Gericht

Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 15.610,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 758,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2017 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubiger für sämtlichen weiteren Schaden haften, der den Betrag gemäß Ziffer 1 übersteigt und der den Klägern deshalb entstehen wird, weil bei dem Garten des vormaligen Mietobjekts Hauptstraße 94 in Eichenau der ursprüngliche Zustand bei Mietbeginn wiederhergestellt wird, in dem der im Garten befindliche Teich entfernt wird sowie der gesamte Beton, der sich unter dem Erdreich, von der Terrasse aus zum Ende des Gartens hinblickend, bis zur dortigen Grundstücksgrenze befindet, und die Fläche anschließend wieder aufgefüllt und dort Grassamen ausgesät und die Erde gewalzt wird.

III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.110,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 14.11.2005 schlossen die Beklagte mit den Klägern einen Mietvertrag über ein Reihenhaus in der Hauptstraße 94 in Eichenau. § 10 Nr. 4 des Mietvertrages sieht vor, dass, wenn die Kläger die Einrichtungen der Beklagten nicht übernehmen, diese den bei Vertragsschluss früheren Zustand wiederherzustellen haben. Bei Mietbeginn befand sich in dem Garten des Mietobjekts ein Teich mit der Größe von 2,5 m × 2 m. Während des Mietverhältnisses bauten die Beklagten den bei Mietbeginn vorhandenen Teich um, so dass die Teichanlage nahezu den gesamten Garten einnimmt. Im Juni 2006 wurde der Teich auf eine Größe von 6 m × 3 m sowie im April 2007 auf eine Größe von 7 m × 3 m erweitert. Im Jahr 2008 legten die Beklagten einen zweiten Teich im hinteren Bereich des Gartens an, der im Sommer 2009 vertieft wurde. Die Teichanlage wies eine Größe von 11 m × 3 m auf. Zudem ersetzten die Beklagten im Jahr 2009 die bei Mietbeginn vorhandene Küche aus dem Jahr 1992 durch eine neue, maßangefertigte Küche. Von November 2012 - Ende 2013 wurde die Teichanlage letztmalig erweitert und erreichte schließlich eine Breite von bis ca. 6 m, eine Länge von bis zu 9 m und eine Tiefe von bis zu 1,8 Meter. Zudem wurden die Außenwände sowie der Boden betoniert. Im Anschluss wurden die ursprünglich bei Mietverhältnis vorhandenen Terrassenplatten entfernt. Die Beklagten legten ein Fundament und brachten darauf Gussestrich auf. Zudem wurden braune Fliesen verlegt. Durch die Kündigung der Beklagten vom 1.12.2015 wurde das Mietverhältnis zum 29.2.2016 beendet. Mit Schreiben vom 3.3.2016 wurden die Beklagten aufgefordert, das Mietobjekt zu räumen und insbesondere in Bezug auf den Teich den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 2.11.2016 übersandten die Beklagten ein Schreiben vom 25.10.2016, in dem mitgeteilt wurde, dass die Terrasse und die Hälfte des Teichs in den alten Zustand zurückversetzt werde. Am 31.8.2017 wurde das Mietobjekt zurückgegeben. Die Beklagten hatten aus der Teichanlage das Wasser und die Fische entfernt. Im Übrigen war die Teichanlage nicht zurückgebaut worden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.9.2017 und 18.9.2017 wurden die Beklagten unter Übersendung des Kostenangebots der Firma Greve-Dierfeld vom 12.9.2017 aufgefordert, einen Schadensersatz in Höhe von 15.610 € zu leisten. Mit Schreiben vom 20.9.2017 wiesen die Beklagten den Schadensersatzanspruch zurück.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu 1 die Beklagten jeweils, als diese ihm die einzelnen Bauabschnitte gezeigt hätten, darauf hingewiesen habe, dass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, wenn die Beklagten ausziehen. Hierauf hätten die Beklagten erwidert, dass sie bis zum Lebensende dort wohnen wollten. Eine Zustimmung oder Genehmigung durch die Kläger zu 2 und zu 3 sei nicht erteilt worden. Der Kläger zu 1 habe nicht über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Im Übrigen wären die Beklagten auch ohne den erklärten Vorbehalt verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, da der Vermieter nicht verpflichtet sei, die streitgegenständliche Teichanlage zu dulden. Insbesondere beinhalte die Zustimmung zur Errichtung der Teichanlage nicht das Einverständnis, diese Änderung auf Dauer, also auch über das Vertragsende hinaus hinzunehmen. Insbesondere sei die streitgegenständliche Teichanlage mit dem ursprünglichen Teich nicht vergleichbar. Ein Verzicht auf den Rückbau der Teichanlage bei Mietende sei von den Klägern zu keinem Zeitpunkt geäußert worden. Im Übrigen hätten die Beklagten eine gewerbsmäßige Koikarpfenzucht betrieben. Da es sich bei den Kostenangebot lediglich um die voraussichtlichen Kosten handelt, sei das Feststellungsinteresse hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags begründet. Die in dem Mietobjekt zu befindliche Einbauküche sei tadellos und funktionsfähig gewesen und lediglich aus optischen Gründen durch die Beklagten ersetzt worden. Ohne Rücksprache und Zustimmung durch die Kläger hätten die Beklagten die ursprünglich vorhandenen Terrassenplatten entfernt, ein Fundament errichtet und hierauf Fließbetonen aufgebracht. Der jetzige Zustand gefalle den Klägern nicht. Zudem müssten diese mit hohen Kostenaufwand entfernen lassen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 15.610 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.9.2017.

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern als Gesamtgläubiger für sämtlichen weiteren Schaden hatten, der den Betrag gemäß Ziff. I der Anträge übersteigt und der den Klägern deshalb entstehen wird, weil bei dem Garten des vormaligen Mietobjekts Hauptstraße 94 in Eichenau der ursprüngliche Zustand bei Mietbeginn wiederhergestellt wird, indem der im Garten befindliche Teich entfernt wird sowie der gesamte Beton, der sich unter dem Erdreich, von der Terrasse aus zum Ende des Gartens hinblickend, bis zur dortigen Grundstücksgrenze befindet, und die Fläche anschließend wieder aufgefüllt und dort Grassamen ausgesät und die Erde gewalzt wird.

III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger nicht festsetzbare Anwaltskosten in Höhe von 758,63 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung.

Die Beklagten haben gegen die Klageforderung hilfsweise aufgerechnet und zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass die Kläger den in sechs Teilabschnitten vorgenommenen Teichausbau mehrfach vorbehaltlos genehmigt hätten. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Erklärung durch die Kläger erfolgt, dass die umfassenden baulichen Veränderungen bei Ende des Mietverhältnisses von den Beklagten zurückzubauen seien. Für die Kläger sei erkennbar gewesen, dass die Beklagten als Mieter erheblich in die Gestaltung des Gartens und auch des Hauses investiert haben. Aufgrund dessen hätten die Kläger einen Entfernungsvorbehalt erklären müssen. Eine Zustimmung des Vermieters für auf Dauer angelegte Baumaßnahmen des Mieters mit erheblichem Kostenaufwand beinhalte regelmäßig einen Verzicht auf das Recht zur Beseitigung bei Mietende. Der Kläger zu 1 habe laufend gegenüber den Beklagten erklärt, dass er sie sowieso nicht aus dem Mietverhältnis entlassen würde. Ein Mietende habe nicht zur Diskussion gestanden. Die Küche sei von den Beklagten in Verkennung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage, dass es dem Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht oblegen hätte, eine neue Küche zur Verfügung zu stellen, eingebaut worden. Die alte Küche sei aus Pressspan furniert gewesen und sei aufgrund ihres Alters verbraucht gewesen. Die Kosten für die neue Küche hätten 8^.000 € betragen. Der Zeitwert der Küche betrage 4.000 €. Die neu verlegten Terrassenplatten hätten einen Wert von 5.000 €. Beide Maßnahmen würden notwendige Verwendungen auf die Mietsache darstellen, die durch die Kläger zu ersetzen seien. Auf Grund dessen stünde den Beklagten ein Gegenanspruch in Höhe von 9.000 € zu. Im Übrigen könnten die Kläger nicht einerseits die Entfernung der Teichanlage begehren und andererseits von den anderen Einbauten profitieren.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat in dem Rechtsstreit mündlich am 10.1.2018 verhandelt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wurde mit Zustimmung der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, in dem Schriftsätze bis zum 4.5.2018 eingereicht werden konnten, angeordnet. Im Übrigen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da den Klägern gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.610 € nebst Zinsen und Nebenforderungen zusteht. Darüber hinaus ist auch die zulässige Feststellungsklage begründet.

I. Die Kläger können von den Beklagten gemäß §§ 280, 281, 249 ff BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.610 € beanspruchen, da die Beklagten ihre Pflicht zum Rückbau der streitgegenständlichen Teichanlage schuldhaft verletzt haben.

1. Gemäß § 546 I BGB kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Mietobjekts bei Mietbeginn verlangen. Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe, die ihn zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet, auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen (Schmidt-Futterer/Streyl BGB § 546 Rn. 44-48, beck-online). Im vorliegenden Fall wurde der bei Mietbeginn vorhandene Teich unstreitig durch die Beklagten in eine Teichanlage umgebaut, die sich fast vollständig auf den gesamten Gartenbereich erstreckt. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB waren die Beklagten verpflichtet, diese bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzubauen. Insoweit kann sich die Beklagtenseite nicht darauf berufen, dass die Kläger den jeweiligen Bauabschnitten im Voraus zugestimmt bzw. diese nach ihrer Durchführung genehmigt haben, ohne darauf hinzuweisen, dass die baulichen Veränderungen bei Mietvertragsende wieder zurückzubauen sind. Selbst falls der Beklagtenvortrag zu Grunde gelegt wird und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass die Kläger den jeweiligen Bauabschnitten ohne Entfernungsvorbehalt zugestimmt haben, lässt dies die Rückbaupflicht der Beklagten nicht entfallen. Grundsätzlich ist mit einer solchen Zustimmung auch ohne besonderen Vorbehalt grundsätzlich nicht das Einverständnis verbunden, eine Änderung auf Dauer, nämlich über das Vertragsende hinaus, hinzunehmen und sich so ggf. bei den Weitervermietungsmöglichkeiten einzuschränken (Schmidt-Futterer/Streyl BGB a.a.O.). Lediglich bei auf Dauer angelegten Baumaßnahmen, die nur mit einem erheblichen Kostenaufwand beseitigt werden können, kann vom Vermieter erwartet werden, dass er bei der Erteilung der Erlaubnis einen Entfernungsvorbehalt macht, so dass in der vorbehaltslosen Zustimmung ausnahmsweise auch ein Verzicht auf den Rückbau gesehen werden kann. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, soweit es sich bei den baulichen Maßnahmen um Wertverbesserungsmaßnahmen handelt, die nicht nur auf die speziellen Bedürfnisse bzw. den Geschmack des Mieters abgestellt sind, da es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich wäre, wenn der Vermieter die Beseitigung einer auf Dauer angelegten Baumaßnahme, die mit erheblichen Kostenaufwand verbunden ist, begehrt, obwohl hierdurch objektiv der Wert der Mietsache gesteigert wird. Dies ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die bauliche Maßnahme nur den individuellen Vorstellungen und Interessen des Mieters entspricht und der Vermieter bei der Weitervermietung des Mietobjekts hiervon nicht profitieren kann. In diesem Fall bezieht sich das Einverständnis nur auf die Vertragszeit und soll dem Mieter die Nutzung der Mietsache entsprechend seinen Vorstellungen und Zielen ermöglichen, bedeutet jedoch nicht, dass er die Sache in verändertem Zustand zurückgeben darf. Im Übrigen ist der Mieter, der erhebliche Investitionen und Baumaßnahmen vornimmt, die insbesondere seinem Geschmack und Vorstellungen entsprechen, ausreichend geschützt, da es ihm frei steht, sich vor Durchführung der Baumaßnahmen durch den Vermieter bestätigen zu lassen, dass auf die Rückbauverpflichtung bei Mietende verzichtet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um bauliche Maßnahmen, die auf die speziellen Bedürfnisse bzw. den Geschmack der Beklagten ausgerichtet sind. Nach Ansicht des Gerichts entspricht die streitgegenständliche Teichanlage, die sich nahezu über den gesamten Garten erstreckt, nicht der Vorstellung einer Gartennutzung durch den Durchschnittsmieter. Vielmehr ist die Nutzung individuell auf die Beklagten ausgelegt. Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, dass sich bei Mietbeginn bereits ein Teich in dem streitgegenständlichen Garten befand und hierdurch die Nutzung des Gartens geprägt ist, weist die Klageseite nach Ansicht des Gerichts zutreffend darauf hin, dass der ursprünglich vorhandene Teich nicht mit der streitgegenständlichen Teichanlage vergleichbar ist. Der ursprüngliche Teich nahm nur einen kleinen Teil des Gartens ein. Die streitgegenständliche Teichanlage hingegen erstreckt sich über den gesamten Garten und ist zudem an den Wänden und am Boden betoniert.

Aufgrund dessen waren die Kläger im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, bei den jeweiligen Bauabschnitten einen Entfernungsvorbehalt zu erklären. Damit kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, ob, sowie von der Klageseite vorgetragen, im Rahmen der jeweiligen Bauabschnitte jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die baulichen Erweiterungen bei Mietvertragsende wieder zu beseitigen sind.

Zwar wendet die Beklagtenseite ein, dass durch die Kläger als Vermieter jeweils der Eindruck gegenüber den Beklagten erweckt worden sei, dass das Mietverhältnis dauerhaft von Fortbestand sei, so dass es rechtsmissbräuchlich sei, ohne Erklärung eines Entfernungsvorbehalt bei Mietende die Entfernung der streitgegenständlichen Teichanlage zu verlangen. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Mietverhältnis nicht durch die Klageseite, sondern durch die Beklagtenseite beendet wurde. Aufgrund dessen sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchem Grund die geltend gemachte Rückbauverpflichtung rechtsmissbräuchlich wäre.

Im Übrigen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass durch die Beklagten diverse Umbauten und Einrichtungen während des laufenden Mietverhältnisses vorgenommen wurden. Den Beklagten steht des insoweit frei, die ihnen gegebenfalls hierdurch zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Eine Rückbauverpflichtung entfällt aufgrund dessen jedoch nicht.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Insoweit kommt allenfalls bei unverhältnismäßigen Rückbaukosten, die bei Vertragsschluss oder Vornahme der Umbauten unabsehbar waren, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Schmidt-Futterer/Streyl BGB a.a.O.). Im vorliegenden Fall waren die Kosten, die mit dem Rückbau der streitgegenständlichen Teichanlage verbunden sind, jedoch bei Vornahme der Umbauten erkennbar.

Da die Beklagte unstreitig ihrer Rückbauverpflichtung nicht nachgekommen sind, ist insoweit eine Pflichtverletzung im Sinn von § 280 BGB zu bejahen. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

Im Übrigen wurden die Beklagten unstreitig erfolglos zum Rückbau der Teichanlage durch die Kläger aufgefordert.

Ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlags ist für die Beseitigung der streitgegenständlichen Teichanlagen ein Betrag in Höhe von 15.610 € erforderlich.

2. Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagtenseite erklärte Aufrechnung erloschen, da den Beklagten kein Gegenanspruch zusteht.

a) Da durch die Beklagtenseite eine Mangelhaftigkeit weder hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Einbauküche noch hinsichtlich der bei Mietbeginn verlegten Terrassenplatten vorgetragen wurde, ist ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

b) Im Übrigen steht dem Beklagten auch kein Anspruch gemäß § 539 Abs. 1 BGB zu.

aa) Hinsichtlich der Einbauküche geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei um eine Einrichtung im Sinn von § 539 Abs. 2 BGB und nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 539 Abs. 1 BGB handelt. Aufgrund dessen steht den Beklagten insoweit allenfalls ein Wegnahmerecht gemäß § 539 Abs. 2 BGB zu. Einrichtungen sind (zunächst) bewegliche Sachen, die der Mietsache, einerlei ob notwendig oder nur nützlich, dienen und mit ihr durch Verschraubung oä. fest verbunden sind, ohne dadurch ihre Selbstständigkeit zu verlieren, sich also wieder entfernen lassen (NZM 2016, 873, beck-online). Dies ist bei einer Einbauküche der Fall. Im Übrigen kommt es bei der Abgrenzung zwischen Aufwendung i.S.v. § 539 I BGB und Einrichtung i.S.v. § 539 II BGB in erster Linie auf den Mietvertrag an (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 14-15, beck-online). Im vorliegenden Fall enthält der Mietvertrag jedoch diesbezüglich keine Regelung. Zwar sieht § 10 Ziffer 2 des Mietvertrages vor, dass Umbauten oä. nur mit Zustimmung des Vermierters erfolgen dürfen. Der Mietvertrag sieht jedoch nicht vor, dass der Vermieter die Entfernung bei Mietende verlangen kann. Aufgrund dessen ist die Abgrenzung nach der Willensrichtung des Mieters bei der Vornahme der Investition vorzunehmen, ergänzend sind die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Maßnahme heranzuziehen. Insoweit muss die Willensrichtung des Mieters auch zum Ausdruck gebracht werden, die Investition nicht nur für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch darüber hinaus vorzunehmen. Hatte der Mieter die Absicht, den eingebauten Gegenstand mit dem Mietende zu entfernen und mitzunehmen oder diesen an den Vermieter oder Nachmieter zu verkaufen, steht der Zweck der vorübergehenden Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjekts im eigenen Interesse im Vordergrund, es handelt sich damit um eine Einrichtung; dasselbe gilt, wenn der Mieter sich über diese Fragen keine Gedanken machte, sondern nur eine Verbesserung nach seinen Vorstellungen erzielen wollte (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 14-15, beck-online). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Insbesondere lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen, dass die Beklagten bei der Anschaffung und dem Einbau der neuen Küche deutlich machten, dass diese nicht nur für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch darüber hinaus in dem Mietobjekt verbleiben sollte.

Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Zwar handelt es sich dann um ein „auch fremdes“ Geschäft, wenn es darum geht, dass der Mieter zwar noch funktionsfähige, aber weitgehend verbrauchte Teile der Mietsache ersetzt (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 26-30, beck-online). Jedoch fehlt es insoweit am Fremdgeschäftsführungswillen der Beklagten. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sie die vorhandene Küche deswegen selbst ersetzt hätten, da ihnen in Verkennung der Rechtslage nicht bewusst gewesen sei, dass hierzu eigentlich der Vermieter im Rahmen der Instandhaltungspflicht verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagten mit der Anschaffung einer neuen Küche aus ihrer Sicht nicht die Verpflichtung der Kläger und damit ein zumindest auch fremdes Geschäft führen wollten. Da die Kläger davon ausgingen, selbst für den Ersatz der Küche verantwortlich zu sein, haben sie aus ihrer Sicht ein eigenes Geschäft geführt. Aufgrund dessen fehlt es am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Schließlich wurde durch die Klageseite nicht dargelegt, dass der Ersatz der Küche dem tatsächlichen, wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen der Kläger entsprach.

bb) Auch hinsichtlich der verlegten Terrassenplatten liegen die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 539 Abs. 1 BGB nicht vor. Zwar handelt es sich bei den Terrassenplatten nicht um eine Einrichtung im Sinn von § 539 Abs. 2 BGB, da sich die Platten wohl nicht zerstörungsfrei wieder entfernen lassen. Aufgrund dessen fehlt es an der erforderlichen Selbständigkeit der Platten.

Sonstige Aufwendungen i.S.v. § 539 I BGB sind negativ zu definieren als alle Aufwendungen auf das Mietobjekt, die nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig sind. Zu den verbessernden Arbeiten zählen solche, die den Wert des Mietobjekts oder seiner Nutzungsmöglichkeiten steigern (nützliche Aufwendungen). Inwieweit dies bei den streitgegenständlichen Terrassenplatten der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig, kann jedoch nach Ansicht des Gerichts dahinstehen. Jedenfalls lässt sich dem Beklagtenvortrag auch hinsichtlich der verlegten Terrassenplatten nicht entnehmen, dass diese mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen angebracht wurden. Da sich die ursprünglich vorhandenen Terrassenplatten nach dem unbestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen klägerischen Vortrag in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden, ist vorliegend allenfalls ein neutrales Geschäft zu bejahen. Verbessert der Mieter einen Teil der Mietsache, der sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, liegt eher ein neutrales Geschäft vor. Äußerlich neutrale Handlungen lassen grundsätzlich keinen Schluss darauf zu, ob der Ausführende sie nur für sich oder (auch) für einen anderen vornehmen will. Hier kommt es darauf an, ob der Fremdgeschäftsführungswille nach außen erkennbar gemacht wurde (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 539 Rn. 26-30, beck-online). Dem Beklagtenvortrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Anbringung des neuen Terrassenplattenbelages nicht nur aufgrund der Vorstellungen und des Geschmacks der Beklagten, sondern auch für den Vermieter erfolgte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Anbringung des Terrassenbelages dem vorrangigen tatsächlichen und wirklichen Willen der Kläger entsprach.

3. Die Kläger können von den Beklagten die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB geltend machen. Da auch bei Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr - ohne Gebührenerhöhung - ein Anspruch in Höhe von 1.029,35 Euro berechtigt wäre, sind die beantragten 758,63 Euro jedenfalls zuzusprechen. Insoweit kann dahinstehen, ob den Klägern eine 1,9 oder eine 1,3 Gebühr zusteht.

4. Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 286, 288, 291 BGB.

II. Darüber hinaus ist die geltend gemachte Feststellungsklage zulässig und begründet. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Kosten für die Entfernung der streitgegenständlichen Teichanlage die im Kostenvoranschlag enthaltenen Kosten übersteigen.

III. Kosten: § 91 ZPO.

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Fürstenfeldbruck Endurteil, 04. Mai 2018 - 7 C 1435/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Fürstenfeldbruck Endurteil, 04. Mai 2018 - 7 C 1435/17

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Fürstenfeldbruck Endurteil, 04. Mai 2018 - 7 C 1435/17 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln


(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters


(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Fürstenfeldbruck Endurteil, 04. Mai 2018 - 7 C 1435/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht Fürstenfeldbruck Endurteil, 04. Mai 2018 - 7 C 1435/17.

Landgericht München II Beschluss, 17. Sept. 2018 - 12 S 2111/18

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 04.05.2018, Aktenzeichen 7 C 1435/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens z

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.