Landgericht München II Beschluss, 17. Sept. 2018 - 12 S 2111/18

bei uns veröffentlicht am17.09.2018

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018, Aktenzeichen 7 C 1435/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.110,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 4.5.2018, Az: 7 C 1435/17 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018, Aktenzeichen 7 C 1435/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Das Berufungsgericht kann die Ausführungen der Beklagten zum „Lebensmittelpunkt“ nicht nachvollziehen. Auch wenn ein Mieter in einer angemieteten Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat, ist es ihm dennoch nicht gestattet, mit der Mietsache so wie ein Eigentümer zu verfahren. Der Mieter ist nur berechtigt, die Wohnung gemäß den mietvertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Zum üblichen Mietgebrauch gehören ohne besondere Vereinbarungen nur dekoratorische Gestaltungen der Mietsache, aber keinesfalls bauliche Änderungen. Die Stellung des Wohnraummieters in Bezug auf die angemietete Wohnung steht nicht derjenigen des Vermieters aufgrund Eigentums gleich. Eine „Pflicht“ des Vermieters, einen Entfernungsvorbehalt bezüglich baulicher Veränderungen durch den Mieter zu erklären, kann nicht damit begründet werden, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der betroffenen Wohnung hatte.

Der Vortrag zu nicht eingehaltenen Absprachen über eine „Übernahme“ des Mietverhältnisses durch den Zeugen Robert Hemmer ist verspätet und im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten legen nicht dar, warum sie dies nicht schon in erster Instanz vortragen konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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Amtsgericht Fürstenfeldbruck Endurteil, 04. Mai 2018 - 7 C 1435/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 15.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwa

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Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 15.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 758,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2017 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubiger für sämtlichen weiteren Schaden haften, der den Betrag gemäß Ziffer 1 übersteigt und der den Klägern deshalb entstehen wird, weil bei dem Garten des vormaligen Mietobjekts Hauptstraße 94 in Eichenau der ursprüngliche Zustand bei Mietbeginn wiederhergestellt wird, in dem der im Garten befindliche Teich entfernt wird sowie der gesamte Beton, der sich unter dem Erdreich, von der Terrasse aus zum Ende des Gartens hinblickend, bis zur dortigen Grundstücksgrenze befindet, und die Fläche anschließend wieder aufgefüllt und dort Grassamen ausgesät und die Erde gewalzt wird.

III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.110,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 14.11.2005 schlossen die Beklagte mit den Klägern einen Mietvertrag über ein Reihenhaus in der Hauptstraße 94 in Eichenau. § 10 Nr. 4 des Mietvertrages sieht vor, dass, wenn die Kläger die Einrichtungen der Beklagten nicht übernehmen, diese den bei Vertragsschluss früheren Zustand wiederherzustellen haben. Bei Mietbeginn befand sich in dem Garten des Mietobjekts ein Teich mit der Größe von 2,5 m × 2 m. Während des Mietverhältnisses bauten die Beklagten den bei Mietbeginn vorhandenen Teich um, so dass die Teichanlage nahezu den gesamten Garten einnimmt. Im Juni 2006 wurde der Teich auf eine Größe von 6 m × 3 m sowie im April 2007 auf eine Größe von 7 m × 3 m erweitert. Im Jahr 2008 legten die Beklagten einen zweiten Teich im hinteren Bereich des Gartens an, der im Sommer 2009 vertieft wurde. Die Teichanlage wies eine Größe von 11 m × 3 m auf. Zudem ersetzten die Beklagten im Jahr 2009 die bei Mietbeginn vorhandene Küche aus dem Jahr 1992 durch eine neue, maßangefertigte Küche. Von November 2012 - Ende 2013 wurde die Teichanlage letztmalig erweitert und erreichte schließlich eine Breite von bis ca. 6 m, eine Länge von bis zu 9 m und eine Tiefe von bis zu 1,8 Meter. Zudem wurden die Außenwände sowie der Boden betoniert. Im Anschluss wurden die ursprünglich bei Mietverhältnis vorhandenen Terrassenplatten entfernt. Die Beklagten legten ein Fundament und brachten darauf Gussestrich auf. Zudem wurden braune Fliesen verlegt. Durch die Kündigung der Beklagten vom 1.12.2015 wurde das Mietverhältnis zum 29.2.2016 beendet. Mit Schreiben vom 3.3.2016 wurden die Beklagten aufgefordert, das Mietobjekt zu räumen und insbesondere in Bezug auf den Teich den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 2.11.2016 übersandten die Beklagten ein Schreiben vom 25.10.2016, in dem mitgeteilt wurde, dass die Terrasse und die Hälfte des Teichs in den alten Zustand zurückversetzt werde. Am 31.8.2017 wurde das Mietobjekt zurückgegeben. Die Beklagten hatten aus der Teichanlage das Wasser und die Fische entfernt. Im Übrigen war die Teichanlage nicht zurückgebaut worden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.9.2017 und 18.9.2017 wurden die Beklagten unter Übersendung des Kostenangebots der Firma Greve-Dierfeld vom 12.9.2017 aufgefordert, einen Schadensersatz in Höhe von 15.610 € zu leisten. Mit Schreiben vom 20.9.2017 wiesen die Beklagten den Schadensersatzanspruch zurück.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu 1 die Beklagten jeweils, als diese ihm die einzelnen Bauabschnitte gezeigt hätten, darauf hingewiesen habe, dass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, wenn die Beklagten ausziehen. Hierauf hätten die Beklagten erwidert, dass sie bis zum Lebensende dort wohnen wollten. Eine Zustimmung oder Genehmigung durch die Kläger zu 2 und zu 3 sei nicht erteilt worden. Der Kläger zu 1 habe nicht über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Im Übrigen wären die Beklagten auch ohne den erklärten Vorbehalt verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, da der Vermieter nicht verpflichtet sei, die streitgegenständliche Teichanlage zu dulden. Insbesondere beinhalte die Zustimmung zur Errichtung der Teichanlage nicht das Einverständnis, diese Änderung auf Dauer, also auch über das Vertragsende hinaus hinzunehmen. Insbesondere sei die streitgegenständliche Teichanlage mit dem ursprünglichen Teich nicht vergleichbar. Ein Verzicht auf den Rückbau der Teichanlage bei Mietende sei von den Klägern zu keinem Zeitpunkt geäußert worden. Im Übrigen hätten die Beklagten eine gewerbsmäßige Koikarpfenzucht betrieben. Da es sich bei den Kostenangebot lediglich um die voraussichtlichen Kosten handelt, sei das Feststellungsinteresse hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags begründet. Die in dem Mietobjekt zu befindliche Einbauküche sei tadellos und funktionsfähig gewesen und lediglich aus optischen Gründen durch die Beklagten ersetzt worden. Ohne Rücksprache und Zustimmung durch die Kläger hätten die Beklagten die ursprünglich vorhandenen Terrassenplatten entfernt, ein Fundament errichtet und hierauf Fließbetonen aufgebracht. Der jetzige Zustand gefalle den Klägern nicht. Zudem müssten diese mit hohen Kostenaufwand entfernen lassen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 15.610 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.9.2017.

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubiger für sämtlichen weiteren Schaden hatten, der den Betrag gemäß Ziff. I der Anträge übersteigt und der den Klägern deshalb entstehen wird, weil bei dem Garten des vormaligen Mietobjekts Hauptstraße 94 in Eichenau der ursprüngliche Zustand bei Mietbeginn wiederhergestellt wird, indem der im Garten befindliche Teich entfernt wird sowie der gesamte Beton, der sich unter dem Erdreich, von der Terrasse aus zum Ende des Gartens hinblickend, bis zur dortigen Grundstücksgrenze befindet, und die Fläche anschließend wieder aufgefüllt und dort Grassamen ausgesät und die Erde gewalzt wird.

III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger nicht festsetzbare Anwaltskosten in Höhe von 758,63 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung.

Die Beklagten haben gegen die Klageforderung hilfsweise aufgerechnet und zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass die Kläger den in sechs Teilabschnitten vorgenommenen Teichausbau mehrfach vorbehaltlos genehmigt hätten. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Erklärung durch die Kläger erfolgt, dass die umfassenden baulichen Veränderungen bei Ende des Mietverhältnisses von den Beklagten zurückzubauen seien. Für die Kläger sei erkennbar gewesen, dass die Beklagten als Mieter erheblich in die Gestaltung des Gartens und auch des Hauses investiert haben. Aufgrund dessen hätten die Kläger einen Entfernungsvorbehalt erklären müssen. Eine Zustimmung des Vermieters für auf Dauer angelegte Baumaßnahmen des Mieters mit erheblichem Kostenaufwand beinhalte regelmäßig einen Verzicht auf das Recht zur Beseitigung bei Mietende. Der Kläger zu 1 habe laufend gegenüber den Beklagten erklärt, dass er sie sowieso nicht aus dem Mietverhältnis entlassen würde. Ein Mietende habe nicht zur Diskussion gestanden. Die Küche sei von den Beklagten in Verkennung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage, dass es dem Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht oblegen hätte, eine neue Küche zur Verfügung zu stellen, eingebaut worden. Die alte Küche sei aus Pressspan furniert gewesen und sei aufgrund ihres Alters verbraucht gewesen. Die Kosten für die neue Küche hätten 8^.000 € betragen. Der Zeitwert der Küche betrage 4.000 €. Die neu verlegten Terrassenplatten hätten einen Wert von 5.000 €. Beide Maßnahmen würden notwendige Verwendungen auf die Mietsache darstellen, die durch die Kläger zu ersetzen seien. Auf Grund dessen stünde den Beklagten ein Gegenanspruch in Höhe von 9.000 € zu. Im Übrigen könnten die Kläger nicht einerseits die Entfernung der Teichanlage begehren und andererseits von den anderen Einbauten profitieren.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat in dem Rechtsstreit mündlich am 10.1.2018 verhandelt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wurde mit Zustimmung der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, in dem Schriftsätze bis zum 4.5.2018 eingereicht werden konnten, angeordnet. Im Übrigen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da den Klägern gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.610 € nebst Zinsen und Nebenforderungen zusteht. Darüber hinaus ist auch die zulässige Feststellungsklage begründet.

I. Die Kläger können von den Beklagten gemäß §§ 280, 281, 249 ff BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.610 € beanspruchen, da die Beklagten ihre Pflicht zum Rückbau der streitgegenständlichen Teichanlage schuldhaft verletzt haben.

1. Gemäß § 546 I BGB kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Mietobjekts bei Mietbeginn verlangen. Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe, die ihn zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet, auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen (Schmidt-Futterer/Streyl BGB § 546 Rn. 44-48, beck-online). Im vorliegenden Fall wurde der bei Mietbeginn vorhandene Teich unstreitig durch die Beklagten in eine Teichanlage umgebaut, die sich fast vollständig auf den gesamten Gartenbereich erstreckt. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB waren die Beklagten verpflichtet, diese bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzubauen. Insoweit kann sich die Beklagtenseite nicht darauf berufen, dass die Kläger den jeweiligen Bauabschnitten im Voraus zugestimmt bzw. diese nach ihrer Durchführung genehmigt haben, ohne darauf hinzuweisen, dass die baulichen Veränderungen bei Mietvertragsende wieder zurückzubauen sind. Selbst falls der Beklagtenvortrag zu Grunde gelegt wird und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass die Kläger den jeweiligen Bauabschnitten ohne Entfernungsvorbehalt zugestimmt haben, lässt dies die Rückbaupflicht der Beklagten nicht entfallen. Grundsätzlich ist mit einer solchen Zustimmung auch ohne besonderen Vorbehalt grundsätzlich nicht das Einverständnis verbunden, eine Änderung auf Dauer, nämlich über das Vertragsende hinaus, hinzunehmen und sich so ggf. bei den Weitervermietungsmöglichkeiten einzuschränken (Schmidt-Futterer/Streyl BGB a.a.O.). Lediglich bei auf Dauer angelegten Baumaßnahmen, die nur mit einem erheblichen Kostenaufwand beseitigt werden können, kann vom Vermieter erwartet werden, dass er bei der Erteilung der Erlaubnis einen Entfernungsvorbehalt macht, so dass in der vorbehaltslosen Zustimmung ausnahmsweise auch ein Verzicht auf den Rückbau gesehen werden kann. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, soweit es sich bei den baulichen Maßnahmen um Wertverbesserungsmaßnahmen handelt, die nicht nur auf die speziellen Bedürfnisse bzw. den Geschmack des Mieters abgestellt sind, da es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich wäre, wenn der Vermieter die Beseitigung einer auf Dauer angelegten Baumaßnahme, die mit erheblichen Kostenaufwand verbunden ist, begehrt, obwohl hierdurch objektiv der Wert der Mietsache gesteigert wird. Dies ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die bauliche Maßnahme nur den individuellen Vorstellungen und Interessen des Mieters entspricht und der Vermieter bei der Weitervermietung des Mietobjekts hiervon nicht profitieren kann. In diesem Fall bezieht sich das Einverständnis nur auf die Vertragszeit und soll dem Mieter die Nutzung der Mietsache entsprechend seinen Vorstellungen und Zielen ermöglichen, bedeutet jedoch nicht, dass er die Sache in verändertem Zustand zurückgeben darf. Im Übrigen ist der Mieter, der erhebliche Investitionen und Baumaßnahmen vornimmt, die insbesondere seinem Geschmack und Vorstellungen entsprechen, ausreichend geschützt, da es ihm frei steht, sich vor Durchführung der Baumaßnahmen durch den Vermieter bestätigen zu lassen, dass auf die Rückbauverpflichtung bei Mietende verzichtet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um bauliche Maßnahmen, die auf die speziellen Bedürfnisse bzw. den Geschmack der Beklagten ausgerichtet sind. Nach Ansicht des Gerichts entspricht die streitgegenständliche Teichanlage, die sich nahezu über den gesamten Garten erstreckt, nicht der Vorstellung einer Gartennutzung durch den Durchschnittsmieter. Vielmehr ist die Nutzung individuell auf die Beklagten ausgelegt. Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, dass sich bei Mietbeginn bereits ein Teich in dem streitgegenständlichen Garten befand und hierdurch die Nutzung des Gartens geprägt ist, weist die Klageseite nach Ansicht des Gerichts zutreffend darauf hin, dass der ursprünglich vorhandene Teich nicht mit der streitgegenständlichen Teichanlage vergleichbar ist. Der ursprüngliche Teich nahm nur einen kleinen Teil des Gartens ein. Die streitgegenständliche Teichanlage hingegen erstreckt sich über den gesamten Garten und ist zudem an den Wänden und am Boden betoniert.

Aufgrund dessen waren die Kläger im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, bei den jeweiligen Bauabschnitten einen Entfernungsvorbehalt zu erklären. Damit kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, ob, sowie von der Klageseite vorgetragen, im Rahmen der jeweiligen Bauabschnitte jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die baulichen Erweiterungen bei Mietvertragsende wieder zu beseitigen sind.

Zwar wendet die Beklagtenseite ein, dass durch die Kläger als Vermieter jeweils der Eindruck gegenüber den Beklagten erweckt worden sei, dass das Mietverhältnis dauerhaft von Fortbestand sei, so dass es rechtsmissbräuchlich sei, ohne Erklärung eines Entfernungsvorbehalt bei Mietende die Entfernung der streitgegenständlichen Teichanlage zu verlangen. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Mietverhältnis nicht durch die Klageseite, sondern durch die Beklagtenseite beendet wurde. Aufgrund dessen sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchem Grund die geltend gemachte Rückbauverpflichtung rechtsmissbräuchlich wäre.

Im Übrigen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass durch die Beklagten diverse Umbauten und Einrichtungen während des laufenden Mietverhältnisses vorgenommen wurden. Den Beklagten steht des insoweit frei, die ihnen gegebenfalls hierdurch zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Eine Rückbauverpflichtung entfällt aufgrund dessen jedoch nicht.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Insoweit kommt allenfalls bei unverhältnismäßigen Rückbaukosten, die bei Vertragsschluss oder Vornahme der Umbauten unabsehbar waren, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Schmidt-Futterer/Streyl BGB a.a.O.). Im vorliegenden Fall waren die Kosten, die mit dem Rückbau der streitgegenständlichen Teichanlage verbunden sind, jedoch bei Vornahme der Umbauten erkennbar.

Da die Beklagte unstreitig ihrer Rückbauverpflichtung nicht nachgekommen sind, ist insoweit eine Pflichtverletzung im Sinn von § 280 BGB zu bejahen. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

Im Übrigen wurden die Beklagten unstreitig erfolglos zum Rückbau der Teichanlage durch die Kläger aufgefordert.

Ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlags ist für die Beseitigung der streitgegenständlichen Teichanlagen ein Betrag in Höhe von 15.610 € erforderlich.

2. Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagtenseite erklärte Aufrechnung erloschen, da den Beklagten kein Gegenanspruch zusteht.

a) Da durch die Beklagtenseite eine Mangelhaftigkeit weder hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Einbauküche noch hinsichtlich der bei Mietbeginn verlegten Terrassenplatten vorgetragen wurde, ist ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

b) Im Übrigen steht dem Beklagten auch kein Anspruch gemäß § 539 Abs. 1 BGB zu.

aa) Hinsichtlich der Einbauküche geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei um eine Einrichtung im Sinn von § 539 Abs. 2 BGB und nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 539 Abs. 1 BGB handelt. Aufgrund dessen steht den Beklagten insoweit allenfalls ein Wegnahmerecht gemäß § 539 Abs. 2 BGB zu. Einrichtungen sind (zunächst) bewegliche Sachen, die der Mietsache, einerlei ob notwendig oder nur nützlich, dienen und mit ihr durch Verschraubung oä. fest verbunden sind, ohne dadurch ihre Selbstständigkeit zu verlieren, sich also wieder entfernen lassen (NZM 2016, 873, beck-online). Dies ist bei einer Einbauküche der Fall. Im Übrigen kommt es bei der Abgrenzung zwischen Aufwendung i.S.v. § 539 I BGB und Einrichtung i.S.v. § 539 II BGB in erster Linie auf den Mietvertrag an (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 14-15, beck-online). Im vorliegenden Fall enthält der Mietvertrag jedoch diesbezüglich keine Regelung. Zwar sieht § 10 Ziffer 2 des Mietvertrages vor, dass Umbauten oä. nur mit Zustimmung des Vermierters erfolgen dürfen. Der Mietvertrag sieht jedoch nicht vor, dass der Vermieter die Entfernung bei Mietende verlangen kann. Aufgrund dessen ist die Abgrenzung nach der Willensrichtung des Mieters bei der Vornahme der Investition vorzunehmen, ergänzend sind die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Maßnahme heranzuziehen. Insoweit muss die Willensrichtung des Mieters auch zum Ausdruck gebracht werden, die Investition nicht nur für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch darüber hinaus vorzunehmen. Hatte der Mieter die Absicht, den eingebauten Gegenstand mit dem Mietende zu entfernen und mitzunehmen oder diesen an den Vermieter oder Nachmieter zu verkaufen, steht der Zweck der vorübergehenden Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjekts im eigenen Interesse im Vordergrund, es handelt sich damit um eine Einrichtung; dasselbe gilt, wenn der Mieter sich über diese Fragen keine Gedanken machte, sondern nur eine Verbesserung nach seinen Vorstellungen erzielen wollte (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 14-15, beck-online). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Insbesondere lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen, dass die Beklagten bei der Anschaffung und dem Einbau der neuen Küche deutlich machten, dass diese nicht nur für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch darüber hinaus in dem Mietobjekt verbleiben sollte.

Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Zwar handelt es sich dann um ein „auch fremdes“ Geschäft, wenn es darum geht, dass der Mieter zwar noch funktionsfähige, aber weitgehend verbrauchte Teile der Mietsache ersetzt (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 26-30, beck-online). Jedoch fehlt es insoweit am Fremdgeschäftsführungswillen der Beklagten. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sie die vorhandene Küche deswegen selbst ersetzt hätten, da ihnen in Verkennung der Rechtslage nicht bewusst gewesen sei, dass hierzu eigentlich der Vermieter im Rahmen der Instandhaltungspflicht verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagten mit der Anschaffung einer neuen Küche aus ihrer Sicht nicht die Verpflichtung der Kläger und damit ein zumindest auch fremdes Geschäft führen wollten. Da die Kläger davon ausgingen, selbst für den Ersatz der Küche verantwortlich zu sein, haben sie aus ihrer Sicht ein eigenes Geschäft geführt. Aufgrund dessen fehlt es am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Schließlich wurde durch die Klageseite nicht dargelegt, dass der Ersatz der Küche dem tatsächlichen, wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen der Kläger entsprach.

bb) Auch hinsichtlich der verlegten Terrassenplatten liegen die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 539 Abs. 1 BGB nicht vor. Zwar handelt es sich bei den Terrassenplatten nicht um eine Einrichtung im Sinn von § 539 Abs. 2 BGB, da sich die Platten wohl nicht zerstörungsfrei wieder entfernen lassen. Aufgrund dessen fehlt es an der erforderlichen Selbständigkeit der Platten.

Sonstige Aufwendungen i.S.v. § 539 I BGB sind negativ zu definieren als alle Aufwendungen auf das Mietobjekt, die nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig sind. Zu den verbessernden Arbeiten zählen solche, die den Wert des Mietobjekts oder seiner Nutzungsmöglichkeiten steigern (nützliche Aufwendungen). Inwieweit dies bei den streitgegenständlichen Terrassenplatten der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig, kann jedoch nach Ansicht des Gerichts dahinstehen. Jedenfalls lässt sich dem Beklagtenvortrag auch hinsichtlich der verlegten Terrassenplatten nicht entnehmen, dass diese mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen angebracht wurden. Da sich die ursprünglich vorhandenen Terrassenplatten nach dem unbestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen klägerischen Vortrag in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden, ist vorliegend allenfalls ein neutrales Geschäft zu bejahen. Verbessert der Mieter einen Teil der Mietsache, der sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, liegt eher ein neutrales Geschäft vor. Äußerlich neutrale Handlungen lassen grundsätzlich keinen Schluss darauf zu, ob der Ausführende sie nur für sich oder (auch) für einen anderen vornehmen will. Hier kommt es darauf an, ob der Fremdgeschäftsführungswille nach außen erkennbar gemacht wurde (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 26-30, beck-online). Dem Beklagtenvortrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Anbringung des neuen Terrassenplattenbelages nicht nur aufgrund der Vorstellungen und des Geschmacks der Beklagten, sondern auch für den Vermieter erfolgte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Anbringung des Terrassenbelages dem vorrangigen tatsächlichen und wirklichen Willen der Kläger entsprach.

3. Die Kläger können von den Beklagten die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB geltend machen. Da auch bei Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr - ohne Gebührenerhöhung - ein Anspruch in Höhe von 1.029,35 Euro berechtigt wäre, sind die beantragten 758,63 Euro jedenfalls zuzusprechen. Insoweit kann dahinstehen, ob den Klägern eine 1,9 oder eine 1,3 Gebühr zusteht.

4. Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 286, 288, 291 BGB.

II. Darüber hinaus ist die geltend gemachte Feststellungsklage zulässig und begründet. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Kosten für die Entfernung der streitgegenständlichen Teichanlage die im Kostenvoranschlag enthaltenen Kosten übersteigen.

III. Kosten: § 91 ZPO.

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.