Landgericht München I Teilurteil, 09. Mai 2016 - 10 HK O 23441/15

published on 09.05.2016 00:00
Landgericht München I Teilurteil, 09. Mai 2016 - 10 HK O 23441/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der in klarer, übersichtlicher und EDV-verwertbarer Form Auskunft über sämtliche Geschäfte gibt, die die … Ltd. ab dem 01.01.2012 mit den in den Postleitzahlengebieten 20-29, 30-31, 34, 37-38 und Kassel (Vertragsgebiet) ansässigen Kunden über Waren der … als den Kollektionen

(Vertragsprodukte) abgeschlossen hat, bei denen die Bestellung des jeweiligen Kunden

– für Waren der Marke … aus der Kollektion … bis zum 30.06.2015 und

– für Waren der … aus Kollektionen … bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, längstens aber bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten eingegangen ist mit Ausnahme von Umsätzen,

– die die … über Outlets oder Stand-alone Geschäfte, das heißt von der Beklagten oder der … selbst betriebene Geschäfte erzielt hat,

– die von der … im Vertragsgebiet mit Vertragsprodukten erzielt werden/wurden, die aus anderen Ländern als Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und/oder Luxemburg geliefert wurden.

Der Buchauszug hat dabei insbesondere Angaben zu den nachstehenden Punkten zu enthalten:

– Name und Anschrift des Kunden,

– Kundennummer,

– Nummer, Datum und Inhalt der Aufträge (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),

– Nummer, Datum und Inhalt der Auftragsbestätigungen (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),

– Nummer, Datum und Inhalt der Rechnungen (Artikel, Stückzahl und den Kunden von der Beklagten gelieferter und in Rechnung gestellter Warenwert ohne Mehrwertsteuer),

– Angaben zu uneinbringlichen Kaufpreisforderungen mit dem Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch,

– Angaben zu bestätigter, aber nicht ausgelieferter Ware (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer),

– Nummer, Datum und Inhalt der Gutschriften, mit denen Kunden zurückgesandte Waren gutgeschrieben worden sind (Kunden gutgeschriebener Warenwert ohne Mehrwertsteuer) mit Angabe der Retourengründe sowie der Nummer und dem Datum der Rechnung, mit der dem Kunde die retournierte Ware in Rechnung gestellt worden ist.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, diese Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage u.a. Erteilung eines Buchauszugs.

Die Beklagte, die zuvor unter dem Namen … firmierte, vertreibt als Generalvertreter für die … Waren der Marke … exklusiv in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und Luxemburg.

Die Beklagte schloss mit dem Kläger für die Kollektionen … jeweils gesonderte „Handelsvertreterverträge“ vom 22.04.2009 (z.B. Anl. K 1). Daneben schlossen die Parteien am 23.06./06.07.2010 einen weiteren, gesonderten „Handelsvertretervertrag“ für die Kollektion … Die Kläger hatte über das „Order Tool Peppery“ während der Vertragslaufzeit Zugang zu Übersichten über die abgewickelten Geschäfte. Außerdem wurden dem Kläger Orderbücher und Auftragsbestätigungen überlassen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies durchgängig der Fall war.

Mit Schreiben vom 25.03.2015 kündigte die Beklagte den Vertrag für die Kollektion … ordentlich zum 30.06.2015 (Anl. K 2). Mit Schreiben vom 29.06.2015 kündigte die Beklagte sämtliche übrigen Verträge ordentlich zum 31.12.2015 (Anl. K 3).

Mit Email vom 08.12.2015 (Anl. K 7) forderte der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten zur Klärung der Unstimmigkeiten bei den von der Beklagten ausgestellten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug. Die Beklagte reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Der Kläger trägt vor, die bisher erteilten Provisionsabrechnungen genügten nicht den Anforderungen eines Buchauszugs. Der Kläger ist der Ansicht, weder die überlassenen Provisionsabrechnungen i noch die überlassenen Orderbücher sowie die während der Vertragslaufzeit mögliche Einsichtnahme in das … würden den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB erfüllen. Denn die dem Kläger überlassenen Informationen seien unvollständig. Erst wenn dem Kläger ein Buchauszug mit den begehrten Informationen, welche sämtlich erforderlich seien, um sich Klarheit über die Provisionsansprüche verschaffen zu können, zur Verfügung gestellt werde, könne er restliche Provisionsansprüche beziffern.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen

1. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der in klarer, übersichtlicher und EDV-verwertbarer Form Auskunft über sämtliche Geschäfte gibt, die die Americana International Ltd. ab dem 01.01.2012 mit den in den Postleitzahlengebieten 20-29, 30-31, 34, 37-38 und Kassel (Vertragsgebiet) ansässigen Kunden über Waren der Marke „Bench“ aus den Kollektionen

(Vertragsprodukte) abgeschlossen hat, bei denen die Bestellung des jeweiligen Kunden

– für Waren der Marke … aus der Kollektion … bis zum 30.06.2015 und

– für Waren der Marke Bench aus den Kollektionen … bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, längstens aber bis zum 31.12.2015 Bei der Beklagten eingegangen ist mit Ausnahme von Umsätzen,

– die die … über Outlets oder Stand-alone Geschäfte, das heißt von der Beklagten oder der … selbst betriebene Geschäfte erzielt hat,

– die von der … im Vertragsgebiet mit Vertragsprodukten erzielt werden/wurden, die aus anderen Ländern als Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und/oder Luxemburg geliefert wurden.

Der Buchauszug hat dabei insbesondere Angaben zu den nachstehenden Punkten zu enthalten:

– Name und Anschrift des Kunden,

– Kundennummer,

– Nummer, Datum und Inhalt der Aufträge (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),

– Nummer, Datum und Inhalt der Auftragsbestätigungen (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),

– Nummer, Datum und Inhalt der Rechnungen (Artikel, Stückzahl und den Kunden von der Beklagten gelieferter und in Rechnung gestellter Warenwert ohne Mehrwertsteuer),

– Angaben zu uneinbringlichen Kaufpreisforderungen mit dem Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch,

– Angaben zu bestätigter, aber nicht ausgelieferter Ware (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer),

– Nummer, Datum und Inhalt der Gutschriften, mit denen Kunden zurückgesandte Waren gutgeschrieben worden sind (Kunden gutgeschriebener Warenwert ohne Mehrwertsteuer) mit Angabe der Retourengründe sowie der Nummer und dem Datum der Rechnung, mit der dem Kunde die retournierte Ware in Rechnung gestellt worden ist.

2. an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit und Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Klageabweisung.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

  • 3.Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 1.990 Euro.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe, weil er die erhaltenen Abrechnungen nicht beanstandet, sondern als richtig und vollständig akzeptiert habe, bereits einen Buchauszug mittels der erteilten Abrechnungen erhalten. Die Abrechnungen würden sämtliche erforderlichen Informationen enthalten, zudem hätte der Kläger die begehrten Informationen über … abrufen können. Der klägerische Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sei daher rechtsmissbräuchlich. Außerdem habe der Kläger vertraglich auf sein Recht auf einen nachgeschobenen Buchauszug schriftlich verzichtet. Die Beklagte wende daher Erfüllung ein. Der klägerische Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sei daher rechtsmissbräuchlich. Da der Kläger den Provisionsabrechnungen der Beklagten nicht innerhalb von 30 Tagen widersprochen habe, habe er die Abrechnungen unwiderruflich als richtig gemäß § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 22.04.2009 akzeptiert und auf einen Buchauszug verzichtet. Die Beklagte beruft sich zudem auf Verwirkung. Die Ansprüche aus 2012 seien zudem verjährt.

Die Klägerin beantragt den Antrag der Beklagten in Ziffer 3) abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in der ersten Stufe begründet, so dass Teilurteil ergehen konnte.

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist gemäß § 87 c Abs. 2 HGB begründet. Zwischen den Parteien besteht unzweifelhaft ein Handelsvertreterverhältnis. Das Bestreiten der Beklagten ist pauschal und unbeachtlich.

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Er dient der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen. Es muss auch keine Klage auf Zahlung von Provisionen anhängig sein, außerdem macht der Kläger mit der Stufenklage einen unbezifferten Provisionsanspruch geltend. Die von der Klägerin verlangten Informationen sind diejenigen, auf die der Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter nach der ständiger Rechtsprechung Anspruch hat. Das Hinnehmen der Abrechnungen ist auch kein Verzicht auf den Anspruch auf Buchauszug, eine Genehmigungsfiktion kann insoweit nicht angenommen werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 22.09.2016 berufen, da diese Vertragsklausel gemäß § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam ist.

Verwirkung liegt ebenfalls nicht vor; Umstände, welche die Annahme einer Verwirkung zulassen würden, sind nicht ersichtlich.

Schließlich wurde der Anspruch auf Buchauszug auch außergerichtlich geltend gemacht.

Der Beklagten ist es nicht gelungen darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruch auf Buchauszug bereits erfüllt wurde (§ 362 BGB).

Die von der Beklagten erteilten Abrechnungen B1 vom 30.01.2016 enthalten nicht sämtliche für einen Buchauszug erforderlichen Informationen und stellen daher keine Erfüllung dar. Es fehlen Angaben zu den Einzelheiten der erteilten Aufträge, sämtliche Angaben zu Auftragsbestätigungen, uneinbringlichen Kaufpreisforderungen, bestätigter aber nicht ausgelieferter Ware sowie Gutschriften und Retourengründen.

Die Beklagte hat zwar eine weitere Abrechnung aus dem Jahr 2016 in Anlage B 3 vorgelegt, aus der sich weitere Informationen ergeben. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sämtliche Abrechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum diese Informationen enthalten haben. Die Beklagte hat hierzu weder im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2016, noch im diesbezüglich nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen. Der Kläger muss sich wegen der auf Grund der sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebenden Informationen auch nicht auf eine Ergänzung der von der Beklagten bereits mit den vorliegenden Provisionsabrechnungen teilweise erteilten Auskünfte verweisen lassen, denn der Kläger hat Anspruch auf einen Buchauszug als geordnete und übersichtliche Zusammenstellung. An der erforderlichen Übersichtlichkeit fehlt es bereits deshalb, weil mangels entsprechenden Sachvortrags und Vorlage von Abrechnungsbeispielen aus vergangenen Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Abrechnungen im streitgegenständlichen Zeitraum nur einige wenige Informationen nicht enthalten.

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin mit dem Buchauszug begehrten Informationen Auftragsbestätigungen, Orderbüchern und dem sogenannten „… vollständig für den Kläger zu entnehmen wären. Denn nach ständiger einheitlicher Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Handelsvertreters sich aus einem Konvolut von Unterlagen diejenigen Angaben herauszuziehen, die in einen Buchauszug gehören, um sich auf diese Weise quasi selbst einen Buchauszug zusammenzustellen. Die Aufgabe einen geordneten und verständlichen Buchauszug, der sämtliche provisionsrelevante Informationen enthält, zu erstellen obliegt kraft Gesetzes allein dem Unternehmer, hier also der Beklagten (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05, OLG München, Urteil vom 03.11.2010, Az. 7 U 3083/10, OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997 Az. 35 U 24/96 und weitere Ansprüche). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Ende der vertraglichen Beziehungen keinen Zugang zu dem … der Beklagten hat; der Kläger war auch nicht verpflichtet, sich die für einen Buchauszug erforderlichen Informationen vorsorglich vor Vertragsende aus dem … zusammenzustellen.

4. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.

Die Klage ist am 22.12.2015 bei Gericht eingegangen und wurde demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 28.12.2015 festgesetzt, welcher dem Klägervertreter am 05.01.2016 (EB) zuging. Die Zahlungsaufforderung seitens des Gerichts datiert vom 29.12.2016, die Einzahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 11.01.2016, die Bestätigung des Zahlungseingangs wurde ausgedruckt am 20.01.2015, die Verfügung der Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens erfolgte am 22.01.2016 und die Zustellung der Klage am 28.01.2016. Die Zustellung ist daher noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO und wirkt zur Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Eine seitens des Klägers verursachte Verzögerung von mehr als ca. 14 Tagen ist nicht feststellbar.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
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published on 20.09.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/05 Verkündet am: 20. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.