Landgericht München I Endurteil, 06. Juni 2019 - 7 O 5358/19

06.06.2019

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die in D. ansässige Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) macht über ihren in Berlin ansässigen anwaltlichen Vertreter geltend, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einer Vielzahl von Tonaufnahmen zur Auswertung in dezentralen Netzwerken und zur öffentlichen Zugänglichmachung (P2P-Rechte) zu sein. Sie trägt vor, dass sie das Unternehmen … UG (haftungsbeschränkt) damit beauftragt habe, mittels der Software „Torrent Logger“ zu überprüfen, ob im Internet über Tauschbörsen Dateien, an denen die Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte innehalte, angeboten worden seien und gegebenenfalls die Verbindungsdaten der Anbieter zu protokollieren. Für die Zeiträume 27.3.2019-3.4.2019 und 3.4.2019-9.4.2019 seinen dabei die sich aus den Anlagen AST 1 A und AST 1 B ergebenden Verstöße ermittelt worden. Die von den ermittelten Tätern verwendeten Internetadressen seien der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) zuzuordnen. Bei der Beklagten handele es sich um einen in München ansässigen Telefon- und Internetdienstleister.

Auf dieser Grundlage hat die Klägerin am 3.4.2019 und am 9.4.2019 beim Landgericht München I Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG und einstweilige Anordnungen (Untersagung der Datenlöschung) erwirkt (Az. 7 O 4532/19 und 21 O 4815/19; Anlage AST 2). Die hiesige Beklagte war hierbei jeweils Beteiligte zu 2.

Diese Beschlüsse betreffen die nachfolgenden Tonaufnahmen:

1. Dynoro & Gigi D'Agostino - In My Mind

2. J Balvin & Willy William - Mi Gente

3. El Profesor - Bella Ciao

4. Chicane - Saltwater (nur 7 O 4532/19)

Nach formloser Übermittlung dieser Beschlüsse durch die Klägerin am 3.4.2019 um 15:55 Uhr und am 9.4.2019 um 15:15 Uhr an die Beklagte in einem automatisierten Verfahren habe sich die Beklagte jeweils geweigert, die gewünschten Auskünfte betreffend die in den Beschlüssen genannten IP-Adressen ihrer Kunden zu erteilen, solange nicht von der Klägerin bzw. ihrem anwaltlichen Vertreter zuvor aufgelaufene Zahlungsrückstände für frühere Auskunftserteilungen beglichen worden seien. Die Beklagte erteile mit dieser Begründung seit dem 28.3.2019 keine Auskünfte mehr an die Klägerin.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagten insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zustünde. Die Aktivlegitimation der Klägerin und das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung seien durch die beiden Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG bereits rechtskräftig festgestellt. Hilfsweise ergebe sich die Aktivlegitimation aus den vorgelegten Unterlagen.

Mit Schriftsatz vom 18.4.2019 (per Fax eingegangen am 18.4.2018; Originale eingegangen am 29.4.2019) beantragte die Klägerin, die Beklagte per einstweiliger Verfügung im Beschlusswege zur Auskunftserteilung anzuhalten. Am selben Tag reichte derselbe anwaltliche Vertreter für die … Ltd. einen parallelen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte ein. Dieser Antrag wird unter dem Aktenzeichen 21 O 5357/19 geführt. Nach schriftlicher Anhörung der Beklagten wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3.7.2019 vor der 21. Zivilkammer bestimmt.

Das hiesige Verfahren wurde zunächst ebenfalls für die 21. Zivilkammer eingetragen und von dieser mit Verfügung vom 23.4.2019 an die 7. Zivilkammer abgegeben. Diese hat das Verfahren mit Verfügung vom 24.4.2019 übernommen.

Die 7. Zivilkammer hat am 24.4.2019 beschlossen, dass über den Antrag mündlich zu verhandeln ist. Mit der Ladungsverfügung vom 24.4.2019 (Bl. 13/14) zum 9.5.2019 wurden Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird.

Ein Verlegungsantrag der Klägerin vom 26.4.2019 wurde mit Beschluss vom 29.4.2019 zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 18.4.2019):

Der Beklagten wird aufgegeben, der Klägerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 TKG unverzüglich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Internetnutzer, denen die in der jeweiligen Anlage AST 1 zu den beigefügten Beschlüssen des LG München vom 3.4.2019, Aktenzeichen 7 O 4532/19, und vom 9.4.2019, Aktenzeichen 21 O 4815/19, aufgeführten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten zugeordnet waren.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 7.5.2019):

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte lässt über ihre in Hamburg ansässigen anwaltlichen Vertreter vortragen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Soweit sie vortrage, ihr sei hinsichtlich bestimmte Tonaufnahmen bzw. Werke, eine nähere Unterscheidung werde nicht getroffen, ein „Internet-Filesharing-Recht“ eingeräumt worden, könne dies eine Aktivlegitimation nicht begründen, weil ein derartiges Recht ausweislich einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Mai 2016, Az. 218 C 37/16 (Anlage AG 1), die zum Nachteil der hiesigen Klägerin ergangen sei, keine eigenständig abspaltbare Nutzungsform und damit kein dingliches Nutzungsrecht darstelle. Eine Rechtsverletzung sei den von der Klägerin vorgelegten und aufgrund der schlechten Qualität schlecht lesbaren Anlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Jedenfalls sei das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht glaubhaft gemacht.

Hilfsweise stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin schulde der Beklagten wegen früherer Drittauskünfte einen vierstelligen Betrag (§ 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Vorliegend mache die Beklagte zur Vereinfachung nur eine offene Forderung in Höhe von € 1.800,00 (Anlage AG 2) geltend. Bereits in der Vergangenheit sei die Klägerin durch Zahlungsausfälle und Zahlungsstörungen in einem deutlich fünfstelligen Euro-Bereich aufgefallen. Deswegen sei mit dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Rückführung der Rückstände vereinbart worden (Anlagen AG 4 und AG 5).

Die Klägerin erwiderte im Termin vom 9.5.2019, in dem eine Bezugnahme auf den von ihrem anwaltlichen Vertreter am Abend zuvor eingereichten Schriftsatz vom 8.5.2019 (20.00 Uhr) gem. § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gestattet worden war, dass die Höhe des von der Beklagten geforderten Aufwendungsersatzes zwischen den Parteien seit langem streitig sei. Die geltend gemachten Summen würden zu einem enormen Bruttomonatsgehalt der Auskunftsperson führen und dies obwohl die Antragsgegnerin die Auskünfte ausweislich eines Merkblatts in einem automatisierten Verfahren bearbeite. Die P2P-Rechte seien als eigenständige Nutzungsart anzuerkennen, weil eine von Streaming-Diensten abweichende Technik und auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung vorlägen. Der Antragsgegnerin stünde ein Zurückbehaltungsrecht keinesfalls zu. Es fehle an der Gegenseitigkeit. Jede Auskunft bilde einen eigenen Sachverhalt. Auch eine Geschäftsbeziehung liege nicht vor. Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzungen sei bereits in den beiden Beschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden. Hilfsweise könne sich die Klägerin auf ein Vorgehen in gewillkürter Prozessstandschaft berufen.

Die Beklagte argumentierte im Termin, dass der kommunizierte Stundensatz von € 72 nicht das Gehalt der Auskunftsperson betreffe, sondern die durch die Auskünfte verursachten kalkulatorischen Kosten pro Stunde. Die mangelnde Abspaltbarkeit von P2P-Rechten lasse sich auch mit der BGH-Entscheidung „OEM-Version“ rechtfertigen. Weder die Klägerin noch ihr anwaltlicher Vertreter hätten in Bezug auf die streitigen Forderungen Mindestbeträge, die man selbst für angemessen halte, angeboten oder hinterlegt. Eine Ermächtigung durch den wahren Rechteinhaber, in gewillkürter Prozessstandschaft vorzugehen, sei nicht substantiiert dargelegt und werde mit Nichtwissen bestritten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 9.5.2019 verwiesen. Die Akten der Verfahren 7 O 4532/19 und 21 O 4815/19 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den teilweise nachgelassenen Schriftsatz vom 13.5.2019 eingereicht. Die Klägerin hat die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 9.5.2019 (17:06 Uhr), 10.5.2019 und vom 13.5.2019 eingereicht.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

A. Verfügungsgrund

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wurde glaubhaft gemacht. Die verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 8.5.2019 am Vorabend der mündlichen Verhandlung um 20.00 Uhr alleine reicht nicht aus, die zeitliche Dringlichkeit entfallen zu lassen. Dem dadurch eingetretenen Überrumpelungseffekt wurde durch eine Anordnung nach § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Termin und die Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagten begegnet.

B. Verfügungsanspruch

Nach § 101 Abs. 7 UrhG kann in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn (nachfolgend Zitat aus Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 101 Rn. 28) „so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich ist“ (amtl. Begr., BT-Drs. 11/4792, 32; OLG Hamburg CR 2012, 503 und GRUR-RR 2005, 209 - Rammstein; KG GRUR 1997, 129, 130 - Verhüllter Reichstag II; OLG Braunschweig GRUR 1993, 699 - Stoffmuster: zum Gebrauchsmusterrecht; zuletzt OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 13, 16 f. - Replay PSP), also vornehmlich in Fällen identischer oder nahezu identischer Kopien (vgl. Tilmann BB 1990, 1565, 1566: in erster Linie Eindeutigkeit der Rechtsverletzung). Die Offensichtlichkeit ist objektiv zu beurteilen (Möhring/Nicolini/Reber Rn. 14; aA möglicherweise KG GRUR 1997, 128, 129 - Verhüllter Reichstag I: Abstellen auf den Verletzer). Die Umstände, aus denen sich die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ergibt - also auch Schutzfähigkeit und Rechtsinhaberschaft - hat der Antragsteller durch das stärkste ihm zur Verfügung stehende Beweismittel (amtl. Begr., BT-Drs. 11/4792, 32; einschränkend Eichmann GRUR 1990, 575, 587) glaubhaft zu machen (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski Rn. 35; Schricker/Loewenheim/Wimmers Rn. 94).

In den bereits ergangenen Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde zwar ebenfalls die Frage der Glaubhaftmachung einer offensichtlichen Rechtsverletzung geprüft, allerdings entfalten diese Beschlüsse für die Frage, ob glaubhaft gemacht wurde, dass ein Verfügungsanspruch in Person der Klägerin offensichtlich gegeben ist, aus nachfolgenden Gründen keine Rechtskraftwirkung. Vorliegend wurde aus den nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch in Person der Klägerin offensichtlich gegeben ist. Der Verweis auf ein hilfsweise (erstmals) behauptetes Vorgehen in gewillkürter Prozessstandschaft greift aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht durch.

I. Keine Rechtskraftwirkung

Die bereits ergangenen Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG entfalten für die Frage, ob glaubhaft gemacht wurde, dass ein Verfügungsanspruch in Person der Klägerin offensichtlich gegeben ist, keine Rechtskraftwirkung, worauf die Kammer bereits mit der Ladungsverfügung vom 24.4.2019 (Bl. 13) hingewiesen hat. Denn Feststellungen im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sind nicht präjudiziell (OLG Köln ZUM-RD 2011, 309, 310; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 101 Rn. 37a). Sie haben einen anderen Verfahrensgegenstand, weil sie sich ihrem Inhalt nach auf die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten beziehen, nicht aber auf die Feststellung eines Auskunftsanspruchs. Dies bildet lediglich eine Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwächst, insbesondere nicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Ulrici in: Rauscher (Hrsg.), MK-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 48 Rn. 32 ff.). Das weit überwiegend einseitig geführte Verfahren bleibt demnach aufgrund seiner spezifischen Zielrichtung von vornherein auf den Grundrechtsschutz infolge des Richtervorbehalts beschränkt und soll keine darüber hinausgehenden prozessualen Wirkungen zeitigen. Zweck des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ist alleine der effektive Schutz des Fernmeldegeheimnisses.

II. Keine Glaubhaftmachung des offensichtlichen Bestehens eines Verfügungsanspruchs in Person der Klägerin

Unabhängig von der Frage, ob Vortrag der Klägerin vorliegend zu spät ins Verfahren eingeführt worden ist, reicht dieser Vortrag auch bei Berücksichtigung und mit Blick auf das gesamte Vorbringen der Beklagten für die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht aus. Insbesondere wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin offensichtlich Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen ist und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich bei P2P-Rechten um abspaltbare Rechte handelt:

1. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8.5.2019 geltend gemacht, dass sie ausschließliche P2P-Rechte betreffend der Tonaufnahmen Nr. 1 und Nr. 2 von der X. XYZs GmbH mit Vertrag vom 23.4.2014 (Anlage AST 15) und Appendix vom 16.11.2018 (Anlage AST 16) erworben habe. Diese Vereinbarung sei von keiner Vertragspartei gekündigt worden und gelte daher auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung durch eine der Vertragsparteien fort (Anlage AST 17: eidesstattliche Versicherung vom 19.7.2018 der Geschäftsführerin der X. XYZs GmbH, B. W.; Anlage AST 18: eidesstattliche Versicherung vom 20.7.2018 des Geschäftsführers der … GmbH, M. E.). Die X. XYZs GmbH sei in den gängigen Downloadportalen als Rechteinhaberin an der Tonaufnahme Nr. 1 ausgewiesen (Anlagen AST 10 und AST 11). Insoweit greife § 10 UrhG. Die Rechte an der Tonaufnahme Nr. 2 habe die X. XYZs GmbH mit Vertrag vom 17.5.2017 und Ammendment vom 12.7.2017 (Anlage AST 12) von der S. M. SAS erworben. Die S. M. SAS sei Herstellerin der Tonaufnahme Nr. 2. Ihr Logo sei auf dem Tonträger angebracht (Anlagen AST 13 und AST 14).

Die Klägerin hat weiter mit Schriftsatz vom 8.5.2019 geltend gemacht, dass sie ausschließliche P2P-Rechte betreffend der Tonaufnahmen Nr. 3 und Nr. 4 mit Lizenzvertrag vom 1.11.2010 (Anlage AST 26) und Appendixen vom 31.5.2018 und 28.6.2018 (Anlagenkonvolut AST 27) von der K. R. GmbH erworben habe. Diese Vereinbarung sei von keiner Vertragspartei gekündigt worden und gelte daher auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung durch eine der Vertragsparteien fort (Anlage AST 28: eidesstattliche Versicherung vom 20.7.2018 des anwaltlichen Beraters der K. R. GmbH, Rechtsanwalt S. B. aus der Rechtsanwaltskanzlei B. Rechtsanwälte, ...-Str. in H.; Anlage AST 18: eidesstattliche Versicherung vom 20.7.2018 des Geschäftsführers der … GmbH, M. E.). Die K. R. GmbH habe die Rechte an der Tonaufnahme Nr. 3 von der S. M. SAS mit Lizenzvertrag vom 26.6.2018 (Anlage AST 19) erworben. Die S. M. SAS sei Herstellerin der Tonaufnahme Nr. 3. Die S. M. SAS und die K. R. GmbH gingen aus dem C-Vermerk des Tonträgers Nr. 3 hervor (Anlagen AST 20 und AST 21). Die K. R. GmbH sei ursprüngliche Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Auswertung der Tonaufnahme Nr. 4. Sie habe die Rechte an der Tonaufnahme Nr. 4 gem. Vertrag vom 1.9.2010 und Laufzeitverlängerungen vom 17.6.2013, 2.9.2015 und 23.2.2018 (Anlagenkonvolut AST 23; Anlage AST 22: eidesstattliche Versicherung vom 31.1.2019 der Geschäftsführerin der A. Music B.V., M. P.; Anlagen AST 20 und AST 21) von der A. B.V. erworben.

2. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 13.5.2019 insoweit geltend gemacht, dass in Bezug auf die Tonaufnahme Nr. 1 aus der Anlage AST 10 ersichtlich sei, dass ursprünglich die L. HQ Rechteinhaber gewesen sei. Hierzu fehle aber Vortrag der Klägerin. In Bezug auf die Tonaufnahme Nr. 2 ergebe sich aus der Anlage AST 12 keine Befugnis, Unterlizenzen einräumen zu dürfen. In Bezug auf die Tonaufnahme Nr. 3 ergebe sich aus der Anlage AST 19 keine Befugnis, Unterlizenzen einräumen zu dürfen. Auch könne der Vereinbarung nicht eindeutig entnommen werden, ob sie sich auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet erstrecke. In Bezug auf die Tonaufnahme Nr. 4 sei der Vortrag bereits unschlüssig, weil einerseits behauptet werde, dass die K. R. GmbH ursprüngliche Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sei, diese aber dann derivativ von der A. B.V. erworben haben will. Im Übrigen stammten die eidesstattlichen Versicherungen betreffend den Fortbestand der Verträge aus dem Jahre 2018 und seien daher für eine Glaubhaftmachung im Jahre 2019 ungeeignet, was auf alle vier Tonaufnahmen zutreffe.

3. Im Lichte des Vortrages beider Parteien konnte die Kammer nicht feststellen, dass es der Klägerin gelungen ist, das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung nach dem oben wiedergegebenen Maßstab glaubhaft zu machen. Im Einzelnen:

A.

Zur Tonaufnahme Nr. 1

In Bezug auf die behauptete Unterlizenzierung von der X. XYZs GmbH an die Klägerin gem. Anlage AST 15 stammen die eidesstattlichen Erklärungen dahingehend, dass der Vertrag nicht gekündigt worden sei und fortbestehe vom 19.7.2018 und 20.7.2018 und sind daher zur Glaubhaftmachung, dass der Vertrag noch zu den Tatzeitpunkten im Jahre 2019 offensichtlich fortbestanden hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Verlust einer einmal erlangten Rechtsposition nach allgemeinen Grundsätzen der Gegner darlegungs- und beweisbelastet ist, mit Blick auf das besondere Beweismaß (Offensichtlichkeit) und die begrenzten Recherchemöglichkeiten, die der Beklagten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung gestanden haben, ungeeignet. Soweit die Klägerin zur Darlegung der weiteren Rechtekette darauf verweist, dass die X. XYZs GmbH in den gängigen Downloadportalen als Rechteinhaberin an der Tonaufnahme Nr. 1 ausgewiesen sei und insoweit § 10 UrhG greife ist festzustellen, dass eine Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 1, 3 UrhG aufgrund der Online-Quellen (vgl. BGH GRUR 2015, 258 CT-Paradies) nicht anzunehmen ist, weil aus den vorgelegten Online-Quellen schon keine eindeutige Zuordnung erkennbar ist. Vorliegend lautet der Copyrightvermerk in dem Internetausdruck vom Amazon-Portal (Anlage AST 10): „(P) 2018 X. XYZs GmbH under exclusive license from L. HQ“. Die Klägerin hat zur Rolle der L. HQ nicht weiter vorgetragen und keine Verträge betreffend eine Rechteeinräumung von dieser an die X. XYZs GmbH vorgelegt. Ob aufgrund derartiger zweifelhafter Angaben dennoch eine Indizwirkung anzunehmen ist, kann dahinstehen, weil eine solche für die Darlegung einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht ausreicht.

B. zur Tonaufnahme Nr. 2

In Bezug auf die behauptete Unterlizenzierung von der X. XYZs GmbH an die Klägerin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus der Anlage AST 12 ist zwar der Ziffer 6b des Ammendments vom 12.7.2017 (Anlage AST 12) die Befugnis, Unterlizenzen einräumen zu dürfen, zu entnehmen. Nicht offensichtlich glaubhaft gemacht ist allerdings, dass die S. M. SAS Herstellerin der Tonaufnahme Nr. 2 ist. Denn in den Ausdrucken von den Internetangeboten von Amazon und Apple (Anlagen AST 13 und AST 14) wird die S. M. ohne die Rechtsform „SAS“ genannt. Diese Ungenauigkeit führt ebenfalls dazu, dass keine hinreichende Indizwirkung festgestellt werden kann. Ferner kann in Bezug auf die grundsätzliche Ungeeignetheit von Indizien zur Glaubhaftmachung einer offensichtlichen Rechtsverletzung auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

C. zur Tonaufnahme Nr. 3

In Bezug auf die behauptete Unterlizenzierung von der K. R. GmbH an die Klägerin gem. Anlage AST 26 ist festzustellen, dass die vorgelegte Kopie des Vertrages derart verschwommen ist, dass der Inhalt nicht entzifferbar ist. Darüber hinaus stammen die eidesstattlichen Erklärungen dahingehend, dass der Vertrag nicht gekündigt worden sei und fortbestehe jeweils vom 20.7.2018 und sind daher zur Glaubhaftmachung, dass der Vertrag noch zu den Tatzeitpunkten im Jahre 2019 offensichtlich fortbestanden hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Verlust einer einmal erlangten Rechtsposition nach allgemeinen Grundsätzen der Gegner darlegungs- und beweisbelastet ist, mit Blick auf das besondere Beweismaß (Offensichtlichkeit) und die begrenzten Recherchemöglichkeiten, die der Beklagten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung gestanden haben, ungeeignet. Aus der Anlage AST 19 (Vertrag S. M. SAS - K. R. GmbH) ergibt sich weiter keine Befugnis, Unterlizenzen einräumen zu dürfen. Auch kann der Vereinbarung nicht eindeutig entnommen werden, ob sie sich auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet erstreckt. Insoweit spricht der nicht in deutscher Übersetzung vorgelegte Vertrag nur von Rechten betreffend „downloads“ und „streaming“. Aus den Anlagen AST 20 und AST 21 gehen nicht die „S. M. SAS“ und die Klägerin als im Copyright-Vermerk genannte hervor, sondern eine „S. M. “ und die Klägerin. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Eine Erklärung, warum das eine Unternehmen mit Rechtsformzusatz und das andere ohne erscheint, ist die Klägerin schuldig geblieben.

D. zur Tonaufnahme Nr. 4

In Bezug auf die Tonaufnahme Nr. 4 ist der Vortrag bereits unschlüssig, weil einerseits behauptet wurde, dass die K. R. GmbH ursprüngliche Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sei, diese aber dann derivativ von der A. B.V. erworben haben soll. Im Übrigen ist in Bezug auf die behauptete Unterlizenzierung von der K. R. GmbH an die Klägerin gem. Anlage AST 26 wiederum festzustellen, dass die vorgelegte Kopie des Vertrages derart verschwommen ist, dass der Inhalt nicht entzifferbar ist und die eidesstattlichen Versicherungen betreffend den Fortbestand der Verträge mit der K. R. GmbH aus dem Jahre 2018 stammen und daher für eine Glaubhaftmachung im Jahre 2019 ungeeignet sind. Aus der nur in englischer Sprache vorgelegten Anlage AST 23 (Vertrag A. Music B.V. - K. R. GmbH) ergibt sich weiter keine Befugnis, Unterlizenzen einräumen zu dürfen. Auch kann der Vereinbarung nicht eindeutig entnommen werden, ob sie sich auch auf das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet erstreckt. Klausel 2 ist insoweit verwirrend formuliert und in Bezug auf die Unterscheidung, ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, ohne weitere Erläuterung unverständlich. Unabhängig hiervon fehlt jeglicher widerspruchsfreier Vortrag dazu, dass die A. Music B.V. ursprüngliche Rechteinhaberin ist. Aus dem kommentarlos vorgelegten Internetausdruck von Amazon (Anlage AST 24) kann man den Copyright-Vermerk „M. R. under exclusive license to A. Music B.V.“ entnehmen. Wer die M. R. ist und welche Rolle sie bei der Entstehung der Tonaufnahme Nr. 4 gespielt hat, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen.

III. Keine Aktivlegitimation aufgrund Prozessstandschaft

Aufgrund der zahlreichen oben aufgezeigten Defizite existiert schon keine tragfähige Grundlage dafür, von der Glaubhaftmachung der offensichtlichen Rechtsinhaberschaft einer der in Betracht kommenden juristischen Personen auszugehen. Darüber hinaus kann eine Ermächtigung zu Gunsten der Klägerin, insoweit in Prozessstandschaft für diese (nicht identifizierte(n) und auch nicht identifizierbare(n)) juristische Person(en) vorzugehen, den vorgelegten Verträge unabhängig davon nicht entnommen werden, dass die Klägerin es unterlassen hat, diejenige Vertragsklausel zu bezeichnen, aus der sich eine solche Ermächtigung ergeben soll.

IV. Verhältnismäßigkeit

Jedenfalls ist die Inanspruchnahme der Beklagten auf Auskunft im einstweiligen Verfahren vorliegend aufgrund der Zahlungsrückstände und der Weigerung, einen als angemessenen erachteten Betrag zu zahlen bzw. zu hinterlegen, unverhältnismäßig im Sinne des § 101 Abs. 4 UrhG.

Nach § 101 Abs. 4 UrhG sind die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dem Auskunftspflichtigen steht aufgrund der Inanspruchnahme zur Auskunft nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG der Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen zu. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint aber, dass die Beklagte für ältere Auskunftsersuchen insoweit zu viel berechnet habe. Was die Klägerin als angemessen ansieht, hat sie nicht vorgetragen. Wie hoch ein angemessener Aufwendungsersatz ist, kann vorliegend auch offen bleiben, weil es einem Auskunftsschuldner, der selbst nicht Rechtsverletzer ist, nicht zuzumuten ist, gegenüber einem säumigen Auskunftsgläubiger ohne vorherige Zahlung bzw. Hinterlegung jedenfalls desjenigen Betrages, der vom Auskunftsgläubiger selbst als angemessen für die nunmehr begehrten Auskünfte erachtet wird, weitere Auskünfte zu erteilen.

So verhält es sich aber hier. Gegenüber der Klägerin ist unstreitig mindestens noch die Rechnung gem. Anlage AG 2 in Höhe von € 1.800,00 offen. Die Klägerin hat insoweit auch nicht einen als angemessen erachteten Teil-Betrag angeboten oder hinterlegt. Für den Aufwendungsersatz, der sich aus den nunmehr begehrten streitgegenständlichen Auskünften ergibt, hat sie dies ebenfalls nicht unternommen.

C. Interessenabwägung

Die vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Gunsten der Beklagten aus. Dieser ist es nicht zuzumuten, den Auskunftsanspruch bereits im einstweiligen Verfahren auf dem Boden einer - wie oben dargelegt - äußerst dünnen Glaubhaftmachungslage vorab erfüllen zu müssen, zumal an der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit der Klägerin in Bezug auf den gesetzlich geschuldeten Aufwendungsersatz aus oben dargelegten Gründen zu zweifeln ist.

Aufgrund der oben dargelegten erheblichen Glaubhaftmachungsdefizite kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden mit der Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Klägerin bzw. ihr anwaltlicher Vertreter mit der Beklagten über ältere Forderungen auf Aufwendungsersatz eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und damit die Art der Berechnung des Aufwendungsersatzes anerkannt hat. Er ist nicht ersichtlich, warum nunmehr für die Zwecke dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens von dieser Handhabung abgewichen wird. Jedenfalls kann die Klägerin darauf verwiesen werden, den Streit über die korrekte Berechnung des Aufwendungsersatzes in einem Hauptsacheverfahren durchzuführen. Da die für die begehrte Auskunftserteilung notwendigen Verbindungsdaten kraft der beiden Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG samt einstweiligen Anordnungen vorläufig und bis auf Weiteres gesichert sind, kann es der Klägerin zugemutet werden, ihren vermeintlichen Auskunftsanspruch im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen. Eine Verjährung der Ansprüche gegen die Filesharing-Täter würde erst ab Kenntnis von Namen und Anschriften der Täter beginnen, also frühestens ab Auskunftserteilung. Das Eingreifen der absoluten Verjährung steht in Bezug auf die Taten Anfang 2019 derzeit nicht zu befürchten.

Ob der Beklagten darüber hinausgehend ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB in Bezug auf die aktuellen und/oder auch auf ältere Ansprüche auf Aufwendungsersatz zusteht, kann daher für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

D. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Streitwertschätzung beruht auf §§ 3 ZPO; 53 GKG. In den beiden Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde jeweils ein Gegenstandswert von € 5.000,00 festgesetzt, sodass es gerechtfertigt erscheint, diese Werte vorliegend zu addieren.

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Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die

Referenzen

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;
2.
„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehrseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
3.
„Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und die Telekommunikation über den jeweiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
4.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
5.
„Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
6.
„Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste;
7.
„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
8.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
9.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
10.
„digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
11.
„drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste;
12.
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
13.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
14.
„Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen;
15.
„Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
16.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
17.
„funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
18.
„gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Frequenznutzungsrechten festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren;
19.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
20.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
21.
„Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß BeschlussC/2019/4147der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses2002/622/EG(ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);
22.
„harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) festgelegt worden sind;
23.
„Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)2015/2120des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie2002/22/EGund der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24.
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
25.
„Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlusses oder des Endgerätes ermöglicht;
26.
„Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
27.
„Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28.
„Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
29.
„Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
30.
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
31.
„Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind;
32.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33.
„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig davon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Telekommunikationsnetz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
34.
„Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35.
„Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
36.
„Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
37.
„nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
38.
„Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
39.
„Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
40.
„nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
41.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
42.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
43.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und ‑entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
44.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
45.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
46.
„Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
47.
„Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48.
„Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
49.
„Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
50.
„Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
51.
„Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
52.
„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;
53.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
54.
„sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe;
55.
„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht;
56.
„Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst verarbeitet werden und die den Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
57.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
58.
„Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
59.
„Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60.
„Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
61.
„Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a)
Internetzugangsdienste,
b)
interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
62.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Gerät geschaltet;
63.
„telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird;
64.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
65.
„Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
66.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
67.
„Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
68.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
69.
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen, unabhängig davon, ob das verbundene oder mit ihm zusammengeschlossene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz bereits gegründet war;
70.
„Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind;
71.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
72.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur ermöglicht wird;
73.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisierten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisierter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind; als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
74.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten; dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Nutzers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommunikationsnetze;
75.
„Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
76.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
77.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
78.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
79.
„Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.