Landgericht Mannheim Beschluss, 25. Jan. 2010 - 4 T 212/09
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2009 (Az. 1 IK 548/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage.
- 3
- 1. Die Schuldnerin hat ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) gestellt hat. Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dies könnte auf das Begehren der Schuldnerin hindeuten, die in § 4a Abs. 2 InsO unter den genannten Voraussetzungen vorzunehmende Anwaltsbeiordnung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst auszudehnen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; § 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). Hieran hält der Senat fest.
- 4
- Die 2. Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verfahrenskos- tenstundung (§ 4a ff InsO) das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe in den Fällen des Schuldnerantrages nicht vollständig verdrängen. Insbesondere schließen die Stundungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht aus (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NZI 2003, 556, 557, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der Schuldner für das Stundungsverfahren selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, aaO S. 557). Damit hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4a InsO in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist (BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZB 211/03, n.v.; ebenso: Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 15, HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 3; HmbKomm-InsO/Rüther, § 4 Rn. 27; FK-InsO/Schmerbach 4. Aufl. § 13 Rn. 78). Dies erscheint dem Senat auch nicht unbillig. Kann der Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/ Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht.
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.03.2006 - 15 IK 1055/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 418/06 -
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage.
- 3
- 1. Die Schuldnerin hat ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) gestellt hat. Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten gestundet sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dies könnte auf das Begehren der Schuldnerin hindeuten, die in § 4a Abs. 2 InsO unter den genannten Voraussetzungen vorzunehmende Anwaltsbeiordnung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst auszudehnen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; § 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). Hieran hält der Senat fest.
- 4
- Die 2. Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verfahrenskos- tenstundung (§ 4a ff InsO) das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe in den Fällen des Schuldnerantrages nicht vollständig verdrängen. Insbesondere schließen die Stundungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht aus (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NZI 2003, 556, 557, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der Schuldner für das Stundungsverfahren selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, aaO S. 557). Damit hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4a InsO in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist (BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZB 211/03, n.v.; ebenso: Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 15, HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 3; HmbKomm-InsO/Rüther, § 4 Rn. 27; FK-InsO/Schmerbach 4. Aufl. § 13 Rn. 78). Dies erscheint dem Senat auch nicht unbillig. Kann der Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren (vgl. HK-InsO/ Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht.
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.03.2006 - 15 IK 1055/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 418/06 -
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
