Landgericht München I Endurteil, 21. Jan. 2015 - 40 O 11106/14
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleineigentümerin des BMW X5 mit der Fahrgestellnummer WBAZW61090L572557, derzeitiges amtl. Kennzeichen M-XX 1725 ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
sowie folgenden Beschluss
Der Streitwert wird auf 70.420,22 € festgesetzt.
Tatbestand
I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleineigentümerin des BMW X5 mit der Fahrgestellnummer WBAZW61090L572557, derzeitiges amtl. Kennzeichen M-XX 1725 ist.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VVRVG in Höhe von € 2.085,95 zu bezahlen.
die Klage wird abgewiesen und erhebt Widerklage mit dem Antrag:
I. Die Klägerin wird verurteilt, der Herausgabe des Pkw BMW X5 mit der Fahrzeugidentitätsnummer WBAZW61090L572557 mit derzeitigen amtl. Kennzeichen M-XX 1725 an den Beklagten zuzustimmen.
II.
Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.358,86 freizustellen.
III. Der Beklagte, der von sich behauptet, dass Autos sein Hobby seien und er sich mit Fahrzeugen ziemlich gut auskenne, ist der Ansicht, dass er durch den Kaufvertrag mit Herrn M… Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden sei. Der Verkäufer habe ihm Fotos der italienischen Papiere sowie der Originalschlüssel und seines Personalausweises vorab zukommen lassen. Er habe dann den Kaufvertrag ausgefüllt und vorab an Herrn M… per E-Mail geschickt. Man habe sich auf € 1.000,00 Anzahlung geeinigt, der Rest sollte per SEPA-Überweisung erfolgen. Im Anschluss sei er dann nach Neapel geflogen, habe das Fahrzeug dort besichtigt. Vor Ort habe man noch die Unterschrift unter den Kaufvertrag geleistet. Der Verkäufer, Herr M…, habe aber nunmehr auf Barzahlung bestanden, weshalb sein Bruder am nächsten Tag mit dem Geld nach Neapel gekommen sei. Sodann seien die Unterschriften zur Übergabe auf den Kaufvertrag erfolgt. Auf dem Kaufvertrag sei daher italienisches Recht anzuwenden, für das Art. 1153 des Codice Civile anzuwenden sei. Das Fahrzeug habe mehrere Schäden aufgewiesen, so sei die Radleiste weggestanden, der hintere Stoßfänger habe einen tiefen Kratzer aufgewiesen, überall seien Beulen gewesen. Die Beseitigung der Schäden verursache in einer Vertragswerkstatt Kosten von ca. € 10.000,00, in einer freien Werkstatt von € 6.000,00. Den Schaden habe er vor der Sicherstellung bereits teilweise in Eigenleistung repariert. Die Schäden seien auch auf den Fotos des sichergestellten Fahrzeugs erkennbar. Der Kaufpreis habe nicht außer Verhältnis zum objektiven Marktwert gestanden. Es sei irrelevant, was die Klägerin als Kaskoentschädigung abgerechnet habe. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug ein dreiviertel Jahr vor der Zulassung an die Firma S… nicht genutzt gewesen sei. Zu berücksichtigen sei desweiteren dass es sich um ein Fahrzeug aus der Auslaufserie L70 gehandelt habe. Das Fahrzeug habe kein Headupdisplay sowie kein ADC, was erheblich wertmindernd zu berücksichtigen sei. Die vorgelegten Papiere seien einwandfrei gewesen, daher sei auch dann auf Grund dieser Papiere die Zulassung in Deutschland problemlos erfolgt.
Gründe
A.
B.
I.
„Derjenige, dem bewegliche Sachen durch jemanden veräußert werden, der nicht Eigentümer ist, erwirbt daran durch den Besitz das Eigentum, wenn er zur Zeit der Übergabe in guten Glauben ist und ein zur Übertragung des Eigentums geeigneter Rechtstitel vorliegt.“
– Zwar streitet die Regel des § 1006 I 1 BGB zu Gunsten des Beklagten als Besitzer, diese Vermutung gilt jedoch nicht gegenüber einem früheren Besitzer, wenn diesem die Sache gestohlen worden ist (§ 1006 I 2 i.V.m. 935 BGB). Das Fahrzeug wurde hier dem früheren Eigentümer, der Firma S… vertreten durch ihren Geschäftsführer B… geraubt. Dessen Ansprüche sind durch die Befriedigung auf die Versicherung übergegangen, insoweit darf sich auch die Versicherung auf den Ausschluss der Vermutung berufen. Die Klägerin hat dargelegt, was auch nicht bestritten wurde, dass sie den Schaden reguliert und dadurch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist.
– Der Beklagte hat kein Eigentum erworben. Er ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Er war nicht im guten Glauben. Ein gutgläubiger Erwerb liegt dann nicht vor, wenn der Beklagte positiv die Umstände kannte, warum der Verkäufer nicht Eigentümer ist, oder hätte kennen müssen, also ernsthafte Zweifel bestehen, die auf eine fehlende Verfügungsberechtigung schließen lassen.
II.
C.
D.
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Annotations
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
