Landgericht Mönchengladbach Anerkenntnisurteil, 12. Aug. 2013 - 5 T 197/13

Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 02. Juli 2013 wird a u f g e h o b e n .
Dem Amtsgericht wird aufgegeben, eine Gläubigerversammlung einzuberufen.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig und begründet.
3Das Amtsgericht hat den Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Unrecht zurückgewiesen.
4Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Gläubigerversammlung auf entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters einzuberufen. Einzige weitere Voraussetzung neben dem Antrag selbst ist, dass Angaben zur Tagesordnung zu machen sind. Ist dies – wie hier – erfolgt, hat das Insolvenzgericht kein Ermessen, sondern muss zwingend eine Gläubigerversammlung einberufen (BGH, Beschl. v. 14.10.2004, IX ZB 114/04, NJW-RR 2005, 278; MüKo/Ehricke, § 75 Rn. 4; Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 75 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Nach anderer Auffassung – welcher sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht angeschlossen hat (vgl. BGH, a.a.O.) – steht dem Insolvenzgericht darüber hinaus eine Inhaltskontrolle des Antrags dahingehend zu, dass in Ausnahmefällen der Einberufungsantrag dann abgelehnt werden kann, wenn er offensichtlich willkürlich gestellt wurde (vgl. Nachweise bei MüKo/Ehricke, a.a.O.). Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall, da es dem Insolvenzverwalter erklärtermaßen darum geht, im Interesse der Gläubiger eine erneute Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 InsO herbeizuführen.
5Da ein darüber hinausgehendes „Rechtsschutzinteresse“ des Insolvenzverwalters an der Einberufung vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen ist (ebenso ausdrücklich Uhlenbruck/Uhlenbruck, a.a.O.), kommt es auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss nicht an. Es spricht im Übrigen – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – jedenfalls einiges dafür, dass es der Gläubigerversammlung (gerade angesichts des die Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatzes der Gläubigerautonomität) möglich sein muss, selbst nach bereits erfolgter Unwirksamkeitserklärung einer Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter eine erneute Freigabeerklärung zu erwirken. Dies gilt umso mehr in Fällen wie dem vorhergehenden, in welchen eine Erörterung des durch einen einzigen Gläubiger im Rahmen des schriftlichen Verfahrens kurz vor Ablauf des als Berichts- und Prüfungstermin bestimmten Stichtags zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
6Da wie ausgeführt die beantragte Gläubigerversammlung einzuberufen ist, ohne dass ein Ermessen des Insolvenzgerichts bestünde, kann die Einberufung, wie im Tenor erfolgt, auch durch das Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdegericht angeordnet werden (vgl. BGH, a.a.O.).
7Q

Annotations
(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
- 1.
vom Insolvenzverwalter; - 2.
vom Gläubigerausschuß; - 3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt; - 4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.