Landgericht München II Beschluss, 21. Aug. 2015 - 2 T 219/15

bei uns veröffentlicht am21.08.2015
vorgehend
Amtsgericht Miesbach, M 2580/12, 27.11.2014

Gericht

Landgericht München II

Gründe

Landgericht München II

Az.: 2 T 219/15

M 2580/12 AG Miesbach

In Sachen

W. B., S-straße ..., R.-E.

- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W1, K-F. & Kollegen, L.-Th.-Straße ..., R.-E., Gz.: ...

gegen

Dr. W. W2, Obere A-straße ..., R.-E.

- Schuldner und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. U., W3 Straße ..., M., Gz.: ...

wegen Zwangsvollstreckung

hier: Beschwerde

erlässt das Landgericht München II - 2. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Krusche als Einzelrichter

am 21.08.2015 folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 27.11.2014, Az. M 2580/12, aufgehoben.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Am 27.11.2014 hat das Amtsgericht Miesbach einen Pfändungsbeschluss zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der Arrestgläubigerin, der hiesigen Gläubigerin, gegen den Arrestschuldner, den Beschwerdeführer, in Höhe eines Teilanspruchs in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Abteilung für Familiensachen - vom 15.11.2012, Az. 1 F 565/12, sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung in Vollziehung des Arrests sowohl 1. die Forderung des Arrestschuldners auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma W. Holding GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. Holding GmbH & Co KG, vertreten durch die Firma W. Verwaltungs-GmbH, W.-strasse ..., L., als auch 2. die Forderung des Arrestschuldners auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. Liegenschafts GmbH & Co KG zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. Liegenschafts GmbH & Co KG, vertreten durch die Firma Dr. W. Liegenschafts Verwaltungs GmbH, W.-straße ..., L. gepfändet.

Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 19.08.2014 legte der Schuldner gegen den Pfändungsbeschluss vom 27.11.2012 Erinnerung ein. Zur Begründung führt er aus, dass es der Gläubigerin aufgrund des Ehevertrages vom 20.07.1995 untersagt sei, in das Gesellschaftsvermögen des Schuldners zu pfänden. Das Oberlandesgericht München habe in seiner Entscheidung vom 27.07.2012 die Wirksamkeit des Ehevertrages bejaht. Die Pfändung richte sich gegen Abfindungsansprüche, die durch das Ausscheiden aus Gesellschaften entstehen würden. Das Ausscheiden sei von der Gläubigerin durch eine mutwillige sinnlose Pfändung verursacht worden. Als Surrogat der Gesellschaftsbeteiligung würden daher die nunmehr gepfändeten Ansprüche entstehen.

Die Gläubigerin hat in ihrer Stellungnahme zur Erinnerung im Schriftsatz vom 14.11.2014 ausgeführt, dass kein Verstoß gegen den Ehevertrag vorliege. In § 2 stehe nämlich nicht, was im gegnerischen Antrag vom 19.08.2014 ausgeführt sei. Laut Ehevertrag sei von Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und der zulässigen Befriedigung wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände die Rede, nicht aber von einer Pfändung zur Sicherung. Es handle sich bei der Pfändung um eine reine Sicherungsmaßnahme, vergleichbar mit dem Arrest. Über dessen Zulässigkeit und Begründetheit sei in zwei Instanzen zugunsten der Gläubigerin entschieden worden (AG Miesbach, Az 1 F 565/12 und OLG München, Az 12 UF 441/13). Der vom Amtsgericht Miesbach am 15.11.2012 angeordnete und mit Beschluss vom 14.02.2013 bestätigte Arrest sei auch vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 18.09.2013 für begründet erachtet worden. Damit sei auch die Umsetzung des Arrests durch Sicherung in Einklang mit dem Ehevertrag und dessen Sinn und Zweck. Es habe nur ausgeschlossen werden sollen, dass in den Betrieb hinein vollstreckt werde. Die hier erfolgte Pfändung betreffe nur das Ausscheidungsguthaben und damit den Antragsgegner persönlich. Die Liquidität des Betriebes sei nie betroffen gewesen. Im Schriftsatz vom 21.11.2014 führt die Gläubigerin aus, nach dem Ehevertrag sei eine Befriedigung wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Diese sei hier nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 20.11.2014 des Amtsgerichts Miesbach hat die Rechtspflegerin der Erinnerung des Schuldners nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung dem Vollstreckungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen der Erinnerung nicht geprüft werde, ob ein Verstoß gegen den Ehevertrag vom 20.07.1995 vorliegt, sondern nur das Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, die hier gegeben seien.

Mit Beschluss vom 02.12.2014 hat das Amtsgericht Miesbach die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungsbeschluss vom 27.11.2012 zurück gewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in § 2 des Ehevertrages lediglich stehe, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs der Ehefrau auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände unzulässig sei. Laut Ehevertrag sei daher von einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände die Rede, nicht aber von einer Pfändung zur Sicherung. Vorliegend handle es sich bei der Pfändung um eine Sicherungsmaßnahme. Eine solche Sicherungsmaßnahme stehe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht im Widerspruch mit dem zwischen dem Parteien geschlossenen Ehevertrag. Zudem betreffe die Pfändung lediglich einen Anspruch des Arrestschuldners auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter. Die Pfändung betreffe mithin nicht die Beteiligung des Schuldners an einer Gesellschaft an sich.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2014, bei Gericht eingegangen am 12.12.2014, hat der Schuldner gegen den ihm am 10.12.2014 zugestellten Beschluss vom 02.12.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.12.2014 begründet. Er führt aus, dass laut Ehevertrag die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände unzulässig sei. Nach dem Ehevertrag gelte diese Regelung auch für etwaige Surrogate der bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen im weitesten Sinn. Das Amtsgericht habe unzutreffend die Pfändung als eine nicht unter den Begriff der Zwangsvollstreckungsmaßnahme fallende Aktion definiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22.12.2014 hat das Amtsgericht Miesbach unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 02.12.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 23.01.2015 die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Pfändungsbeschluss aufzuheben. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Gläubigerin hat im Schriftsatz vom 09.02.2015 hierzu ausgeführt, dass das Abfindungsguthaben Privatvermögen sei und kein Surrogat der Geschäftsbeteiligung beinhalte. Im Schriftsatz vom 18.02.2015 beantragt die Gläubigerin, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, die Pfändung der Abfindungsguthaben zu belassen und den Schuldner auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen. Für die Gläubigerin werde vereitelt oder drastisch erschwert, dass ihr beim Amtsgericht Miesbach anhängiger Anspruch auf Zugewinnausgleich eine angemessene Aussicht auf Durchsetzung habe. Wegen der vom Schuldner betriebenen Verdeckung und Umschichtung seines Privatvermögens sei vom Amtsgericht Miesbach und in der Beschwerdeinstanz vom Oberlandesgericht München ein sehr sorgsam begründeter Arrest bewilligt worden. Das Landgericht könne allein aus den vorgelegten Unterlagen nicht ohne weiteres die Gesamtproblematik ersehen. Der Ehevertrag sei nach der Entscheidung des OLG München vom 09.05.2012 auslegungsbedürftig. Ferner seien die vom Schuldner getätigten Umgehungsstrategien zu sehen, die einen Zugriff der Gläubigerin verhindern sollten. Das OLG habe es als berechtigt anerkannt, das Vermögen des Erwerbsbetriebs durch vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs vor einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu schützen. Es habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass neben Firmenbeteiligungen auch Grundstücke, die für künftige Firmen oder Firmenbeteiligungen angeschafft werden mit umfasst seien, nicht dagegen Anschaffungen, die der Schuldner für sich privat vornehme, wie beispielsweise die beiden Immobilien in R.-E. oder die Immobilie in Spanien. Bei dem Begriff „Surrogate im weitesten Sinn“ handle es sich um eine Frage der Auslegung des Ehevertrages. Diese Auslegung sei durch das Familiengericht vorzunehmen. Wenn die von der Gegenseite vorgenommene Interpretation des Ehevertrages zuträfe, gäbe es eigentlich kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen mehr. Das OLG folge dieser Auslegung nicht und habe auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass es genau darauf sehen werde, was Surrogat sei und was nicht. In der Firma W. werde für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Darlehenskonto geführt. Von diesen Konten seien vom Schuldner während der Ehe in der Regel alle Zahlungen für die gesamte Lebenshaltung getätigt worden. Das Abfindungsguthaben sei kein Surrogat der Geschäftsbeteiligung. Mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb habe er das Guthaben fällig gestellt. Das Abfindungsguthaben sei nach dem Ehevertrag nicht privilegiert. Nachdem die Pfändung in eine Beteiligung des Schuldners ausgeschlossen sei, versuche der Schuldner nun intensiv, das nicht der Privilegierung des Ehevertrages unterliegende Abfindungsguthaben in eine Beteiligung zu verwandeln, um den ehevertraglichen Schutz zu erreichen. Dies belege die am 24.11.2014 gegründete Fa. M. P. GmbH & Co KG, die am Wohnsitz des Schuldners ansässig sei. Ferner sei an seinem Wohnsitz am 21.11.2014 die Firma M. Beteiligung GmbH gegründet worden.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft. Aus der Kommentarliteratur ergibt sich, dass es von jeher umstritten ist, ob Erinnerung (§ 766 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bei der Geltendmachung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung der richtige Rechtsbehelf ist (s. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. A., § 766 Rz. 26). Danach neige der BGH dazu, eine Klage mit und ohne Einschränkung durch § 767 II ZPO zuzulassen (s. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36, A., § 766 Rz. 26). Sonst werde im Schrifttum vielfach die Anwendung von § 766 ZPO befürwortet.

Der BGH stellt in der von Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. A., § 766 Rz. 26, zitierten Entscheidung (BGH NJW 1991, 2295) aber auf das prozessuale Begehren der Klagepartei ab und stellt dabei fest, dass es dem Kläger darum geht, die Vollstreckbarkeit des Teil- und des Schlussurteils in Wegfall zu bringen, ohne die Rechtskraft dieser Entscheidung in Frage zu stellen, und er möchte dies mit der Einwendung erreichen, die titulierten Forderungen nach der jeweiligen Urteilsverkündung erfüllt zu haben. Dies kann nur mit der Vollstreckungsabwehrklage als prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO erreicht werden.

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu nehmen, sondern darum, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsvereinbarung beachtet wird, wonach die Zwangsvollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wurde. Diese Sachlage ist vergleichbar mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Pfändungsverbots nach § 811 ZPO, das ausschließlich mit dem Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden kann (s. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. A., § 811 Rz. 48). Damit ist die Erinnerung hier statthaft.

2. Die Erinnerung ist auch begründet. Es liegt ein Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehende Vollstreckungsvereinbarung vor.

Vollstreckungsbeschränkende Verträge, die bestimmte Vollstreckungsobjekte von der Zwangsvollstreckung ausnehmen, sind zulässig (Musielak/Voit, ZPO, 12. A., Verbem. § 704 Rz. 16).

Die Parteien haben im Rahmen des notariellen Ehevertrags vom 20.07.1995 unter § 2 einen Vollstreckungsvertrag geschlossen. Danach ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs der Gläubigerin wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände unzulässig. Sie kann demnach Befriedigung wegen eines Zugewinnausgleichsanspruchs nur durch Vollstreckung in das übrige Vermögen des Schuldners suchen. Bei den vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenständen handelt es sich nach § 1 Nr. 1 des Ehevertrages um alle Beteiligungen des Schuldners an Gesellschaften, gleich in welcher Rechtsform, gleich, ob gegenwärtige oder zukünftige Beteiligungen, sowie etwaige Guthaben bei Gesellschaften. Nach § 1 Nr. 3 des Ehevertrages gilt dies auch für etwaige Surrogate der vorbezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen im weitesten Sinn, d. h. sämtliche Gegenstände, die mit Mitteln des nichtsausgleichspflichtigen Erwerbs angeschafft werden und zwar ohne Rücksicht darauf, um welche Gegenstände es sich hierbei handelt.

Die streitgegenständliche Pfändung verstößt gegen den zwischen den Parteien bestehenden Vollstreckungsvertrag. Gepfändet sind die Abfindungsansprüche des Schuldners gegen die betreffende Gesellschaft. Es handelt sich damit um ein Guthaben aus der Gesellschaftsbeteiligung, das ausdrücklich von der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 2, 1 Nr. 1 des Ehevertrages ausgenommen sind. Dies steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Vollstreckungsvertrages. Danach sollen auch künftige Beteiligungen geschützt sein. Der Schuldner kann seinen Abfindungsanspruch aus der Gesellschaftsbeteiligung auch für eine künftige Beteiligung, die vom Vollstreckungsvertrag erfasst ist, verwenden. Eine Pfändung des Abfindungsanspruchs vereitelt damit eine Verwendung für eine künftige Beteiligung, Ob der Schuldner in der Vergangenheit die Lebenshaltungskosten der Familie mit Mitteln aus einem Gesellschaftskonto bestritten hat, spielt hierbei keine Rolle. Denn mit einer privaten Verwendung gesellschaftlicher Mittel hat der Schuldner eine Entscheidung getroffen, die er hier noch nicht getroffen hat. Es handelt sich bei seinem Anspruch gegen die betreffende Gesellschaft immer noch um ein Guthaben bei der Gesellschaft, das vom Vollstreckungsvertrag geschützt ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Durchsetzung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Gläubigerin ansonsten erschwert wird. Die Gläubigerin hat sich mit dem Schuldner auf den Inhalt des vorliegenden Vollstreckungsvertrages geeinigt. Dieser Vertrag ist einzuhalten.

Es handelt sich hier auch nicht um eine familienrechtliche Frage. Die Parteien haben im Rahmen des Ehevertrages eine Vollstreckungsvereinbarung getroffen. Diese nimmt die betreffenden Objekte aus der Zwangsvollstreckung heraus. Diese Vereinbarung ist unabhängig davon, ob die von den Parteien getroffene Modifizierung des Zugewinns, die eine familienrechtliche Frage darstellt, wirksam ist. Sie regelt schlicht, welche Objekte einer Zwangsvollstreckung nicht unterworfen sein sollen. Eine Verflechtung mit einer familienrechtlichen Frage liegt daher nicht vor. Es geht auch nicht um die Frage, ob eine Vollstreckung in einen Gegenstand zulässig ist, den der Schuldner mit Mitteln aus seiner gesellschaftlichen Beteiligung angeschafft hat. Gegenstand der Pfändung ist ein Anspruch des Schuldners gegen die betreffende Gesellschaft auf ein (Abfindungs-)Guthaben.

Da eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung unzulässig ist, ist auch die streitgegenständliche Pfändung zur Sicherung eines Anspruchs unzulässig. Auch wenn die Gläubigerin durch die Pfändung nicht befriedigt wird, so stellt die Pfändung dennoch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die unzulässig ist. Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Gläubigerin kann nicht durch Pfändung eines Anspruchs des Schuldners gegen einen Drittschuldner gesichert werden, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)