Landgericht München I Endurteil, 03. Nov. 2017 - 3 HKO 2952/17

published on 03/11/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 03. Nov. 2017 - 3 HKO 2952/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für eine „MBST KernspinResonanzTherapie" mit einer/mehreren der nachfolgend wiedergegebenen Aussagen zu werben:

1.1. "Die MBST KernspinResonanzTherapie ist eine … Behandlungsmethode … die Knorpelzellen regenerieren kann",

1.2. "… Dabei stellte sich heraus, dass die Kernspinfrequenz die Regeneration menschlicher Gewebezellen ankurbelt, da sie den Stoffwechsel der knochen- und knorpelbildenden Zellen steigert",

1.3. "KernspinResonanzTherapie unterstützt Regeneration Die... Sportwissenschaftler haben herausgefunden, dass die Kernspin-frequenz in der Lage ist, eine Regenerationsinformation an die Zellen der Stütz- und Bewegungsorgane abzugeben. Auf dieser Basis fasst die MBST KernspinResonanzTherapie",

1.4. Patienten, die an einer Knorpelschädigung infolge eines Sportunfalls leiden, können ebenfalls mit der MBST-Therapie behandel werden",

1.5. "Die Schmerzen ließen sehr schnell nach, man spürte die Verbesserung und heute ist es so wie es früher war.",

1.6. mit dem Anwendungsgebiet:

1.6.1. „Arthrose",

1.6.2. „Bänder und Sehnenleiden",

1.6.3. „Bandverschleiß",

1.6.4. „Chronische Rückenbeschwerden",

1.6.5. „Beschwerden des Bandapparates",

1.6.6. „Sehnenansatzbeschwerden",

1.6.7. „Meniskusbeschwerden",

1.6.8. „Verzögerte Frakturheilung",

2. für das Behandlungsverfahren „Schröpfen" mit der nachfolgend wiedergegebenen Aussage zu werben:

"Diese Therapie hilft gegen Schmerzen und Verspannungen",

3. für eine „PRP-Therapie (Platelet Rieh Plasma)" mit einer/mehreren der nachfolgend wiedergegebenen Aussagen zu werben:

3.1. "Arthrosebehandlung",

3.2. "Bei früh- und mittelgradigen Arthrosen sind uns bzgl. der Therapiemaßnahmen weitgehend die Hände gebunden. Es kommen hier neben Physikalischen und physiotherapeutischen Maßnahmen auch Medikamente, z. B. eine Knorpelaufbautherapie zum Einsatz. Auch bei diesen Erkrankungen hat sich die PRP-Therapie bewährt",

3.3. "Analog zu anderen Erkrankungen kommt es durch die lokale Therapie zu einer Reduzierung der Entzündung und somit zu einer besseren Durchblutung und Beweglichkeit des Gelenkes",

3.4. "Weiterhin hat die Therapie eine positive Wirkung auf die Knorpelzellen und den darunterliegenden Knochen. Auch positive Wirkungen auf (Beispiel Kniegelenk) Kreuzbänder, Menisken, Gelenkskapsei, Gelenkschleimhaut und Nerven werden diskutiert",

3.5. "Insgesamt kommt es durch die PRP-Therapie zu einer Verbesserung der Schmerz- und Arthrosesituation",

3.6. "Überlastungsschäden

Primäres Augenmerk liegt auf der Behandlung der Entzündungsvorgänge im Bereich des Bewegungsapparates, welches schon auf die Anwendungsgebiete hinweist: Akute oder chronische Sportverletzungen und Überbelastungen, wie z. B. der sog. Tennisellenbogen, Patellasehnen- und Achillessehnenentzündung, Überlastungsschäden des Schultergelenkes usw. In Studien hat sich gezeigt, dass die PRP-Therapie der Kortisoneinspritzung z. B. beim Tennisellenbogen, deutlich überlegen ist",

3.7. "Die Therapie führt in vielen Fällen zu einer Vermeidung von einer Operation",

3.8. "Deutlich besserer Heilungsverlauf bei Operationen",

3.9. "Eine weitere sehr erfolgversprechende Indikation ist die Anwendung von PRP bei großen Operationen, wie z. B. einer Geienkprothese (Beispiel Kniegelenk). Hier konnte ein insgesamt komplikationsloserer und schnellerer Heilungsverlauf gesehen werden",

3.10. "Im Einzelnen kommt es bei der Therapie zu einer verminderten Blutung und somit zu einer Reduktion von Bluttransfusionen, einer Reduzierung der postoperativen Schwellung, einer Schmerzsenkung nach der Operation und einem niedrigeren Infektionsrisiko",

3.11. "Im Zusammenspiel mit einer modernen anästhesiologischen Schmerztherapie werden Patienten z. B. in den USA und vielen anderen Ländern nach einer Knieprothese so schon nach zwei bis drei Tagen bei voller Gelenkbeweglichkeit aus der stationären Behandlung entlassen",

3.12. "Weiterhin wird diese Therapie auch bei kleineren Eingriffen, wie z. B. Gelenkspiegelungen eingesetzt, was zu einer schnelleren Heilung und einer Reduzierung der Blutungsneigung führt",

3.13. "… Dieser positive Einfluss bei Gelenkspiegelungen ist durch viele Studien bewiesen. Gerade die Anwendung von PRP während einer Operation hat hier eindeutige Vorteile für den Patienten, aber auch eine Kostenersparnis für das Gesundheitssystem durch eine Verkürzung der Liegedauer im Krankenhaus sowie ein schnelleres Widereintreten in die erwerbs- oder Sportfähigkeit",

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2017 zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 33.750,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung daraufgehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte ist ein Facharzt für Orthopädie und betreibt das "..."

Der Kläger trägt vor.

der Kläger sei aktivlegitimiert. Wie sich aus der Mitgliederliste ergebe, gehörten dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Hierzu gehörten neben Ärzte-, Zahnärzte-und Apothekerkammern Unternehmen der Heilmittel- und der Medizinproduktebranche, deren Arzneimittel und Medizinprodukte bundesweit zu beziehen seien. Dies reiche für ein Wettbewerbsverhältnis aus. Im übrigen bewerbe der Beklagte die angebotenen Therapien über das Internet und habe sich damit bundesweit in den Wettbewerb begeben. Ausreichend sei im übrigen, dass dem Kläger Mitglieder angehören, welche dem Heilmittelbereich im weitesten Sinne zuzuordnen sein.

Die angegriffenen Werbeaussagen seien wettbewerbswidrig und daher zu untersagen.

Bei der MBST-Kernspin-Resonanz-Therapie handele es sich um eine Variante der Magnetfeldtherapie; bei den zur Behandlung eingesetzten Geräten würden Magnetfelder im Bereich von Militesla mit Frequenzen im Bereich von Langwellen erzeugt, die Kernspin Resonanzeffekte auslösen sollen. Das streitgegenständliche Verfahren sei zu unterscheiden von der ambulanten Magnetfeldtherapie, bei welchem dem Patienten eine stromführende Spule einoperiert werde, die nach Abschluss der Behandlung wieder herausoperiert werden müsse. Therapeutische Wirkungen könnten nicht belegt werden, was sich beispielsweise aus einem Sachverständigengutachten von Professor Dr. ... vom 17. August 2000 ergebe (Anlage K6). Auch aus einem Artikel von Professor Dr. ... das (Anlage K8) ergebe sich, dass die behaupteten Therapiewirkungen mit physikalischem und medizinischem Grundlagenwissen nicht zu vereinbaren seien. Gleiches ergebe sich aus einem gerichtlich erstatteten Sachverständigengutachten von Herrn Professor Dr. ... (Anlage K9).

Bei der angegriffenen PRP-/ACP-Therapie handele es sich um eine besondere Form einer Eigenbluttherapie. Die Therapie sei wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Dies ergebe sich aus verschiedenen durchgeführten und vorgelegten Artikeln und Studien. Die Autoren kämen übereinstimmend zu der Ansicht, dass es derzeit keine kontrollierten, randomisierten Studien mit ausreichender Fallzahl gebe, die den Einsatz der Therapie beim Menschen rechtfertigen könnte. Die bislang vorgelegten Studien, die überwiegend von niedriger Qualität seien, hätten keine Vorteile im Vergleich zu Kontrollgruppen gezeigt (Anlage K 14 bis K 24).

Das Schröpfen,, welche auf die überholte Humoralpathologie, die Erkrankungen auf einen“ viel an schlechten Säften“ zurückführe, sei wissenschaftlich ebenfalls nicht erwiesen. Es lägen keine kontrollierten klinischen Studien vor, welche die behauptete Wirkung belegen würden. Verlesen werde auf den entsprechenden Artikel in dem Werk "..." der Stiftung Warentest (Anlage K 25) in welchem festgestellt werden, dass die Wirksamkeit des Schröpfens bei keinem Anwendungsgebiet nachgewiesen sei.

Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien daher wissenschaftlich ungesichert und daher zur Täuschung geeignet. Sie verstießen daher gegen die Irreführungsverbote der § 3 Nr. 1 HWG und § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG. Ein Verstoß dagegen sei gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3a UWG. Gleichzeitig werde das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verletzt.

Der Kläger könne außerdem die Kosten der Abmahnung vom 2. November 2016 erstattet verlangen. Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 178,50 e ergebe sich dabei aus der Ermittlung für Abmahnungen im Jahre 2015.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für eine „MBST KernspinResonanzTherapie“ mit einer/mehreren der nachfolgend wiedergegebenen Aussagen zu werben:

1.1. „Die MBST KernspinResonanzTherapie ist eine … Behandlungsmethode … die Knorpelzellen regenerieren kann.“,

1.2. „... Dabei stellte sich heraus, dass die Kernspinfrequenz die Regeneration menschlicher Gewebezellen ankurbelt, da sie den Stoffwechsel der knochen- und knorpelbüdenden Zellen steigert.“,

1.3. „KernspinResonanzTherapie unterstützt Regeneration Die( (sportwissenschaftler haben herausgefunden, dass die Kernspinfrequenz in der Lage ist, eine Regenerationsinformation an die Zellen der Stütz- und Bewegungsorgane abzugeben. Auf dieser Basis fasst die MBST KernspinResonanzTherapie.“,

1.4. „Patienten, die an einer Knorpelschädigung infolge eines Sportunfalls leiden, können ebenfalls mit der MBST-Therapie behandel werden.“,

1.5. „Die Schmerzen ließen sehr schnell nach, man spürte die Verbesserung und heute ist es so wie es früher war.“,

1.6. mit dem Anwendungsgebiet:

1.6.1. "Arthrose“,

1.6.2. "Bänder und Sehnenleiden"

1.6.3. "Bandverschleiß“,

1.6.4. "Chronische Rückenbeschwerden“,

1.6.5. „Beschwerden des Bandapparates“,

1.6.6. "Sehnenansatzbeschwerden“,

1.6.7. "Meniskusbeschwerden“,

1.6.8. „Verzögerte Frakturheilung“,

2. für das Behandlungsverfahren „Schröpfen“ mit der nachfolgend wiedergegebenen Aussage zu werben:

„Diese Therapie hilft gegen Schmerzen und Verspannungen",

3. für eine „PRP-Therapie (Platelet Rieh Plasma)“ mit einer/mehreren der nachfolgend wiedergegebenen Aussagen zu werben:

3.1. „Arthrosebehandlung“,

3.2. „Bei früh- und mittelgradigen Arthrosen sind uns bzgl. der Therapiemaßnahmen weitgehend die Hände gebunden. Es kommen hier neben Physikalischen und physiotherapeu tischen Maßnahmen auch Medikamente, z. B. eine Knorpelaufbautherapie zum Einsatz. Auch bei diesen Erkrankungen hat sich die PRP-Therapie bewährt“,

3.3. „Analog zu anderen Erkrankungen kommt es durch die lokale Therapie zu einer Reduzierung der Entzündung und somit zu einer besseren Durchblutung und Beweglichkeit des Gelenkes“,

3.4. „Weiterhin hat die Therapie eine positive Wirkung auf die Knorpeizellen und den darunterliegenden Knochen. Auch positive Wirkungen auf (Beispiel Kniegelenk) Kreuzbänder, Menisken, Gelenkskapsel, Geienkschleimhaut und Nerven werden diskutiert“,

3.5. „Insgesamt kommt es durch die PRP-Therapie zu einer Verbesserung der Schmerz- und Arthrosesituation“,

3.6. „Überlastungsschäden Primäres Augenmerk liegt auf der Behandlung der Entzündungsvorgänge im Bereich des Bewegungsapparates, welches schon auf die Anwendungsgebiete hinweist: Akute oder chronische Sportverletzungen und Überbelastungen, wie z. B. der sog. Tennisellenbogen, Patellasehnen- und Achillessehnenentzündung, Überlastungsschäden des Schultergelenkes usw. In Studien hat sich gezeigt, dass die PRP-Therapie der Kortisoneinspritzung z. B. beim Tennisellenbogen, deutlich überlegen ist“,

3.7. „Die Therapie führt in vielen Fällen zu einer Vermeidung von einer Operation“,

3.8. „Deutlich besserer Heilungsverlauf bei Operationen“,

3.9. „Eine weitere sehr erfolgversprechende Indikation ist die Anwendung von PRP bei großen Operationen, wie z. B. einer Gelenkprothese (Beispiel Kniegelenk). Hier konnte ein insgesamt komplikationsloserer und schnellerer Heilungsverlauf gesehen werden“,

3.10. „Im Einzelnen kommt es bei der Therapie zu einer verminderten Blutung und somit zu einer Reduktion von Bluttransfusionen, einer Reduzierung der postoperativen Schwellung, einer Schmerzsenkung nach der Operation und einem niedrigeren Infektionsrisiko“,

3.11. „Im Zusammenspiel mit einer modernen anästhesiologischen Schmerztherapie werden Patienten z. B. in den USA und vielen anderen Ländern nach einer Knieprothese so schon nach zwei bis drei Tagen bei voller Gelenkbeweglichkeit aus der stationären Behandlung entlassen“,

3.12. „Weiterhin wird diese Therapie auch bei kleineren Eingriffen, wie z. B. Geienkspiegelungen eingesetzt, was zu einer schnelleren Heilung und einer Reduzierung der Blutungsneigung führt“,

3. 13. „… Dieser positive Einfluss bei Gelenkspiegelungen ist durch viele Studien bewiesen. Gerade die Anwendung von PRP während einer Operation hat hier eindeutige Vorteile für den Patienten, aber auch eine Kostenersparnis für das Gesundheitssystem durch eine Verkürzung der Liegedauer im Krankenhaus sowie ein schnelleres Widereintreten in die erwerbs- oder Sportfähigkeit.“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte trägt vor,

der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da keines seiner Mitbewerber in Wettbewerb zu dem Beklagten stünden, Der Kläger trage nicht vor, dass er Mitglieder habe, die, genauso wie der Beklagte, Facharzt für Orthopädie seien. Soweit sich der Kläger auf die Mitglieder der Ärztekammer ... und der Ärztekammer ...-berufe, bestehe kein tatsächliches Wettbewerbsverhältnis, da die Mitglieder nicht im selben örtlichen Markt tätig seien. Der Beklagte sei ausschließlich in seiner Praxis in ... tätig. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass Arzneimittel von Pharma-Unternehmen, die dem Kläger als Mitglieder angehörten, bundesweit über jede Apotheke zu beziehen seien.

Bei der MBST-Kernspin-Resonanz-Therapie handele es sich um eine anerkannte wissenschaftliche Methode, die die streitgegenständlichen Wirkungsweisen besitze und insbesondere zur schnelleren Gewebegeneration geeignet sei. Hierzu werde auf verschiedene vorgelegte Studien verwiesen (Anlage K 3-38). Im übrigen werde die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Gleiches gelte für die vom Kläger angegriffene PRP-Therapte. Zur wissenschaftlichen Umstrittenheit habe der Kläger lediglich in nicht zulässiger Weise nicht in der Gerichtssprache verfasste Texte in das Verfahren eingeführt.

Die jahrhundertealte Behandlungsmethode des Schröpfens sei ebenfalls wissenschaftlich nachgewiesen. Auch insoweit werde die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

I.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

1. Dem Kläger gehören eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Maßgebend ist, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgend ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann es reicht aus, dass die Mitgiiedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahmen mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben ... die Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet es ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht ... Maßgebend ist, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgend ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann es reicht aus, dass die Mitgiiedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahmen mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben ... So besteht ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf einzelne Arzneimittel nicht nur zu den unmittelbar damit konkurrierenden, sondern zu sämtlichen Arzneimitteln eines Unternehmens

Die Beklagte hat die vom Kläger vorgelegte Mitgliedsliste (Anlage K1) nicht bestritten. Aus dieser ergibt sich, dass dem Kläger eine Vielzahl von Pharma-Unternehmen angehören, die Arzneimittel vertreiben (unter anderem ... mit Sitz in  ... und ...) In Ansehung der oben dargestellten Grundsätze besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Unternehmen und dem Beklagten schon deshalb, weil diese Unternehmen Arzneimittel zur Behandlung der auch vom Beklagten genannten Indikationen herstellen, so dass der Umsatz dieser Arzneimittel durch die vom Beklagten angebotenen Therapien beeinträchtigt werden kann.

2. Die Mitgliedsunternehmen des Klägers vertreiben die Waren oder Dienstleistungen auch auf demselben räumlich relevanten Markt wie der Beklagte. Der räumlich relevante Markt kann örtlich oder regional begrenzt sein, aber auch - etwa bei bundesweiter Werbung - das ganze Bundesgebiet erfassen (...) Es ist zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen auswirken kann. Dabei genügt, dass eine gewisse, sei es auch nur geringe Wahrscheinlichkeit einer nicht gänzlich unbedeutenden potentiellen Beeinträchtigung besteht (...) Hierbei ist auch die Reichweite der Werbung zu berücksichtigen (...)

Wie dargestellt, konkurrieren jedenfalls auch die von den Mitgliedsunternehmen hergestellten Arzneimittel im selben räumlichen Markt wie der Beklagte, da die Arzneimittel bundesweit in jeder Apotheke, damit auch in ... zu beziehen sind. Darüber hinaus betreibt der Beklagte bundesweite Werbung über das Internet, so dass anzunehmen ist, dass der Beklagte seine Geschäftstätigkeit über einen regional begrenzten Markt hinaus, der für eine Orthopädiepraxis üblich ist, auszudehnen beabsichtigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine räumliche Beschränkung des relevanten Marktes auf die unmittelbare Umgebung von ... veranlasst (... mit weiteren Nachweisen).

II.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet.

Mit einer gesundheitsfördernden Wirkung eines Präparats oder medizinischen Behandlungsmethoden darf nicht geworben werden, wenn diese Wirkung wissenschaftlich umstritten ist, es sei denn, in der Werbung wird auf die Gegenmeinung hingewiesen (...). Generell sind Angaben mit fachlichen Aussagen nur zulässig, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann. Ist dies nicht der Fall, beruht die Irreführung nicht auf der Unrichtigkeit der Werbeaussage, sondern darauf, dass sie jeder Grundlage entbehrt. Selbst eine bedeutende Mindermeinung reicht als Absicherung nicht aus (...) Es sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (...) Studienergebnisse, die in der Werbung als wissenschaftlicher Beleg angeführt werden, müssen grundsätzlich nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet worden sein. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (...) Dabei hat der Werbende substantiiert darzulegen, aufgrund welcher (bereits vorliegender) Veröffentlichungen und Untersuchungen genau eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung anzunehmen ist (...) Der Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung erst durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten im Rechtsstreit kommt nach allgemeiner Meinung nicht in Betracht.

1. Der Kläger hat die wissenschaftliche Umstrittenheit der streitgegenständlichen Behandlungsmethoden in ausreichender Weise dargelegt.

Hinsichtlich der Kernspinresonanztherapie ergibt sich dies insbesondere aus dem ausführlichen Gutachten von Professor ... welches in dem in anderer Sache erstatteten Sachverständigengutachten von Professor Dr. ... als Anlage 5 vorgelegt wurde (Anlage K6). Danach kann die Wirksamkeit aufgrund der vorgelegten Studiendaten nicht nachgewiesen werden.

Gleiches gilt für die Eigenbluttherapie. Auch hier zeigen die vorgelegten Artikel auf, dass es nach wie vor an hochwertigen aussagekräftigen Studien zur Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode fehlt. Der Kläger hat, soweit die Aufsätze und Studien im Original in englischer Sprache abgefasst sind, Arbeitsübersetzungen angefertigt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Übersetzungen unzutreffend sein.

Hinsichtlich der Behandlungsmethode des Schröpfens beruft sich der Kläger auf einen kurzen Artikel in der Veröffentlichung der Stiftung Warentest "..." (Anlage K 25). Danach liegen zu dieser Behandlungsmethode keine kontrollierten klinischen Studien vor, wonach die Wirksamkeit als nicht nachgewiesen gelten muss.

2. Der Beklagte ist seiner oben dargestellten Darlegungslast hinsichtlich keiner der angegriffenen Behandlungsmethoden nachgekommen. Die in allen drei Fällen fehlt es an einem schriftsätzlichem Vorbringen dahingehend, welche Nachweise bezüglich der Behandlungsmethoden im einzelnen vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für die Kernspinresonanztherapie. Der Beklagte legt insofern zwar verschiedenste Unterlagen vor. Er legt jedoch nicht dar, was Gegenstand dieser Studien, Untersuchungen, Artikel und Poster ist. Es ist für das Gericht nicht zumutbar, die 33 Anlagen auf wissenschaftliche Wirkungsnachweise durchzusehen. Wie gezeigt, kann sich der Beklagte auch nicht auf ein erst in diesem Rechtsstreit einzuholendes Sachverständigengutachten berufen. Die wissenschaftliche Absicherung von umstrittenen Aussagen muss vielmehr bereits im Zeitpunkt der Werbung vorliegen.

Sämtliche angegriffene Aussagen, die Gegenstand der Unterlassungsansprüche sind, behaupten die Wirksamkeit der drei Behandlungsmethoden. Daher treffen auf sämtliche Aussagen die oben angeführten Gesichtspunkte zu. Die Unterlassungsansprüche sind daher gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1,8 Abs. 1 UWG begründet.

III.

Der Kläger kann Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG; §§ 683, 670, 679 BGB. Er hat daher Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten. Der Kläger hat eine Kostenpauschale angesetzt, die sich aus der Ermittlung für Abmahnungen im Jahre 2015 ergibt. Die Höhe der so ermittelten Kosten in Höhe von 178,50 € (brutto) ist nicht bestritten. Die Geldschuld hat der Beklagte von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.