Landgericht München I Teilurteil, 09. Mai 2016 - 10 HK O 23441/15


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der in klarer, übersichtlicher und EDV-verwertbarer Form Auskunft über sämtliche Geschäfte gibt, die die … Ltd. ab dem 01.01.2012 mit den in den Postleitzahlengebieten 20-29, 30-31, 34, 37-38 und Kassel (Vertragsgebiet) ansässigen Kunden über Waren der … als den Kollektionen
…
(Vertragsprodukte) abgeschlossen hat, bei denen die Bestellung des jeweiligen Kunden
– für Waren der Marke … aus der Kollektion … bis zum 30.06.2015 und
– für Waren der … aus Kollektionen … bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, längstens aber bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten eingegangen ist mit Ausnahme von Umsätzen,
– die die … über Outlets oder Stand-alone Geschäfte, das heißt von der Beklagten oder der … selbst betriebene Geschäfte erzielt hat,
– die von der … im Vertragsgebiet mit Vertragsprodukten erzielt werden/wurden, die aus anderen Ländern als Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und/oder Luxemburg geliefert wurden.
Der Buchauszug hat dabei insbesondere Angaben zu den nachstehenden Punkten zu enthalten:
– Name und Anschrift des Kunden,
– Kundennummer,
– Nummer, Datum und Inhalt der Aufträge (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),
– Nummer, Datum und Inhalt der Auftragsbestätigungen (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),
– Nummer, Datum und Inhalt der Rechnungen (Artikel, Stückzahl und den Kunden von der Beklagten gelieferter und in Rechnung gestellter Warenwert ohne Mehrwertsteuer),
– Angaben zu uneinbringlichen Kaufpreisforderungen mit dem Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch,
– Angaben zu bestätigter, aber nicht ausgelieferter Ware (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer),
– Nummer, Datum und Inhalt der Gutschriften, mit denen Kunden zurückgesandte Waren gutgeschrieben worden sind (Kunden gutgeschriebener Warenwert ohne Mehrwertsteuer) mit Angabe der Retourengründe sowie der Nummer und dem Datum der Rechnung, mit der dem Kunde die retournierte Ware in Rechnung gestellt worden ist.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, diese Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Tatbestand
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen
1. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der in klarer, übersichtlicher und EDV-verwertbarer Form Auskunft über sämtliche Geschäfte gibt, die die Americana International Ltd. ab dem 01.01.2012 mit den in den Postleitzahlengebieten 20-29, 30-31, 34, 37-38 und Kassel (Vertragsgebiet) ansässigen Kunden über Waren der Marke „Bench“ aus den Kollektionen
…
(Vertragsprodukte) abgeschlossen hat, bei denen die Bestellung des jeweiligen Kunden
– für Waren der Marke … aus der Kollektion … bis zum 30.06.2015 und
– für Waren der Marke Bench aus den Kollektionen … bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, längstens aber bis zum 31.12.2015 Bei der Beklagten eingegangen ist mit Ausnahme von Umsätzen,
– die die … über Outlets oder Stand-alone Geschäfte, das heißt von der Beklagten oder der … selbst betriebene Geschäfte erzielt hat,
– die von der … im Vertragsgebiet mit Vertragsprodukten erzielt werden/wurden, die aus anderen Ländern als Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und/oder Luxemburg geliefert wurden.
Der Buchauszug hat dabei insbesondere Angaben zu den nachstehenden Punkten zu enthalten:
– Name und Anschrift des Kunden,
– Kundennummer,
– Nummer, Datum und Inhalt der Aufträge (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),
– Nummer, Datum und Inhalt der Auftragsbestätigungen (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),
– Nummer, Datum und Inhalt der Rechnungen (Artikel, Stückzahl und den Kunden von der Beklagten gelieferter und in Rechnung gestellter Warenwert ohne Mehrwertsteuer),
– Angaben zu uneinbringlichen Kaufpreisforderungen mit dem Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch,
– Angaben zu bestätigter, aber nicht ausgelieferter Ware (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer),
– Nummer, Datum und Inhalt der Gutschriften, mit denen Kunden zurückgesandte Waren gutgeschrieben worden sind (Kunden gutgeschriebener Warenwert ohne Mehrwertsteuer) mit Angabe der Retourengründe sowie der Nummer und dem Datum der Rechnung, mit der dem Kunde die retournierte Ware in Rechnung gestellt worden ist.
2. an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit und Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
-
1.Klageabweisung.
-
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
-
3.Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 1.990 Euro.
Gründe
4. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.

moreResultsText

Annotations
(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.