Landgericht München I Urteil, 10. Juli 2015 - 17 O 8381/12

published on 10/07/2015 00:00
Landgericht München I Urteil, 10. Juli 2015 - 17 O 8381/12
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 15.625,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,90 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten samtverbindlich zu 86%, weitere 14% trägt die Beklagte zu 2) und Widerklägerin alleine.

IV.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten samtverbindlich zu 86%, weitere 14% trägt die Beklagte zu 2) und Widerklägerin alleine.

V.

Die außergerichtlichen Koste des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2) und Widerklägerin.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.667,47 € bis 24.07.2012 und auf 18.197,47 € seit 25.07.2012.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 04.02.2012 gegen 19:10 Uhr auf der ... nach der Einmündung der ...

Unfallbeteiligt sind der Drittwiderbeklagte ... mit dem Fahrzeug der Klägerin, Pkw ... amtl. Kennzeichen ... und der Beklagte zu 3) mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen Pkw ... amtl. Kennzeichen ... das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte die ... und bog - hinter einem weiteren Fahrzeug - nach dem Anhalten an der Haltelinie nach links auf die ... M 4 ein. Der Drittwiderbeklagte hatte an der Einmündung des Zeichen 206 zu beachten. Der Beklagte zu 3) fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten-Pkw auf der ... M 4 von .... Aus zwischen den Parteien streitigen Umständen kam es sodann nach der Kreuzung zu einem Unfall, bei dem der Beklagte zu 3) auf das klägerische Fahrzeug auffuhr.

Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens musste die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.004,72 € aufwenden; die Auslagenpauschale beträgt 25,00 €. Die Auslagenpauschale der Widerklägerin beläuft sich auf 30,00 €.

Die Klägerin behauptet:

Der Drittwiderbeklagte sei auf die ... eingebogen und dort mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gefahren. Ca. 50 Meter nach der Kreuzung sei der Beklagte zu 3) mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von brutto 12.523,12. Für die Inanspruchnahme eines Mietwagens im Zeitraum 09.02. bis 25.02.2012 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.114,63 € geltend.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 15.667,47 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,90 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklägerin beantragt:

1. Die Widerbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin 2.030,00 € nebst Zinsen hieraus seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.

2. Die Widerbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Beklagten zu 2) und Widerklägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.02.2012 in ... (streitgegenständlicher Unfall) entstanden ist.

Die Widerbeklagten beantragen:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten:

Der Beklagte zu 3) sei mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der vorfahrtsberechtigten ... gefahren. Der Beklagte zu 3) habe aus einer Entfernung von ca. 150 Meter an der von linke einmündenden ... zwei Fahrzeuge hintereinander an der Haltelinie stehen sehen. Das erste Fahrzeug sei auf die ... eingefahren, habe zügig beschleunigt und sich entfernt. Ca. 30 Meter vor der Kreuzung sei auch der Drittwiderbeklagte plötzlich auf die ... eingefahren und habe nur mäßig beschleunigt. Trotz einer sofortigen Notfallbremsung habe der Beklagte zu 3) ein Auffahren auf das klägerische Fahrzeug - ca. 35 Meter hinter der Einmündung der ... - nicht mehr verhindern können.

Die Widerklägerin behauptet:

Sie habe Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung in Höhe von 300,00 €. Im Zeitraum 02.03. bis 04.03.2012 seien ihr Mietwagenkosten in Höhe von 129,98 € entstanden. Zudem habe sie Anspruch auf Nutzungsausfall für den restlichen Zeitraum vom 04.02. bis 08.03.2012 (abzgl. Dauer der Mietwagennutzung), nämlich für 34 Tage á 50,00 € (1.700,00 € - € 129,98), insgesamt somit 1.570,02 €.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... auf die Angaben der Zeugen, niedergelegt im Verhandlungsprotokoll vom 05.11.2012 (Zeuge ...) und 10.12.2012 (Zeugin ...), wird Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Hergang des Unfalls sowie zur Schadenshöhe betreffend das klägerische Fahrzeug. Auf die Ausführung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... in den Gutachten vom 13.05.2013 und 17.07.2014 sowie in den Ergänzungsgutachten vom 23.12.2013 und 09.04.2015 wird Bezug genommen. Die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau ... wurde informatorisch angehört; der Drittwiderbeklagte sowie der Beklagte zu 3) wurden je zweimal informatorisch angehört.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 25.05.2015 wurde die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Die Frist des § 128 Abs. 2 ZPO wurde auf den 22.06.2015 bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom05.11.2012, 10.12.2012 und 17.11.2014 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten in Höhe von 15.625,95 € zzgl. Nebenforderungen gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 VVG.

Zur Überzeugung des Gericht wurde der Unfall alleine dadurch verursacht, dass der Beklagte zu 3) trotz Erkennbarkeit auf das einbiegende klägerische Fahrzeug nicht rechtzeitig durch eine Geschwindigkeitsreduzierung reagierte und außerhalb des Kreuzungsbereichs auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Die Beklagten haben insofern den Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden gegen sich (BGH NZV 89, 105; OLG Hamm 94, 229).

Wer mit seinem Kfz auf ein vorausfahrendes Kfz auffährt, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat (OLG Düsseldorf VA 03, 181).

1. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Angaben des Drittwiderbeklagten und des Beklagten zu 3) sowie aufgrund der Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen Dipl.-Ing. ...

a) Der Drittwiderbeklagte bestätigte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung den klägerischen Sachvortrag, wonach sich der Unfall deutlich nach dem Kreuzungsbereich ereignete. Der Drittwiderbeklagte gab an, er habe nach links in die ... einfahren wollen und zunächst am dortigen Stoppschild gestanden. Vor ihm sei noch ein andere Fahrzeug eingeboben. Er habe rechts und links geblickt und das Beklagtenfahrzeug von rechts kommend in einer relativ weiten Entfernung von ca. 100 bis 150 Meter gesehen. Er sei nach links eingebogen und habe sein Fahrzeug stark, jedenfalls zügig beschleunigt. Nach einigen Sekunden, als das klägerische Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h erreicht hatte, sei das Beklagtenfahrzeug aufgefahren, etwa 50 bis 70 Meter nach dem Kreuzungsende.

b) Der Beklagte zu 3) gab an, er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h unterwegs gewesen nach Gauting. Ca. 150 Meter vor der Kreuzung habe er Einblick auf die Kreuzung gehabt. Dort habe er zwei Fahrzeugs an der Kreuzung stehen sehen. Das erste Fahrzeug sei eingebogen und auch gut von ihm weggekommen. Er habe sich der Kreuzung gleichwohl weiter mit ca. 100 km/h angenähert. Als er sich 30 bis 40 Meter vor der Kreuzung befunden habe, sei das klägerische Fahrzeug vor ihm nach links in die Kreisstraße eingebogen und habe nur mäßig beschleunigt. Er habe daraufhin eine Vollbremsung durchgeführt und die Lichthupe betätigt. Er habe den Drittwiderbeklagten zu einem schnelleren Beschleunigen bewegen wollen. Gleichwohl sei er ca. 40 bis 50 Meter nach der Kreuzungsmitte auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren.

Die Zeugen ... (Tochter des Drittwiderbeklagten und Beifahrerin im klägerischen Fahrzeug) und ... (Vater des Beklagten zu 3) und erst nach dem Unfall vor Ort) konnten keine weitergehenden Angaben zum Unfallhergang machen. Gleiches gilt für die informatorisch einvernommene Geschäftsführerin der Klägerin, Frau ... die ebenfalls erst nach dem Unfall vor Ort war.

c) Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... führte im Rahmen seiner unfallanalytischen Begutachtung mit Gutachten vom 13.05.2013 sowie in zwei ergänzenden Stellungnahmen vom 23.12.2013 und 09.04.2015 dass sich der Unfall auf Basis einer Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 50 bis 60 km/h in einer Entfernung von maximal 65 bis 74,5 Meter nach der Kreuzungsmitte ereignet habe. Die Fahrzeuge seien weitgehend längsachsenparallel (0 +/- 3 Grad) kollidiert; der exakte Kollisionsort sei jedoch nicht zu ermitteln. Flüssigkeitsspuren vor Ort könnten dem Beklagten-Pkw technisch nicht zugeordnet werden; aufgrund der Lage der Spuren sei dies eher unwahrscheinlich. Ein reines Gaswegnehmen seitens des Beklagten hätte nicht ausgereicht, um die Kollision zu vermeiden, aber eine geringe Verzögerung von ca. 1,5 bis 2,1 m/sec². Bei Annahme einer starken Beschleunigung des klägerischen Fahrzeugs und einer Kollision 50 Meter nach der Kreuzungsmitte, hätte eine geringe Verzögerung von 1,7 bis 1,8 m/sec² zur Vermeidung der Kollision ausgereicht. Fahrzeuge aus der ... kommend seien in über 250 Meter Entfernung problemlos erkennbar. Die Angaben des Beklagten zu 3) zum Abstand von 30 bis 40 Meter zwischen den Fahrzeugen beim Einbiegen des Drittwiderbeklagten seien nur dann nachvollziehbar, wenn das klägerische Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht erst anfuhr, sondern bereits in die östliche Fahrspur der ... eingesteuert wurde. Der Einbiegevorgang sei etwa eine Sekunde früher aus Höhe der Linksabbiegerspur wahrnehmbar gewesen. Eine Reaktion zu diesem Zeitpunkt hätte ausgereicht, um die Kollision zu vermeiden. Für den Drittwiderbeklagten ergebe sich eine Vermeidbarkeit, wenn dieser seinen Abbiegevorgang zurückgestellt hätte, bis das Beklagtenfahrzeug die Kreuzung passiert hätte.

Diesen Feststellungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Der Sachverständige Dipl.-Ing. R. L. ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt. Der Sachverständige hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen umfassend ausgewertet und das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig erstattet. Sämtliche Nachfragen hat der Sachverständige in den beiden Ergänzungsgutachten beantwortet. Darüber hinaus haben die Parteien keine Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben.

d) Aufgrund dieser Feststellungen geht das Gericht davon aus, das sich der Auffahrunfall in einer Mindestentfernung von 65 Meter von der Kreuzungsmitte ereignete. Das klägerische Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h. Das Beklagtenfahrzeug fuhr unvermittelt mit 100 km/h auf der ... obwohl der Beklagte zu 3) in einer Entfernung von mindestens 150 Meter erkannte, dass an dem Stoppschild zwei Fahrzeuge standen und das erste Fahrzeug bereits abbog. Es handelt sich vorliegend zur Überzeugung des Gerichts um einen Auffahrunfall mit dem entsprechenden Anscheinsbeweis gegen die Beklagten. Dieser Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert. Einen relevanten Vorfahrtsverstoß des Drittwiderbeklagten, der den Anscheinsbeweis grundsätzlich erschüttern könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Eine Vorfahrtsverletzung des in die vorfahrtsberechtigte Straße einfahrenden wartepflichtigen Fahrers liegt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur bei einer wesentlichen Behinderung des Vorfahrtsberechtigten vor. Unwesentliche Behinderungen sind für den Vorfahrtsberechtigten aufgrund seiner Pflicht zur Gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zu 3) davon überzeugt, dass sich dieser rechtzeitig und gefahrlos auf die Fahrweise des einfahrenden Kläger-Pkw einstellen konnte, nachdem damit gerechnet werden musste, dass nach dem ersten Fahrzeug auch der Drittwiderbeklagte nach links in die ... einfahren würde. Eine unwesentliche Behinderung wie vorübergehendes Gaswegnehmen oder eine moderate Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden begründen keine Vorfahrtsverletzung; sie sind für den Vorfahrtsberechtigten im Hinblick auf die unerlässliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (insb. § 1 StVO) zumutbar. Der Beklagte zu 3) hätte das Auffahren auf das klägerische Fahrzeug bereits durch eine geringfügige Reduzierung der Geschwindigkeit verhindern können. Stattdessen behielt der Beklagte zu 3) die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unvermittelt bei, obwohl er mit einem Einbiegen des Drittwiderbeklagten rechnen musste. Eine Vorfahrtsverletzung des Drittwiderbeklagten liegt somit nicht vor.

Es verbleibt somit bei dem gegen die Beklagtenpartei sprechenden Anscheinsbeweis. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG haften die Beklagten in vollem Umfang für das Unfallgeschehen. Die beim klägerischen Fahrzeug allenfalls verbleibende Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden des auffahrenden Beklagten zu 3) vollständig zurück.

2. Aufgrund der Alleinhaftung der Beklagten hat die Klägerin Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 15.625,95 €.

a) Die unfallbedingten Reparaturkosten das klägerischen Fahrzeugs belaufen sich auf 12.481,60 € brutto. Auch insofern schließt sich das Gericht den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... in dem schadenstechnischen Gutachten vom 17.07.2014 an.

b) Die Sachverständigenkosten sowie die Unkostenpauschale sind mit 1.004,72 € und 25,00 € zwischen den Parteien unstreitig.

c) Die Klägerin hat zudem Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 2.114,63 €. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i. S. des § 249 I, II 1 BGB. Nach Angaben der Klagepartei wurde ein um zwei Klassen niedriger eingestuftes Ersatzfahrzeug angemietet. Das Gericht sieht daher von einer Kürzung der Mietwagenkosten um ersparte Aufwendungen ab.

3. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,90 € wurden auf Basis einer 1,3-Gebühr einem dem zugesprochenen Gesamtbetrag entsprechenden Gegenstandswert dem RVG a. F. entnommen. Die Klägerin begehrt von dieser Gebühr in Höhe von 735,80 € klageweise lediglich 50%, nämlich 367,90 €.

4. Der Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich der Hauptforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befinden sich aufgrund der Mahnschreiben des Klägervertreters vom 20.02.2012 und 02.03.2012 jedenfalls seit 16.03.2012 im Zahlungsverzug.

II.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt, haften die Beklagten und die Widerklägerin in vollem Umfang für das Unfallgeschehen. Die Widerklägerin hat somit keinen Anspruch gegen die Widerbeklagten auf Schadensersatz.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens folgt aus § 3 ZPO.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.