Landgericht München I Endurteil, 13. Jan. 2016 - 21 O 22538/15

bei uns veröffentlicht am13.01.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Stimulationsgeräte anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn diese die folgenden Merkmale aufweisen:

1. Stimulationsvorrichtung für die Klitoris, aufweisend eine Druckfelderzeugungseinrichtung mit:

2. einer ersten Kammer im Inneren der Stimulationsvorrichtung mit einer Wand aus einem flexiblen Material und

3. einer zweiten Kammer mit einer Öffnung zum Aufsetzen auf ein Körperteil und

4. einem Verbindungselement mit nur einem geraden Kanal, der die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet und

5. einer Antriebseinheit, welche derart eingerichtet ist, dass diese eine Auslenkung der Wand der ersten Kammer bewirken kann

6. so dass sich das Volumen der ersten Kammer derart vergrößern und verkleinern kann, dass über das Verbindungselement in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld aus Unter- und Überdrücken in Bezug auf einen Referenzdruck erzeugt werden kann und

7. eine Steuereinrichtung, welche die Antriebseinheit ansteuern kann, wobei

8. die erste Kammer über den Kanal des Verbindungselements ausschließlich mit der zweiten Kammer verbunden ist, und wobei

8a. die Stimulationsvorrichtung ein batteriebetriebenes Handgerät ist, und wobei

9. die Stimulationsvorrichtung keine Ventile aufweist,

10. wobei das Verbindungselement starr ist, und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet ist, dessen Öffnung in die erste Kammer und dessen Öffnung in die zweite Kammer zueinander ausgerichtet sind, so dass

11. eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer durch die Ausrichtung der Öffnung und des Verbindungselements auf die Klitoris gerichtet ist,

12. wobei die Öffnung des Verbindungselements der Klitoris durch die zweite Kammer hindurch gegenüberliegt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Verletzung zweier deutscher Gebrauchsmuster für ein Gerät zur Stimulation erogener Zonen, insbesondere der weiblichen Klitoris.

Die Antragstellerin ist ein in ... beheimatetes, weltweit tätiges Unternehmen, das Erotikartikel wie das sog. ... -Stimulationsgerät über Ladenlokale und im Internet - zum Teil in gehobener Ausführung mit Leopardenapplikation und Strasssteinen - vertreibt. Die in ... bei ... ansässige Antragsgegnerin bedient ebenfalls bundesweit den Markt für derartige Erotikartikel und nutzt hierfür den Direktvertrieb über sogenannte Dildoparties sowie die Homepage.... Die nebenberuflichen Vertriebsmitarbeiterinnen, die als Gastgeberinnen der Dildoparties fungieren, bezeichnet sie als Feen, die potentiellen Kohabitationspartner der Erwerberinnen als Prinzen (vgl. Anlage A14).

Die Antragstellerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2013 012 252 (Anlage A1), das am 23.09.2013 angemeldet und am 12.11.2015 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 24.12.2015 bekannt gemacht. Weiter ist die Antragstellerin Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2013 012 263 (Anlage A4). Die Gebrauchsmuster stehen in Kraft. Sie sind aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2013 110 501 B1 (nachfolgendend: DE '501, Offenlegungsschrift als Anlage A8) durch Abzweigung hervorgegangen. Das Stammpatent DE '501 wurde am 23.09.2013 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23.03.2015 veröffentlich. Die Patenterteilung erfolgte am 08.12.2015, die Veröffentlichung der erteilten Patentschrift steht noch aus (Anlage A5).

Das Gebrauchsmuster DE 20 2013 012 252 betrifft eine Vorrichtung, die mittels indirekter Stimulation der Klitoris einen weiblichen Orgasmus herbeiführen soll. Zu diesem Zweck beaufschlagt das erfindungsgemäße Sexspielzeug die Klitoris mit einem Druckfeld aus Unter- und Überdrücken, welches in einer sogenannten zweiten Kammer erzeugt wird, die über die Klitoris aufgesetzt wird. Dabei wird abwechselnd an der Klitoris gesaugt und diese angeblasen, um sie sowohl in ihrem Blutfluss anzuregen, als auch eine stimulierende Kraft auf sie auszuüben.

Die auf die Klitoris aufgesetzte zweite Kammer ist über ein gerades Verbindungselement mit einer ersten Kammer verbunden, wodurch ein in sich geschlossenes System aus zwei über das Verbindungselement kommunizierenden Kammern entsteht. Erfindungsgemäß wird die erste Kammer abwechselnd expandiert und komprimiert, wodurch zunächst Luft in die erste Kammer angesaugt und anschließend in die zweite Kammer eingeblasen wird, während diese auf die Klitoris ausgerichtet ist. Hierdurch soll die Klitoris bei der Stimulation weder berührt noch anderen direkten mechanischen Effekten ausgesetzt werden. Prinzipbedingt soll die Kombination aus Unter- und Überdrücken die Stimulationswirkung möglichst intensiv gestalten.

Die nachfolgenden Figuren 4, 5 und 6 zeigen ein entsprechendes Ausführungsbeispiel, wobei sich die erste Kammer in Figur 4 in einer neutralen Position befindet, in der Figur 5 expandiert und in der Figur 6 komprimiert wird:

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Die erfindungsgemäße Vorrichtung soll den besonderen Problemstellungen, die ihren Hintergrund in der besonderen Physiologie und Anatomie der Klitoris haben, Rechnung tragen. So führt eine direkte Stimulation mithilfe eines Auflegevibrators z. B. wegen einer Überreizung oftmals nicht zum Erfolg und gängige indirekte Stimulationsgeräte wie Vakuum- und Schröpfvorrichtungen sind regelmäßig komplex, aufgrund von Schmutzecken unhygienisch und nicht zur Herbeiführung eines Orgasmus ausgelegt. Zudem vermeidet die erfindungsgemäße Vorrichtung den nachteilhaften und austrocknenden Abtransport von Vaginalflüssigkeit, ist als einfach zu bedienendes tragbares Handgerät ausgestaltet, das beispielsweise in der Handtasche mitgeführt werden kann, und birgt kein Verletzungsrisiko.

Die erfindungsgemäße Vorrichtung bedient sich hierzu der oben dargestellten Druckfelderzeugungseinrichtung mit einer ersten Kammer im Inneren der Stimulationsvorrichtung mit einer Wand aus flexiblem Material und einer zweiten Kammer mit einer Öffnung zum Aufsetzen auf ein Körperteil. Weiter weist sie ein verbindendes Element mit nur einem geraden Kanal auf, der die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet. Die erste Kammer ist über diesen Kanal des Verbindungselements ausschließlich mit der zweiten Kammer verbunden. Die Antriebseinheit der Stimulationsvorrichtung ist derart eingerichtet, dass sie eine Auslenkung der Wand der ersten Kammer bewirken kann, so dass sich das Volumen der ersten Kammer derart vergrößern und verkleinern kann, dass über das Verbindungselement in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld aus Unter- und Überdrücken in Bezug auf einen Referenzdruck erzeugt werden kann. Die Vorrichtung verfügt weiter über eine Steuereinrichtung, welche die Antriebseinheit ansteuern kann, weist keine Ventile auf und ist als batteriebetriebenes Handgerät ausgestaltet.

Die Antragstellerin macht das Gebrauchsmuster DE 20 2013 012 252 (Merkmale A1 bis K1, Merkmalsanalyse als Anlage A 13) in der Form geltend, dass sie dem Stammpatent DE '501 (Anlage A8) die zusätzliche Ausgestaltung entnimmt, dass das Verbindungselement starr und als gerader Kanal mit einer Düsenwirkung ausgestaltet ist, dessen Öffnung in die erste Kammer und dessen Öffnung in die zweite Kammer zueinander ausgerichtet sind. Zudem ist die Medienströmung hiernach bei Kompression der ersten Kammer durch die Ausrichtung der Öffnung und des Verbindungselements auf die Klitoris gerichtet, wobei die Öffnung des Verbindungselements der Klitoris durch die zweite Kammer hindurch gegenüberliegt (Merkmale PAT1 bis PAT3 gemäß Anlage A 13).

Die Antragsgegnerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerät unter der Bezeichnung „...“, das ausweislich der Hinweise zur Desinfektion des Geräts nach einer Scheideninfektion in der Bedienungsanleitung (Anlage A14) ebenfalls zur Stimulation der Klitoris ausgelegt ist. Die Antragstellerin legt einen bei einem Testkauf erworbenen rosafarbenen „...“ als Anlage A16 vor.

Der „...“ stellt sich wie folgt dar:

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Das zerlegte Produkt sieht folgendermaßen aus:

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Die an die Öffnung angrenzende, auf der Abbildung entnommene Einheit des „...“ hat folgendes Aussehen:

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, der „...“ verletze das Gebrauchsmuster DE 20 2013 012 252 in der geltend gemachten Form wortsinngemäß, da er eine Druckfelderzeugungseinrichtung mit einer ersten Kammer, einer zweiten Kammer, einem Verbindungselement sowie eine Antriebseinheit aufweise, bei der ein Elektromotor die flexible Wand über eine Welle und einen Exzenter auslenke, wodurch das Volumen der ersten Kammer vergrößert und verkleinert werde.

In der Druckfelderzeugungseinrichtung des „...“ sei ein Hohlraum mit einer solchen flexiblen Wand vorgesehen, der der anspruchsgemäßen ersten Kammer entspreche. Die erste Kammer weise auch nur eine einzige Öffnung auf.

Die Vorrichtung werde zudem mit der äußeren Kammer über die Klitoris aufgesetzt, was bestimmungsgemäß der Funktion der zweiten Kammer entspreche. Dadurch liege die Öffnung des Verbindungselements in die zweite Kammer der Klitoris gegenüber, wenn die Stimulationsvorrichtung eingesetzt und auf die Klitoris aufgesetzt werde.

Zwischen der ersten und der zweiten Kammer sei ein gerader und starrer Kanal vorgesehen, der diese verbinde. Über diesen Kanal finde ein Druckausgleich statt, so dass in der zweiten Kammer ein Druckfeld erzeugt werde, das der Stimulation diene. Der Verbindungskanal sei gerade und seine beiden Öffnungen seien zueinander ausgerichtet. Die Luft, die in der ersten Kammer vorhanden sei, müsse bei einer Motordrehung aus dieser hinaus- und in diese wieder hineinströmen.

Der „...“ weise ferner keine Ventile auf. Die Vorderkante der zweiten Kammer des „...“ sei flach und breit ausgestaltet, um abzudichten. Zudem weise das Gerät eine leuchtende rote Diode auf, deren Licht über eine transparente Wand in die zweite Kammer eingeleitet werde und diese beleuchte.

Schließlich weise das Verbindungselement eine innere Formgebung und Öffnung zur zweiten Kammer auf, welche derart ausgestaltet sei, dass das Druckfeld in Richtung und Ausprägung moduliert werde. Die Richtung und Art des Strömungsprofils der Luft, die durch den Kanal hindurchgedrückt werde, führe zu einer derartigen Lenkung der Luft, dass die Klitoris bis zum Orgasmus stimuliert werde, was auch Zweck des Druckfeldes und der Vorrichtung sei.

Auch das hilfsweise geltend gemachte Gebrauchsmuster DE 20 2013 012 263 (Merkmale A4 bis Z4, Merkmalsanalyse als Anlage A 15) werde durch den „...“ verletzt. Zu den Einzelheiten wird auf die Seiten 25 bis 28 der Antragsschrift vom 11.12.2015 (Bl. 25/28 d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.12.2015 (Bl. 34 d. A.) hat die Kammer angeordnet, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln ist.

Die Antragstellerin beantragt:

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, verboten, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Stimulationsgeräte anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn diese die folgenden Merkmale aufweisen:

1. Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12), aufweisend eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:

2. einer ersten Kammer (3) im Inneren der Stimulationsvorrichtung (1) mit einer Wand (31) aus einem flexiblen Material und

3. einer zweiten Kammer (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen auf ein Körperteil (11) und

4. einem Verbindungselement (5) mit nur einem geraden Kanal, der die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet und

5. einer Antriebseinheit (6), welche derart eingerichtet ist, dass diese eine Auslenkung der Wand (31) der ersten Kammer (3) bewirken kann,

6. so dass sich das Volumen der ersten Kammer (3) derart vergrößern und verkleinern kann, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld aus Unter- und Überdrücken in Bezug auf einen Referenzdruck erzeugt werden kann und

7. eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuern kann, wobei

8. die erste Kammer (3) über den Kanal des Verbindungselements (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, und wobei

8a. die Stimulationsvorrichtung (1) ein batteriebetriebenes Handgerät ist, und wobei

9. die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist

10. wobei das Verbindungselement (5) starr ist, und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet ist, dessen Öffnung in die erste Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind, so dass

11. eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist,

12. wobei die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (21) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.

II.

Hilfsantrag:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, verboten, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Stimulationsgeräte anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn diese die folgenden Merkmale aufweisen:

1. Stimulationsvorrichtung (1) für erogene Zonen, insbesondere für die Klitoris (12), aufweisend

2. eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:

3. einer ersten volumenveränderlichen Kammer (3) im Inneren der Stimulationsvorrichtung (1)

4. einer zweiten Kammer (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen auf ein Körperteil (11);

5. einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet;

6. einer Antriebseinheit (6) mit einer Achse (61), welche das Volumen der ersten Kammer (3) mittels eines Exzenters (62) entsprechend der Drehung der Achse (61) derart verändern kann, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld mit abwechselnden Unterund Überdrücken in Bezug auf einen Referenzdruck erzeugt wird;

7. eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

8. einer Batterie (76):

9. ein Gehäuse (8), welches man in der Hand halten kann und welches mit Silikon ergänzt ist, wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein Handgerät ist;

10. ein Bedienelement (71), mit dem die Modulation des Druckfeldes veränderbar ist, und wobei

11. die Antriebseinheit (6) ein Elektromotor ist und wobei

12. die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, womit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, und wobei

13. das Verbindungselement (5) eine einzelne Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zwischen der ersten Kammer (3) und der zweiten Kammer (4) aufweist, und wobei

14. das Verbindungselement (5) mit seiner Öffnung (51) auf das zu stimulierende Körperteil (11) ausgerichtet ist, und die Öffnung (51) nach dem Aufsetzen der zweiten Kammer (4) auf das Körperteil (11) dem zu stimulierenden Körperteil (11) gegenüber liegt, und wobei

15. das Verbindungselement (5) mit nur einem geraden Kanal ausgestaltet ist, und wobei

16. die Stimulationsvorrichtung keine Ventile aufweist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 11. Dezember 2015 zurückzuweisen,

2. hilfsweise, bei Erlass der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass diese nur gegen Sicherheitsleistung der Antragstellerin in Höhe von 500.000,- EUR vollzogen werden darf.

Die Antragsgegnerin behauptet, die geltend gemachten Gebrauchsmuster seien gar nicht wie beantragt erteilt worden, zumal die Gebrauchsmusterschriften noch nicht existierten. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin überhaupt ein nach den Merkmalen A1 bis K1 gegliederter Anspruch vom DPMA erteilt worden sei.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Landgericht München I sei unzuständig, da von der Antragsgegnerin kein Internetshop betrieben werde und sie ihren allgemeinen Gerichtsstand in ... habe.

Die streitgegenständlichen Gebrauchsmuster beträfen eine andere Erfindung. Die Priorität sei nicht wirksam in Anspruch genommen worden, da die Verletzungsform der Antragsgegnerin vorbekannt gewesen sei. Entsprechend handle es sich beim Vorgehen der Antragstellerin auch um Rechtsmissbrauch, da die Schutzrechte auf die Verletzungsform der Antragsgegnerin portraitartig zugeschnitten seien.

Die über die Anspruchsfassung hinausgehende Beschränkung der Gebrauchsmuster durch ein Hinzufügen von Merkmalen aus dem Stammpatent sei im vorliegenden Fall nicht zulässig, da im Verfügungsverfahren kein belastbares Bild über die Zulässigkeit der Beschränkung möglich sei, zumal die entsprechenden Merkmale nicht aus den Unteransprüchen entnommen worden seien.

Die Antragsgegnerin ist weiter der Auffassung, weder das hauptsächlich (DE 20 2013 012 252, nachfolgend: DE '252) noch das hilfsweise (DE 20 2013 012 263, nachfolgend: DE '263) geltend gemachte Gebrauchsmuster seien verletzt:

Die Stimulation der Klitoris werde bei der angegriffenen Ausführungsform durch ein schnelles Ansaugen und Loslassen erzeugt, nicht durch ein Ausströmen eines Medienstromes (Merkmale G1 und PAT2). Die Silikonabdichtung der angegriffenen Ausführungsform könne nämlich einen entsprechenden Überdruck niemals abdichten.

Das Merkmal des DE '252, wonach die zweite Kammer eine Öffnung zum Aufsetzen auf ein Körperteil aufweise (Merkmal D1), sei nicht verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die zweite Kammer nicht auf die Klitoris aufgesetzt. Vielmehr werde nur das äußere Gehäuse aufgesetzt, zumal die zweite Kammer nur ca. einen Zentimeter tief sei und erst nach ca. zwei Zentimetern Gehäusegang beginne. Die zweite Kammer befinde sich beim „...“ innerhalb der Stimulationsvorrichtung und sitze gerade nicht auf einem Körperteil, insbesondere nicht auf der Klitoris, auf. Hierdurch könne überhaupt keine Ausströmungswirkung erreicht werden.

Auch sei das Merkmal G1 des DE '252 nicht erfüllt, wonach ein stimulierendes Druckfeld erzeugt werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform entstehe nämlich kein Druckfeld. Diese erzeuge nicht in Bezug auf einen Referenzdruck einen Über- oder Unterdruck, sondern nur entweder einen Überdruck oder einen Unterdruck. Der Referenzdruck als Ausgangsdruck in den Kammern werde maximal bzw. minimal erreicht, aber nicht abwechselnd während eines Stimulationsvorgangs.

Zudem sei das Merkmal PAT1 nicht erfüllt, wonach das Verbindungselement starr und als ein gerader Kanal mit einer Düsenwirkung ausgestaltet sein müsse, dessen Öffnung in die erste Kammer und dessen Öffnung in die zweite Kammer zueinander ausgerichtet sind. Bei der angegriffenen Ausführungsform entstehe keine Düsenwirkung, da der Luftstrom vielmehr durch das dort vorhandene Gitternetz und durch Querschnittssprünge diffus zerstreut werde. Auch sei die Luftverdrängung zu gering, so dass eine Ausrichtung auf einen bestimmten Punkt nicht möglich sei. Die Verdrängungswirkung durch die Exzenterbewegung sei so minimal, dass ein gezieltes Ausrichten auf einen Punkt, der etwa drei Zentimeter von der relevanten Öffnung in die zweite Kammer entfernt liege, gar nicht möglich sei.

Weiter sei das Merkmal PAT 2 nicht erfüllt, wonach eine Medienströmung durch eine Kompression der ersten Kammer durch das Ausrichten der Öffnung und des Verbindungselements auf die Klitoris gerichtet ist. Da bei der angegriffenen Ausführungsform keine Medienströmung vorhanden sei, sei auch eine Ausrichtung nicht möglich. Die Klitoris sei zudem anatomisch größer als die Auflagefläche des Geräts, so dass zwar eine Ausrichtung auf die Klitoriseichel, nicht aber eine solche auf die allein merkmalsgemäße Klitoris im Ganzen möglich sei.

Für eine Verletzung des hilfsweise geltend gemachten Gebrauchsmusters DE '263 fehle es an der Verwirklichung von Merkmal D1, da die zweite Kammer mit ihrer Öffnung nicht auf ein Körperteil aufgesetzt werde. Vielmehr werde nur das äußere Gehäuseteil aufgesetzt. Auch Merkmal Z4 sei nicht erfüllt, da die Öffnung des Verbindungselements in der zweiten Kammer nicht auf das zu stimulierende Körperteil ausgerichtet sei, sondern nur allgemein in der zweiten Kammer ende.

Die Verfügungsmuster seien zudem - auch in der geltend gemachten modifizierten Form -löschungsreif:

Die Merkmale E1 und PAT1, wonach es sich um ein starres Verbindungselement mit nur einem Kanal handeln müsse, seien ursprünglich nicht offenbart. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei nur davon die Rede, dass bei einer zweiteiligen Ausgestaltung ein starres Rohr oder eine aus starrem Kunststoff bestehende Halterung existiere, auf die die zweite Kammer mit der flexiblen Wandung aufgesetzt werde. Nicht offenbart sei dagegen die Verallgemeinerung, dass auch ein nicht als eigenständiges Rohr ausgebildetes Element, dessen Wandung allein aus einem einzigen starren Formteil und nicht aus einer Kombination von starrer Halterung und flexiblem Material bestehe, ein Verbindungselement im Sinne der Erfindung sei.

Das Merkmal PAT1 verlange weiter, dass das Verbindungselement als gerader Kanal ausgestaltet sei, dessen Öffnung in die erste Kammer und dessen Öffnung in die zweite Kammer zueinander ausgerichtet seien. Weder die Ursprungsoffenbarung des Gebrauchsmusters noch des Patents gäben allerdings darüber Aufschluss, was dieses Merkmal vor dem Hintergrund des Standes der Technik bedeute, wo zahlreiche Vorrichtungen bekannt gewesen seien, bei denen sich das Verbindungselement bzw. der Kanal in das Volumen der zweiten Kammer hinein erstreckten. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei nur davon die Rede, dass bei einer zweiteiligen Ausgestaltung der Halterung und zweier Kammern beide eine Öffnung hätten. Im Merkmal PAT1 sei dagegen keine Rede mehr von der Ausrichtung zweier Öffnungen von zwei verschiedenen zueinander benachbarten Bauteilen zur gemeinsamen Öffnung eines Kanals.

Ferner sei im Hinblick auf das Merkmal PAT3 ursprünglich nicht offenbart, dass die Öffnung des Verbindungselements der Klitoris durch die zweite Kammer gegenüberliege. Der Begriff „durch ... hindurch“ finde sich in den gesamten Anmeldeunterlagen nicht.

Auch sei völlig unklar, was mit der im Merkmal PAT 1 geforderten Düsenwirkung gemeint sei. Gemäß der Ursprungsoffenbarung solle eine Durchgangsöffnung und nicht der Kanal eine Düsenwirkung aufweisen. Eine Durchgangsöffnung sei aber nicht notwendigerweise ein Kanal. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Begriff Öffnung stets in einer Weise verwendet werde, dass damit die Ebene des jeweiligen Austrittsquerschnitts beim Übergang vom Kanal in die zweite Kammer gemeint sei. Weder die Ursprungsoffenbarung des Patents noch die des Gebrauchsmusters stützten das technische Merkmal eines Kanals in ausreichender und ausführbarer Weise. Die Unklarheit hinsichtlich der Düsenwirkung gelte umso mehr, als davon ein gewisser Trocknungseffekt für die Klitoris ausgehe, der vom Patent gerade als nachteilig angesehen werde.

Erschwerend komme hinzu, dass die gesamte Gebrauchsmusteranmeldung von als erfindungsgemäß beschriebenen Ausführungsformen nur so wimmle, die sich gar nicht als erfindungs- oder anspruchsgemäß herausstellten. So sei zum Beispiel das Merkmal eines starren geraden Kanals unverständlich, wenn die Beschreibung auch einen Kanal aus elastischem Material, einen flexiblen Schlauch und Ähnliches als zur Erfindung gehörig beschreibe.

Der relevante Stand der Technik sei umfangreich durch eine - zur Verfahrensentlastung vorgelegte - Trefferliste (Anlage AG 14) dokumentiert und im ursprünglichen Patenterteilungsverfahren nicht ausreichend recherchiert worden. Aus dem Erteilungsverfahren werde exemplarisch auf die US 2013/0012769 A1, die US 1,882,040, die US 5,377,701 und die US 2008/0304984A (Anlagen AG 15 bis AG 18) hingewiesen. Selbst die recherchierten Entgegenhaltungen hätten im Patenterteilungsverfahren schließlich ausgereicht, dass der Prüfer die angemeldete Erfindung in insgesamt vier Bescheiden (Anlagen AG 19) zunächst als nicht schutzfähig angesehen hatte. Es müsse von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Vernichtung ausgegangen werden.

Durch die US 5,377,701 (Anlage AG 17) seien alle Merkmale des hilfsweise geltend gemachten Antragsgebrauchsmusters DE '263 neuheitsschädlich vorweggenommen. Bei dem dort geschützten „Sucking Massage Device for Beauty Treatment“ sei aufgrund der äußeren und der inneren Membran offensichtlich, dass durch Über- und Unterdruck ein stimulierendes Druckfeld erzeugt werde, das auch auf die Klitoris gerichtet werden könne.

Im Hinblick auf das hauptsächlich geltend gemachte Antragsmuster DE '252 sei die US 1,882,040 (Anlage AG 16) zu beachten. Diese weise zwar ein Ventil auf, der Fachmann erkenne davon ausgehend und ausgehend von anderem Stand der Technik die Möglichkeit und auch die Vorteile, die ein Gerät ohne Ventile oder gar die Umkehrung der Wirkrichtung der Ventile zur Druckerzeugung haben könne, so dass das Beibehalten des Ventils dem Fachmann keinesfalls als Notwendigkeit erscheinen werde.

Diesbezüglich offenbare die US 2008/0304984A (Anlage AG 18) ein therapeutisches Gerät, das zur Erzeugung eines oszillierenden Druckfeldes konzipiert sei und keine Ventile aufweise. Dabei sei ein Einkammersystem vorgesehen, wobei es für den Fachmann angesichts der zahlreichen im Stand der Technik beschriebenen Zweikammersysteme wie dem der US 1,882,040 keiner erfinderischen Leistung bedürfe, das Einkammersystem der US 2008/0304984A zu einem Zweikammersystem umzurüsten.

Als entgegenstehender Stand der Technik seien auch die mindestens seit 2010 am Markt bekannten Produkte „...“, „...“ und „...“ (Anlage AG 8, AG 9 und AG 10) zu berücksichtigen, zumal bis in die 1970er Jahre hinein erotische Stimulationsgeräte in der Regel nicht mit eindeutigen Begriffen zur Anmeldung gebracht worden seien, so dass auch als Schönheits- und Massagegeräte getarnte Vorrichtungen vom Fachmann in seine Überlegungen mit einbezogen würden. Es sei für den Fachmann naheliegend, die dort vorhandene mit den Gebrauchsmustern identische Technik aus pulsierenden Druckwellen zur sexuellen Stimulation des weiblichen Intimbereichs zu nutzen. Ergänzend wird auf die Seiten 7 und 8 der Schutzschrift vom 8.12.2015 verwiesen.

Im Hinblick auf die Unteransprüche und das Merkmal N4 des hilfsweise geltend gemachten Gebrauchsmusters DE '263 existiere weiterer rechtsvernichtender Technikstand, der das abdichtende Auflageteil, die LED-Beleuchtung der zweiten Kammer und die Ausgestaltung der zweiten Kammer zur Modulation des Druckfeldes betreffe. Auf die Seiten 4 bis 8 des Schriftsatzes vom 12.1.2016 (Bl. 75/79 d. A.) wird Bezug genommen.

Für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb fehle es an der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin. Auch seien weder eine gezielte Behinderung der Antragstellerin, noch eine Irreführung oder eine täuschende Werbung festzustellen.

Es liege kein Verfügungsgrund vor, da der Sachverhalt nicht durch eine einstweilige Verfügung regelbar sei und die Verfügungsgebrauchsmuster entsprechend der Rechtsprechung der Düsseldorfer Gerichte bislang kein kontradiktorisches Bestandsverfahren durchlaufen hätten.

Der Antragsgegnerin müsse Vollstreckungsschutz gewährt werden, da ihr ein außerordentlich hoher Schaden unter dem Gesichtspunkt drohe, dass es sich beim „...“ um ein neu auf dem Markt befindliches Produkt handle und bei dem von der Antragsgegnerin verfolgten Direktmarketingsystem ein hohes persönliches Vertrauen erforderlich sei, so dass ein erheblicher Imageschaden entstehen könne.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Schutzschrift vom 8.12.2015, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war entsprechend dem Hauptantrag zu erlassen, da die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Verfügungsanspruch im Sinne von §§ 936, 916 Abs. 1, 940 ZPO hat und ein Verfügungsgrund gemäß §§ 936, 917 Abs. 1 ZPO besteht.

I.

Das Landgericht München I ist nach §§ 943 Abs. 1, 32 ZPO; 27 Abs. 1, Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 39 Nr. 1 GZVJu als Gericht der Hauptsache örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin den streitgegenständlichen „...“ bundesweit und somit auch im Bezirk des Oberlandesgerichts München vertreibt.

II.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung des Anbietens und/oder Inverkehrbringens und/oder Besitzens der angegriffenen Ausführungsform zu diesen Zwecken und/oder des Ausführenlassens dieser Handlungen durch Dritte aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Var. 2, 3 und 6 GebrMG zu. Der angegriffene „...“ verwirklicht die Merkmale des hauptsächlich geltend gemachten Anspruchs 1 des Gebrauchsmusters DE 20 2013 012 252 in der durch die Merkmale des Stammpatents DE 10 2013 110 501 B1 modifizierten Form wortsinngemäß.

1. Die durch das hauptsächlich geltend gemachte Antragsgebrauchsmuster (Anlage A1) unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns aus den Merkmalen des hier maßgeblichen Anspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen sowie unter Einbeziehung der aus dem Stammpatent entnommenen zusätzlichen Merkmale zu ermitteln.

2. Der Antragsgegnerin ist nicht darin zu folgen, dass ein durch Merkmale des Stammpatents modifizierter Gebrauchsmusterschutz nicht zur Grundlage der Klageanträge gemacht werden könne, weil entsprechende Schutzansprüche nicht zu den Unterlagen des Gebrauchsmusters eingereicht worden seien. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen könne, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht worden sind, besteht nämlich nicht.

Wer wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen wird, kann - wie hier - auch im Verletzungsstreit geltend machen, dass Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nach § 13 Abs. 1 GebrMG nicht begründet worden ist. Diese Möglichkeit dient allein der Verteidigung im Verletzungsrechtsstreit, anders als das Löschungsverfahren aber nicht einer - im Umfang der Löschung - allgemeinverbindlichen Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Gebrauchsmusterschutz besteht. Deshalb besteht kein Anlass und keine Notwendigkeit, die Prüfung des Gebrauchsmusters im Verletzungsstreit über das für die Sachentscheidung Erforderliche hinaus auszudehnen.

Es genügt deshalb zu prüfen, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche liegende Fassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst. Dagegen besteht für die Entscheidung des Verletzungsstreits keine Notwendigkeit, den Gebrauchsmusterinhaber in Form einer wie auch immer gearteten, gegenüber der Allgemeinheit verbindlichen Erklärung darauf festzulegen, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will (BGH GRUR 2003, 867, 868 - Momentanpol).

Dies gilt gleichermaßen im Hauptsacheprozess wie im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters in der eingeschränkten Fassung in beiden Verfahren zu prüfen ist.

3. Dem Begehren der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Gebrauchsmusterschrift der DE 20 2013 012 252 noch nicht veröffentlicht wäre, zumal dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, genauer bereits am Heiligabend, dem 24.12.2015, geschehen war.

4. Maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist nach den seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragstellerin ein Techniker mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Sexspielzeug (Seite 1 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 4.1.2016, Bl. 39 d. A.)

5. Der Gegenstand der Erfindung des DE 20 2013 012 252 in der durch die Merkmale des Stammpatents DE 10 2013 110 501 B1 modifizierten Form betrifft eine Stimulationsvorrichtung für die weibliche Klitoris.

a) Im Stand der Technik waren direkte Stimulationsvorrichtungen wie beispielsweise Auflegevibratoren bekannt. Die direkte Stimulation der Klitoris ist jedoch problembehaftet. Wird mittels direkter Berührung ein Reiz ausgeübt, kann dies zu Irritationen oder Hautreizungen führen. Auch kann ein direkter Kontakt der Intimzone mit Hilfsmitteln aus individuellen Gründen wie der Hygiene oder wegen persönlichen Vorbehalten nicht gewünscht sein (Teilziffer [0002]).

Zudem ist die Klitoris die empfindlichste erogene Zone der Frau. Sie ist stark mit Nervenendungen ausgestattet, womit sie besonders berührungsempfindlich und empfänglich für sexuelle Reize ist. Dies gilt in besonderem Maße für die sogenannte Klitoriseichel. Die Klitoris besitzt bis zu 8000 Nerven und Sinneszellen, etwa die Mechanorezeptoren der Vater-Pacini-Körperchen für das Vibrationsempfinden oder die Meissner-Körperchen für die Berührungsempfindung. Bei häufiger Anwendung eines Auflegevibrators zur direkten Stimulation kommt es hierbei zu Gewöhnungseffekten bzw. zur Konditionierung der stimulierten Zone. Umgekehrt erfordert die erstmalige Anwendung eines derartigen Geräts eine gewisse Einübung bzw. Eingewöhnung (Teilziffer [0003]).

Hinzu kommt, dass die Empfindlichkeit der Klitoris individuell sehr unterschiedlich ausgeprägt sein kann und eine direkte Stimulation erst nach längerem Vorspiel, nur sehr zart oder überhaupt nicht zulässt, wobei eine starke Variabilität der Empfindlichkeit von Situation zu Situation vorkommen kann (Teilziffer [0003]).

Auch die im Stand der Technik zur Vermeidung einer direkten Beaufschlagung der Klitoris eingesetzten Vorrichtungen wie beispielsweise Saugglocken mit einer Handpumpe können aufgrund ihrer manuellen Betätigung lästig oder störend sein. Zudem kann es bei den erzeugten Unterdrücken zu Gewöhnungseffekten kommen oder der durch eine sogenannte klitorale vaskuläre Blutwallung entstehende erhöhte Blutfluss kann nicht ausreichen, um zum Klimax zu gelangen (Teilziffer [0007]). Bei den ebenfalls eingesetzten elektrischen Vakuumpumpen kommt es zu einem andauernden Luftaustausch im Bereich der Klitoris, so dass nachteilhaft die durch den Unterdruck verstärkt auftretende Scheidenfeuchtigkeit abgesaugt wird und ein unerwünschter Trocknungseffekt der stimulierten Partien eintritt (Teilziffer [0008]).

Ebenfalls führt die angesaugte feuchte Luft zu einer Verschmutzung der nachfolgend angeordneten Vakuumanordnung, zumal die zugehörigen Ventile und lufttechnischen Bauteile oftmals Toträume oder tote Winkel, gleichsam Schmutzecken, aufweisen, die schwer zugänglich und schwer zu reinigen sind. (Teilziffer [0008]). Hinzu kommt, dass Ventileinrichtungen drucktechnisch zum Teil komplex sind (Teilziffer [0009]). Sind Steuerventile oder Modulatoren vorhanden, können diese die Aufmerksamkeit des Benutzers erfordern und vom Hauptgeschehen ablenken (Teilziffer [0010]). Wird die Klitoris mit einem pulsierenden Überdruck beaufschlagt, besteht üblicherweise ein Temperaturunterschied zwischen der Temperatur der zugeführten Luft und der Temperatur der zu stimulierenden Hautpartie, was als störend empfunden werden kann. Zudem können durch den Überdruck unerwünschte Keime, Erreger oder Verschmutzungen zum Benutzer transportiert werden (Teilziffer [0013]). Werden dagegen nur Unterdrücke erzeugt und ein Freigabeventil weist nach einem Ansaugvorgang einen Defekt auf, kann die zugehörige Saugglocke möglicherweise nur mit erheblicher Verletzungsgefahr von der erogenen Zone wieder abgelöst werden (Teilziffer [0016]).

b) Davon ausgehend sieht es das im Hauptantrag geltend gemachte Verfügungsgebrauchsmuster DE '252 als Aufgabe der Erfindung an, eine Stimulationsvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die einen einfachen Aufbau aufweist, in der Verwendung einfach und sicher ist, eine effektive stimulationsauslösende Wirkung hat, hygienisch ist und sowohl ein Austrocknen als auch Gewöhnungseffekte vermeidet (Teilziffern [0017] bis [0019]).

c) Gegenstand der Erfindung ist daher eine Stimulationsvorrichtung mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung mit einer ersten Kammer und einer zweiten Kammer mit einer Öffnung zum Aufsetzen auf die Klitoris und einer Verbindungseinrichtung, die die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet. Durch die über ein Verbindungselement miteinander kommunizierenden Kammern wird durch die Änderung des Volumens der ersten Kammer ein Druckfeld in der zweiten Kammer erzeugt, das auf die zu stimulierende Klitoris gerichtet ist. Dieses Druckfeld ist ein zeitlich veränderliches Feld von Mediendrücken in Form von Über- oder Unterdrücken gegenüber einem Referenzdruck. Das Medium ist in der Regel Luft, kann aber auch alternativ oder kumulativ flüssig, beispielsweise Wasser in der Badewanne oder ein handelsübliches Gleitmittel, sein. Der Referenzdruck ist üblicherweise der vorherrschende Umgebungsdruck (Teilziffern [0021] bis [0025]).

Die zweite Kammer erstreckt sich ausweislich der zur Auslegung heranzuziehenden Figuren 2 und 3 bis über den Rand der sonstigen Gehäuseoberfläche hinaus (dort mit der Bezugsziffer 4 bezeichnet), da sie die Aufgabe hat, auf die zu stimulierende Klitoris einfach aufgesetzt zu werden. Dabei geht das Gebrauchsmuster in Teilziffer [0030] davon aus, dass das zur Trocknungsvermeidung und Temperaturführung in sich geschlossene System der Medienströmung ein Aufsetzen der halbseitig bzw. teilweise geöffneten Kammer erfordert, wodurch klargestellt wird, dass der aufzusetzende über den Rest des Gehäuses ragende Teil zur zweiten Kammer gehört und nicht etwa ein eigenes Element darstellt.

Durch das erfindungsgemäße Druckfeld wird einerseits die Durchblutung angeregt und andererseits die Klitoris indirekt massiert, ohne dass es zu einer direkten Berührung kommt. Durch das Druckfeld wird eine lebensnahe Imitation des natürlichen Kohabitationsaktes erreicht, die weder zu Gewöhnungseffekten noch zur Suchterzeugung führt (Teilziffern [0026] und [0027]). Durch die permanente Kombination von Über- und Unterdrücken kann der Arbeitsbereich des Drucks in beiden Bereichen bis zum Maximum ausgereizt werden (Teilziffer [0028]). Dabei passt sich die Temperatur schnell der Hauttemperatur an, weil die aufgesetzte zweite Kammer nur mit der ersten Kammer verbunden ist und eine störende Luftzufuhr von außerhalb des Systems vermieden wird, was auch der Austrocknung vorbeugt (Teilziffer [0013]). Aufgrund des Aufbaus und des Fehlens von Ventilen werden Toträume und Schmutzecken vermieden (Teilziffer [0032]). Durch die Begrenzung des bewegten Volumens auf das Volumen der ersten Kammer wird eine Verletzungsgefahr durch ein übermäßiges Ansaugen ausgeschlossen und die Notwendigkeit eines Notfallventils beseitigt (Teilziffer [0036]).

Die erfindungsgemäße Vorrichtung weist in der geltend gemachten durch Merkmale des Stammpatents beschränkten Form des Gebrauchsmusters DE '252 als Verbindungselement zwischen den beiden Kammern einen starren Kanal mit Düsenwirkung auf, wobei dessen Öffnungen in die beiden Kammern zueinander ausgerichtet sind. Die bei der Kompression der Medienströmung der ersten Kammer entstehende Medienströmung ist dabei durch die Ausrichtung der Öffnung und des Verbindungselements auf die Klitoris gerichtet, wobei die Öffnung des Verbindungselements der Klitoris durch die zweite Kammer hindurch gegenüber liegt. Der Düseneffekt tritt - wie aus den zur Auslegung heranzuziehenden Figuren 5 und 6 und den dort im Verbindungselement eingezeichneten Pfeilen ersichtlich - dadurch ein, dass der Querschnitt des Verbindungselements gegenüber dem Querschnitt der ersten und der zweiten Kammer deutlich verkleinert ist.

Die Ausrichtung der Öffnung des Verbindungselements dient hierbei dazu, das Druckfeld direkt auf den zu stimulierenden Hautbereich wirken zu lassen, wobei das Druckfeld beeinflusst wird (Teilziffer [0029] des Stammpatents), so dass die Düsenwirkung genau auf die Klitoriseichel gerichtet sein kann. Hierbei ist ein Gegenüberliegen der Öffnung maßgeblich, da es die gezielte Ausrichtung des Druckfeldes ermöglicht.

d) Der geltend gemachte Anspruch 1 des Antragsgebrauchsmusters DE 20 2013 012 252 lässt sich in der durch die Merkmale des Stammpatents modifizierten Form im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt aufgliedern (Anlage A 13):

A1 Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12), aufweisend:

B1 eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:

C1 einer ersten Kammer (3) im Inneren der Stimulationsvorrichtung (1) mit einer Wand (31) aus einem flexiblen Material; und

D1 einer zweiten Kammer (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen auf ein Körperteil (11); und

E1 einem Verbindungselement (5) mit nur einem geraden Kanal, der die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet; und

F1 einer Antriebseinheit (6), welche derart eingerichtet ist, dass diese eine Auslenkung der Wand (31) der ersten Kammer (3) bewirken kann,

G1 so dass sich das Volumen der ersten Kammer (3) derart vergrößern und verkleinern kann, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld aus Unter- und Überdrücken in Bezug auf einen Referenzdruck erzeugt werden kann; und

H1 eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuern kann, wobei

I1 die erste Kammer (3) über den Kanal des Verbindungselements (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, und wobei

J1 die Stimulationsvorrichtung (1) ein batteriebetriebenes Handgerät ist, und wobei

K1 die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

PAT1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist, und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet ist, dessen Öffnung in die erste Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind, so dass

PAT2 eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist,

PAT3 wobei die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (21) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.

6. Die Merkmale des modifiziert geltend gemachten Anspruchs 1 des Antragsgebrauchsmusters DE '252, insbesondere die Merkmale D1, G1, PAT1 und PAT2 werden durch die angegriffene Ausführungsform, den „...“ der Antragsgegnerin, wortsinngemäß verwirklicht.

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird die Stimulation der Klitoris beim angegriffenen „...“ im Sinne der Merkmale G1 und PAT2 durch ein Druckfeld aus Über- und Unterdrücken und eine korrespondierende Medienströmung erzeugt. Bei dem üblicherweise verwendeten Medium Luft (vgl. Teilziffer [0024]) lässt sich durch Inbetriebnahme des als Anlage A 16 vorgelegten Asservats durch Beaufschlagung der eigenen Handfläche ohne weiteres feststellen, dass ein Medienstrom erzeugt wird und Luft ein- und ausströmt. Dies geschieht spürbar bei einem Aufsetzen auf die Hand durch ein Druckfeld, das zunächst Unter- und anschließend Überdruck aufweist. Eine vollständige Abdichtung der zu stimulierenden Partie gegenüber dem Umgebungsmedium verlangt das Antragsgebrauchsmuster und das Stammpatent weder in den Merkmalen G1 und PAT 2 noch in irgendeiner Passage der Beschreibung oder den Zeichnungen.

b) Die Verwirklichung des Merkmals D1 wird bei der angegriffenen Ausführungsform nicht etwa dadurch vermieden, dass die zweite Kammer nicht auf die Klitoris aufgesetzt wird. Die von der Antragsgegnerin behauptete räumlichkörperliche Beschränkung des Begriffs der zweiten Kammer auf die innenliegende ca. 1 cm tiefe Öffnung der Druckerzeugungseinrichtung lässt sich dem Gebrauchsmuster nicht entnehmen, der über die Gehäuseoberfläche hinauskragende Teil gehört mustergemäß zur zweiten Kammer.

c) Das Merkmal G1 wird vom „...“ insofern verwirklicht, als ein Druckfeld aus Unter- und Überdrücken in Bezug auf einen Referenzdruck erzeugt wird, der gebrauchsmustergemäß im Umgebungsdruck, also bei Verwendung von Luft, im äußeren Luftdruck besteht. Eine gleichzeitige Erzeugung sowohl eines Über- als auch eines Unterdrucks wird vom Gebrauchsmuster nicht gefordert, da vielmehr gerade die Abwechslung der Druckverhältnisse die störende Luftzufuhr von außen mit ihrem Trocknungseffekt und das pümpelartige Festsaugen vermeidet, das für entsprechend verletzungsträchtige Notfallsituationen ein zusätzliches Auslassventil erforderlich machen würde.

d) Im Hinblick auf das Merkmal PAT1 wird die Düsenwirkung beim „... „ gerade durch den geringeren Raumquerschnitt des Verbindungselements gegenüber den Kammern erzeugt, ohne dass sich im Stammpatent oder im Antragsgebrauchsmuster Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin vertretene Lesart finden lassen, dass bereits ein vorhandenes Gitternetz diesen Querschnittseffekt verhindern würde. Dass die Luftverdrängung durch den gegenüber dem Kanal zu geringen Exzenterhub so gering sein soll, dass eine Ausrichtung des Medienstroms auf einen bestimmten Punkt nicht möglich sei, lässt sich durch einen Selbstversuch mit dem „...“ - selbstverständlich an der Handfläche - mühelos widerlegen.

e) Für die Verwirklichung des Merkmals PAT2 kann insofern auf das oben unter a) und d) Gesagte verwiesen werden, als sehr wohl ein Medienstrom bei der angegriffenen Ausführungsform festzustellen ist. Insofern verfängt das Argument nicht, dass schon mangels Medienstrom eine Ausrichtung nicht möglich sei. Im Hinblick auf die Ansicht der Antragsgegnerin, dass keine Ausrichtung auf die Klitoris, sondern nur eine solche auf die Klitoriseichel möglich sei, weil die Klitoris größer sei als die Auflagefläche des Geräts, gibt die Kammer zu bedenken, dass die anatomischen Gegebenheiten von Nutzerin zu Nutzerin variieren können und sich allgemeingültige Aussagen zur Dimensionierung verbieten dürften.

7. Das Antragsgebrauchsmuster DE 20 2013 012 252 ist weder mangels unzureichender Offenbarung, noch mangels Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit löschungsreif im Sinne von §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.

a) Grundsätzlich liegt es innerhalb der Prüfungskompetenz der Verletzungsgerichte zu prüfen, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters den ursprünglichen Anmeldeunterlagen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 als zur beanspruchten Lehre gehörend offenbart entnommen werden kann (vgl. Loth, GebrMG, § 15, Rn. 55). Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin monierten Merkmale E1 und PAT1 ist dies auch der Fall. Auf Seite 22, Absatz drei, der Anmeldeunterlagen des DE '252 (Anlage A1) ist offenbart, dass das Verbindungselement aus Merkmal E1 im Sinne von Merkmal PAT1 auch starr sein kann, da dort von einem starren Rohr die Rede ist. Warum hierdurch nicht offenbart sein soll, dass eine Wandung, die allein aus einem starren Formteil besteht, ein Verbindungselement im Sinne der Erfindung ist, erschließt sich nicht. Soweit die Antragsgegnerin auf die Seite 18, zweiter Absatz, der Anmeldeunterlagen verweist, wo von flexiblem Material die Rede ist, bezieht sich diese Passage auf die zweite Kammer und nicht auf den Kanal bzw. das Verbindungselement. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin annehmen möchte, dass auf der Figur 4 der Abschnitt des Kanals, der vom flexiblen Material mit der Bezugsziffer 41 gebildet wird, nicht der zweiten Kammer zugehörig ist, wird der Fachmann diesbezüglich eine funktionale Auslegung des Begriffs „starr“ wählen und all diejenigen Ausgestaltungen des Kanals noch als starr ansehen, die dem Druck des Mediums und dem Düseneffekt standhalten, ohne sich auszubeulen. Das ist bei der offenbarten Gestaltung ohne weiteres der Fall.

b) Soweit die Antragsgegnerin in Bezug auf das Merkmal PAT1 nicht als offenbart ansieht, dass die Öffnung des geraden Kanals in die erste Kammer und dessen Öffnung in die zweite Kammer zueinander ausgerichtet sind, vermag die Kammer dieser etwas feinsinnigen Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Schon aus den Figuren 4, 5 und 6 von Anlage A1 lässt sich ersehen, dass zwischen der Öffnung in die erste Kammer und der Öffnung in die zweite Kammer keinerlei Stufung oder Versatz vorhanden ist, so dass die Begrenzungen der Öffnungen in die erste und zweite Kammer auf gleicher Höhe liegen und folglich im Sinne des Merkmals PAT1 zueinander ausgerichtet sind.

c) In Bezug auf das vermeintlich nicht offenbarte Merkmal PAT3 ergibt sich erneut aus den Zeichnungen der Figuren 4, 5 und 6, dass die dort mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichnete Klitoris der mit 51 bezifferten Öffnung des Verbindungskanals durch die zweite Kammer hindurch gegenüberliegt, also eine gedachte Verlängerung des Verbindungskanals durch die zweite Kammer zur Klitoris hinführt. Da die gesamte Offenbarung der Anmeldeunterlagen zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2007, 578 -Rückspülbare Filterkerze), bilden die Zeichnungen als relevante Teile der Anmeldeunterlagen ein gegenüber den Ansprüchen und der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel, so dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Begriff „durch ... hindurch“ sonst nirgends in den Anmeldeunterlagen finden lassen soll.

d) Im Hinblick auf die für Merkmal PAT1 vermeintlich nicht offenbarte Düsenwirkung kann auf das zur Verletzung unter 6. d) Gesagte verwiesen werden, da der erforderliche Querschnittseffekt wiederum aus den Figuren 4 bis 6 ohne weiteres ersichtlich ist. Zudem beschreiben die Anmeldeunterlagen auf Seite 19, zweiter Absatz, die Düsenwirkung präzise, indem sie die Dimensionierung der Öffnung (Bezugsziffer 51) so vorgeben, dass diese im Verhältnis zu dem in der ersten Kammer verdrängten Volumen klein genug ist, um das Medium für eine spürbare Massagewirkung ausreichend zu beschleunigen.

e) Für eine vermeintlich fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit im Sinne von §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 GebrMG lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den nicht druckschriftlichen Stand der Technik in Form der Modelle „...“, „...“ und „...“ eine detaillierte technische Darstellung von deren Funktionsweise vermissen.

f) Auch genügt die „exemplarische“ Verweisung der Antragsgegnerin auf die im Anlagenkonvolut AG 14 aufgeführten Druckschriften nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Soweit dies für eine fehlende erfinderische Tätigkeit in Kombination mit der Entgegenhaltung US 5,377,701 (Anlage AG 17) geschieht, mag die dort beschriebene Vorrichtung zwar insofern über ein Zweikammersystem verfügen, als dort zwei Sauglippen vorhanden sind, die sowohl eine Kammer zwischen den Lippen als auch eine solche zwischen der unteren Lippe und der Hautoberfläche bilden. Allerdings verfügt das Gerät entgegen dem Merkmal K1 des Antragsmusters über ein Ventil, da in Spalte 4, Zeilen 34 bis 38, der Beschreibung ausgeführt ist, dass bei einer Abwärtsbewegung des Zugelements (dortige Bezugsziffer 4) sich der Kopf des Zugelements von der mittigen Öffnung der oberen Lippe (dortige Bezugsziffer 3) löst und Luft in die Kammer einströmt, wodurch die Haut wegen des Verschwindens des Unterdrucks losgelassen wird („When the drawing member 4 moves downwardly, the head of the drawing member 4 disconnects with the center hole portion of the diaphragm 3 and air enter the chamber, whereby the skin is released because of the vanish of the negative pressure.“).

g) Die Entgegenhaltung US 1,882,040 (Anlage AG 16) lässt ebenfalls nicht auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit schließen. Die dort genannte Vorrichtung enthält wiederum ein Ventil in Form eines sogenannten Tellerventils (dortige Bezugsziffer 37). Insoweit genügt die Behauptung der Antragsgegnerin nicht, die Beibehaltung des Ventils erscheine dem Fachmann vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Geräten ohne Ventile nicht als Notwendigkeit, da sie nicht ausführt, welchen Anlass der Fachmann gehabt hat, die Lösung mit Tellerventil als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zu wählen und eine Lösung in Richtung einer Ausführung ohne Ventile zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger). Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die vom Antragsmuster beschriebenen Probleme mit vorhandenen Schmutzecken mangels angesaugter Vaginalflüssigkeit sowie das Problem des besonderen Kälteempfindens bei den mit der dortigen Vorrichtung beaufschlagten Hautpartien außerhalb des Intimbereichs nicht stellen und der Fachmann daher keinen Anlass gehabt hat, auf ein Ventil zu verzichten.

h) Gleiches gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin zur Entgegenhaltung US 2008/0304984 (Anlage AG 18), deren Gegenstand eine Vorrichtung mit einem Einkammersystem ist und von der ausgehend der Fachmann Anlass gehabt haben soll, das Einkammersystem auf ein Zweikammersystem umzurüsten. Die dortige Vorrichtung soll durch die Haut hindurch auf „underlying fat“ einwirken (dortige Teilziffer [0017]), wofür eine zweite Kammer keinerlei Vorteil bietet. Sie vorzusehen hätte der Fachmann von dieser Druckschrift ausgehend nicht in Betracht gezogen, weil die zweite Kammer nichts dazu beiträgt, im Rahmen einer „suction action“ durch die Haut hindurch das darunterliegende Fett anzusaugen. Der dortigen Erfindung geht es um einen zu erzielenden Schlankheitseffekt („slimming effect“), nicht um die Stimulation der weiblichen Klitoris unter hygienischen, unfallfreien und thermisch angenehmen Bedingungen.

i) Bezüglich der angeführten US 2013/0012769 (Anlage AG 15), die den Weg zu einem pulsierenden Druckfeld weisen soll, ist wiederum nicht ausgeführt, welchen Ausgangspunkt der Fachmann weshalb wählen solle, um diesen Weg zu beschreiten. Hierzu ohne Bezug zur technischen Lehre auf die sonst aus Druckschriften bekann- ten Geräte zu verweisen, ist nicht ausreichend.

III.

Der Verfügungsgrund fehlt nicht etwa deshalb, weil das Antragsgebrauchsmuster DE '252 noch kein kontradiktorisches Bestandsverfahren durchlaufen hätte. Zum einen steht es der Antragsgegnerin frei, beim Gebrauchsmuster die Löschungsreife - wie geschehen - im Verletzungsverfahren einzuwenden. Zum anderen folgen - wie bekannt sein dürfte - die Münchener Patentstreitkammern nicht der Auffassung, dass einstweilige Verfügungen nur auf Schutzrechte gestützt werden können, die „durch's Feuer gegangen“ sind. Anderenfalls erschiene zweifelhaft, ob den Vorgaben der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG, ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45 ff.) genügt ist, da deren Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 wirksame und abschreckende einstweilige Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verlangen. Je neuer ein Schutzrecht - und möglicherweise je innovativer dementsprechend die zugrundeliegende Erfindung - ist, desto geringer wären nach der Gegenauffassung die Rechtsschutzmöglichkeiten.

IV.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - die deshalb zugunsten der Antragstellerin ausfällt - ist die von der Antragsgegnerin behauptete Härte nicht berücksichtigungsfähig, die sich aus dem Vertriebssystem der Antragsgegnerin ergeben soll, das auf besonderem Vertrauen beruhe. Zwar mag dem Vertrieb über sogenannte Dildoparties ein solches Vertrauensverhältnis zwischen den Erwerberinnen und den Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin zugrunde liegen, dieses beruht aber nach Auffassung der Kammer auf möglichen Hemmungen gegenüber einem Kauf und Probebetrieb außerhalb einer geschützten Sphäre sowie auf dem Wunsch nach Hygiene und Anwendungssicherheit, jedoch gewiss nicht auf Vorstellungen über gewerbliche Schutzrechte bei den Feen, den Erwerberinnen oder deren Prinzen.

V.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen von § 938 ZPO war nicht angezeigt, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der unterlegenen Antragsgegnerin nach § 945 ZPO gegenüber der Antragstellerin nicht realisiert werden könnte (OLG Münchenvom 28.6.2012, Az. 6 U 1560/12).

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist

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(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3). (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibunge

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(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer frü

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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.