Amtsgericht München Beschluss, 07. Mai 2018 - 1500 M 2844/18

bei uns veröffentlicht am07.05.2018

Tenor

Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls liegen nicht vor, nachdem eine Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 20.12.2017 an die Schuldnerin entgegen der Vorschrift des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erfolgt ist. Allein die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht aus.

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Landgericht München I Beschluss, 18. Juni 2018 - 16 T 7676/18

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.05.2018, Az. 1500 M 2844/18, aufgehoben. 2. Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen die Schuldnerin gemäß § 802g ZPO die Haft