Landgericht München I Beschluss, 18. Juni 2018 - 16 T 7676/18

bei uns veröffentlicht am18.06.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.05.2018, Az. 1500 M 2844/18, aufgehoben.

2. Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen die Schuldnerin gemäß § 802g ZPO die Haft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen der titulierten Gesamtforderung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen des Vergleichs des Amtsgerichts München vom 22.06.2017 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.09.2017 üeweils Az. 174 C 2527/17) zu erzwingen, weil die Schuldnerin in dem zu Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Mit Formularantrag vom 13.11.2017 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich Abnahme der Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 802g ZPO.

Die Zustellung von Titel und Vollstreckungsauftrag erfolgte am 21.12.2017.

Mit Schreiben vom 20.12.2017 gewährte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin eine Zahlungsfrist von zwei Wochen und kündigte an, sie nach Verstreichen nach §§ 802b, 802f I S.4 ZPO per Zustellung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

Mit Schreiben vom 18.01.2018, zugestellt am 19.01.2018, lud der sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu welchem die Schuldnerin unentschuldigt nicht erschien.

Mit Schreiben vom 26.02.2018 leitete der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, zusammen mit seiner Sonderakte, an das Amtsgericht weiter.

Nach einem Schriftwechsel zwischen Amtsgericht und Gerichtsvollzieher und Stellungnahme der Gläubigerin lehnte das Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls mit Beschluss vom 07.05.2018, zugestellt per am 09.05.2018 erfolgter Aufgabe zur Post, ab.

Der dagegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin vom 25.05.2018 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.06.2018 nicht ab.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und erweist sich als begründet, was zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts und zum antragsgemäßen Erlass eines Haftbefehls führte.

Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen sowie zweifelsfrei die sämtlichen weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO, von denen das Amtsgericht alleine eine Zustellung der Zahlungsaufforderung vermisste. Eine solche war vorliegend aber nicht erforderlich.

Die Zustellung einer nach § 802b ZPO erfolgten Aufforderung verlangt das Gesetz nicht. Eine solche war hier mit dem Schreiben vom 20.12.2017 erfolgt. Nach Auffassung des Amtsgerichts bedingt aber § 802f IV ZPO, welcher auch eine Zustellung der Zahlungsaufforderung nach § 802f I ZPO vorschreibt, dass eine solche Zustellung dann geboten ist, wenn die Aufforderung nach § 802b ZPO jene nach § 802f I S.1 ZPO gemäß § 802f I S.4 ZPO entbehrlich macht.

a) Dies folgt nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, § 802f IV ZPO. Dieser bezieht sich alleine auf Zahlungsaufforderungen nach § 802f I bis III ZPO. Eine Aufforderung nach § 802b ZPO wird aber nicht deshalb zu einer solchen nach § 802f I bis III ZPO, weil sie später nach § 802f I S.4 ZPO die Aufforderung nach § 802f I S.1 ZPO entbehrlich macht. Vielmehr liegt in den Fällen des § 802f I S.4 ZPO gerade keine der in § 802f IV ZPO genannten Aufforderungen vor. In diesen Fällen ist es vielmehr so, dass bereits mindestens zwei Wochen zuvor eine Zahlungsaufforderung auf anderer w Grundlage erfolgt ist. Es kann sich gerade um keine Zahlungsaufforderung nach § 802f I ZPO handeln, wenn eine solche ausdrücklich entbehrlich ist.

b) Wieso es dem Zweck der Vorschrift entsprechen soll, eine Zahlungsaufforderung nochmals zuzustellen, ist nicht erkennbar und dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Nach § 802f I S.4 ZPO kann der Termin ohne Fristsetzung festgesetzt werden. Dies setzt die Aufforderung zur Zahlung durch den Gerichtsvollzieher voraus. Nach der Gesetzesbegründung muss die Aufforderung im selben Vollstfeckungsverfahren erfolgen, beispielsweise bei dem Versuch einer gütlichen Einigung oder vor einem Pfändungsversuch. Der Gesetzgeber nennt dabei gerade den vorherigen Einigungsversuch (BT Drs. 18/7560, S. 37). Die Aufforderung muss weder eine Frist enthalten noch die Ankündigung einer Terminsladung. Eine Mindestfrist zwischen dem Zugang der Terminbestimmung und dem Termin sieht das Gesetz nicht vor (Musielak/Voit/Voit ZPO § 802f Rn. 3). Die in § 802f I S.1 ZPO genannte Frist würde nach der Gesetzesbegründung das Verfahren nur unnötig verzögern (BT Drs. 18/7560, S. 37).

Zweck der Vorschrift des neu eingefügten § 802f i S.4 ZPO ist damit eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Wäre die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend, könnte dieser Zweck aber nur dann erreicht werden, wenn eine Aufforderung im Rahmen eines Einigungsangebots stets zugestellt würde. Andernfalls müsste nunmehr trotz § 802f I S.4 ZPO eine Zustellung nach § 802f I S.1 ZPO erfolgen um den Formerfordernissen zu genügen. Für das Erfordernis der Zustellung einer Zahlungsaufforderung nach § 802b ZPO spricht, nachdem dem Schuldner auch nach § 804f I S.4 ZPO eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde, die Nachweismöglichkeit des Empfangs der Aufforderung. Nachteile für den Schuldner sind aber kaum ersichtlich. Auch nach Erhalt der Ladung zum Termin hat er noch die Abwendungsmöglichkeit durch Zahlung. Dass ihm die Frist hierfür regelmäßig verkürzt sein wird (andernfalls würde der Gerichtsvollzieher wohl von der nochmaligen Aufforderung Gebrauch machen) ist ein Nachteil, der durch den Vorteil der mindestens zwei Wochen vorangegangenen Aufforderung aufgewogen wird und welcher zum gesetzgeberischen Zwecke der Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens ohnehin hinzunehmen ist.

d) Die Zustellung der Ladung zum Termin ist erfolgt. Der Gerichtsvollzieher hat dabei, was in seinem pflichtgemäßem Ermessen liegt, die Zustellung selbst vorgenommen (§ 192 I iVm § 193; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 802f ZPO, Rn. 6).

e) Es ist noch darauf hinzuweisen, dass das verbindlich eingeführte und beim Antrag vom 13.11.2017 verwendete Formular im Modul „H“ die Möglichkeit enthält, bereits im Auftrag an den Gerichtsvollzieher den Haftantrag nach § 802g I 1 ZPO zu stellen (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 802g ZPO, Rn. 2). Die ist vorliegend geschehen, weswegen es ei nes weiteren Antrags durch den Gläubiger an das Gericht nicht mehr bedurfte.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht.

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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung


(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft


(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen

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Amtsgericht München Beschluss, 07. Mai 2018 - 1500 M 2844/18

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls liegen nicht vor, nachdem eine Zustellung

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Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls liegen nicht vor, nachdem eine Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 20.12.2017 an die Schuldnerin entgegen der Vorschrift des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erfolgt ist. Allein die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht aus.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.