Landgericht München I Endurteil, 28. Okt. 2016 - 34 O 25399/12
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.040,00 € festgesetzt.
Tatbestand
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschafltichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der ... (Fonds Nr. 142) im Nennwert von 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1.827,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der ... (HL-Fonds Nr. 142) erzielt hat, an die Beklagte zu 2) auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
Gründe
...
Richterin am Landgericht
Verkündet am 28.10.2016
...
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Urteil einreichenLandgericht München I Endurteil, 28. Okt. 2016 - 34 O 25399/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch.
- 2
- Die Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streitigen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die Beklag- te für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 € Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, gewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem Falle von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die Zedentin informiert , nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte.
- 3
- Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der Zedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 € und der Aktien für 54.908,60 € hat der Kläger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge von 511,58 € die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpapiere beantragt.
- 4
- Zur Begründung beruft er sich im Revisionsverfahren im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe gegen ihre aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen, weil sie nur Fonds von konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe. Außerdem habe sie vorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen. Wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, wäre er dem Anlagevorschlag der Beklagten, auch was die empfohlenen Aktien angehe, nicht gefolgt.
- 5
- Beklagte Die hat eine Fehlberatung in Abrede gestellt und gemeint , über die Rückvergütungen nicht aufklären zu müssen. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
- 6
- Diese hat das Landgericht als durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Ansprüche der Zedentin gegen die Beklagte aufgrund des Beratungsgesprächs vom 15. Februar 2000 seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. August 2003 gemäß § 37a WpHG verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit dem letzten Erwerbsakt vom 14. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei nicht gehemmt worden, weil Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht nicht stattgefunden hätten.
- 10
- Die nach § 37a WpHG eingetretene Verjährung ergreife auch mögliche konkurrierende deliktische Ansprüche aufgrund fahrlässiger Falschberatung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 WpHG und auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 KAGG wegen unterlassener Zurverfügungstellung eines Verkaufsprospektes.
- 11
- Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB gegen die Beklagte wegen des Verschweigens von Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds zu. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen habe für die Beklagte schon deshalb nicht bestanden, weil sie weder die Stellung eines unabhängigen Maklers noch diejenige eines unabhängigen Vermögensverwalters inne gehabt habe, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Markt teilgenommen habe. In dieser Stellung sei die Beklagte im Unterschied zu einem zur Neutralität verpflichteten Makler zum einen nicht verpflichtet gewesen, aus der breiten Palette in Betracht zu ziehender Aktien- und Fondsanlagen stets allein die für den Kunden günstigste zu empfehlen. Vielmehr sei sie rechtlich befugt gewesen, bevorzugt Produkte ihrer eigenen Fondsgesellschaft zu empfehlen und mithin eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Dieser Umstand sei dem Wertpapierkunden, der sich nicht an einen unabhängigen Berater, sondern an eine Bank wende, im Allgemeinen auch bekannt. Abgesehen davon habe der Geschäftsführer der Zedentin aufgrund der erhaltenen Bonifikation von bis zu 2,5% annehmen müssen, dass die Beklagte an den Ausgabeaufschlägen der Fondsgesellschaften partizipiere. Ein als Geschäftsführer einer GmbH im Wirtschaftsleben stehender Wertpapierkunde müsse davon ausgehen, dass eine Bank solche Gutschriften nicht aus ihrem eigenen Vermögen leiste.
II.
- 12
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 13
- Zu 1. Recht hat das Berufungsgericht allerdings etwaige Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung eines am 15. Februar 2000 geschlossenen Beratungsvertrages bzw. wegen fahrlässiger Verletzung einer Informationspflicht aus § 31 WpHG nach § 37a WpHG als verjährt angesehen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. März 2005 (BGHZ 162, 306, 311 ff.), nach Erlass des Berufungsurteils , entschieden und ausführlich begründet hat, unterfallen nicht nur vertragliche Ansprüche aus einer fahrlässigen Falschberatung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG, sondern auch etwaige deliktische Ansprüche aus fahrlässiger Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 WpHG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass diese dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war.
- 14
- Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG im Hinblick auf das Parteigutachten von Prof. Dr. Micklitz vom 21. Juli 2004 (siehe auch Micklitz WM 2005, 536 ff. und EWiR 2005, 491 f.) nicht etwa auf ihre Europarechtskonformität hin zu überprüfen. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf- ten über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22 EWG; ABl. EG Nr. L 141 S. 27) regelt Verjährungsfragen nicht, sondern überlässt diese der nationalen Gesetzgebung. Die Ansicht, § 37a WpHG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, liegt auch unter Berücksichtigung des Aspekts effektiven Rechtsschutzes so fern, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt. Das von Micklitz (EWiR 2005, 491, 492) statuierte Verbot der verjährungsrechtlichen „Benachteiligung der Ansprüche aus § 37a WpHG“, gemeint sind wohl Ansprüche aus §§ 31 und 32 WpHG, "gegenüber Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 823 BGB", entbehrt einer haltbaren gemeinschaftsrechtlichen Verankerung. Im Übrigen wäre vorliegend die statuierte Benachteiligung schon deswegen nicht gegeben, da auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 31, 32 WpHG) bei Einreichung der Klage am 13. August 2003 verjährt gewesen wäre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), weil der Geschäftsführer der Zedentin spätestens am 8. August 2000 von einer etwaigen Beratungspflichtverletzung der Beklagten Kenntnis hatte.
- 15
- 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter Anspruch der Zedentin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung), wegen unterlassener Zurverfügungstellung der Verkaufsprospekte der Fondsgesellschaften nach § 37a WpHG verjährt ist. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 195 ff. BGB a.F.) werden durch § 37a WpHG verdrängt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 37a WpHG (BT-Drucks. 13/8933 S. 97) sollen auch Aufklärungsfehler , die mittels eines Prospekts begangen werden, der allge- meinen Verjährung entzogen werden und der kurzen kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfrist unterliegen. Bei einem Unterlassen der erforderlichen Aufklärung kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BGHZ 162, 306, 312) nichts anderes gelten. Für den Anleger ist es unerheblich , ob ihm die erforderliche Information in einem Gespräch nicht erteilt oder ihm dadurch vorenthalten wird, dass ihm ein Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt wird (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.565). Der Einwand der Revision, § 37a WpHG solle lediglich spezielle Beratungsrisiken begrenzen , greift nach dem Wortlaut ersichtlich nicht durch. Erfasst werden danach nicht nur Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung, sondern auch solche aus einer Informationspflichtverletzung. Wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede bedarf es vorliegend keiner Entscheidung , ob die Beklagte als Vertriebsbank der Fondsanteile überhaupt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG verpflichtet ist, einem Erwerber von Fondsanteilen einen Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Streitstand Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn. 18, § 18 Rdn. 173; Baur, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/495; a.A. Köndgen, in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 81) und ob § 19 Abs. 1 Satz 1 KAGG Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 7 Rdn. 185 Rn. 489; Baur, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 9/499).
- 16
- 3. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht, zur Wahrung des Kundeninteresses Interessenkonflikte durch organisatorische Maßnah- men zu vermeiden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG), keinen unverjährten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB herleiten.
- 17
- aa) Ob und inwieweit den §§ 31, 32 WpHG Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt, hat der erkennende Senat bisher offen gelassen (Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353; 163, 311, 321; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00, WM 2001, 1718, 1719 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 26). In der Literatur wird die Frage für einzelne Pflichten bejaht (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts -Kommentar 3. Aufl. vor § 31 WpHG Rdn. 9; Assmann/ Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor § 31 Rdn. 17; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11; Schäfer, WpHG vor § 31 Rdn. 9; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 1304). Einer abschließenden Entscheidung der Frage bedarf es auch hier nicht.
- 18
- Schutzgesetzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so können sie zwar für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertraglichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Horn, Bankrecht 1998, S. 235, 250 f.).
- 19
- bb) Die Pflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, sich zu bemühen, Interessenkonflikte zu ver- meiden, hat danach keinen Schutzgesetzcharakter, soweit diese Pflicht die Ergreifung organisatorischer Maßnahmen beinhaltet. Soweit ein Wertpapierhandelsunternehmen einen Interessenkonflikt nicht nur durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch sachgerechte Information des Kunden vermeiden kann (vgl. dazu Assmann/Schneider/ Koller, WpHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 43, 74, 77), geht der zivilrechtliche Schutzzweck einer solchen Informationspflicht nicht weiter als die Aufklärungs - und Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag oder aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen auch Schadensersatzansprüche aus einer unterbliebenen, aber zur Vermeidung eines Interessenkonflikts erforderlichen Information (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) der kurzen Verjährungsfrist. § 37a WpHG differenziert nicht danach, aus welchem Grund eine Information des Kunden erforderlich ist.
- 20
- 4. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung , die nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG fällt (BGHZ 162, 306, 312), in Bezug auf die Rückvergütungen der empfohlenen Fonds verneint hat.
- 21
- Im a) Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings keinen Beratungsfehler darin gesehen, dass die Beklagte, was Fondsanteile angeht, ausschließlich hauseigene Produkte empfohlen hat. Maßgeblich für Kapitalanlageempfehlungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einer Bank ist grundsätzlich das von ihr zusammengestellte Anlageprogramm (vgl. BGHZ 123, 126, 129). Soweit bank-, konzern - oder institutsgruppeneigene Anlageprodukte wie etwa Fondsanteile vorhanden sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass solche Produkte, nicht aber vergleichbare konkurrierender Banken oder Institutsgruppen in das Anlageprogramm aufgenommen werden und die Bank nur solche Produkte, nicht aber Konkurrenzprodukte empfiehlt. Ebenso wenig wie ein Kreditnehmer, der sich von einer bestimmten Bank beraten lässt, kann ein Anlageinteressent, der die Beratung einer Bank in Anspruch nimmt, vernünftigerweise erwarten und erwartet auch nicht, dass die Bank ihm von sich aus Produkte konkurrierender Banken oder Institutsgruppen empfiehlt. Das gilt auch dann, wenn diese Produkte besser oder günstiger sind. Erst wenn die Bank gegenüber dem Kunden damit hervortritt, auch über die Produkte konkurrierender Banken zu beraten, oder aber wenn der Anlageinteressent von sich aus die Erwartung zum Ausdruck bringt, auch über solche, etwa von ihm angesprochene Konkurrenzprodukte beraten zu werden, muss die Bank, wenn sie die Beratung insoweit nicht ablehnt, ihn auch darüber objektiv richtig und vollständig informieren und beraten und die Konkurrenzprodukte gegebenenfalls auch empfehlen. Dass die Beklagte vor oder bei dem Beratungsgespräch am 15. Februar 2000 die Beratung auch über Fondsprodukte anderer Banken angeboten oder der Geschäftsführer der Zedentin eine solche von sich aus gewünscht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beratungsvertrag erstreckte sich deshalb auf solche Produkte nicht. Es ist einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht verboten, ausschließlich hauseigene Produkte oder Produkte verbundener Unternehmen ihren Kunden anzubieten, wenn dies - wie hier - für den Kunden erkennbar ist (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts -Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG Rdn. 28).
- 22
- b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.
- 23
- aa) Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen (vgl. Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 74; a.A. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. § 31 WpHG Rdn. 27) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 235, 239) hat eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.
- 24
- Entgegen bb) der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht daran, dass der Geschäftsführer der Zedentin nicht aufklärungsbedürftig war, weil er über die Rückvergütungen dadurch informiert war, dass ihm ein Teil davon seitens der Beklagten als Bonifikation gutgeschrieben wurde. Selbst wenn, was nicht festgestellt ist, der Geschäftsführer der Zedentin davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei diesen Bonifikationen um die Reduzierung der Ausgabeaufschläge handelte, so bleibt er, was die Größenordnung der Rückvergütungen angeht, aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Zedentin nicht richtig einschätzen.
- 25
- cc) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen des Klägers ist eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht auszuschließen. Der Kläger hat vorgetragen, der Mitarbeiter K. der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), habe erklärt, aufgrund seiner guten Verbindungen habe er die Möglichkeit, die Ausgabeaufschläge für die Zedentin günstiger ausfallen zu lassen als üblich. Danach hatte der Mitarbeiter K. der Beklagten offenbar Kenntnis davon, dass Rückvergütungen an die Beklagte flossen, hat dies der Zedentin aber nicht mitgeteilt. Das Verschweigen der Rückvergütungen ist nur dann vorsätzlich geschehen, wenn K. die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Auch ein bloßer Rechtsirrtum schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vorsatz aus (BGHZ 69, 128, 142; 118, 201, 208).
III.
- 26
- angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zum vorsätzlichen Verschweigen der Rückvergütungen zu treffen haben.
- 27
- Sollte nach erneuter Verhandlung eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung feststehen, weist der Senat darauf hin, dass Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen grundsätzlich nur bezüglich der Fondsanteile beansprucht werden kann, bei denen Rückvergütungen verschwiegen worden sind. Ob auch die Wertpapiergeschäfte schadensersatzrechtlich rückabzuwickeln sind, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, richtet sich danach, ob die Zedentin bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt mit der Beklagten abgebrochen hätte, wofür der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. auch BGHZ 146, 235, 240 f.). Bei Effektengeschäften , die über eine Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungs- vertrages abgewickelt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsverbindung insgesamt nicht zustande gekommen wäre, wenn die Bank in Bezug auf einzelne Geschäfte ein Aufklärungsverschulden trifft.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 -
OLG München, Entscheidung vom 06.10.2004 - 7 U 3009/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung einer - teilweise finanzierten - Beteiligung an einem Filmfonds.
- 2
- Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten zu 1) im Oktober 2002 mit einer Einlage von 25.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 462 € über die Beklagte zu 3) als Treuhänderin an der M. GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142). Entsprechend der Beitrittsvereinbarung brachte der Kläger 15.400 € zuzüglich des Agios aus Eigenmitteln auf, während die übrigen 9.600 € mittels einer von der Beklagten zu 3) namens des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) begebenen Inhaberschuldverschreibung finanziert wurden. Der Antrag auf Abschluss des Begebungsvertrags war mit der Beitrittsvereinbarung zum Fonds in einem Formular zusammengefasst. Ferner wurde dem Kläger zum Vertrag über die Begebung und Übernahme der Inhaberschuldverschreibung und zum Beteiligungsvertrag jeweils eine Widerrufsbelehrung erteilt.
- 3
- Die aus der Beteiligung an dem Fonds geflossenen Ausschüttungen dienten zur Tilgung der Inhaberschuldverschreibung. Ferner erhielt der Kläger unmittelbar weitere Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.031,15 €. Die Inhaberschuldverschreibung ist noch nicht vollständig getilgt.
- 4
- Mit seiner Klage begehrt der Kläger, gestützt zum einen gegenüber der Beklagten zu 2) auf den in der Klageschrift erklärten Widerruf des Begebungsbzw. Finanzierungsvertrags und zum anderen gegenüber allen Beklagten auf vermeintliche Schadensersatzansprüche, (1.) die Erstattung des von ihm zur Finanzierung der Beteiligung aufgebrachten Eigenkapitals in Höhe von 13.716,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2012 durch die Beklagten als Gesamtschuldner, (2.) die Feststellung, dass der Beklagten zu 2) ihm gegenüber keinerlei Forderungen aus der Inhaberschuldverschreibung zustehen, (3.) die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von allen Rückforderungen von Ausschüttungen der Fondsgesellschaft und von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen haben , jeweils Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung , sowie (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befinden. Zur Begründung der Schadensersatzansprüche beruft sich der Kläger auf mehrere Beratungsfehler der Beklagten zu 1), auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) und auf verschiedene Prospektfehler, für die die Beklagte zu 3) einzustehen habe.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 2) stattgegeben und die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 9.830,85 € nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im Hinblick auf die begehrte Feststellung, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen , den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen, abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) und diejenige des Klägers hat es zurückgewiesen.
- 6
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision gegenüber der Beklagten zu 2) ist unbegründet. Im Übrigen hat sie teilweise Erfolg und führt, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der Zahlungsklage in Höhe von 9.830,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2012 und im Übrigen mit Ausnahme der begehrten Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch den Kläger von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 1. Oktober 2002 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. 142) im Nennwert von 25.000 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen haben, zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Braunschweig, BKR 2016, 18) - soweit dies für das Revisionsverfahren von Interesse ist - im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags aus §§ 346, 348, 495, 491, 506, 355, 357 Abs. 1 Satz 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 (im Folgenden: aF), weil er diesen wirksam widerrufen habe. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft, so dass sie den Lauf der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht in Gang gesetzt habe und der Kläger den Widerruf noch in der Klageschrift habe wirksam erklären können. Da der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvertrag verbundene Geschäfte seien, sei der Kläger auch nicht mehr an seine Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft gebunden. Da dieser das auszuzahlende Darlehen bereits vollständig zugeflossen sei, trete gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die Bank an die Stelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und werde an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Rückabwicklungsverhältnis. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers belaufe sich auf 9.830,85 €, weil er sich auf die von ihm geleisteten Eigenmittel Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15 € anrechnen lassen müsse.
- 10
- Dagegen habe der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen, die mit der gezeichneten Anlage zusammenhingen. Ein solcher Anspruch lasse sich nicht aus § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF herleiten, weil es sich dabei um einen modifizierten Bereicherungsanspruch handele, der keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden beinhalte. Soweit der Kläger insoweit zumindest die Freistellung von außergewöhnlichen Steuernachteilen begehre, habe er nicht ansatzweise vorgetragen, dass ihm solche Nachteile wahrscheinlich drohten.
- 11
- Der Kläger könne den Freistellungsanspruch auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Zwar könne ihm grundsätzlich im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) gegen diese ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn der Anleger dem Schädiger - wie hier - eine im Rahmen der Schadensberechnung erforderliche Übertragung der Anteile nicht mehr anbieten könne, weil er diese bereits aufgrund des Widerrufs der Fondsbeteiligung zurückübertragen müsse. Etwas anderes könne nur für sogenannte Spitzenschäden gelten, die nicht Zug um Zug auszugleichen seien; um solche gehe es hier aber nicht. Davon abgesehen sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers mangels schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) zu verneinen. Zwischen ihnen sei kein Beratungsvertrag geschlossen worden. Vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten habe die Beklagte zu 2) nicht verletzt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der Fondsgesellschaft möglicherweise die für die Ausweisung der anfänglichen Verlustzuweisung notwendige Herstellereigenschaft gefehlt habe; insoweit habe sich die Beklagte zu 2) auf die Testate und die Auskunft des Finanzamts Mü. verlassen dürfen. Schließlich hafte die Beklagte zu 2) nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, weil sie keine Verantwortung für den Prospekt getragen habe; ein solcher Anspruch wäre im Übrigen gemäß § 46 BörsG in der Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden: aF) verjährt.
- 12
- Gegen die Beklagten zu 1) und 3) stehe dem Kläger ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags gerichteten Willenserklärung sei der Kläger weder an den Finanzierungsvertrag noch an den finanzierten Vertrag gebunden. Folge des Widerrufs sei eine bilaterale Rückabwicklung der Ansprüche allein zwischen Darlehensgeber und Verbraucher. Trete der Verbraucher - wie hier - im Rahmen der Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF seine Rechte aus der Fondsbeteiligung an den Darlehensgeber ab, seien solche Ansprüche des Verbrauchers gegen Dritte ausgeschlossen, die - wie hier - ihrerseits eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Dritten herbeiführen sollen.
II.
- 13
- Die Revision des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet. Gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) hat sie dagegen überwiegend Erfolg.
- 14
- 1. Die Revision des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet.
- 15
- a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.830,85 € zuerkannt, weil er sich auf den von ihm geleisteten Eigenanteil zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 15.862 € die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15 € anrechnen lassen muss. Dies gilt sowohl für den vom Berufungsgericht zuerkannten Rückabwicklungsanspruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 21 mwN) als auch für den daneben geltend gemachten Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 24). Dass stattdessen - wie von der Revision beantragt - der Kläger einen Anspruch in Höhe von 13.716,63 € haben soll, wird von ihr nicht dargelegt.
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Antrag des Klägers auf Feststellung der Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen als unbegründet abgewiesen.
- 17
- aa) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht zu Recht die rechtliche Grundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers nicht in § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF gesehen.
- 18
- Durch den - als wirksam festgestellten - Widerruf des verbundenen Vertrags ist der zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die Beklagte zu 2) dem Kläger die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten sowie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenkapitalleistungen schuldet, während sich der Kläger darauf die an ihn geflossenen Ausschüttungen anrechnen lassen und der Beklagten zu 2) die Rechte an der Fondsbeteiligung übertragen muss (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN). Für die Erstattung steuerlicher Nachteile bieten § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF dagegen keine Grundlage. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, dass der Verbraucher zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit , ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu nehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 20 sowie vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f.), er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nie wirksam geworden wäre (vgl. außerdem noch Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16), betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil-) Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, aaO S. 261). Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen.
- 19
- bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens stützen kann.
- 20
- (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher Schadensersatzanspruch allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger aufgrund der Geltendmachung des auf den Widerruf des Finanzierungsvertrags gestützten Rückabwicklungsanspruchs im Rahmen der Schadensberechnung nicht mehr die Übertragung der Fondsanteile anbieten könne.
- 21
- (a) Bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF und dem mit einem oder mehreren Aufklärungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch handelt es sich materiell-rechtlich um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche. Dafür, dass die Geltendmachung des einen Anspruchs die Geltendmachung des anderen ausschließt, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Auch andere Gründe sind dafür weder ersichtlich noch von der Revisionserwiderung vorgebracht.
- 22
- Die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs schließt den Schadensersatzanspruch auch nicht insoweit aus, als sie auf dasselbe Anspruchsziel gerichtet sind. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt. Im Rahmen des (daneben) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Widerruf des Finanzierungsvertrags dahin zu berücksichtigen , dass der von dem geschädigten Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugebende Vorteil nicht mehr in der Gesellschaftsbeteiligung als solcher, sondern nur noch in den Rechten aus dieser Beteiligung besteht (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f., vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49 und vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 19 mwN). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich das Gegenrecht des Schädigers nur auf die Rechtsposition beziehen kann, die der geschädigte Kapitalan- leger aufgrund der Zeichnung oder des Erwerbs der empfohlenen Kapitalanlage erworben hat. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treugebergesellschafter eines Fonds, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 272/10, WM 2012, 1589 Rn. 11 mwN).
- 23
- (b) In prozessualer Hinsicht liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Bei den beiden Ansprüchen handelt es sich nicht lediglich um jeweils eine von mehreren Grundlagen desselben prozessualen Anspruchs.
- 24
- (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund ) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 und vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 28, für BGHZ bestimmt, jeweils mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, in BGHZ 122, 363 nicht abge- druckt, vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, aaO, jeweils mwN).
- 25
- Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen eine alternative Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO vor, bei der der Kläger allerdings angeben muss, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff.). Dies kann sich auch nur auf einen Teil des Klageverlangens beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 80/95, WM 1996, 1507, 1508) und noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, aaO Rn. 13 mwN).
- 26
- (bb) Nach diesen Grundsätzen ist das auf Rückabwicklung infolge Widerrufs gestützte Begehren mit dem Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung nicht identisch. Zwar haben sie in dem Abschluss des Finanzierungsvertrags einen gemeinsamen Tatsachenkern. Darin erschöpft sich aber auch die Gemeinsamkeit. Während es für das Entstehen des Rückabwicklungsanspruchs aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF auf die Ordnungsgemäßheit der - möglicherweise nachgeholten - Widerrufsbelehrung und vor allem auf den zeitlich deutlich später erklärten Widerruf ankommt , wird der im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang, unabhängig von den konkret geltend gemachten Aufklärungsmängeln, durch die Gesamtumstände der Vertragsverhandlungen gekennzeichnet und ist mit dem Zustandekommen des Finanzierungsvertrags abgeschlossen.
- 27
- Maßgebliche Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die materiell -rechtlichen Regelungen die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestalten. Dies betrifft - wie bereits ausgeführt - zum einen die Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt aber auch für die Rechtsfolgenseite. Während der Anleger bei dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts gemäß § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF grundsätzlich von dem Darlehensgeber Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, muss er diesem im Gegenzug lediglich seine ihm aus der finanzierten Fondsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 18). Dabei sind die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen und ist der Einwand nach § 348 Satz 2 i.V.m. §§ 320, 322 BGB im Prozess nur auf Einrede zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 20 mwN, vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, WM 2016, 620 Rn. 24, für BGHZ bestimmt ). Dagegen umfasst der Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung auch weitere Nachteile, die der Anleger erlitten hat; den Vorteil in Form einer Fondsbeteiligung hat er der Gegenseite nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 21 und vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 22 mwN).
- 28
- Soweit der Kläger bestimmen muss, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt, ist dies vorliegend jedenfalls im Revisionsverfahren dadurch erfolgt, dass er mit der Revision - nachdem zu seinen Gunsten über den Rückabwicklungsanspruch rechtskräftig erkannt worden ist - nur noch den Schadensersatzanspruch weiterverfolgt.
- 29
- (2) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) rechts- und verfahrensfehlerfrei verneint.
- 30
- (a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten zu 2) wegen einer Überschreitung der Kreditgeberrolle.
- 31
- Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 38 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten zu 2) für den Filmfonds nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie hat keine Aufgaben des Vertriebs oder der Fondsgesellschaft übernommen. Vielmehr hat sie sich auf solche Funktionen beschränkt, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind. In diesem Zusammenhang stellt es insbesondere keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, dass sie - wie die Revision vorträgt - ein gesteigertes Interesse an der Beteiligung möglichst vieler Anleger hatte, um mehr Zinsgewinne aus den Inhaberschuldverschreibungen zu erwirtschaften.
- 32
- (b) Insoweit hat die Beklagte zu 2) auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 42 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
- 33
- (c) Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung der Revision ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung auch nicht auf das Vorbringen des Klägers stützen, die Beklagte zu 2) habe unangemessene wirtschaftliche Vorteile dadurch erzielt, dass sie aufgrund der Konstruktion des Fonds und der Vorableistung der Lizenzzahlungen durch den Lizenznehmer kein finanzielles Risiko hinsichtlich der durch den Kläger begebenen Inhaberschuldverschreibung eingegangen sei.
- 34
- Die vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Vorteile könnten lediglich dazu führen, dass der Beklagten zu 2) die Stellung eines originär Prospektverantwortlichen zuzuerkennen wäre, weil diese Vorteile für einen maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption des Fonds sprechen könnten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 2040 Rn. 88 ff.). Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten verjähren indes in entsprechender Anwendung des § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschaftsoder Beitrittsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 26 mwN). Jedenfalls die absolute Frist war - was die Revision nicht in Abrede stellt - zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Für einen auf dieselbe Tatsachengrundlage gestützten Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle oder Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands ist daneben kein Raum.
- 35
- (3) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen , dass das - noch im Streit befindliche - Feststellungsbegehren bereits unzulässig sei, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit des Eintritts steuerlicher Nachteile nicht nachvollziehbar vorgetragen habe.
- 36
- Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (Senatsurteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 73 und vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 43).
- 37
- Gegenstand des Feststellungsbegehrens können nur solche steuerlichen Nachteile sein, die nicht aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resultieren. Denn diese Nachteile sind bereits bei der Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f., vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 23 mwN und vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 44 ff.). Zu darüber hinausgehenden steuerlichen Nachteilen hat der Kläger nichts vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich auf diese allgemeine Behauptung, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, dass solche weiteren steuerlichen Schäden im konkreten Fall wahrscheinlich seien. Auch soweit der Kläger in einem nicht nachgelasse- nen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, es bestünden steuerliche Risiken im Hinblick auf einen entgangenen Gewinn oder eine Nutzungsherausgabe, fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass und warum dieser Umstand wahrscheinlich zu steuerlichen Nachteilen führen werde. Im Übrigen hat die Revision nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den neuen Vortrag gemäß § 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO gehalten gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
- 38
- 2. Die Revision des Klägers hat dagegen im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) teilweise Erfolg.
- 39
- Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) und 3) nicht verneinen dürfen. Im Hinblick auf den Zahlungsanspruch gilt dies allerdings nicht, soweit der Kläger diesen in Höhe von mehr als 9.830,85 € geltend macht. Denn insoweit muss er sich auch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) auf den von ihm geleisteten Eigenanteil zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 15.862 € die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15 € anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 24). Insoweit ist die Revision unbegründet. Gleiches gilt aus den oben dargestellten Gründen für das Feststellungsbegehren , soweit es sich auf die Freistellung von steuerlichen Nachteilen bezieht.
- 40
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den gegen die Beklagten zu 1) und 3) geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits die Beklagte zu 2) aufgrund des Widerrufs des Finanzierungsvertrags auf Rückabwicklung auch des verbundenen Geschäfts in Anspruch genommen hat.
- 41
- Wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist, handelt es sich bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF und dem mit einem oder mehreren Aufklärungs - oder Beratungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche. Für Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten gilt dies erst recht. Davon zu trennen ist allerdings - wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt.
- 42
- b) Entgegen der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1) und 3) folgt aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF nichts anderes. Diese Vorschrift sieht zwar im Falle der Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts und bei Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25). Das bezieht sich jedoch nur darauf , dass der Darlehensgeber in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag eintritt und an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis wird (vgl. Senatsurteil aaO). Ein Ausschluss von - mit dem Widerruf des verbundenen Geschäfts nicht zusammenhängenden, sondern auf Aufklärungsoder Beratungspflichtverletzungen beruhenden - Schadensersatzansprüchen gegen den Darlehensgeber oder den Unternehmer oder gar gegen sonstige Dritte ist damit jedoch nicht verbunden. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
III.
- 43
- Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
- 44
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Haftung der Beklagten zu 1) und/oder zu 3) diese - soweit das Klageziel übereinstimmt und wie auch vom Kläger begehrt - untereinander und mit der Beklagten zu 2) zumindest wie Gesamtschuldner haften würden. Im Falle ihrer Haftung hätte jede Beklagte gegenüber dem Kläger die ganze Leistung zu bewirken , während der Kläger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt wäre (§ 421 Satz 1 BGB). Das Leistungsinteresse des Klägers ist bei dem Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 358 Abs. 2 BGB aF und einem Schadensersatzanspruch im Hinblick auf sein Begehren, seine Einlage nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung zurückzuerhalten, identisch. Eines einheitlichen Schuldgrundes bedarf es nicht (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 165/66, BGHZ 52, 39, 44 f. mwN). Die etwaigen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wären auch gleichstufig, weil er keine Beklagte vorrangig in Anspruch nehmen muss.
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.01.2014 - 5 O 902/13 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.04.2015 - 8 U 8/14 -