenfalls eindeutig hervor. In dieser Situation wäre das Vollstreckungsgericht nach der Rechtsprechung gehalten gewesen, den Zuschlag zu verweigern, zumindest jedoch den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO (der auch für die Teilungsversteigerung gilt, s. Stöber, a.a.O., Einleitung Nr. 52.6, und auch für den Beschwerdeführer, s. Stöber a.a.O., Nr. 6.5 zu § 180 ZVG) oder eventuell auch gem. § 180 Abs. 2 ZVG zu beantragen, oder wenigstens den Termin für die Verkündung des Zuschlags hinauszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, mit seinem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen, um ggf. Einwendungen gegen den Zuschlagbeschluss oder Verfahrensanträge anbringen zu können.

Nach Ansicht der Kammer (so auch Büchmann ZIP 1986, 7 (12 f.)) wäre aufgrund der erkannten Manipulation hier bereits durch das Amtsgericht der Zuschlag zu versagen gewesen mit der Folge der einstweiligen Einstellung des Verfahrens (§ 86 ZVG). Dies hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, z.B. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bietmanipulation der Beschwerdeführerin vorzugehen.

In Betracht gekommen wäre auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 2 ZVG. Zwar ist der Gegenvorstellung zuzugeben, dass ein solcher Antrag nach dem Gesetzeswortlaut verfristet sein dürfte, da die gem. § 180 Abs. 2 S. 3 ZVG geltende Notfrist des § 30b ZVG mit der Zustellung der Belehrung mit dem Beitritt der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins bereits abgelaufen war. Jedoch beruht diese Frist auf der Erwägung, dass Gründe, die bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrittsbeschlusses bekannt oder voraussehbar sind, innerhalb der Frist geltend gemacht werden müssen (Stöber, a.a.O., Nr. 12.10 b) zu § 180 ZVG). Die hier vorliegenden Gründe wurden jedoch erst im Termin selbst bekannt, als die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag bei der Teilungsversteigerung einführte.

In Betracht käme jedoch jedenfalls auch, dass ein Antrag nach § 765a ZPO begründet sein könnte, wenn man das Ergebnis einer manipulierten Teilungsversteigerung als „ganz untragbares Ergebnis“ ansieht (BGHZ 44, 138 Ls.; OLG Karlsruhe a.a.O.).

Unabhängig davon, ob der Zuschlag unmittelbar hätte versagt werden müssen, oder ob „nur“ ein Verstoß gegen das Gebot einer „fairen Verhandlungsführung“ und damit ein Verfahrensfehler gem. § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, weil keine Hinweise oder keine Unterbrechung erfolgte (so OLG Karlsruhe a.a.O., Rz. 15 ff.), ist der Zuschlagbeschluss auf die Beschwerde hin jedenfalls aufzuheben.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der erzielte Erlös - bei Hinzurechnung des Grundpfandrechts - bei 66% des erzielten Verkehrswerts lag, und damit eine Verschleuderung des Objekts nicht in Rede steht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend in unlauterer Weise durch die Beschwerdegegnerin auf das Versteigerungsverfahren Einfluss genommen wurde. Daher zwingen der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren und der Schutz des Eigentums zur Beachtung des Sittengebots und damit zur Korrektur der verfahrensrechtlich angeordneten Rechtsfolge, den Zuschlag zu erteilen. Dies hat die Versagung des Zuschlags zur Folge (Büchmann, ZIP 1986, 7 (13)).

Entgegen den Ausführungen in der Gegenvorstellung muss die Wirksamkeit des Mietvertrags auch nicht „über zwei Instanzen“ rechtswirksam geklärt werden, da hier nicht ernstlich die Wirksamkeit des Vertrags, sondern dessen Instrumentalisierung zur Beeinflussung der Höhe des Gebots im Sinne der Beschwerdeführerin gegenständlich ist. Hiergegen könnte sich der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer z.B. im Wege des Eilrechtsschutzes wenden.

3. Das Recht des Beschwerdeführers ist verletzt (§ 100 Abs. 2 ZVG). In einem Versteigerungstermin ohne die Manipulation durch die Vorlage des Mietvertrags wären möglicherweise höhere Gebote abgegeben worden, und es hätten sich möglicherweise weitere Bieter beteiligt, so dass ein höherer Erlös erzielt hätte werden können.

4. Die Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig. Die Versagung des Zuschlags hat hier zum Ziel, dass ein faires Versteigerungsverfahren durchgeführt wird. Die Versagung des Zuschlags wirkt daher wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 86 Alt. 1 ZVG; OLG Düsseldorf vom 14.03.1994, 3 W 513/93), was in der Beschlussformel aufzunehmen war (Stöber, a.a.O., Nr. 2.1 zu § 86 ZVG; BGH vom 25.01.2007, V ZB 47/06, Rz. 22). Die Beteiligten erhalten damit die Gelegenheit, die Teilungsversteigerung neuerlich durchzuführen und ggf. gegen Manipulationsversuche vorzugehen.

Das Verfahren wird gem. § 31 Abs. 1 ZVG nur auf Antrag fortgesetzt. Das Verfahren ist aufgehoben, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt wird (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZVG). Hierüber waren die Parteien - wie hier im Tenor geschehen - zu belehren (§ 31 Abs. 3 ZVG; Stöber, a.a.O., Nrn. 2.5 bis 2.8 zu § 86 ZVG).

5. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (BGH NJW-RR 2007, 143).

6. Eine Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf Nrn. 2240, 2241 GKG-KV nicht veranlasst.

7. Der Gegenvorstellung ist zuzugeben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen: Die Frage, wie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat, wenn im Versteigerungstermin Handlungen einer Partei bekannt werden, die als Manipulation der Versteigerung anzusehen sind, ist, soweit ersichtlich, bis jetzt nicht höchstrichterlich entschieden.

8. Mit der Entscheidung über die Gegenvorstellung hat sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin erledigt: Das dortige Vorbringen war allerdings bereits in der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt. Insbesondere entnimmt die Kammer dem Protokoll des Versteigerungstermins den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers, vor dem Zuschlag seinen Anwalt konsultieren zu können.

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(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 47/06
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine
Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des
Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 - AG Frankenberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin und der Schuldnerin je zur Hälfte zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe:


I.


1
Die M. Bank eG (M. Bank) war Berechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundstück der Schuldnerin belastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung weiterer Grundschulden erwirkten Versäumnisurteil betrieb sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die Versteigerung an.
2
In der Folgezeit wurde die M. Bank auf die V. bank Mi. eG (Gläubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuldnerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin vom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Zuschlag mit der Maßgabe versagt, dass die rechtskräftige Versagung wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags; die Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung des Verfahrens wirkt.

II.


4
Das Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es meint, nach der Verschmelzung der M. Bank auf die Gläubigerin habe das Grundstück nur versteigert werden dürfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gläubigerin umgeschrieben und die der Gläubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der Schuldnerin zugestellt worden wären. Beides könne jedoch nachgeholt werden. Die Versagung des Zuschlags wirke daher gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.
5
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III.


6
Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
7
1. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nur von den in §§ 97 und 102 ZVG bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen gehört die Gläubigerin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genossenschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als aufnehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin geworden und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier, DGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach § 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], § 1922 Rdn. 329 f., 337). Die Beschwerdeberechtigung der M. Bank gemäß §§ 9, 97 Abs. 1 ZVG setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gläubigerin fort. Der Umschreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers

).


8
2. Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren bzw. sind aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO, weil eine die Gläubigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder erteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist.
9
Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.
10
a) Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, III ZR 178/61, WM 1963, 754, 756; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 337, 338 und 2000, 171; LG Oldenburg, ZIP 1982, 1249; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Rdn. 29.7; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 5; Hagemann in Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 9 Rdn. 22; Teufel, ebenda, § 27 Rdn. 37; Korintenberg/ Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 2; § 27 Anm. 5; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 2, § 27 Rdn. 1; Wolff, Recht 1910, 654, 655 f.; Brückner, Recht 1908, 283, 284; für die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen BSG, Beschl. v. 25. August 1987, 11a BA 26/87, dokumentiert bei Juris; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 750 Rdn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 750 Rdn. 2; Jacobi, ZZP 25, 447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des Zustellungserfordernisses.
11
Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt (so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen.
12
Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267). Die in § 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels macht dem Schuldner nicht nur unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem gleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die Vollstreckungsklausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzustellen. Denn nur so wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, 1996).
13
Die förmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechtsnachfolge während des Vollstreckungsverfahrens eintritt. Auch in diesem Fall muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen. Allein die Zustellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gewährleistet , dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erfährt und Gelegenheit erhält , persönliche Einwendungen gegen den neuen Gläubiger geltend zu machen (vgl. Wolff, Recht 1910, 654, 656; und Brückner, Recht 1908, 283, 285).
14
b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangsvollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken für den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weitergeführt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläubigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewiesen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansonsten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch einen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 132; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht , 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, 159, 163).
15
Dies wird für die Zwangsversteigerung durch § 28 Abs. 2 ZVG ausdrücklich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel , zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005, V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag folgt die von Handlungen des Gläubigers unabhängige Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts darüber hinaus aus § 83 Nr. 6 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, aaO, 757; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unterschied zu § 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 ZVG setzt § 83 Nr. 6 ZVG keinen Verfahrensfehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Vollstreckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des Versteigerungsantrags oder auf die Maßnahmen des Vollsteckungsorgans ausgewirkt hat. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Maßnahme gegen den Schuldner erfolgen darf.
16
c) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die Einstellung des Verfahrens bewilligt (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zurücknimmt, weil dies keine Maßnahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung von § 779 ZPO begründet werden. Die Vorschrift bedeutet eine allein für den Fall des Todes des Schuldners nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von § 750 ZPO (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2 S. 443), die auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers keine entsprechende Anwendung finden kann (Wieczorek/Schütze/Salzmann, aaO, § 779 Rdn. 2).
17
3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hilfsweise erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin weder im Beschwerdeverfahren selbst noch mittelbar durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat keinen Erfolg.
18
a) Das Beschwerdegericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht § 83 Nr. 6 ZVG verletzt hat. Weitere Maßnahmen schieden aus, weil der Beschwerdegrund durch die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mehr beseitigt werden kann. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 f.) ergibt sich nichts anderes. Danach führt ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags (so etwa OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172, Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1; Alff, Rpfleger 2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des Schuldners trotz des Verfahrensmangels nicht verkürzt worden sind. Nur aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die vorübergehende Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unschädlich angesehen, weil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vorgelegen hatten (Beschl. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367).
19
So liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel missachtet und dadurch den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes verkürzt.
20
b) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das Vollsteckungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung ist in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zulässig (vgl. nur Stöber, aaO, § 96 Rdn. 2.2 und § 101 Rdn. 1). Nach § 101 Abs. 1 ZVG hat das Beschwerdegericht , wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Das schließt die Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO aus (§ 96 ZVG), um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift, abgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Bd. 5, S. 57). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass die Zurückverweisung einen neuen Versteigerungstermin entbehrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht könnte das Verfahren nicht mehr nach § 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einstellen und der Gläubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen. Gemäß § 33 ZVG hätte es vielmehr durch sofortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits geschlossen ist.

IV.


21
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bindenden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskräftige Ver- sagung des Zuschlags gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirkt.
22
1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 ZVG befugt. Die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens erfolgt zwar grundsätzlich durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 1 Abs. 1, 32 ZVG). Nach § 86 ZVG wirkt aber auch die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht bindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung beseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung aufzunehmen (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.1; Böttcher, aaO, § 86 Rdn. 1; aber auch Jäckel/Güthe, aaO, § 86 Rdn. 1 und 3; Storz in Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 86 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/ Muth, ZVG, 12. Aufl., § 86 Rdn. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 ZVG über die Versagung des Zuschlags entscheidet.
23
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 86 ZVG wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt damit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn der Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG versagt wird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor, wenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfahrensmangel entgegensteht. Nach dem in § 28 ZVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu ihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von § 86 ZVG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der Gläubiger hierdurch die Gelegenheit erhält, den Versagungsgrund zu beseitigen und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen.
24
Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens zulässig wird, sobald die Gläubigerin die erforderliche Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 171, 172; Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.2). Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie rügt lediglich, dass das Beschwerdegericht dem Erlöschen der M. Bank im Rahmen von § 86 ZVG keine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M. Bank die Parteifähigkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfahrens , der zur Aufhebung führen müsse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die M. Bank an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gläubigerin an deren Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist.
25
2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine Frist bestimmt hat, binnen welcher die Gläubigerin die Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen hat. Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn die Gläubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen Fortsetzungsantrag stellt (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.6).

IV.



26
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet für Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich aus (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das Meistgebot übersteigenden Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 -
LG Marburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.