Landgericht Mosbach Beschluss, 10. Okt. 2006 - 1 KLs 13 Js 1076/06

bei uns veröffentlicht am10.10.2006

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.2006 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 1188,48 Euro festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Der Beschuldigte wurde vom Landgericht Mosbach durch Urteil vom 29.06.2006 (Az. 1 KLs 13 Js 1076/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Ersatzverfall von 100 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift sowie in der Hauptverhandlung beantragt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.970 Euro anzuordnen. Der dem Beschuldigten beigeordnete Verteidiger hat mit Schriftsatz vom gleichen Tag die Festsetzung seiner aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von 1.188,48 Euro brutto beim Landgericht Mosbach beantragt, wobei er der gem. VV 4142 RVG zu erstattenden Gebühr einen Gegenstandswert von 1.970 Euro zugrunde legte. Mit Beschluss vom 04.07.2006 hat die zuständige Kostenbeamtin des Landgerichts Mosbach die zu erstattende Vergütung auf 1063,20 Euro brutto festgesetzt. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Gebühr gem. VV 4142 RVG nur ein Gegenstandswert in Höhe von 100 Euro zu berücksichtigen sei, da nur in dieser Höhe der Ersatzverfall vom Gericht angeordnet worden sei. Hiergegen wendet sich der Verteidiger des Beschuldigten mit der am 05.08.2006 beim Landgericht Mosbach eingegangenen Beschwerde, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
Die gem. § 56 RVG zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Der gem. VV 4142 RVG zu erstattenden Gebühr war ein Gegenstandswert von 1.970 Euro zugrund zu legen. Gem. Ziffer 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Verteidiger eine zusätzliche Verfahrensgebühr für Tätigkeiten, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen beziehen. Die Gebühr ist als Wertgebühr ausgestaltet und berechnet sich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, § 2 RVG. Der Gegenstandswert ist gem. § 22 ff. RVG zu bestimmen, wobei Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr ist. Einmal verdiente Gebühren bleiben daher auch bei Wertminderungen im Laufe des Verfahrens erhalten. Demnach war hier entsprechend dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzverfall ein Gegenstandswert von 1.970 Euro anzusetzen. Gem. VV 4142 Abs. 3 RVG bilden das Verfahren des ersten Rechtszugs und das vorbereitende Verfahren eine Einheit. Die zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht bereits dann, wenn der Verteidiger des Beschuldigten irgendwann innerhalb dieses Zeitraums in Bezug auf eine beabsichtigte Einziehung oder einen beabsichtigten Verfall tätig wird. Die Gebühr entsteht daher bei entsprechenden Maßnahmen und Anträgen der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren und kann durch eine spätere abweichende Entscheidung des Gerichts nicht mehr in Wegfall gebracht werden. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Andernfalls würde gerade der erfolgreiche Verteidiger, der durch seinen Einsatz eine von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beabsichtigte Einziehung verhindert, wegen Herabsinken des Gegenstandswerts auf 0 Euro die zusätzliche Verfahrensgebühr gem. VV 4142 RVG nicht erhalten.
Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.