Landgericht München I Urteil, 11. Nov. 2015 - 14 S 4128/15

Gericht
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.172,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts München Bezug genommen. Zusammenfassend bzw. ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer fristlosen Vermieterkündigung nach verweigerter Duldung von Modernisierungsarbeiten in der von den Beklagten bewohnten Mietwohnung.
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag aus dem Jahr 1991 über eine 4-Zimmer-Wohnung in M., G-Straße ... im Dachgeschoss. Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelt es sich um die ehemalige Hausmeisterwohnung der D-GmbH mit einer Wohnfläche von 89 m². Die monatliche Nettomiete beträgt derzeit € 181,-- zzgl. monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen von € 31,18. Der Kläger trat 2009 im Wege der Zwangsversteigerung auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein.
Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine einfach ausgestattete Wohnung. Sie wird mit Öleinzelöfen beheizt, die Warmwasserversorgung erfolgt über einen Elektroboiler im Bad. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten wurden in den vergangenen Jahrzehnten nur äußerst spärlich durchgeführt. Nach einem Beschluss der Eigentümerversammlung aus dem Kalenderjahr 2013 zur Sanierung von Dach und Fassade kündigte der Kläger Mitte des Jahres 2013 die Durchführung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung an. Unter anderem plante der Kläger den Einbau einer Gasetagenheizung nebst einer Komplettsanierung des Bades einschließlich Neuverlegung aller Rohre, Austausch der gesamten bisherigen Badeinrichtung sowie eine Unterdachdämmung der Dachflächen der streitgegenständlichen Mietsache mittels so genannter Innendämmung mit darauf aufgebrachter Gipskartonbeplankung. Für die Durchführung der Arbeiten war und ist ein Zeitraum von ca. 12 bis 14 Wochen veranschlagt.
Die Beklagten verweigerten zunächst die Duldung der Modernisierungsarbeiten. Daraufhin erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 461 C 34432/13 vor dem Amtsgericht München Klage auf Duldung der im Einzelnen bezeichneten Modernisierungsarbeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens behaupteten die Beklagten stets, aufgrund des Umfangs der geplanten Modernisierungsarbeiten sei ihrerseits ein Verbleib in der Wohnung für die Dauer der Durchführung der Arbeiten unzumutbar und nicht möglich. Daraufhin kam es in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht im Bezugsverfahren am 10.04.2014 zwischen den Parteien zu einem Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hatte:
1) Die Beklagten verpflichten sich, die in Ziffer 1.a), b) und c) der Klageschrift vom 20.12.2013 aufgelisteten Modernisierungsmaßnahmen des Klägers zu dulden.
2) Der Kläger verpflichtet sich, den Beginn der in Ziffer 1. genannten Modernisierungsmaßnahmen schriftlich einen Monat vorher anzukündigen und die Modernisierungsmaßnahmen bis 30.09.2014 abzuschließen.
3) Die Beklagten verpflichten sich, die Miete auch während der Modernisierungsmaßnahmen weiter zu zahlen.
4) Der Kläger verpflichtet sich, auf seine Kosten den Beklagten für die Dauer der Modernisierungsmaßnahmen eine Pension zu stellen, die innerhalb eines Umkreises von 2,5 km von der Wohnung der Beklagten in der G-Straße ... in M. liegt.
5) Der Kläger verpflichtet sich, die von den Beklagten in der Wohnung in der G-Straße ... zurückgelassenen Möbel während der Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß zu schützen und zu verwahren und nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten nach Vorgaben der Beklagten zu stellen.
Nach Abschluss des Prozessvergleiches vor dem Amtsgericht München kündigte der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2015 den Beginn der Modernisierungsarbeiten ab dem 03.06.2014 an und bot den Beklagten zunächst ein Zimmer in einer Pension in der E-straße ... an. Die Unterbringung in dieser Pension lehnten die Beklagten mit dem Hinweis ab, es handele sich hierbei nicht um eine Pension, sondern um ein Heim zur Unterbringung von Obdachlosen durch die Sozialbehörden der Landeshauptstadt M. Daraufhin bot der Kläger den Beklagten ein Zimmer in einem „Boardinghouse“ in der E-straße ... an. Dieses Zimmer hatte eine Größe von ca. 12 m² uns war möbliert mit zwei schmalen Einzelbetten, einem Tisch, zwei Stühlen sowie einem Schrank. Das Zimmer hatte weder ein Bad, noch ein WC, noch eine Kochgelegenheit. Mit Schreiben vom 21.05.2015 lehnten die Beklagten auch die Unterbringung in dieser Pension mit der Begründung ab, das angebotene Zimmer würde keinerlei eigene Sanitäreinrichtungen besitzen, die Unterbringung in einer Pension mit Gemeinschaftsbad und Gemeinschafts-WC sei ihnen nicht zumutbar. Gleichzeitig kündigten die Beklagten erstmals an, ggf. auch zu einem Verbleib in der streitgegenständlichen Wohnung während der Durchführung der Arbeiten bereit zu sein. Die Ablehnung einer Unterbringung in der Pension E-straße ... verbanden die Beklagten mit der Aufforderung an den Kläger, ihnen unverzüglich ein angemessenes Pensionszimmer zur Verfügung zu stellen.
Am 03.06.2015 erschienen die Handwerker des Klägers, um die Möbel der Beklagten aus der Wohnung zu verschaffen, mussten aber unverrichteter Dinge wieder abziehen, da die Beklagten sich noch in der Wohnung befanden und ein Ausräumen der Wohnung ausdrücklich ablehnten.
Der Kläger mahnte die Beklagten daraufhin jeweils mit Schreiben vom 13.06. sowie 24.06.2015 ab und forderte sie unter Fristsetzung auf, die Wohnung zu verlassen und die Durchführung der im Einzelnen angekündigten Modernisierungsarbeiten zu dulden. Nachdem die Beklagten sich weiterhin weigerten, die Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Modernisierungsarbeiten zu verlassen, sprach der Kläger nach Fristablauf mit Schriftsatz vom 30.06.2014 die fristlose Kündigung wegen Verweigerung der im Vergleich vor dem Amtsgericht übernommenen Verpflichtungen aus.
Das Amtsgericht wies die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage mit Endurteil vom 29.01.2015 ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung von Duldungspflichten im Einzelfall zwar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könne, die Pflichtverletzung der Beklagten aber vorliegend nicht als so erheblich anzusehen sei, dass sie im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen würde. Das Amtsgericht meint, nach dem Inhalt des am 10.04.2014 abgeschlossenen Vergleichs wäre es auch möglich gewesen, die Arbeiten in der Wohnung bei Anwesenheit der Beklagten durchzuführen. Nachdem dies von den Beklagten zuletzt angeboten worden sei, wäre ohne Weiteres eine Abstimmung mit den Handwerkern des Klägers möglich gewesen. Zudem sei eine Kündigung lediglich als Ultima Ratio anzusehen, vorliegend wäre dem Kläger auch eine zwangsweise Durchsetzung des Duldungstitels aus dem gerichtlichen Vergleich vom 10.04.2014 möglich gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2015 eingelegte und mit Schriftsatz vom 13.05.2015 begründete Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1) Das am 29.01.2015 verkündete Urteil des AG München,
2) Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen bewohnte 4-Zimmer-Wohnung im DG des Anwesen G-Straße ..., M., bestehend aus 4 Zimmern, 2 Kammern, 1 Küche, 1 Korridor, 1 Bad, 1 Toilette sowie einem Balkon, mit sämtlichen Schlüsseln, überlassenen wie selbst beschafften, an den Kläger herauszugeben.
3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, € 589,88 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5%-Punkte Verzugszinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 09.07.2014 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Zurückweisung der Berufung.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2015 einen Ausdruck der Internetseite der Pension E-straße 168 mit den Parteien in Augenschein genommen und die Lichtbilder des angebotenen Zimmers in die mündliche Verhandlung eingeführt. Ferner wurden die Klassifizierungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für Gaststätten und Pensionen erörtert. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 16.10.2015 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers war im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen, weil der Kläger keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagten aus §§ 546 Abs. 1 bzw. 985 BGB hat. Die mit Schriftsatz vom 30.06.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung des Klägers hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Das Amtsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage abgewiesen.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens des Vertragsgegners und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für den Auffangtatbestand der fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB reicht indes die bloße Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung einer Partei nicht aus, vielmehr muss dem Kündigungsgegner eine konkrete Pflichtverletzung mietvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten zur Last fallen (BGH NZM 2002, 660; Schmidt-Futterer/Blank § 543 Rn. 163; Bub/Treier/Grapentin Kapitel 4 Rn. 389 je m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2015, 2417) kann auch die verweigerte Duldung von Modernisierungsarbeiten im Einzelfall eine fristlose oder aber auch ordentliche Kündigung rechtfertigen und zwar selbst dann, wenn - anders als im vorliegenden Fall - noch gar kein vollstreckbarer Duldungstitel vorliegt.
Vorliegend ist aber im Ergebnis eine Pflichtverletzung der Beklagten trotz des vollstreckbaren Duldungstitels aus dem Prozessvergleich vom 10.04.2014 abzulehnen. Den Beklagten stand gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Duldung der Modernisierungsarbeiten zu, weil der Kläger der von ihm selbst in dem Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Unterbringung der Beklagten in einem - angemessenen - Pensionszimmer nicht nachgekommen ist.
1. Ob die Beklagten bereits ursprünglich gem. § 555d Abs. 1 BGB zur Duldung der im Einzelnen angekündigten Modernisierungsarbeiten verpflichtet waren, kann vorliegend dahinstehen. Der zwischen den Parteien geschlossene Prozessvergleich im Bezugsverfahren vor dem Amtsgericht vom 10.04.2014 erwächst zwar nicht in Rechtskraft, regelt materiell aber die Duldungspflicht der Beklagten unmittelbar und führt damit zu einer Neuordnung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien (Fleindl/Haumer, Der Prozessvergleich, Kapitel 4 Rn. 56). Die Beklagten waren daher nach Ziffer 1. des mit dem Kläger geschlossenen Prozessvergleichs zur Duldung der vom Kläger angekündigten Modernisierungsarbeiten verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten ergibt im Übrigen die Auslegung des Vergleichs gem. §§ 133, 157 BGB vorliegend auch, dass die Beklagten während der Durchführung der Arbeiten zum Verlassen der Wohnung verpflichtet waren und das Leerräumen der Wohnung durch die Handwerker des Klägers zu dulden hatten. Anders würde die in Ziffer 4. seitens des Klägers übernommene Verpflichtung, auf seine Kosten den Beklagten für die Dauer der Modernisierungsarbeiten eine Pension zu stellen, keinerlei Sinn machen. Auch ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziffer 5. des Vergleiches, wonach der Kläger die von den Beklagten „zurückgelassenen“ Möbel während der Modernisierungsarbeiten ordnungsgemäß zu schützen und zu verwahren hat, jedenfalls konkludent der übereinstimmende Wille der Parteien, dass die Beklagten während der Modernisierung nicht in der Wohnung wohnen bleiben. Berücksichtigt man über den genannten Wortlaut des Vergleiches hinaus den Vortrag und die Verteidigungsstrategie der Beklagten in dem ersten gerichtlichen Verfahren, so lässt sich auch hieraus im Ergebnis eine Verpflichtung der Beklagten zum Verlassen der Wohnung während der Durchführung der Modernisierungsarbeiten rechtfertigen: Denn die Beklagten hatten unstreitig in dem vorgenannten Verfahren vor dem Amtsgericht stets darauf bestanden, dass aufgrund des Umfangs und der Intensität der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ein Verbleib in der Wohnung weder zumutbar noch möglich sei. Dass die Beklagten nunmehr in dem hier vorliegenden Verfahren augenscheinlich ihre damalige Strategie geändert haben, ändert nichts an der Tatsache, dass sie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt vor Abschluss des Prozessvergleiches stets darauf bestanden hatten, dass ihnen während der Durchführung der Arbeiten eine Ersatzunterkunft zur Verfügung gestellt wird. Die gebotene Auslegung des Vergleiches nach §§ 133, 157 BGB ergibt damit zur Überzeugung der Kammer nicht nur ein Recht der Beklagten, während der Modernisierungsarbeiten vom Kläger eine Unterbringung in einer angemessenen Pension zu verlangen, sondern enthält spiegelbildlich auch ihre Verpflichtung, zur ordnungsgemäßen und zügigen Durchführung der Arbeiten die Wohnung zu verlassen. Da die Beklagten unstreitig die Wohnung zum 03.06.2015 nicht verlassen hatten und an diesem Tag weder bereits waren, aus der Wohnung vorübergehend auszuziehen noch das Wegräumen ihrer Möbel durch die Handwerker des Klägers zu dulden, war ihr Verhalten grundsätzlich geeignet, nach Abmahnung gem. § 543 Abs. 3 BGB eine fristlose Vermieterkündigung zu rechtfertigen. Da die Beklagten - wie ausgeführt - in dem Vergleich zugleich die Verpflichtung übernommen hatten, die Wohnung während der Modernisierungsarbeiten vorübergehend zu verlassen, würde eine zur Kündigung führende Pflichtverletzung grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die Beklagten nunmehr ihre Meinung geändert hätten und bereit wären, die Maßnahmen unter Verbleib in der Wohnung zu dulden.
2. Allerdings steht den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Gestellung einer im konkreten Fall angemessenen Pension nicht nachgekommen ist. Der Kläger hatte sich gemäß Ziffer 4 des Prozessvergleiches vom 10.04.2014 verpflichtet, auf seine Kosten den Beklagten für die Dauer der Modernisierungsmaßnahmen eine Pension zu stellen, die innerhalb eines Umkreises von 2,5 km von der Wohnung der Beklagten in der G-Straße ... in M. liegt. Die zuletzt angebotene Pension, das „Boardinghouse“ in der E-straße ... liegt zwar innerhalb des geforderten geographischen Umkreises, stellt aber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles keine angemessene Ersatzunterkunft dar. Die Beklagten waren daher berechtigt, ihren vorübergehenden Umzug in das vom Kläger angebotene Pensionszimmer zu verweigern. Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung so lange verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Die hier aus dem Prozessvergleich unmittelbar entstandene Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Modernisierungsarbeit stellt zwar keine Hauptleistungspflicht der Mieter dar, allerdings haben die Beklagten in dem Prozessvergleich die mietvertragliche Nebenpflicht übernommen, die Duldung der Arbeiten zu dulden und währenddessen in eine Pension umzuziehen (siehe oben). Aus dem gleichen Vergleich haben die Beklagten jedoch einen Anspruch gegen den Kläger auf Unterbringung in einer Pension in 2,5 km Entfernung. Da beide Verpflichtungen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, besteht vorliegend Konnexität im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu NK-BGB/Schmidt-Kessel § 273 Rn. 15). Die Beklagten durften daher gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Duldung der Modernisierungsarbeiten jedenfalls so lange verweigern, bis der Kläger ihnen eine angemessene Ersatzunterkunft zur Verfügung stellt. Dies war vorliegend nicht der Fall:
a) Bei dem zunächst angebotenen Zimmer in der Pension in der E-straße ... handelt es sich augenscheinlich um ein Obdachlosenheim, in der die Landeshauptstadt M. Wohnungslose unterbringt. Dass es sich hierbei nicht um eine angemessene Ersatzunterkunft handelt, stand zwischen den Parteien auch zuletzt nicht mehr im Streit.
b) Bei der Pension E-straße ... handelt es sich um ein so genanntes „Boardinghouse“. Die Pension bietet Zimmer oder Appartements mit hotelähnlichen Leistungen in städtischer Umgebung für einen längeren Aufenthalt an, wobei die Zimmer überwiegend von Firmen für die Unterbringung ihrer Mitarbeiter für einen vorübergehenden Zeitraum angemietet werden. Vorliegend war der Kläger aufgrund Ziffer 4 des Vergleiches verpflichtet, den Beklagten für die Dauer der Modernisierungsarbeiten eine „Pension“ zu stellen. Nähere Einzelheiten zur Ausstattung und Beschaffenheit des Pensionszimmers wurden von den Parteien nicht getroffen. Auch wenn es sich vorliegend nicht explizit um eine Gattungsschuld im Sinne der Lieferung einer Sache im engeren Sinne handelt, hat der Kläger danach jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 243 BGB ein Pensionszimmer „mittlerer Art und Güte“ zu gestellen. Hierbei kann auf die Klassifizierungen der Pensionszimmer mit ein bis vier Sternen nach den Richtlinien des Deutschen ... zurückgegriffen werden. Nach Auffassung der Kammer ist hierbei jedoch nicht ausschließlich objektiv auf die Klassifizierungen der Pensionen, sondern auch auf den Rechtsgedanken des § 2155 BGB abzustellen, wonach in einem solchen Fall auch auf die konkreten Lebensverhältnisse der Beklagten abzustellen ist:
aa. Vorliegend ist die Wohnung der Beklagten auf einem einfachen Stand, insbesondere erfolgt die Beheizung noch durch Einzelöfen, die Warmwasserversorgung im Bad mittels Elektroboiler. Die Sanitärausstattung in der streitgegenständlichen Wohnung, insbesondere WC und Bad sind über 40 Jahre alt. Wenngleich die Beklagten nach ihren Lebensverhältnissen damit nicht die Unterbringung in einer Luxuspension fordern können, ergibt sich aus der Ausstattung ihrer Wohnung mit Küche und Bad jedenfalls, dass ihnen ein Anspruch auf Anmietung eines Pensionszimmers mit eigenen Sanitäranlagen zusteht.
bb. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man vorliegend auch, wenn man die Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen des Deutschen ... (...) unmittelbar heranzieht. Lediglich die einfachste Klassifizierung mit einem Stern sieht für ein Doppelzimmer eine Raumgröße von 12 m² ohne Bad vor. Bereits eine Pension mit 2 Sternen, also die zweitunterste von vier Kategorien sieht für die Einordnung die Größe des Doppelzimmers von 16 m² inklusive Bad und WC vor.
cc. Nach alledem entsprach das angebotene 1-Sterne-Pensionszimmer - auch eingedenk des geplanten nicht unerheblichen Zeitraums von 12 - 14 Wochen - nicht einer Unterbringung in einer Pension mittlerer Art und Güte und genügte auch nicht den Lebensverhältnissen der Beklagten. Das angebotene Pensionszimmer hatte eine Größe von ca. 12 m² und verfügte unstreitig über kein WC, kein Bad und keine Kochgelegenheit. Es war spartanisch möbliert mit zwei schmalen Betten, zwei Stühlen, einem Tisch sowie einem Schrank. Im Übrigen wären die Beklagten auf die Nutzung eines Gemeinschafts-WCs bzw. Gemeinschaftsbades angewiesen gewesen. Den Beklagten stand aus dem Vergleich ein Pensionszimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen zu, weshalb sie ihre Unterbringung in dem vom Kläger angemieteten Zimmer zu Recht abgelehnt haben. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang ausdrücklich, ob der Kläger auch verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten eine Pension mit einer Kochgelegenheit zu stellen. Lediglich ergänzend stellt die Kammer noch fest, dass das vom Kläger ausgewählte Boardinghouse durchaus Appartements mit eigenem Bad/WC als Zusatzleistung im Angebot hatte, diese dem Kläger aber augenscheinlich zu teuer waren.
3. Den Beklagten stand damit im Ergebnis ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB zu mit der Folge, dass der Anspruch des Klägers auf Duldung der Modernisierungsarbeiten nicht durchsetzbar war. Die Beklagten hatten ihr Zurückbehaltungsrecht mit Schreiben vom 21.05.2014 und 02.06.2014 auch ausdrücklich geltend gemacht und damit die Einrede erhoben. Die Beklagten haben in diesem anwaltlichen Schreiben wiederholt darauf bestanden, ein Pensionszimmer mit eigenen Sanitäranlagen gestellt zu bekommen. Im Ergebnis hat die Kündigung des Klägers vom 30.06.2014 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet, weshalb die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage abzuweisen war und die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Endurteil zurückzuweisen war. Offenbleiben kann, ob der Kläger auch die ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Mangels Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hätte auch diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer in Anwendung des § 47 Abs. 1 GKG bestimmt.
IV.
Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich um einen Einzelfall, ohne dass die Kammer von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.