Landgericht München I Beschluss, 14. Aug. 2017 - 13 T 11557/16

bei uns veröffentlicht am14.08.2017
vorgehend
Amtsgericht München, 715 XVII 2744/11, 29.03.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.3.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1. Am 10.06.2009 regte das Reha-Zentrum Passauer Wolf die Anordnung einer Betreuung für den Betroffenen an.

Darin wird angegeben:

Bisher haben wir überwiegend Kontakt mit der Mutter von E.P., Frau A. I., die derzeit das Sorgerecht alleinig ausübt. Auf Grund einer sehr komplexen familiären Konstellation schlagen wir vor, der Mutter ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Für alle anderen Aufgabenkreise halten wir die Bestellung eines Berufsbetreuers für zweckmäßig. Wir haben dieses mit der Mutter von E … besprochen, sie wäre mit dieser Regelung einverstanden.

Aus der beiliegenden ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. S. K| ergibt sich, dass sich der Betroffene seit dem 12.01.2009 in der stationären neurologischen Rehabilitationsbehandlung befindet. Aufgrund des wachkomaartigen „minimally conscious state“ ist der Betroffene nicht in der Lage, zu kommunizieren. Das Ausmaß der Fähigkeit des Betroffenen, seine Umwelt wahrzunehmen, lässt sich nicht feststellen. Eigene Willensäußerungen und erkennbar zielgerichtete Bewegungen oder gar Handlungen sind nicht zu beobachten. Der Betroffene ist in keinster Weise fähig, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

2. Aus dem Gutachten vom Dr. med. Rfl, Chefarzt Neurologie und Geriatrie, Reha-Zentrum Passauer Wolf vom 23.6.2009 ergibt sich unter anderem:

Dass der bis zu diesem Zeitpunkt im wesentliche gesunde und selbstständige Herr P. am 10.06.2008 als Beifahrer auf einem Moped in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sei. Dabei habe er unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen im Bereich der Gehirnhäute (epi- und subdurale Hämatome) und im Hirngewebe selbst (intrazerebrale Blutung) erlitten. Die zunächst kleine intrazerebrale Blutung habe im Verlauf an Größe zugenommen. Begleitend sei ein ausgedehntes Hirnödem aufgetreten.

Bei Herrn P. besteht ein „Minimal responsiver Zustand“ als schwerstes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD 10F07.2/S06.7). Herr P. weist eine schwere, seit mehr als 6 Monaten nahezu unverändert anhaltende Bewusstseinsstörung auf. Er zeigt lediglich inkonstante und inkonsistente Reaktionen auf Vorgänge in seiner Umgebung, ist aber nicht in der Lage, einfachste Sachverhalte erkennbar zu erfassen und kann nicht kommunizieren. Der Betroffene ist funktionell immobil.

3. Am 01.07.2009 teilt das Betreuungsamt beim Landratsamt F. mit:

Für die Betreuung von Herrn E.P. schlagen wir Ihnen die Berufsbetreuerin Frau Pe. vor. Frau Pe. erklärte sich auf Anfrage bereit, die Betreuung für den Betroffenen mit den erforderlichen Aufgabenkreisen, in diesem Fall mit allen Angelegenheiten, zu übernehmen. Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um familiäre Konflikte zu mindern. Die Mutter des Betroffenen, Frau I., spricht nur wenig deutsch.

4. Mit Beschluss vom 16.07.2009 ordnete das Amtsgericht Freising, Vormundschaftsgericht, die Betreuung an und bestellte Frau Pe als Berufsbetreuerin.

5. Mit Schreiben vom 03.09.2009 teilte die Betreuerin mit, dass sich der Betroffene seit 01.08. im Seniorenwohnpark in Landshut zur weiteren Rehabilitation (Stufe F) befindet.

6. Am 21.10.2010 teilte die Betreuerin mit, dass die gegnerische Versicherung einen Vorschuss in Höhe von EUR 100.000,00 auf das Schmerzensgeld geleistet hat.

7. Mit Schreiben vom 25.10.2010 erhebt Frau A. I. Vorwürfe gegen die Betreuerin. Diese hätte eine Unterschrift für eine CT-Aufnahme nicht erteilt, keinen einzigen Termin zur Besprechung im Pflegeheim wahrgenommen und einen Termin in der Zahnklinik Regensburg platzen lassen.

Hierzu äußert sich die Betreuerin am 10.11.2010:

Herr P. wurde nach monatelanger klinischer Rehabilitation im Seniorenwohnpark Landshut zur weiteren Rehabilitation der Reha-Phase F am 01.08.2009 aufgenommen. Die Auswahl der Einrichtung erfolgte vor Anordnung der Betreuung durch die Rehabilitationsklinik im Zusammenarbeit mit Frau I. und dem Kostenträger. Die Reha-Phase F hat die Aufgabe der aktivierenden Behandlungspflege und dient dem Erhalt der bislang erreichten Rehabilitation bzw. der Verbesserung der Lebensqualität bei schwerster Beeinträchtigung (Wachkoma). Bei günstiger Entwicklung ist die Rückkehr in eine intensivere Reha-Phase möglich. Die Phase F ist die Form der Rehabilitation, die an den Patienten die geringsten Anforderungen bzgl. Reha-Potentials stellt. An Einrichtungen, die diese Dienstleistungen erbringen, werden besonders hohe Anforderungen hinsichtlich Personal- und Therapieangebot gestellt, da hier auch deutlich höhere Pflegesätze abgerechnet werden.

Die Heimleitung des Seniorenwohnparks Landshut teilte Ende Juli 2010 telefonisch kurzfristig mit, dass das Haus die Dienstleistung der Reha-Stufe F nicht mehr erbringe. Offensichtlich wurde seitens der Heimleitung der Verbleib von Herrn P. in der Einrichtung im Vorfeld mit Frau I. besprochen. Es wurde argumentiert, dass Herr P. genauso gut versorgt werden würde wie bisher. Von mir wurde lediglich Zustimmung zu den Absprachen erwartet.

Das Münchenstift, eine Einrichtung der Stadt München, betreibt im Haus Sankt J. eine Schwerpunkteinrichtung für Oberbayern für Wachkomapatienten. Die Einrichtung entspricht dem bayerischen Rahmenkonzept für diese Patientengruppe und bietet besonders qualifizierte Pflege bei einem Pflegeschlüssel 1 zu 1 der Pflegestufe 3. Begleitende medizinische Betreuung ist durch spezialisierte und erfahrene Ärzte gewährleistet. Die Stadt München hat ein ausgesprochen dichtes Netz an medizinischen Einrichtungen jedweder Art, so dass künftig auch die Inanspruchnahme von ambulant klinischen Diensten für Herrn P. wesentlich erleichtert sein dürfte.

Die Zusammenarbeit mit der derzeitigen Einrichtung war während der gesamten Zeit nicht befriedigend, vor allem nicht im Bereich der Kommunikation. Die Einrichtung weiß wohl, wie ich zu erreichen bin. Es ist mir nicht nachvollziehbar, angeblich nicht erreichbar zu sein, weil tatsächlich weder ein Telefonfax eingegangen oder gar ein Anruf oder ein Anrufversuch der Einrichtung aufgezeichnet wurde.

Frau I. hat ihren Wohnsitz in eigener Verantwortung nach Altdorf verlegt. Mit der Verlegung von Herrn P. nach München herrschen nun für Frau I. erschwerte Besuchsbedingungen. Seltsamerweise hat Frau I. Herrn P.s Rechtsanwältin telefonisch mitgeteilt, sie sei mit der Verlegung nach München einverstanden.

Weil die bestehende Situation für alle Beteiligten sehr belastend ist und die bestehenden Beziehungen nicht noch mehr belastet werden sollten, wurde z. B. darauf verzichtet, über die von Frau I. für ihren Sohn vereinnahmte Versicherungsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 Abrechnung und Herausgabe des unverbrauchten Betrages zu erzwingen.

8. Aus dem Bericht der Betreuerin vom 01.08.2011 ergibt sich zum Zustand des Betroffenen:

Deutlich wacher geworden aufgrund der besseren Förderung. Am 20.12.2011 teilte die Betreuerin mit:

Zur Durchsetzung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung wurde noch von der Mutter des Betreuten die Rechtsanwaltskanzlei Pa. in F. beauftragt. Die Zusammenarbeit mit der Kanzlei lässt zu wünschen übrig, vor allem die Kontinuität in der Sachbearbeitung. Mittlerweile, innerhalb von zweieinhalb Jahren, ist der dritte Anwalt in der Kanzlei mit dem Vorgang beschäftigt. Ich erwäge, einen Anwaltswechsel vorzunehmen, was mit einer finanziellen Belastung von Herrn P. einhergeht und bitte um gerichtliche Zustimmung.

Am 25.06.2012 teilt die Betreuerin zum Zustand des Betroffenen mit: Ist wacher geworden, wird mobilisiert.

Am 31.05.2013 berichtet die Betreuerin:

Herr P. lebt seit 13.01.2011 auf der Wachkomastation in Münchenstift Sankt J. Durch intensive therapeutische Behandlungen konnte eine Verbesserung seiner Fähigkeiten erreicht werden. Er ist deutlich wacher geworden. Wünsche oder Missfallen werden durch laute, einzelne Wörter und Schreien deutlich gemacht.

Herr P. bedarf eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes und erfüllt die Voraussetzungen der Pflegestufe 3. Härtefallregelung. Durch den MDK wurde im April 2013 die Fortführung der Reha-Phase F befürwortet.

Herr P. wird von beiden Elternteilen regelmäßig besucht. Teilweise gibt es hier Probleme, da den Anweisungen des Personals nicht Folge geleistet wird hinsichtlich der Eingabe von Nahrung (Aspirationsgefahr), Stören bei therapeutischen Behandlungen und Verlassen der Station ohne Abmeldung.

Am 25.06.2014 berichtet die Betreuerin:

Durch intensive therapeutische Behandlungen konnte weiter eine Verbesserung seiner Fähigkeiten erreicht werden. Inzwischen kann Herr P. passierte Kost zu sich nehmen und spricht kurze Sätze und Floskeln. Er freut sich über Besuch, lacht viel. Der intensive Therapieplan umfasst Krankengymnastik, Ergotherapie sowie Logopädie und Schlucktraining.

Herr P. wird von beiden Elternteilen und seinen Geschwistern regelmäßig besucht. Von der Einrichtung werden keinen Probleme mehr geschildert.

Am 27.07.2015 berichtet die Betreuerin:

Durch intensive therapeutische Behandlungen konnte weiter eine Verbesserung einer Fähigkeit erreicht werden. Inzwischen kann Herr P. passierte Kost zu sich nehmen; die Magensonde konnte entfernt werden. Das Bettgitter ist nicht mehr erforderlich. Herr P. liegt jetzt in einem Niederflurbett, zum Schutz vor Verletzungen mit davorliegender Matratze.

Es spricht kurze Sätze und Floskeln. Er freut sich über Besuch, lacht viel. Es scheint, dass Herr P. seinen gesundheitlichen Zustand zunehmend realisiert. Es kommen Äußerungen gegenüber der Familie wie „töte mich“.

Des Weiteren erfolgt immer noch eine engmaschige neurologische Betreuung sowie regelmäßige Hinzuziehung eines Urologen. Der intensive Therapieplan umfasst Krankengymnastik, Ergotherapie sowie Logopädie und Schlucktraining.

Herr P. wird von beiden Elternteilen und seinen Geschwistern regelmäßig besucht. Die Mutter kümmert sich um sein persönliches Wohl und kauft für ihn seine Lieblingsspeisen u. a. ein. Die Auslagen der Mutter werden gemäß Belegen erstattet.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 bestellt sich Rechtsanwalt M.N H für „die Familie des Betreuten“ und beantragt, die bisherige Betreuerin Frau Pe zu entlassen und Frau T. P. als neue Betreuerin zu bestellen.

Gestützt wird dies auf § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB. Im Übrigen hätte die Familie auch begründeten Anlass zur Sorge, dass die derzeitige Betreuerin aus zeitlichen Gründen die Betreuung nicht in dem Umfang ausüben könne, wie dies erforderlich wäre. Zur Beginn der Betreuung hätte sich Herr P. im Wachkoma befunden, was naturgemäß geringen Arbeitsaufwand bedeute. Hieraus sei jedoch vor etwa zwei Jahren erwacht, befindet sich aber immer noch auf der Wachkomastation des Sankt J. Stifts, wo naturgemäß aufgrund der dünnen und wechselten Personaldecke nicht richtig gepflegt und vor allem nicht gefördert wurde.

2. Hierzu nimmt die Betreuerin am 25.01.2016 Stellung:

Der Betreute wurde vom MDK M. im Frühjahr 2015 begutachtet hinsichtlich der pflegerischen Versorgung und der Reha-Phase. Hier wurde die Reha-Phase für weitere zwei Jahre bestätigt. Der Aufenthalt auf der Wachkomastation ist demnach weiterhin indiziert. Es werden mit der Einrichtung regelmäßig Gespräche geführt, vorzugsweise mit der Bezugspflegekraft und, falls erforderlich, mit der Stationsleitung.

Die Familie ist von Anbeginn mit der Betreuung unzufrieden. Die Beurteilung, was zum Wohl des Betreuten zu geschehen hat, ist einerseits geprägt von emotionalen Belastungen aufgrund des Zustands des Betreuten und andererseits von der Haltung, dass alle Fachkräfte, die beteiligt sind, nicht genug und nicht das richtige für den Betreuten tun. Es herrscht die Auffassung, dass man jederzeit ohne Terminsabsprache für die Belange der Familie zur Verfügung stehen müsse.

Mit Herrn Rechtsanwalt N. gab es Telefonkontakt aufgrund seines Schreibens vom 06.10.2015. Hier war vorrangig die Übertragung des Mandats Thema. Ebenso wurde der Wunsch der Familie vorgetragen.

In der Stellungnahme der Betreuerin vom 06.10.2015 beigefügten Schreiben des Rechtsanwalts M. N. heißt es unter anderem:

Nachdem ich mich von der Situation von Herrn P. ein umfassendes Bild machen konnte, würde ich in Absprache mit der Familie von Herrn P. Ihnen bzw. Herrn P. hiermit meine anwaltliche Hilfe anbieten.

Als Rechtsanwalt bin ich deutschlandweit im Bereich Personengroßschäden tätig. Aufgrund der fundierten Erfahrungen in diesem Bereich sind wir durchaus als Spezialisten zu bezeichnen. Zu unserer Erfahrung können wir sagen, dass wir im Segment Großpersonenschäden seit 10 Jahren tätig sind und aktuell im Jahr ca. 30 bis 40 Querschnittslähmungen/Amputationen, Schädelhirntraumata bearbeiten.

Hauptsächlich würde ich auf besonderen Wunsch der Familie von Herrn P. die Möglichkeit umsetzen, Herrn P. einer Pflege in der heimischen Wohnung zuzuführen. Die momentane Situation im Pflegeheim erscheint für Herrn P. schwer, da dort keine eins zu eins Betreuung gewährleistet werden kann. Eine solche könnte mittels eines Pflegedienstes zu Hause organisiert werden, so dass hier noch positive Reizpunkte für eine Verbesserung der emotionalen und geistigen Beeinträchtigungen gesetzt werden könnten.

Ich würde sie daher als Betreuerin von Herrn P. bitten, mich bzw. meine Kanzlei mit der anwaltlichen Vertretung von Herrn P. zu beauftragen. Nach unseren Informationen wird Herr P. momentan nicht anwaltlich betreut.

3. Aus dem Bericht der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München vom 01.12.2014 (Eingang beim Amtsgericht München 01.02.2016) ergibt sich unter anderem:

Die Familie zeigte sich beim persönlichen Gespräch als sehr beladen mit hohen Ansprüchen gegenüber der Betreuerin, dem Heim, den Therapeuten und Ärzten ohne selbst abschätzen zu können, was bei einer Betreuungsübernahme auf sie zukäme. Die vorgeschlagenen Beratungen bei einem Betreuungsverein scheiterten daran, dass die Familie nicht in der Lage war, dort einen Termin zu vereinbaren. Meine wohlwollende Empfehlung, sich erst mal mit der Thematik der ehrenamtlichen Betreuung zu befassen, sich als solche bei einen Verein ausbilden zu lassen, und dann vielleicht mit der Zeit dann einige Aufgabenkreise übernehmen zu können, konnte nicht erfasst und umgesetzt werden.

Die Familie ist der Meinung, dass sie die Genesung besser vorantreiben könnte als die professionellen Fachkräfte. Ich habe den Familienangehörigen Mut gemacht, auch weiterhin oft den Betroffenen zu besuchen, ihm emotional beizustehen und in Zukunft die Arbeit der Betreuerin, Ärzte und sonstigen Helfern zu unterstützen, damit ihr Angehöriger genesen kann. Emotional können die Angehörigen bestimmt viel dazu beitragen.

Anmerken möchte ich noch, dass die Schwester, die die Betreuung übernehmen möchte, keinerlei Ausbildung hat und derzeit von ALG II lebt. Ich habe sie intensiv darauf hingewiesen, dass die Verhandlungen mit der Gegenseite, Kranken- und Rentenkasse etc. schwierig sein werden selbst dann noch, wenn sie anwaltliche Unterstützung hätte. Sie geht davon aus, dass der Rechtsanwalt Herr N. keine Rechnung stellen werde.

Zu dem Wunsch nach häuslicher Versorgung innerhalb der Familie besteht die Möglichkeit dies zunächst an den Wochenenden auszuprobieren, bevor weitere Schritte unternommen werden.

4. Die vom Amtsgericht München bestellte Verfahrenspflegerin regte an, die Betreuung zu verlängern und den Antrag auf Betreuerwechsel abzulehnen.

Sie hätte den Betreuten im Pflegeheim besucht und sich ausführlich mit dem zuständigen Pfleger Herrn S. unterhalten. Herr S. berichtete auf Nachfrage, langjährige Erfahrungen in der Pflegetätigkeit zu haben, er sei untern anderem auch bei ambulanten Pflegediensten beschäftigt gewesen. Er hätte mitgeteilt, für die Pflege in der häuslichen Umgebung sei das Krankheitsbild des Betreuten zu komplex. Als Alternative zur hiesigen Versorgung im Pflegeheim könne er sich nur eine intensiv betreute Wohngemeinschaft mit medizinisch geschultem Fachpersonal vorstellen.

Entscheidend als Grund, der gegen eine Versorgung im häuslichen Umfeld spreche, sei aus Sicht von Herrn S., dass der Betreute zum Teil wahnhafte Episoden habe, aggressiv werde und auch um sich schlage. Damit könnten Laien nur schwer umgehen. Seine kognitiven Fähigkeiten seien schwer beeinträchtigt.

Sie habe anschließend Frau T. P. angerufen und sich bei ihr erkundigt, welche Maßnahmen sie ergreifen würde, wenn sie als Betreuerin eingesetzt würde. Sie meinte, sie würde ihren Bruder gerne noch einmal in eine Reha-Einrichtung schicken und danach sollte er dann „nach Hause“ verlegt werden. Auf Nachfrage, ob sie damit ihre oder die Wohnung ihrer Eltern meinte, sagte sie, das habe man sich noch nicht genau überlegt. Gegebenenfalls müssten auch alle zusammen in eine andere Wohnung umziehen. Auf die weitere Frage, wer konkret den Betreuten pflegen könnte, ob sie selbst dies übernehmen würde, bejahte sie. Von einem ambulanten Pflegedienst war zwar nicht die Rede, aber ich gehe davon aus, dass gegebenenfalls ein solcher die Pflege unterstützen würde.

Der Betreute bekommt bereits in der Einrichtung Sankt J. eine Rehabilitation. Dies ist der Stellungnahme des MDK vom 28.04.2015 zu entnehmen. Darin heißt es, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine neurologische Rehabilitation Phase F „weiterhin erfüllt“ sind und die medizinischen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Es wird weiterhin geschildert, dass der Betreute zu diesem Zweck dreimal pro Woche physikalische Therapie, viermal pro Woche Logopädie und zwei- bis dreimal pro Woche Ergotherapie bekommt.

Es ist demnach davon auszugehen, dass der Betreute im Heim Sankt J. umfassend gepflegt und erfolgreich gefördert wird. Die Vorwürfe der Familie, die Frau P. mir gegenüber wiederholte, dass der Betreute nicht vorankomme (wörtlich: „Er funktioniert nicht so wunderschön“) sind meines Erachtens nicht begründet. Der Wunsch der Familie nach noch rascheren Fortschritten ist zwar verständlich, aber angesichts der Schwere der Beeinträchtigung nicht realistisch.

Eine adäquate Versorgung in der häuslichen Umgebung erscheint bei diesem schweren Krankheitsbild nicht möglich. Dies gilt umso mehr, da hierzu noch gar keine konkreten Vorstellungen in der Familie existieren. Unter diesen Umständen wäre auch ein Versuch der Verlegung zu den Eltern oder der Schwester nicht vertretbar und für den Betreuten mit zu hohen Risiken behaftet.

5. Am 03.03.2016 wird der Betroffene durch die Richterin des Amtsgerichts München angehört. Aus dem hierüber errichteten Vermerk ergibt sich:

Der Betroffene liegt im Bett, er ist wach. Auf Ansprache spricht er unzusammenhängend. Er fragt mich nur dauernd, wie es mir geht. Ein sachgerechtes Gespräch war nicht möglich.

Auf Angabe der anwesenden Pflegerin wird mitgeteilt:

Der Betroffene benötigt intensive Pflege, wehrt sich öfters dagegen; es ist manchmal schwierig, er wirft auch mit Stuhlgang. Er wird zweimal täglich im Rollstuhl mobilisiert, es gibt auch therapeutische Maßnahmen. Er hat hier sprechen gelernt, macht Fortschritte, zu Besuch kommt meistens die Mutter, Geschwister sind hier nicht so bekannt. Ärzte und Sozialdienste sowie die Betreuerin kümmern sich um eine Reha-Maßnahme. Beim derzeitigen Zustand erscheint das noch schwierig zu sein.

6. Aus dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Neurochirurgie Dr. med. A. W. vom 17.03.2016 ergeben sich als Diagnosen Hirnorganisches Psychosyndrom sowie Zustand nach Schädelhirntrauma am 16.08.2008.

7. Mit Beschluss vom 29.03.2016 verlängert das Amtsgericht München die bestehende Betreuung und bestellt weiterhin Frau Pe. als Berufsbetreuerin.

8. Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.

Zur Betreuung bereite Verwandte seien stets einem Berufsbetreuer vorzuziehen. Im übrigen entspreche die Heimunterbringung nicht dem, was für den Betroffenen das beste sei. Für den Schaden des Betroffenen sei eine Haftpflichtversicherung zu 100% eintrittspflichtig. Dies bedeute, dass es hier ohne weiteres möglich wäre, den Betroffenen im Familienkreis durch einen professionellen Pflegedienst, dessen Kosten die Haftpflichtversicherung zu tragen hätte, optimal zu fördern und zu fordern und zu versorgen. Er hätte ein ganzes Team an Pflegekräften für sich allein. Man müsste sich hier allerdings vernünftig mit der Haftpflichtversicherung auseinandersetzen und dieses Rechts zunächst einfordern und gegebenenfalls auch einklagen.

Die Verfahrenspflegerin regt an, der Beschwerde nicht abzuhelfen. In der Beschwerdeschrift würden keine genauen Pläne dargelegt.

Vor dem Hintergrund, dass der Kollege N. der Betreuerin schon mehrfach ein konkretes Mandat durch sich angetragen hat, besteht der Eindruck, dass die Erlangung eines Mandats gegen die Versicherung einerseits und den Erlangung von Versicherungsleistungen durch Familienangehörige anderseits hier im Vordergrund stehen.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 (Eingang beim Amtsgericht München 10.06.2016) wird seitens der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen:

Eine Versorgung im häuslichen Umfeld wird wie folgt konzeptioniert:

Es wird eine große Wohnung in München oder dem Umland angemietet, in der der Betroffene zusammen mit seiner Familie leben kann. Die Mehrkosten der Wohnung trägt die ... Haftpflichtversicherung.

Die Grundpflege in der Wohnung übernimmt ein Pflegedienst. Es wird ein Arbeitgebermodell dahingehend installiert, dass der Betroffene während der Zeiten, in dem der Pflegedienst nicht da ist, immer einen Ansprechpartner für seine Betreuung hat.

Arbeitnehmer sollen unter anderem die Mutter Anna-Maria I. sowie die Schwester T. und L. sein, neben weiteren Kräften. Auch das Arbeitgebermodell ist von der ... zu finanzieren.

Fakt ist, dass der Betroffene unter dem aktuellen Zustand sehr leidet, was den mit der Betreuung beauftragten Personen nicht zu kümmern scheint, obwohl die Möglichkeit bestünde, alles zum Guten zu verbessern. Wir werden den Fall auf Wunsch der Familie gegebenenfalls öffentlich machen.

9. Am 30.06.2016 wird der Betroffene erneut durch die Richterin des Amtsgerichts München in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin angehört.

Aus dem hierüber errichteten Vermerk ergibt sich:

Auf Begrüßung antwortet er mit: Hallo; auf Frage wie es ihm geht: Alles schön. Auf weitere Fragen antwortet er nicht mehr; ein sachgerechtes Gespräch war nicht möglich.

Der anwesende Pflegedienstleister Herr Sch. gibt an:

Der Betroffene erhält Logopädie ein- bis fünfmal wöchentlich, Ergotherapie ein- bis zweimal wöchentliche, Physiotherapie ein- bis dreimal wöchentlich.

Er wird täglich mobilisiert, es sei denn er lässt erkennen, dass er es nicht will. Er sitzt zum Essen im Rollstuhl. Er kommt auch in den Garten. Es wird immer wieder angefragt, ob er will, wenn nicht, sagt er nein. In eine stationäre Reha-Einrichtung kann er noch nicht, da er mit Stuhlgang wirft und schmiert. Er akzeptiert keine fremden Therapeuten und Pfleger, er kann dann auch aggressiv werden. Es hängt von der Tagesform ab. Mit ihm bekannten Personen spricht er auch, zuletzt hat er mal weniger gesprochen, derzeit wieder mehr. Die Mutter kommt oft, sie gibt ihm auch mal das Essen. Er hat einen eigenen Kühlschrank im Zimmer. Dies schadet ihm nicht. Von der Familie ist nie jemand an uns herangetreten, um zu fragen, ob eine Pflege zuhause möglich ist.

10. Mit Beschluss vom 07.07.2016 hilf das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab.

III.

1. Am 11.07.2016 gibt die Betreuerin zur Beschwerde eine Stellungnahme ab:

Die „Wachkomastation“ des Pflegeheims Sankt J. versorgt unter anderem Patienten, die sich in der Reha-Phase F der neurologischen Behandlung und Rehabilitation befinden. Darunter wird die dauerhafte Leistungserbringung verstanden, die für die Zustandserhaltung und Verbesserung erforderlich ist.

Herr P. hatte eine Bezugspflegekraft, die über eine Zusatzqualifikation Wachkomatherapeutin verfügt. Er erhält Therapien wie Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie und Musiktherapie. Außerdem wird zur Entspannung der Snoezelenraum regelmäßig genutzt.

Die beschriebene (Negativ-) Symptomatik, für die das Pflegepersonal verantwortlich sein soll, ist vielmehr Bestandteil des Krankheitsbildes bei einer schweren Hirnschädigung, als durch unzureichende pflegerische Versorgung hervorgerufen.

Herr P. wird regelmäßig mobilisiert und nimmt außerhalb seines Zimmers an Aktivitäten und Veranstaltungen teil, je nach Tagesform. Aber auch auf Zeiten der Ruhe wird geachtet, da Reizüberflutung sich auf seine Befindlichkeit nachteilig auswirkt.

Herr P. hat eine deutliche Störung der Aufmerksamkeit und ist daher nur eingeschränkt aufnahmefähig. Außerdem liegt eine körperbezogene Wahrnehmungsstörung vor bei einer Halbseitenlähmung links.

Ein neuer Rollstuhl ist nach Aussagen der behandelnden Therapeuten nicht erforderlich, da dieser mit dem jetzigen Rollstuhl identisch wäre. Ein größerer Rollstuhl würde sich nachteilig auf die neurologische Symptomatik auswirken. Die Verordnung für den Rollstuhl wurde von der Schwester des Betreuten vom Hausarzt besorgt und nicht auf Initiative der behandelnden Therapeuten ausgestellt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit eines anderen Rollstuhls qualifiziert sind. Herr P. „bearbeitet“ seinen Rollstuhl intensiv, so das häufige Reparaturen nötig sind. Ein neuer Rollstuhl würde dies nicht ändern, weshalb dieses Anliegen auch nicht mehr verfolgt wird.

Bei Herrn P. liegt immer noch eine Schluckstörung vor; er kaut sein Essen nicht. ER soll daher nur passierte Kost zu sich nehmen bzw. Babynahrung verreicht wird, müssen die Gläschen für unter 1-jährige geeignet sein. Diese therapeutische Vorgabe dient der Vorbeugung der Aspiration und sollte unbedingt auch von der Familie eingehalten werden.

Die Intensität der pflegerischen Versorgung und die weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes bei gleichbleibenden therapeutischen Maßnahmen und Personen verlangen einen Verbleib in der Einrichtung. Ziel ist nach wie vor, die Rehabilitationsfähigkeit zu erreichen, um in einer entsprechenden Fachklinik weitere Verbesserungen der Lebensqualität zu erlangen.

Mit Herrn P. ist eine Verständigung über einen eventuellen Lebensplan nicht möglich. Ausgehend von der Lebenssituation vor dem Unfallereignis, wo Herr P. bei seinem Vater gelebt hat, ist auch in Betracht zu ziehen, dass langfristig - im Rahmen der Möglichkeiten - ein eigenständiges Leben geführt werden will, beispielsweise in einer Wohngruppe mit Menschen gleichen Alters und ähnlicher Problematik.

2. In ihrem Schreiben vom 04.08.2016 führt die Verfahrenspflegerin unter anderem aus:

Zusammenfassend kann man feststellen, dass der Betreute derzeit umfassend und adäquat versorgt wird. Im Pflegeheim hat er intensiven sozialen Kontakt zur Familie und konnte Vertrauen zu Pflegepersonen aufbauen.

Eine Änderung dieser optimalen Situation ist nur dann gerechtfertigt, wenn im Detail dargelegt und nachgewiesen wird, inwiefern in einem häuslichen Umfeld eine Verbesserung der Versorgungssituationen erreicht werden kann. Dazu gehört, dass nicht nur die räumliche, sondern auch die personelle Pflegesituation sowie deren Finanzierung dargelegt und nachgewiesen werden müssen.

3. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer führt mit Schriftsatz vom 02.05.216 (Eingang 10.08.2016) weiter aus:

Dies resultiert daher, dass die Heimunterbringung, die ein notwendiges Übel aufgrund der begrenzten Mittel der Krankenkasse ist, als menschenunwürdig im Vergleich zu einem Wohnen in den eigenen vier Wänden empfunden wird. Warum dies so ist, sollte jedem klar sein. Zum einen genießt man im Heim nicht diejenigen Freiheiten wie in den eigenen vier Wänden. Es beginnt mit der Wahl des Essens und fremdbestimmter Besuchszeit, ebenso kann das Heim nicht ohne weiteres verlassen werden und das Pflegepersonal ist auch nicht frei wählbar. Zu Hause könnte der Betroffene dies alles tun. Auch ist es einfach ein besseres Gefühl zuhause zu sein. Die Pflege zuhause kann auf zwei Arten organisiert sein, entweder im Arbeitgebermodell oder durch einen Pflegedienst. Dazwischen sind Mischformen denkbar. Welcher Weg zuletzt gewählt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig zu wissen ist, dass, egal welcher Weg gewählt wird, die Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen muss. Geplant ist ein Mischmodell, an dem die Tagesversorgung durch einen Pflegedienst, die nächtliche Versorgung durch angestellte Familienmitglieder erfolgt. Je nachdem ob dieses System funktioniert kann das Arbeitgebermodell oder das Pflegedienstmodell ausweitet werden.

Zusammengefasst ist zu sagen, dass folgendes in dieser Reihenfolge geplant ist, wenn die Betreuung übertragen wird:

Prüfung der Unterlagen

Aufnahme von Verhandlungen mit der ...

Bestellung eines Reha-Managers

Suche einer Wohnung

Sicherstellung der Mietzahlungen und der Pflege

Umzug

Reha

gegebenenfalls in ein paar Jahren Erwerb einer behindertengerechten Immobilie

4. Hierzu nimmt die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 19.08.2016 Stellung:

Die Beschwerdeführer beschreiben mehrere Modelle für die zukünftige Versorgung. Keines dieser Modelle ist aber mit Nachweisen für die angeblich entstehenden Kosten belegt und entscheidend ist, dass die Finanzierung auch weiterhin ungeklärt ist.

5. Hierzu äußert sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2016 (Eingang 21.09.2016):

Selbstverständlich wird der Betreute solange im Heim bleiben, bis das avisierte Umfeld geschaffen ist und der Pflegedienst bereitsteht. In aller Regel geht dies - wenn die Verwandten des Betreuten endlich entscheiden könnten - recht schnell. Selbst wenn dem nicht so sein sollte und das Verfahren zur Umstellung etwas länger dauert, ist jede Woche in der nichts unternommen wird eine verlorene Woche.

6. Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 äußert sich die Betreuerin:

Die Betreuerin weist darauf hin, das Pflege nicht darin besteht, dem Gebot „trockensaubersatt“ zu genügen, sondern dass individuelle Bedürfnisse und Möglichkeiten berücksichtigt werden; dies erfordert einen würdevollen, respektvollen Umgang mit dem Betroffenen und verbietet die Ausübung von Zwang. Dies bedeutet unter anderem, dass das Bett auch tagsüber aufgesucht werden darf; auch darf man sich im Bett frei bewegen und muss nicht in einer bestimmten Situation verharren bis die Erlaubnis zum Umdrehen erteilt wird.

Die jetzige Heimversorgung in der Spezialabteilung Wachkoma mit Reha-Phase F und die medizinische therapeutische Versorgung erfüllen alle Anforderungen.

Grundsätzlich ist fast jedes Pflege- und Behandlungskonzept möglich, sofern die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Veränderung einer guten Versorgung angezeigt ist, weil es dem Wunsch der Familie entspricht. Ob eine Veränderung, wie vom Beschwerdeführer in den einzelnen Pflegekonzepten dargestellt, sich positiv auf den Betroffenen auswirken würde, bleibt eher fraglich. Veränderungen des Bekannten (Therapeuten, Ärzte und Pflegepersonal) haben bisher unerfreuliche Reaktionen beim Betroffenen ausgelöst.

Für die Planung der Zukunft sind die Wünsche des Betreuten und dessen mutmaßlicher Willen meines Erachtens maßgeblich. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Betreute 17 Jahre alt und stand kurz vor dem Abschluss der Schulausbildung. Als nächstes hätte er eine Lehre begonnen und angefangen, ein selbstständiges, eigenes Leben zu leben. Dies ist in dieser Form jetzt nicht mehr möglich, jedoch könnten für den Betreuten noch andere selbstständige Wohnformen als bei der Familie in Betracht kommen und wären seiner weiteren Entwicklung eher förderlich.

Ergänzend teilt die Betreuerin am 21.10.2016 mit:

Die Familie des Betreuten hat sich nun an die Presse/Medien gewandt. Eine Frau „Susanne Hofmann für den Bayerischen Rundfunk“ hat sich bei mir mit einer Augsburger Telefonnummer gemeldet, um mit mir über den Fall P. zu sprechen. Mit dem Hinweis auf meine Verschwiegenheitspflicht habe ich Frau Hofmann an die Pressestelle des Amtsgerichts München verwiesen.

7. Im Bericht vom 18.10.2016 empfiehlt die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München derzeit keinen Betreuerwechsel durchzuführen.

Im Telefonat am 10.10.2016 mit der Schwester des Betroffenen versuchte ich ihr nochmals zu erklären, dass gerade diese Betreuung nicht einfach zu führen sei und fragte nach, ob sie meinem Rat gefolgt sei und sich inzwischen an einen Betreuungsverein gewendet habe, um langsam mehr Einblick in das Betreuungswesen zu bekommen, an die Aufgaben eines ehrenamtlichen Betreuers herangeführt zu werden und mit Unterstützung eines Vereins langsam nach und nach vielleicht einige Aufgabenkreise der Betreuung übernehmen zu können. Auch bei diesem erneuten Telefonat musste ich feststellen, dass die Angehörigen weder Sinn noch Zweck, noch Aufgaben einer Betreuung überhaupt erahnen. Die Angehörigen wollen und können sich nach meinen Erfahren weder an Absprachen halten, noch mit den Ärzten, Pflegern, Therapeuten, Heimen und sonstigen Einrichtungen zusammenarbeiten. Schon gar nicht wären sie in der Lage in die schwierigen Verhandlungen mit den Krankenkassen und den Versicherungen einzusteigen. Nicht nur nach meiner Einschätzung durchblicken sie z.B. nicht einmal ahnungsweise, dass durch Abfindungen auch Gefahren bestehen, dass der Komapatient im Alter nicht mehr die Versorgung finanziert bekommt und auch Rechtsanwaltskosten nicht unerheblich werden könnten. Frau P. erklärte mir im Telefonat, dass der Rechtsanwalt ihr sagte, dass sie viel Geld bekämen, wenn die Betreuerin endlich Weg sei. Auf Befragung konnten mir die Angehörigen z.B. keine einzige Alternative zur derzeitigen Betreuung und Versorgung vorschlagen. Ein „zuhause“ für Herrn P. müsste noch geschaffen werden, da kein geeigneter Wohnraum vorhanden ist. Die Pflege müsste organisiert, Anträge gestellt, Zahlungen überwacht und nicht zuletzt Jahresberichte etc. fürs Betreuungsgericht erstellt werden. Damit wären die Angehörigen absolut überfordert, wie auch der Arzt und die Betreuer feststellten.

Außerdem zeigten sie trotz mehrfacher Empfehlungen seit Januar 2016 keinerlei Bereitschaft oder Fähigkeit wenigstens einen Termin zu vereinbaren und sich beraten lassen, z.B. bei einem Betreuungsverein, bei Einrichtungen für pflegende Angehörige oder ähnlichen Einrichtungen. Auch haben es die Angehörigen nicht geschafft - wie ebenfalls vorgeschlagen - einmal ein Wochenende mit dem Betroffenen zu verbringen. Dabei hätten sie die Chance, zu realisieren, was es heißt, Verantwortung für Versorgung zu übernehmen und die Aggressionen aushalten zu müssen. Damit adäquat umzugehen bedeutet eine große Herausforderung, die nur mit entsprechendem Wissen gut bewältigbar ist. Auch dafür nannte ich den Angehörigen Beratungsmöglichkeiten, die sie leider nicht nutzten. Im Gegenteil verweisen sie auch bei der kleinsten Frage nach ihren Wünschen und Vorstellungen hilflos auf den Rechtsanwalt, der ihnen nach eigenen Angaben sagte, dass sie nicht zu einer Beratung gehen sollen.

8. Am 06.12.2016 werden die Beteiligten durch die Kammer angehört. Auf den hierüber errichteten Vermerk (Blatt 358/361) wird Bezug genommen.

9. Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 (Eingang 23.02.2017) lassen die Beschwerdeführer mitteilen, dass Herr St. P. und Frau T. P. zwischenzeitlich erfolgreich an einem Lehrgang für das Betreuungswesen teilgenommen hätten. Vorgelegt werden zugleich eine fachärztliche Bescheinigung von Dr. med. W. R., Chefarzt Neurologie und Geriatrie des Reha-Zentrums Bad G1 (Blatt 372) sowie ein Gutachten des Gutachterbüros G. vom 13.02.2017 (Blatt 373/386).

10. Hierzu nimmt die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 01.03.2017 (Blatt 387/390) Stellung.

Die Betreuerin äußert sich am 28.03.2017:

Bei der Begutachtung stützt sich Herr G. lediglich auf die Angaben der Angehörigen. Offenbar hat er weder den im Zimmer befindlichen Therapieplan noch die Dokumentation des Bewegungsplans zur Kenntnis genommen. Mit dem Pflegepersonal der Einrichtung wurde nicht gesprochen. Die angeblich aktuelle Mediakation entspricht nicht der tatsächlichen Medikation. Bei dem Pflegebett handelt es sich um ein Niederflurbett, das den Betreuten vor Verletzungen schützt und das Anbringen von Bettgittern überflüssig macht. Es ist außerdem überprüfbar, dass der Betreute nicht (überwiegend) bettlägerig ist und regelmäßig mobilisiert wird, sofern er dies zulässt. Es erhält immer unverändert umfangreiche Therapien.

Die Betreuungsbehörde der Landeshauptstadt regt an, den Aufgabenkreis der Vermögenssorge weiterhin bei der bisher bestellten Betreuerin zu belassen.

Ergänzend teilt die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München am 23.06.2017 mit:

Lt. Pflegepersonal käme es öfters zu Gewaltausbrüchen seitens der Angehörigen. Darüber hinaus erhalte Herr P. von seiner Schwester und seinem Bruder sehr selten Besuch, lediglich die Mutter sei häufig da.

11. Am 11.07.2017 werden die Beteiligten sowie die Wohnbereichsleiterin W. durch die Kammer angehört; aus dem hierüber errichteten Vermerk (Blatt 454/460) wird Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

1. Mit der Beschwerde wird nicht die Anordnung der Betreuung gerügt, sondern die Betreuerauswahl. Diese Beschränkung der Beschwerde ist wirksam (s. zuletzt BGH Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 593/15).

2. Grundsätzlich ist in Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen ein Angehöriger, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält, bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen und kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung entgegenstehen (BGH Beschluss vom 15.12.2010, XII ZB 165/10 unter Bezugnahme auf BVerfGE 33,236, 238). Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können u. a. die intelektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse - bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein. Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfe bedienen kann (BGH Beschluss vom 30.09.2015, XII ZB 53/15, Rd.-Nr. 16 m.w.N.).

3. Nach diesen Maßstäben wäre die Bestellung der Schwester des Betroffenen, T. P. und des Bruders des Betroffenen, St. P., nicht mit dem Wohl des Betroffenen vereinbar.

Nach den Angaben der Beteiligten gegenüber der Kammer will die Mutter des Betroffenen, Anna-Maria I. die Betreuung nicht führen, sodass es auf deren fehlende Eignung im weiteren nicht ankommt.

a) Zu dem erforderlichen Aufwand für die Pflege des Betroffenen hat die Kammer zuletzt die frühere Bezugspflegerin des Betroffenen und jetzige Wohnbereichsleiterin W. angehört. Hieraus ergibt sich, dass insbesondere vor dem Hintergrund des unvorhersehbaren Widerstandes des Betroffenen gegen Pflegehandlungen die Pflege durch teilweise mehrere fachlich ausgebildete Pflegekräfte erforderlich wird. Insoweit werden diese Angaben durch die Äußerungen der Betreuerin sowie der Verfahrenspflegerin bestätigt.

Sowohl bei der Anhörung durch die Kammer am 11.07.2017 haben Frau T. P. und Herr St. P. sowie auch Frau T. P. früher gegenüber der Verfahrenspflegerin angegeben, die Pflege grundsätzlich ohne weiteres selbst ausführen zu können.

Soweit hierzu vom Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich abweichende Ausführungen gemacht wurden, kann nicht gesehen werden, dass dies die Auffassung derjenigen Personen wäre, die als Betreuer bestellt werden wollen. Soweit Tatjana P. in der Anhörung durch die Kammer am 06.12.2016 noch angegeben hatte, es würden Pflegekräfte beschäftigt werden, wollte oder konnte sie dies bei der weiteren Anhörung am 11.07.2017 nicht mehr reproduzieren. Aufgrund der mehrmaligen Anhörung der Beteiligten Frau T. P. sowie von Herrn St. P. ergibt sich, dass diese keine ausreichende Einsicht in die vorliegende pflegerische Problemsituation haben. Es steht deshalb zu besorgen, dass eine angemessene pflegerische Versorgung des Betroffenen nicht gewährleistet würde.

Soweit im Pflegegutachten G. vom 13.2.2017 (dort S. 7) davon die Rede ist, die Mutter und weitere Geschwister des Betroffenen hätten bereits Pflegekurse absolviert, betrifft dies nicht die beiden Personen, die die Betreuung führen wollen. Zudem ergibt sich hieraus - bei der Anhörung erfolgten auch von der Mutter hierzu keine Angaben - nichts zu Umfang und Inhalt eines solchen Kurses.

b) Schriftsätzlich wurde vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vorgetragen, die Versorgung des Betroffenen würde durch Pflegekräfte und/oder in einem Arbeitgebermodell stattfinden.

Auch nachdem Frau T. P. und Herr St. P. an einer Fortbildung durch einen Betreuungsverein teilgenommen hatten, waren sie - mit Ausnahme einer beabsichtigten Reha-Maßnahme - nicht in der Lage, auch nur annäherungsweise darzulegen, wie nach Abschluss der Reha-Maßnahme die Versorgung des Betroffenen organisatorisch gestaltet werden sollte.

Auch wenn hier kein Spezialwissen erforderlich sein muss, hat der rechtliche Betreuer jedenfalls über die Fähigkeiten zu verfügen, die es ihm ermöglichen, mit fachlicher Unterstützung eine angemessene Versorgung des Betroffenen zu gewährleisten. Insoweit ergibt sich aus den Berichten der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München, dass - mit Ausnahme von den Unterrichtsstunden bei einem Betreuungsverein - die Personen, die als Angehörige die Betreuung ehrenamtlich führen wollen, seit dem Beginn dieses Begehrens (Ende 2015) nicht in der Lage oder bereit dazu waren, sich entsprechend den Angeboten der Mitarbeiter der Betreuungstelle der Landeshauptstadt München zumindest über grundlegende Fragen der Besonderheiten der Versorgung von Personen mit Schädelhirntrauma zu unterrichten.

Soweit Frau T. P. und Herr St. P. der Auffassung sein sollten, dies in die Hände des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer legen zu können, steht dies ebenfalls ihrer Eignung als Betreuer entgegen. Zwar gilt grundsätzlich, dass kein Betreuer Spezialwissen in jeder möglichen für seinen Aufgabenkreis erheblichen Frage haben muss. Dennoch ist es zumindest erforderlich, dass der rechtliche Betreuer in seinem Aufgabenkreis die grundlegenden Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann. Frau T. P. und Herr St. P. haben indes bei ihren Anhörungen durch die Kammer keinerlei Vorstellungen von der Organisation der Versorgung äußern können.

Hiergegen sprechen auch nicht die vorgelegten Stellungnahmen von Dr. R. und das Pflegegutachten G. Dass eine Rehabilitation grundsätzlich sinnvoll wäre, entspricht auch der Auffassung der bisherigen Betreuerin sowie der ehemaligen Bezugspflegerin Frau W.

Von diesen wird indes die Rehabilitationsfähigkeit des Betroffenen mit guten Gründen in Frage gestellt. Wenn ein offenbar von einem Arzt begehrtes Attest zu dieser tatsächlich umstrittenen Frage keine Stellung nimmt, muss davon ausgegangen werden, dass von den Bestellern die Problemlage nicht gesehen wird. Ebenso wenig kann es dem Wohl des Betroffenen entsprechen, wenn ein Pflegegutachten - wie von diesem in der Stellungnahme vom 21.3.2017 angegeben - absichtlich auf unvollständiger Datengrundlage erstellt wird. Wie aus dem Pflegegutachten G vom 13.2.2017 hervorgeht, wurden Gespräche nur mit dem Stiefvater und Bruder des Betroffenen geführt, von denen nicht bekannt ist, dass sie häufigen Kontakt zum Betroffenen hätten. Informationen von den Pflegekräften wurden nicht eingeholt.

c) Frau T. P. und Herr St. P. scheiden für die Übernahme der Vermögenssorge im wesentlichen bereits aus rechtlichen Gründen aus. Nach den mitgeteilten Vorstellungen soll gemeinsam, d. h. mit der Mutter Frau A. - I. und der Familie von Frau T. P. vom Betroffenen eine Wohnung oder ein Haus bezogen werden, das nach - vom Verfahrensbevollmächtigten geäußerter Auffassung - von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners finanziert werden soll. Insoweit werden jedoch mit der Mutter als auch der Schwester Nutzungsverträge abzuschließen zu sein.

Frau T. P. wäre damit bereits gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 Abs. 1, Nr. 1, 181 BGB von der Vertretung in diesem wesentlichen Bereich ausgeschlossen. St. P. wäre jedenfalls hinsichtlich seiner Mutter von der Vertretung ausgeschlossen.

Dies gilt ebenso für den Abschluss von Pflegeverträgen betreffend das Arbeitgebermodell.

Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung gerade im Bereich der Vermögenssorge durch mehrere Betreuer besser geführt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus haben die Personen, die die Betreuung übernehmen wollen, bei den Anhörungen durch die Kammer auch hinsichtlich eines Vorgehens gegenüber der Haftpflichtversicherung keinerlei Angaben machen können. Allein die gegenüber der Mitarbeiterin der Betreuungsstelle geäußerte Auffassung, man werde viel Geld bekommen, wenn die Betreuerin Weg sei, stellt keine ausreichende Grundlage für eine Führung der Betreuung zum Wohle des Betroffenen dar. Auch hier würde es im übrigen über eine zulässige Delegation von Betreueraufgaben hinausgehen, etwa das mit einer Klage gegenüber der Haftpflichtversicherung zu Fordernde durch den Anwalt - Verfahrensbevollmächtigten / Prozessbevollmächtigten - festlegen zu lassen. Die Entscheidung, wie der Betroffene zu versorgen ist und welche Mittel hierzu eingefordert werden, muss jedenfalls in den Grundzügen von dem rechtlichen Betreuer getroffen werden.

4. Gegen die Auswahl der bisherigen Betreuerin, die nunmehr zur Fortführung der Betreuung bereit ist, bestehen in der Sache keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann bisher nicht gesehen werden, dass gebotene und mögliche Rehabilitationsmassnahmen nicht durchgeführt worden wären.

Tatsächlich bestätigen die Beschwerdeführer auch den bisher eingetretenen Rehabilitationserfolg.

Die Kammer geht selbstverständlich davon aus, dass gerade die Frage der Rehabilitationsfähigkeit des Betroffenen weiterhin einer besonders kritischen Prüfung unterzogen wird. Gegebenenfalls mag sich die Betreuerin hierzu sachverständiger Hilfe bedienen. Die Kammer ist sich im übrigen der Bedeutung des persönlichen Kontakts zwischen dem Betreuten und dem Betreuer bewusst. Allerdings liegt hier die Besonderheit vor, dass der Betroffene krankheitsbedingt insbesondere mit ihm nicht vertrauten Personen nicht nur schwer Kontakt aufnimmt, sondern möglicherweise eher ablehnend reagiert. Es kann deshalb vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuerin durch häufigeres Aufsuchen des Betroffenen besser in die Lage versetzt werden könnte, dessen Willen zu berücksichtigen. Insoweit behaupten auch die Beschwerdeführer nicht, dass der Betroffene einen bestimmten Willen - insbesondere hinsichtlich seines Aufenthalts - äußern könnte oder würde.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Lebensumstände des Betroffenen erscheint es ohne weiteres sinnvoll - wie dies die Betreuerin unternimmt - den Aufenthalt des Betroffenen in Zukunft in einer speziellen Einrichtung mit Gleichaltrigen als dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechend in Erwägung zu ziehen.

5. Der Betroffene wurde im Ausgangsverfahren durch die Richterin des Amtsgerichts München angehört. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen waren zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.

Die Frage der Anordnung der Betreuung ist nicht verfahrensgegenständlich. Ein besonderes persönliches Verhältnis des Betroffenen zu seinen Geschwistern kann angenommen werden. Im Hinblick auf die Anhörungen der Richterin des Amtsgerichts und den aktenkundigen psychischen Zustand des Betroffenen kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich zur Frage der Eignung seiner Geschwister als rechtliche Betreuer äußern könnte.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - XII ZB 165/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/10 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1; FamFG § 26 Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in d

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 53/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB53/15 vom 30. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 1 und 5; FamFG § 72 Abs. 1 a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzuneh

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/10
vom
15. Dezember 2010
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht
statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer
auswählt.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - LG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2. ist das einzige Kind der Betroffenen. Er wendet sich gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers für seine Mutter.
2
Die Betroffene erteilte am 17. August 2009 dem Beteiligten zu 2. eine umfassende Vollmacht; zugleich verfügte sie, dass im Falle einer gleichwohl notwendig werdenden rechtlichen Betreuung der Beteiligte zu 2. zum Betreuer bestellt werden solle. Auf Anregung des H.-G.-Krankenhauses in K. vom 7. Oktober 2009 leitete das Amtsgericht - Betreuungsgericht - ein Betreuungsverfahren für die Betroffene ein, holte ein psychiatrisches Gutachten ein und hörte die Betroffene persönlich an. Nach diesem Gutachten vom 24. Januar 2010 leidet die Betroffene an einer Multiinfarktdemenz und ist in keinem rechtlichen Bereich mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Sie sei auch nicht in der Lage, zur Frage der Bestellung eines Betreuers einen freien Willen zu bilden. Die Frage, ob die Betroffene bereits im August 2009 noch zu einer Vollmachterteilung fähig gewesen sei, sei schwierig zu beantworten und könne im Rahmen des Betreuungsgutachtens nicht beurteilt werden. Allerdings lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bereits seinerzeit deutlich beeinträchtigt gewesen sein könne. In ihrer persönlichen Anhörung vom 10. Februar 2010 erklärte die Betroffene wiederholt, ihr Sohn solle ihre Angelegenheiten regeln.
3
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1. zum (Berufs-) Betreuer bestellt. Die Betreuung erstreckt sich auf die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung , auf alle Vermögensangelegenheiten sowie auf die Vertretung bei Behörden und den Empfang von Post. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Das Landgericht geht aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB bei der Betroffenen vorliegen. Die dem Beteiligten zu 2. erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da Zweifel an der Wirksam- keit der Vollmacht, aber auch an der Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. bestünden. Auch der von der Betroffenen in ihrer persönlichen Anhörung geäußerte Wunsch, den Beteiligten zu 2. zum Betreuer zu bestellen, hindere die Bestellung des Beteiligten zu 1. als Berufsbetreuer nicht. Denn - wie der Gutachter ausgeführt habe - sei die Betroffene nicht mehr in der Lage, zur Frage der Betreuerbestellung einen freien Willen zu bilden. Zudem dürfe die Benennung eines Betreuers durch den Betroffenen keine Berücksichtigung finden, wenn die Bestellung des Benannten dem Wohle des Betroffenen zuwiderlaufe. Dies sei hier der Fall.
6
Für die mangelnde Eignung des Beteiligten zu 2. bzw. für die Zweifel an dessen Redlichkeit sprechen nach Auffassung des Landgerichts folgende Umstände :
7
Nach den Mitteilungen eines Mitarbeiters des Sozialdienstes im H.-G.Krankenhaus in K. habe sich der Beteiligte zu 2. nicht an Absprachen gehalten und sich wenig kooperativ gezeigt. Weitere Institutionen, die mit dem Beteiligten zu 2. zu tun gehabt hätten, hätten die Erfahrung gemacht, dass der Beteiligte zu 2. bei der Versorgung seiner Mutter finanzielle Interessen in den Vordergrund stelle. Das Bürgermeisteramt der Heimatgemeinde habe den Beteiligten zu 2. als problematisch beschrieben und ihn für ungeeignet erachtet, für seine Mutter zu sorgen. Mitarbeiter eines Alten- und Krankenpflegevereins in K. hätten berichtet, dass die Versorgungssituation der Betroffenen - im Hinblick auf frische Nahrungsmittel - sehr kritisch gewesen sei. Der Verein habe den Pflegevertrag gekündigt; für die Rückabwicklung sei der Beteiligte zu 2. nicht erreichbar gewesen. Ein anderer Pflegeverein habe mitgeteilt, dass die Heizung in der Wohnung der Betroffenen defekt und eine Reparatur nicht veranlasst worden sei. Schließlich habe der Beteiligte zu 2. dem vom Amtsgericht bestellten Gutachter eine Untersuchung der Betroffenen verweigert und den Gutachter des Grundstücks verwiesen. Auch die für den derzeitigen Heimaufenthalt der Betroffenen angefallenen Kosten habe der Beteiligte zu 2. nicht bezahlt.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Bestellung eines Betreuers bejaht hat. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
10
b) Frei von Rechtsbedenken ist auch die Annahme des Landgerichts, dass die dem Beteiligten zu 2. erteilte Vollmacht der Bestellung eines (hier: Berufs -) Betreuers nicht entgegensteht.
11
Zwar darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforderlich , soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine vom Betroffenen bereits früher erteilte ("Vorsorge-") Vollmacht hindert danach die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung keine Bedenken bestehen (vgl. etwa MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 50 mwN: "zweifelsfrei wirksam erteilt"; Firsching/Dodegge Familienrecht 7. Aufl. Rn. 282). Das hat das Landgericht auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens verneint. Diese tatrichterliche Würdigung ist - auch im Hinblick auf die zeitliche Nähe von Vollmachterteilung und gutachtlicher Untersuchung - plausibel und jedenfalls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
12
c) Hingegen unterliegt es durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken , wenn das Landgericht die Bestellung eines Berufsbetreuers mit Zweifeln an der Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. begründet.
13
Dabei kann dahinstehen, ob die Tatsachen, auf die das Landgericht seine Zweifel stützt, bereits einen Schluss auf die mangelnde Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. zulassen. Denn das Landgericht hat bei der Feststellung dieser Tatsachen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 1110, 111). Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch u.a. nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner , ob es von ungenügenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG § 72 Rn. 8). Letzteres ist hier der Fall.
14
aa) Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen , sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 127). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen, wie vom BayObLG (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2005, 548; BayObLG OLGR München 2004, 251 Rn. 15; BayObLGR 2003, 360 = BtPrax 2003, 370 Rn. 13) gefordert , ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss. Vielmehr genügt , dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die be- grenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 127).
15
Nach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB ist, wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönliche Bindungen - etwa zu eigenen Kindern - Rücksicht zu nehmen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Betroffene einen Verwandten, etwa sein Kind, als Betreuer benannt hat (vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 128). Denn das Kind des Betroffenen wird nach Maßgabe dieser Vorschrift "erst recht" zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene selbst dieses Kind ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein.
16
In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Kind des Betroffenen, das zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können , wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Kindes entgegenstehen (vgl. BVerfGE 33, 236, 238 f.).
17
bb) Diese rechtliche Gewichtung stellt auch an die tatrichterliche Ermittlungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten Kindes liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er dem Kind Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung des benannten Kindes zum Betreueramt sowie die Red- lichkeit des Kindes gegenüber dem Elternteil in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor das als Betreuer vorgeschlagene Kind - bei derart gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich - zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrensweise wäre schon allgemein als Grundlage einer Betreuerauswahl, bei der ein Berufsbetreuer einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer - aufgrund dessen angeblich fehlender Eignung und mangelnder Redlichkeit - vorgezogen wird, nicht unbedenklich (vgl. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Als tatrichterliche Basis einer Entscheidung, durch die ein Kind des Betroffenen, obschon mit diesem persönlich verbunden und von diesem wiederholt als Betreuer benannt, als Betreuer übergangen wird, kann eine solche Verfahrensweise nicht hingenommen werden.
18
So aber liegen die Dinge hier: Der Beteiligte zu 2. ist das einzige Kind der Betroffenen. Zwischen beiden bestehen persönliche Bindungen. Das ergibt sich bereits aus dem - vom Landgericht nicht näher gewürdigten - Vortrag des Beteiligten zu 2. in der Beschwerdeschrift, er habe als Bevollmächtigter der Betroffenen für diese einen Betreuungsvertrag mit einem Heim in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes geschlossen. Das Vorhandensein solcher Bindungen wird aber auch durch die wiederholten Bekundungen der Betroffenen nahegelegt , der Beteiligte zu 2. solle und werde ihre Angelegenheiten regeln. Zwar schließen weder der Vortrag des Beteiligten zu 2. noch die Bekundungen der Betroffenen die tatrichterliche Überzeugung aus, dass der Beteiligte zu 2. als für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet, ja sogar als unredlich anzusehen ist. Eine solche Überzeugungsbildung setzt aber verfahrensrechtlich voraus , dass der Beteiligte zu 2. zunächst mit den Mitteilungen Dritter, auf die der Tatrichter seine Zweifel an der Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. stützen will, konfrontiert wird und er Gelegenheit erhält, sich hierzu persönlich vor Gericht zu äußern. Eine solche Gelegenheit ist dem Beteiligten zu 2. - so- weit aus den Akten ersichtlich - nicht eingeräumt worden. Die dem für das Beschwerdeverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten gewährte Akteneinsicht ersetzt die persönliche Anhörung des Beteiligten zu 2. nicht. Damit sind die an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.

III.

19
Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die versäumte persönliche Anhörung des Beteiligten zu 2. nachzuholen. Dies wird dem Beschwerdegericht die Möglichkeit geben , sich ein unmittelbares Bild von dem Beteiligten zu 2. und seiner Bindung an die Betroffene, ferner zur Frage seiner Eignung als deren Betreuer und zu seiner Redlichkeit zu machen. In diesem Rahmen wird das Landgericht auch auf den Vortrag des Beteiligten zu 2., er habe für die Betroffene in seiner räumlichen Nähe bereits einen Heimplatz angemietet, einzugehen haben.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 11.02.2010 - 62 XVII P 759 -
LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 T 102/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB53/15
vom
30. September 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als
Betreuer zu berücksichtigenden Umständen.

b) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer
kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich
fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt,
relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche
Umstände unberücksichtigt lässt.

c) Bei der Auswahl gemäß § 1897 Abs. 5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen
steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz
nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden
Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Hingegen sind
Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich entzogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht
vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint
oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte.
BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 - LG Halle
AG Halle (Saale)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten selbst. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Eltern des Betroffenen, die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und zu 2 (im Folgenden: Mutter), streiten darüber, wer von ihnen die Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für ihren Sohn führen soll.
2
Der im Jahre 1977 geborene Betroffene wurde im September 2002 von einem Blitz getroffen, was zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und dazu führte, dass er seitdem körperlich und geistig behindert ist. Der Betroffene leidet an schweren Spastiken und einer bedeutsamen Störung höherer Hirnleistungen einschließlich Sprache, Kontaktfähigkeit und Motorik. Er ist nicht in der Lage zu schlucken, wird mittels einer PEG-Sonde ernährt und hat einen künstlichen Blasenausgang. Infolge dessen ist er durchgehend pflegebedürftig.
3
Die Eltern des Betroffenen sind seit 1986 geschieden, wobei das Sorgerecht für den Betroffenen im Zuge der Scheidung dem Vater übertragen wurde, bei dem der Betroffene bis zum Erreichen der Volljährigkeit lebte. Seit Dezember 2003 wohnt er in einer aus Pflegeraum, Schlafzimmer, Küche und Bad bestehenden Einliegerwohnung im Haus des Vaters. Er wird dort rund um die Uhr von einem Pflegedienst versorgt, erhält therapeutische Maßnahmen wie Physiotherapie , Ergotherapie und Logopädie und wird regelmäßig fachärztlich betreut.
4
Nachdem unmittelbar nach dem Unfall beiden Eltern die gemeinschaftliche vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge übertragen worden war, wurde bereits Anfang Dezember 2002 wegen der zwischen den Eltern bestehenden erheblichen Meinungsverschiedenheiten eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Seit Mai 2003 war der Vater alleiniger Betreuer. Im Rahmen der Entscheidung betreffend die Verlängerung der Betreuung über September 2007 hinaus entließ das Amtsgericht den Vater und bestellte die Mutter zur neuen Betreuerin. Die Vollziehung der Wirksamkeit dieses Betreuerwechsels wurde allerdings in den Rechtsmittelinstanzen ausgesetzt; letztlich wurde der Vater als Betreuer bestätigt.
5
Im Zuge des Verfahrens über die erneute Verlängerung der Betreuung hat die Mutter wiederum beantragt, selbst als Betreuerin bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 10. August 2012 im bisherigen Umfang und mit dem Vater als Betreuer verlängert und als Überprüfungszeitpunkt den 9. August 2019 bestimmt. Der Beschwerde der Mutter hat es mit Beschluss vom 13. März 2014 teilweise abgeholfen, sie zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und den Vater insoweit zum Ersatzbetreuer bestellt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Landgericht wieder den Vater zum alleinigen Betreuer - also auch für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge - und die Mutter zur Ersatzbetreuerin für die Gesundheitssorge bestellt.
6
Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Mutter erreichen, dass es bei der in der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13. März 2014 getroffenen Regelung bleibt.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Werde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über den Betreuerwechsel befunden, richte sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Entscheidendes Kriterium für das Auswahlermessen sei die Eignung des Auszuwählenden, den vorgesehenen Aufgabenkreis wahrzunehmen und den Betroffenen hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei dem Merkmal der Eignung handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Grundsätzlich sei jede natürliche Person als geeignet zur Führung von Betreuungen anzusehen, so dass es bei der Eignungsprüfung weniger um einen positiven Eignungsnachweis als um eine negative Selektion anhand konkreter Umstände gehe.
9
Ein Betreuerwunsch des Betroffenen liege nicht vor. Beide Elternteile seien geeignet, die Betreuung zu führen. Konkrete Umstände, die die Ungeeig- netheit eines der Beteiligten aufzeigten, hätten sich nicht ergeben. Insbesondere verfange das gegen die Geeignetheit des Vaters als Betreuer für die Gesundheitssorge gerichtete Vorbringen der Mutter nicht. Die zwischen den Eltern bestehenden Diskrepanzen verhinderten die eigentlich wünschenswerte gemeinsame Betreuungsführung. So hätten die Pflegekräfte geschildert, dass das Fehlen der Kommunikation zwischen den Eltern ihre Arbeit erschwere. Die persönliche Aversion sei im Rahmen der Anhörung deutlich feststellbar gewesen und der Vater aufgrund der jahrelangen Angriffe der Mutter auf ihn einschließlich einer Strafanzeige hinsichtlich der Vermögensverwaltung - die zu einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geführt habe - zu einer Mediation nicht bereit. Die Auseinandersetzungen seien auch dem Betroffenen nicht verborgen geblieben und seinem Wohl nicht dienlich.
10
Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sei zugunsten einer Betreuung durch den Vater zu entscheiden. Auch wenn das von der Mutter gewünschte Behandlungskonzept als innovativer dargestellt worden sei, sei damit nicht festgestellt, dass es auch das bessere sei. Der Sachverständige habe die Einschätzung geäußert, dass die Behandlung des Betroffenen aus medizinischer Sicht optimal sei. Auch das schon im Jahre 2009 eingeholte Gutachten sei nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Behandlungskonzept des Vaters ungeeignet sei, habe aber das Konzept der Mutter als innovativer eingestuft. Demgegenüber schätze der jetzige Sachverständige die Erwartungen der Mutter als unrealistisch ein. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass auch der Vater alle Rehabilitationsmöglichkeiten ausschöpfe. Die längere Behandlung durch den Vater spreche für die Beibehaltung der Betreuung durch ihn. Auch vor dem Unfallereignis habe sich der Vater längere Zeit als die Mutter um den Betroffenen gekümmert. Wie sich in der Anhörung gezeigt habe, sei für den Betroffenen der Umgang des Vaters mit ihm ebenso angenehm wie der der Mutter. Dem Wohlergehen des Betroffenen dienten eine kontinuierliche Weiter- behandlung und Pflege durch ihm vertraute Personen. Dieser Kontinuität sei der Vorzug zu geben vor einer nur möglichen und darüber hinaus umstrittenen Hoffnung auf größere Therapiefortschritte als bei dem bisher angewandten Konzept.
11
Ein weiteres Gutachten zur Frage, welches der beiden Behandlungskonzepte das geeignetere sei, sei nicht einzuholen gewesen. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der beiden Elternteile eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode unterlassen würde. Vielmehr sei das Gericht davon überzeugt, dass jeder Elternteil die optimale Förderung des Betroffenen beabsichtige.
12
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung , sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneuter vollständiger Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN).
14
b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vater für geeignet gehalten hat, die Betreuung zu führen.
15
aa) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
16
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (vgl. NK-BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 14, 18). Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 530; HK-BUR/Bauer [Stand: Dezember 1999] § 1897 BGB Rn. 39 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 44 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30; Staudinger/ Bienwald BGB [2013] § 1897 Rn. 24). Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann.
17
Ob sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, Umstände auszuschließen, die der Eignung einer bestimmten natürlichen Person für eine konkrete Betreuung entgegenstehen (als "negative Selektion" bezeichnet von BayObLG FamRZ 1994, 530 und MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30), oder positiv das Vorliegen bestimmter Umstände ermitteln muss, ist letztlich nur die Frage nach der zielführenden Methode des Einzelfalls. Unabhängig davon, dass im Zweifel beide Vorgehensweisen bei vollständiger Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu identischen Ergebnissen führen werden, dürfte sich diese Frage einer allgemein gültigen Antwort entziehen. Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-AusnahmeVerhältnisses ersetzt werden kann.
18
Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; 1996, 507 f.).
19
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Eignung des Vaters als Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge rechtsfehlerfrei bejaht.
20
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beschwerdegericht habe bei der Prüfung der Eignung den unzutreffenden methodischen Ansatz der "negativen Selektion" angewendet. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung, ob der Vater als Betreuer geeignet ist, nicht darauf beschränkt, sich mit den von der Mutter vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Vielmehr hat es die Eignung des Vaters ausdrücklich bejaht.
21
Dabei hat es sich auch mit der Frage befasst, ob der Vater die sich im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung und Rehabilitation des Betroffenen ergebenden Betreuerpflichten nach § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB erfüllen kann und will, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist. Für die Frage, ob der Vater die erforderliche Eignung aufweist, ist jedenfalls die Feststellung ausreichend, dass das von ihm mit Hilfe von Fachpersonal umgesetzte Therapiekonzept allen Anforderungen an die medizinische Versorgung des Betroffenen gerecht wird und seine Rehabilitation fördert. Auf die Frage, ob es insoweit auch ein (noch) besseres Konzept - etwa das von der Mutter bevorzugte - geben könnte, kommt es insoweit nicht an.
22
(2) Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass es dem Vater an der Eignung fehle. Vielmehr zielen die Ausführungen darauf ab, dass die Mutter besser als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geeignet sei. Soweit mit der Rechtsbeschwerde Rügen dazu erhoben werden, das Beschwerdegericht habe die Tatsachen unzureichend ermittelt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, könnten sich diese behaupteten Versäumnisse daher allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Betreuerauswahl auswirken. Die insoweit von der Mutter angeführten Punkte betreffen vor allem Einzelheiten der Therapie, können aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Eignung des Vaters als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge in Frage stellen.
23
c) Auch die vom Beschwerdegericht zugunsten des Vaters - und damit gegen die Mutter - getroffene Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5 BGB ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
24
aa) Bei der Entscheidung, wer als Betreuer zu bestellen ist, räumt § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Willen des Betroffenen Vorrang ein. Schlägt er eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann - also die nach § 1897 Abs. 1 BGB erforderliche Eignung aufweist (BT-Drucks. 11/4528 S. 127) -, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betroffene hingegen - wie hier - niemanden als Betreuer vor, so ist aus dem Kreis der als Betreuer geeigneten und auch im Übrigen in Betracht kommenden Personen eine (bzw. sind in den von § 1899 BGB geregelten Fällen mehrere) auszuwählen. Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist hierbei auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen , insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
25
Dem Tatrichter steht bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (BayObLG FamRZ 1994, 530, 531). Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte (BayObLG FamRZ 2004, 1600; 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; BtPrax 2002, 261; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 121 f.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 29; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8).
26
bb) Die Beschwerdeentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch.
27
(1) Zu Recht hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, abschließend zu klären, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept (noch) besser zur Versorgung des Betroffenen geeignet ist als das vom Vater umgesetzte. Denn die vorzunehmende Auswahl dient nicht dazu, durch Bestimmung einer Betreuerperson mit einem feststehenden Konzept einzelne vom Betreuer zu treffende Entscheidungen vorwegzunehmen. Zwar kann es einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, wenn sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen wesentlich besser dienenden Behandlung verweigert, wobei eine solche Einstellung regelmäßig bereits gegen die Eignung als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sprechen wird. Einen derartigen erheblichen Unterschied zu Lasten des vom Vater gewählten Behandlungskonzepts konnte das Beschwerdegericht aber auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen verneinen; er wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Vater eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode nicht unterlassen würde. Daher verhelfen der Rechtsbeschwerde auch nicht die Einwände zum Erfolg, die auf die Herausstellung einzelner Vorzüge des von der Mutter beabsichtigten Gesamtkonzepts gerichtet sind. Dies gilt zum einen für die Frage, in welchem Umfang eine Teilhabe des Betroffenen am sozialen Leben durch aktive Förderung des Kontakts zu Freunden aus der Zeit vor dem Unfallereignis zu ermöglichen ist, und zum anderen für die von der Mutter für erforderlich gehaltene Statussicherung in einer spezialisierten Rehabilitationseinrichtung.
28
(2) Die Rechtsbeschwerde macht zwar zu Recht geltend, das Beschwerdegericht habe unzutreffend angenommen, dass die Mutter den Angaben des Vaters, die Therapeuten wünschten ihre Teilnahme an den Behandlungsmaßnahmen nicht, nicht widersprochen habe. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung schon deswegen nicht an, weil nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Anwesenheit für den Erfolg der Maßnahmen hilfreich und damit dem Wohl des Betroffenen dienlich ist. Gleiches gilt für die - vom Vater inzwischen erteilte - Schweigepflichtentbindung zugunsten der Mutter.
29
(3) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei auf das Vorbringen der Mutter zum Einsatz des Sprachcomputers durch den Vater nicht in der von Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 FamFG geforderten Weise eingegangen, geht ebenfalls ins Leere. Insoweit durfte das Beschwerdegericht sich auf die Feststellung beschränken, dass der Vater keine der Rehabilitation des Betroffenen nachweisbar dienenden Therapieangebote unterbinde. Ob er selbst mit dem Betroffenen mittels des Sprachcomputers gearbeitet hat, ist für die Auswahl des rechtlichen Betreuers, der die Gesundheitsfürsorge sicherstellen, die entsprechenden Maßnahmen aber gerade nicht selbst durchführen muss, nicht maßgeblich.
30
(4) Schließlich konnte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass der Grundsatz der Kontinuität auch im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für die Beibehaltung der Betreuung durch den Vater des Betroffenen spricht. Dass insoweit zuletzt - seit der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts - die Mutter für ein knappes Jahr die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geführt hat, ändert nichts daran, dass die Zeiträume, in denen der Vater Betreuer war, ganz deutlich überwiegen.
31
cc) Die Entscheidung zur Betreuerperson hält auch im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend davon abgesehen, neben dem Vater auch die Mutter des Betroffenen gemäß § 1899 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB als weitere Betreuerin zu bestellen , sondern lediglich eine Ersatzbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB angeordnet. Angesichts der zwischen den Eltern des Betroffenen bestehenden Spannungen und deren vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei festgestellten negativen Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal ist auszuschließen, dass durch eine gemeinsame Betreuungsführung die Angelegenheiten des Betroffenen besser besorgt werden könnten als durch einen Einzelbetreuer. Auf wen die bestehenden Differenzen bzw. deren Fortbestand zurückzuführen sind, ist ohne rechtlichen Belang.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 13.03.2014 - 70 XVII F 328/02 -
LG Halle, Entscheidung vom 26.01.2015 - 1 T 44/14 -