Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Apr. 2017 - 20 U 4702/16

05.04.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016, Az. 34 O 25399/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.040,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

(Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.)

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere besteht entgegen dem Dafürhalten der Beklagten kein Anhalt für formale Mängel der Berufungsbegründung.

Die Berufung hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der M. P. GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142) im Nennwert von € 25.000,00 verneint. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

1. Zwar kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, wenn es trotz des klägerischen Vortrags zum Vorliegen von Beratungsmängeln insbesondere bezüglich der steuerlichen Konzeption des Fonds und der Angaben des Klägers in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 299 ff., 300 f.), dass es ihm entscheidend auf die Steuerersparnis, die Ausschüttungen und die Sicherheit der Anlage angekommen sei, zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe nicht behauptet, dass die von ihm gerügten Mängel kausal für seine Anlageentscheidung gewesen seien. Die protokollierte Aussage des Klägers belegt deutlich das Gegenteil.

2. Allerdings liegen die vom Kläger gerügten Prospektfehler nicht vor; dass gesprächsweise vom Prospekt abweichende unzutreffende Angaben gemacht worden seien, hat der Kläger schon nicht behauptet.

a) Soweit der Kläger meint, im Prospekt werde das Steuermodell falsch dargestellt, geht er fehl. Der Kläger hält die Prospektaussage, dass es genüge, wenn - wie unstreitig - die Fondsgesellschaft Herstellerin des Films sei, der Anleger aber kein Hersteller sein müsse um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen, für inhaltlich unrichtig.

Dieser Vorwurf trifft tatsächlich nicht zu. Vielmehr ist im Prospekt (S. 9 f., 20 f., 35 ff.) ausführlich erläutert, dass das Steuermodell nicht darauf ausgerichtet sei, dass der Anleger als Hersteller eines Films steuerliche Vorteile geltend macht, sondern darauf, dass mit den Anlagegeldern ein bedingt rückzahlbares Darlehen, das - wie zutreffend - gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht steuerlich wirksam angesetzt worden sei, zurückgeführt werden solle. Bei dieser Konstellation würden Betriebsausgaben anfallen, die den Gesellschaftern steuermindernd zugerechnet würden.

Der damit beschriebene steuerliche Ansatz von Betriebsausgaben aber ist unabhängig davon, ob ein Gesellschafter bereits Hersteller des Wirtschaftsguts war, mit dessen Herstellung und Vertrieb sich die Gesellschaft beschäftigt, oder ob er sich erst im Verlauf der Geschäftstätigkeit an der Gesellschaft beteiligt.

Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Finanzverwaltung bei der Erteilung der „verbindlichen behördlichen Auskunft“ (Anlage 3 P.) Kenntnis von dem Umstand hatte, dass die Anleger - wie prospektiert - keine Hersteller des Films waren. Entscheidend ist allein, ob die Finanzverwaltung die in Aussicht genommene Rückzahlung des bedingt rückzahlbaren Darlehens mit den neu eingenommenen Anlegergeldern als Betriebsausgabe und damit steuerlichen Verlust anerkennen würde. Dies aber hat das Finanzamt München III mit seiner verbindlichen Auskunft vom 13. März 2002 bestätigt. Bis zur Änderung der steuerlichen Behandlung der prospektierten Schlusszahlungen bei Fonds im Jahr 2007 ist das Steuermodell unstreitig auch wie prospektiert durchgeführt worden.

Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass die prospektierte Steuerersparnis beim vorliegenden Fonds schon denknotwendig ausgeschlossen gewesen sei, weil wegen der bereits erfolgten Fertigstellung und Vermarktung des Films in den US-amerikanischen Kinos der Anleger kein unternehmerisches Risiko mehr tragen hätte können. Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass der Anleger allein mit seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft Kommanditist wird und damit ein unternehmerisches Risiko eingeht, worauf im Prospekt auch ausführlich hingewiesen wurde. Mag dieses Risiko bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die einen bereits fertig gestellten Film vermarktet, auch geringer sein als bei einer Neuproduktion, bedeutet die Übernahme der Kommanditistenstellung doch immer eine Mitunternehmerschaft mit der Folge der entsprechenden steuerlichen Behandlung als Gesellschafter unabhängig davon, welches tatsächliche Risiko im Einzelfall übernommen oder wie hoch dieses bei Erwerb der Beteiligung eingeschätzt wird.

b) Die vom Kläger erstinstanzlich behauptete Gefahr, dass das Projekt von den Steuerbehörden als Liebhaberei angesehen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger hat dieses Vorbringen nicht näher substantiiert.

c) Dass - wie der Kläger erstinstanzlich gerügt hat - im Prospekt (K 2) wesentliche Angaben zu den Risiken der Beteiligung, der Sicherheit und den zu erbringenden Zahlungen an den Anleger fehlten, ist nicht der Fall. Insbesondere weist der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung (S. 3, 43 ff.) handelt, bei der im einzelnen aufgeführte Haftungsrisiken bestehen (S. 43 ff.). Er thematisiert das Insolvenzrisiko hinsichtlich der absichernden Bank (S. 3, 44), das Risiko, dass die Gesellschaft nicht als Herstellerin anerkannt wird (S. 45) und legt offen, dass der Film bereits fertiggestellt war (S. 5 f.). Auch enthält er die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung möglichen Angaben über die vom Anleger zu erwartenden Zahlungen (S. 3, 5, 16 ff., 18, 30).

d) Der klägerische Vorwurf, dass für die legale Durchführung des Projekts mindestens ein Kapital von 160% des Nominalwerts erforderlich gewesen wäre, da 100% der Nominaleinlage in die Produktion hätten fließen müssen, trifft schon angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der fragliche Film bereits produziert war, offensichtlich nicht zu und ist auf einen anderen Sachverhalt zugeschnitten.

3. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten fehlenden Aufklärung über an die Beklagte zu 1) geflossene Provisionszahlungen teilt der Senat zwar nicht die Auffassung des Landgerichts, dass entsprechender Vortrag des Klägers ins Blaue hinein gehalten wurde und damit unbeachtlich sei.

Allerdings hat der Kläger selbst in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 299 ff., 300) angegeben, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis, daneben ggf. auf die erfolgenden Ausschüttungen und die Sicherheit der Anlage angekommen sei. Auf die ausdrückliche Frage nach den behaupteten Provisionszahlungen an die Beklagte zu 1), hat er lediglich seine diesbezügliche Unkenntnis bekundet. Er hat diese Frage allerdings in keiner Weise mit seiner Entscheidung über den Erwerb der Beteiligung verknüpft, sondern im Gegenteil erneut bekräftigt, dass es ihm darauf angekommen sei, durch die Steuerersparnis Kapital zur Verfügung zu haben, das gleich eingesetzt werden könne.

Damit ist die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hinsichtlich der Frage der Provisionszahlungen widerlegt und die Behauptung der Beklagten erwiesen, dass der Kläger auch bei Kenntnis der - von den Beklagten im Übrigen bestrittenen - Provisionszahlungen an die Beklagte zu 1) gezeichnet hätte. Eine zum Schadensersatz verpflichtende kausale Pflichtverletzung scheidet damit hinsichtlich einer unterbliebenen Aufklärung über die Zahlung von Provisionen aus.

4. Mangels Pflichtverletzung bzw. jedenfalls fehlender Kausalität kann die Frage, ob überhaupt eine Haftung der Beklagten - wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlagevermittlungs- oder Beratungsvertrag bzw. vorvertraglicher Pflichten aus dem Treuhandvertrag - in Betracht kommt, offen bleiben.

5. Über die Hilfswiderklage war mangels Begründetheit der Klage nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Einkommensteuergesetz - EStG | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden


(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Referenzen

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.