Landgericht Magdeburg Beschluss, 18. Juli 2017 - 9 T 271/17, 9 T 271/17 -058-

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2017:0718.19XVII47.17.00
published on 18/07/2017 00:00
Landgericht Magdeburg Beschluss, 18. Juli 2017 - 9 T 271/17, 9 T 271/17 -058-
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Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 05.05.2017 (Geschäftsnummer: 19 XVII 47/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Aschersleben wird zur Klarstellung und Konkretisierung wie folgt neu gefasst:

Während der Unterbringung wird die dauerhafte Freiheitsentziehung der Betroffenen durch medikamentöse Behandlung ihre Psychose mit einem atypischen Antipsychotikum nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Beschränkung darf sich immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken und muss stets unbedenklich sein.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 13.02.2017 (Geschäftsnummer: 7 XVII 17/17) wurde die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 26.03.2017 auf Antrag der vorläufigen Betreuerin richterlich genehmigt.

2

Mit Schreiben vom 20.03.2017 beantragte die vorläufige Betreuerin die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer von 2 Jahren. Zur Begründung führte sie aus, dass die Betroffene an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit intermittierender maniformer Begleitsymptomatik leide. Sie sei seit Jahren immer wieder im Fachklinikum B untergebracht gewesen, sei überhaupt nicht krankheitseinsichtig und lehne jegliche Therapien strikt ab. Auf Anraten der behandelnden Ärzte des Fachklinikums B sei eine längerfristige Unterbringung erforderlich.

3

In einer ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Fachklinikums B vom 22.03.2017 wurde der Antrag der vorläufigen Betreuerin unterstützt.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 24.03.2017 wurde die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 07.05.2017 verlängert.

5

Das Amtsgericht Aschersleben beauftragte dann den Sachverständigen Dr. med. T. P mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu dem Unterbringungsantrag vom 20.03.2017. Der Sachverständige Dr. P gelangte in seinem Gutachten vom 07.04.2017 zu der Feststellung, dass bei der Betroffenen eine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege, verbunden mit einer seelischen Behinderung. Es handele sich um eine langjährig vorbekannte paranoide Schizophrenie mit einem inzwischen eingetretenen schizophrenen Residuum. Eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung sei erforderlich, da die Betroffene nicht wirksam in die Freiheitsentziehungen einwilligen könne und nicht eingewilligte habe. Die Unterbringung sei zum Wohle der Betroffenen erforderlich, weil aufgrund der psychischen Erkrankung und seelischen Behinderung die Gefahr bestehe, dass sie sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Es müsse regelmäßig die medikamentöse Versorgung der Betroffenen durch Applikation einer Depotspritze erfolgen, da ansonsten mit erneuten Rückfällen und einer erneuten Krankheitsexazerbation zu rechnen sei, wie dies in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen sei. Bei weiterer Entwicklung eines schizophrenen Residuums, womit bei unzureichender Therapie zu rechnen sei, wäre zu befürchten, dass solche schweren Krankheitsrückfälle in Zukunft zu einer weiteren Therapieresistenz führten, eine weitere Chronifizierung der Erkrankung eintrete und Hirnleistungsfunktionen der Betroffenen weiter reduziert werden könnten.

6

Zudem sei es bei der Betroffenen wiederholt zu selbst- und fremdgefährdenden Fehlhandlungen im Rahmen der Erkrankung gekommen, die nur durch eine geschützte Unterbringung abgewendet werden könnten.

7

Weniger einschneidende Maßnahmen, die eine Freiheitsentziehung entbehrlich machen würden, seien nicht ersichtlich und hätten sich schon in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen. Er empfehle daher die Unterbringung in einer geschlossenen Heimeinrichtung für die Dauer von 2 Jahren.

8

Das Amtsgericht Aschersleben hat dann nach vorheriger Anhörung der Betroffenen, der Verfahrenspflegerin, der Vertreterin der Betreuungsbehörde, der behandelnden Ärzte und der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 4. Mai 2019 betreuungsgerichtlich genehmigt und während der Unterbringung die dauerhafte Freiheitsentziehung der Betroffenen durch medikamentöse Behandlung ihrer Psychose nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

9

Wegen der Einzelheiten der richterlichen Anhörung und des angefochtenen Beschlusses wird auf das Protokoll der richterlichen Anhörung vom 03.05.2017 und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

10

Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.05.2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Unterbringung auf einen Zeitraum von 6 Monaten zu befristen, die Betroffene zwecks erneuter Begutachtung und Behandlung in eine andere Klinik zu verlegen und für die Betroffene einen anderen Betreuer zu bestellen. Zur Begründung führte die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen darin im Wesentlichen aus, dass sich die Begutachtung des Sachverständigen Dr. P im Wesentlichen auf die Feststellungen der behandelnde Ärzte stütze, da die Betroffene auf ihn ablehnend reagiert habe und er deshalb keine unvoreingenommene eigene Begutachtung habe vornehmen können. Aufgrund dessen, dass sich die Betroffene bereits seit mehreren Jahren in der Behandlung im Fachklinikum B befinde, sei es erforderlich, dass die Betroffene in eine andere Klinik verlegt werde, um dort erneut zu prüfen, ob sie tatsächlich keine Krankheitseinsicht zeige und Medikamente nur unter Zwang einnehme. Die Betroffene habe jedenfalls zu den sie jetzt behandelnden Ärzten des Fachklinikums B kein Vertrauen mehr und lehne sie ab. Bei den Feststellungen der behandelnden Klinik als auch bei denen des Sachverständigen sei die besondere Persönlichkeit der Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch die eingesetzte vorläufige Betreuerin habe nicht das notwendige Einfühlungsvermögen und werde von der Betroffenen nicht anerkannt. Es sei daher wichtig, für die Betroffene einen neuen Betreuer zu finden.

11

Ein stationärer Aufenthalt der Betroffenen von 2 Jahren entbehre jeder Grundlage und führe darüber hinaus zu einer aussichtslosen Situation für die Betroffene, was zur Verstärkung ihrer Abwehrhaltung führe und damit kontraproduktiv sei. Stattdessen würde es sich psychologisch positiv auf die Betroffene auswirken, wenn in Abständen von beispielsweise 6 Monaten zukünftig geprüft werde, ob sich ihr Gesundheitszustand so verbessert hat, dass sie aus der stationären Einrichtung entlassen werden könne.

12

Das Amtsgericht Aschersleben hat der sofortigen Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung der Beschwerdekammer vorgelegt.

13

Die Beschwerdekammer hat zunächst ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. T. P in Auftrag gegeben, welches dieser am 08.06.2017 erstattete, sowie eine ergänzende Stellungnahme der vorläufigen Betreuerin eingeholt.

14

Sodann hat die Beschwerdekammer durch den Berichterstatter als beauftragten Richter am 11.07.2017 die Betroffene, ihre Verfahrensbevollmächtigte, die Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde, die vorläufige Betreuerin und die behandelnden Ärzte Dr. W, M und P im Fachklinikum B angehört.

15

Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll vom 11.07.2017 Bezug genommen.

II.

16

Das gem. §§ 312 ff., 58 ff. FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Betroffenen ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Aschersleben die Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von 2 Jahren angeordnet und während der Unterbringung die dauerhafte Freiheitsentziehung der Betroffenen durch medikamentöse Behandlung nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die getroffenen Feststellungen tragen diese Entscheidung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 BGB.

17

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

18

Gemäß § 1906 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Unterbringung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.

19

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dieser Vorschrift liegen nach Überzeugung der Kammer hier vor.

20

Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P vom 07.04.2017 liegt bei der Betroffenen eine schwerwiegende psychische Erkrankung verbunden mit einer seelischen Behinderung vor. Dabei handele es sich um eine langjährig vorbekannte paranoide Schizophrenie mit einem inzwischen eingetretenen schizophrenen Residuum. Derzeit sei die schizophrene Erkrankung trotz adäquater medikamentöser antipsychotischer Therapie nicht ausreichend remittiert.

21

Da die Betroffene nicht in die Freiheitsentziehung eingewilligt habe und aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht wirksam darin einwilligen könne, sei eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung erforderlich. Denn aufgrund der psychischen Erkrankung und seelischen Behinderung der Betroffenen bestehe die Gefahr, dass sie sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, wenn die notwendige kontinuierliche Fortführung der begonnenen Heilbehandlung und die Sicherstellung einer regelmäßigen Medikamentengabe mit einem Depotantipsychotikum nicht weitergeführt werde. Eine solche regelmäßige Medikamentengabe könne nur im Rahmen einer geschützten Wohneinheit erfolgen. Aus der Vergangenheit sei hinlänglich bekannt, dass die Betroffene nie über eine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt und die Medikation jeweils rasch nach der Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung, die im Regelfall als Zwangsmaßnahme erfolgt sei, abgesetzt habe. Eine sichere Beaufsichtigung und Anleitung der Betroffenen sowie eine Sicherstellung der dringend notwendigen medikamentösen Therapie könnten daher nur im Rahmen eines geschützten Wohnbereiches erfolgen, weil die Betroffene nicht absprache- und kooperationsfähig sei. Sollte es zu einer Unterbrechung der bisher begonnenen antipsychotischen Therapie kommen, so sei mit erneuten Rückfällen und einer erneuten Krankheitsexazerbation zu rechnen, wie dies in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen sei. Bei weiterer Entwicklung eines schizophrenen Residuums, womit bei unzureichender Therapie zu rechnen sei, wäre zu befürchten, dass solche schweren Krankheitsrückfälle in Zukunft zu einer weiteren Therapieresistenz führten, eine weitere Chronifizierung der Erkrankung eintrete und Hirnleistungsfunktionen der Betroffenen weiter reduziert werden könnten. Hierbei könnte es auch zur Entwicklung von demenzähnlichen Krankheitszuständen kommen. Auch ein massiver sozialer Abstieg bis hin zur Obdachlosigkeit wäre bei unzureichender Therapie zu befürchten. Aktuell sei eine lückenlose und kontinuierliche Heilbehandlung sicherzustellen, um gegebenenfalls später eine ausreichend tragfähige Krankheits- und Behandlungseinsicht erreichen zu können, so dass die Betroffene künftig gegebenenfalls auch in anderen Wohnformen leben und eine Verbesserung der aktuell desaströsen Prognose erfolgen könne. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten eine Entlassung aus der Krankenhausbehandlung und die Rückkehr der Betroffenen in ihre Wohnung mit größter Sicherheit einen Therapieabbruch zur Folge. Die Betroffene würde wiederum wie bisher immer wieder und immer hochfrequenter stationär in psychiatrischen Fachkrankenhäusern aufgenommen werden müssen und die Situation würde sich weiter verschlechtern. Die Krankheitsentwicklung der Betroffenen wäre somit gravierend negativ. Zudem sei es bei der Betroffenen wiederholt zu selbst- und fremdgefährdenden Fehlhandlungen im Rahmen der Erkrankung gekommen (beispielsweise das „Regeln des Verkehrs“ auf einer stark befahrenen Hauptstraße), die nur durch eine geschützte Unterbringung abgewendet werden könnten. Er empfehle daher die Unterbringung in einer geschlossenen Heimeinrichtung für die Dauer von 2 Jahren. Weiter hat der Sachverständige bemerkt, dass es nicht möglich sei, sich mit der Betroffenen zu verständigen, da sie jegliche Gespräche ablehne.

22

Aufgrund dieser Feststellungen des Sachverständigen Dr. P in seinem Gutachten vom 07.04.2017 hält die Kammer die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegend für gegeben.

23

Der Einwand der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, der Sachverständige habe die Betroffene gar nicht persönlich untersucht und seine Feststellungen könnten daher nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern nur auf Feststellungen bzw. Berichten Dritter, ist zwar insoweit zutreffend, als sich die Betroffene am 07.04.2007 einer Untersuchung durch den Sachverständigen verweigerte. Allerdings kann dem Sachverständigen nicht angelastet werden, dass eine Untersuchung der Betroffenen deshalb nicht möglich war. Die Kammer ist jedoch dennoch von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen überzeugt, da dieser seinem Gutachten den gesamten Akteninhalt und damit auch sämtliche vorherigen gutachterlichen Feststellungen und ärztliche Berichte zugrunde gelegt hat und aufgrund seiner ausgewiesenen Fachkunde durchaus in der Lage ist, auch ohne eine eingehende Untersuchung der Betroffenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu treffen.

24

Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind somit alle erforderlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr.2 BGB gegeben.

25

Der Einwand der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, die Betroffene solle nicht im Fachklinikum B verbleiben, sondern in eine andere Einrichtung verlegt werden, ist nicht begründet, da auch in einer anderen Einrichtung zu erwarten wäre, dass sich die Betroffene ärztlichen Untersuchungen verweigert, weil sie nicht die erforderliche Krankheitseinsicht besitzt.

26

Auch die Dauer der vom Sachverständigen P befürworteten langfristigen Unterbringung der Betroffenen von 2 Jahren, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.

27

Der Sachverständige Dr. P hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.06.2017 diesbezüglich ausgeführt, dass er die Unterbringung für diesen Zeitraum empfohlen habe, da kürzere Unterbringungszeiträume erwartungsgemäß nicht den gewünschten Erfolg zeigen würden. Bereits in der Vergangenheit hätten Unterbringungszeiträume von mehreren Monaten nicht ausgereicht, um nach der Entlassung aus der Krankenhausbehandlung bei der Betroffenen eine solche Krankheits- und Behandlungseinsicht zu bewirken, dass sie sich auf eine ambulante Therapie eingelassen hätte. So sei es immer wieder zu einem eigenmächtigen Absetzen der Medikation und daraus resultierenden Krankheitsrückfällen, die wiederum notfallmäßige Aufnahmen im psychiatrischen Krankenhaus notwendig gemacht hätten (sogenannte Drehtürpsychiatrie) gekommen. Um diese prognostisch äußerst ungünstige Spirale zu durchbrechen, sei daher ein längerer Unterbringungszeitraum erforderlich. In Kenntnis des bisherigen sehr schweren Krankheitsverlaufes und der seit vielen Jahren massiv ablehnenden Haltung der Betroffenen dürfte realistischer Weise aber voraussichtlich selbst ein Unterbringungszeitraum von 2 Jahren nicht ausreichend sein. Die Notwendigkeit eines längeren Unterbringungszeitraumes von 2 Jahren sei bei vielen Patienten mit sehr schweren geistigen oder seelischen Behinderungen oder auch schwersten psychischen Erkrankungen prinzipiell nicht ungewöhnlich. Ohne eine längerfristige Unterbringung von mindestens 2 Jahren sei die Prognose der Betroffenen als desaströs einzuschätzen.

28

Die Kammer schließt sich auch diesen ausführlichen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. P nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an.

29

Auch die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 BGB liegen vor.

30

Gemäß § 1906 Abs. 3 BGB kann der Betreuer, wenn eine ärztliche Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme) widerspricht, in sie nur einwilligen, wenn

31

1. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

32

2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

33

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Abs. 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

34

4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

35

5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

36

Gemäß § 1906 Abs. 3a BGB bedarf die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

37

Die Kammer hält die Voraussetzungen des § 1906 Abs.3 Nr.1, 3, 4 und 5 BGB aufgrund der ausführlichen ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. P für gegeben.

38

Im Rahmen seines von der Beschwerdekammer in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachtens vom 08.06.2017 hat der Sachverständige Dr. P festgestellt, dass der erhebliche gesundheitliche Schaden bei der Betroffenen durch keine andere der Betroffenen zumutbare Maßnahme als eine langfristige Unterbringung abgewendet werden könne. Es sei auch immer wieder seit Jahren vergeblich versucht worden, die Betroffene von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Die Betroffene habe jedoch die dringend notwendige antipsychotische Medikation jeweils nach der Entlassung aus der Krankenhausbehandlung nicht mehr wahrgenommen. In den letzten Jahren sei es dadurch zu einer Spirale von immer neuen zwangsweisen Aufnahmen in der psychiatrischen Klinik gekommen, wobei gleichzeitig eine im Verlauf deutliche Verschlechterung der schizophrenen Erkrankung registriert worden sei. Zuletzt habe selbst unter adäquater antipsychotischer Medikation (innerhalb der eher kurzen Behandlungszeiträume während der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) keine vollständige Remission der psychotischen Symptomatik mehr erreicht werden können. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiege daher die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich. Hierzu hat der Sachverständige Dr. P im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens im Einzelnen ausgeführt, dass die Betroffene zum Begutachtungszeitpunkt am 07.04.2017 alle 4 Wochen das Depotpräparat Zypadhera 300 mg intramuskulär erhalten habe, ein atypisches Antipsychotikum. Häufige Nebenwirkungen dieses Präparates seien u.a. Schläfrigkeit, Schwindel, verstärktes Hungergefühl und Gewichtszunahme, Erhöhung der Zuckerwerte im Blut, Veränderungen der Werte bestimmter Blutzellen, Mundtrockenheit, Muskelsteifheit oder Blutdruckanstieg. Gelegentliche Nebenwirkungen seien u.a. Blutgerinnsel in den Venen, Überempfindlichkeit, Veränderungen der Brustdrüse oder Krampfanfälle. Seltene Nebenwirkungen seien Herzrhythmusstörungen, Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Lebererkrankungen und plötzlicher Herztod. Die Nebenwirkungen träten überwiegend zu Beginn einer Therapie auf. Von der Betroffenen sei bekannt, dass sie häufig körperliche Beschwerden beklage, ohne aber eine ärztliche Untersuchung zuzulassen. Zum Begutachtungszeitpunkt am 07.04.2017 habe es keine Hinweise auf gravierende Nebenwirkungen der antipsychotischen Medikation mit dem genannten Medikament gegeben. Solches sei auch von der behandelnden Ärztin nicht berichtet worden. Das von der Betroffenen aktuell beklagte Gefühl der Verengung im Hals sei keine typische, bekannte Nebenwirkung von dem Wirkstoff des Medikamentes Olanzapin. Es könne sich hier tatsächlich um eine Nebenwirkung handeln, insbesondere um eher seltene extrapyramidalmotorische Wirkungen, aber auch um ein Symptom der Psychose oder eine andere internistische Ursache. Hinweise auf gravierende Nebenwirkungen habe es zum Begutachtungszeitpunkt nicht gegeben. Ohne Medikation wären hingegen dauerhafte Schäden an Hirnleistungsfähigkeit, der Affektivität und seelischen Grundfunktionen der Betroffenen durch die Erkrankung selbst zu befürchten. Vordringlich bei der Behandlung der Betroffenen seien das Erreichen des Abklingens der produktiv-psychotischen Symptomatik, die Vermeidung einer weiteren Chronifizierung der Psychose, das Verhindern eines weiteren sozialen Abstiegs und die Vermeidung einer Eigen- und Fremdgefährdung durch psychotisch motivierte Fehlhandlungen. Ein Hirnleistungsabbau im Rahmen eines schizophrenen Residualsyndroms könne dramatisch sein und sei im Verlauf auch irreversibel. All diese Krankheitsfolgen würden nach seiner Einschätzung die Betroffene vielmehr und auch nachhaltiger einschränken als mögliche Nebenwirkungen der Medikation. In Bezug auf den Erfolg, der mit der Medikamentengabe erreicht werden könne, seien die potentiell auftretenden Nebenwirkungen vertretbar. Eine kritische Abwägung der Vor- und Nachteile in der Zusammenschau auch unter besonderer Würdigung der Verhältnismäßigkeit spreche hier somit eindeutig für den Einsatz einer geeigneten antipsychotischen Medikation.

39

Für die Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen sprechen auch die im Rahmen der Anhörung der Betroffenen am 11.07.2017 seitens der Kammer gewonnenen Erkenntnisse. Denn im Rahmen dieser Anhörung hat die behandelnde Oberärztin Dr. W ausgeführt, dass es seit dem 20.06.2017 hinsichtlich der bei der Betroffenen eingesetzten Medikamente einen Auslassversuch gegeben habe, infolgedessen man festgestellt habe, dass die Steuerungsfähigkeit der Betroffenen ohne die Medikation deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Die Betroffene sei deutlich reizbarer im Affekt und lasse keinen Kontakt zu. Sie fühle sich auch nach dem Absetzen der Medikamente nach wie vor schlecht und nach Auffassung der behandelnden Ärzte sei das Unwohlsein der Betroffenen auch nicht auf die Medikamente zurückzuführen. Vielmehr hätten die Ärzte nach dem Absetzen der Medikamente bei der Betroffenen eine schwere Konzentrationsstörung bemerkt, ebenso die Vernachlässigung der Körperpflege und eine Gewichtsabnahme.

40

Diese aufgrund der zwischenzeitlichen Absetzung des eingesetzten Medikaments gewonnenen neuen Erkenntnisse stützen die Auffassung des Sachverständigen Dr. P in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.06.2017 insoweit, als auch daraus der Schluss naheliegt, dass jedenfalls die Vorteile, die für die Betroffene mit der Medikamentengabe verbunden sind, deutlich überwiegen.

41

Der Sachverständige Dr. P hat weiter in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass allein die Bedingungen der Unterbringung ausreichten, dass die Betroffene die Medikation in nächster Zeit freiwillig abnehme. Ein wichtiges Ziel der längerfristigen Unterbringung und Zwangsbehandlung sei es aber natürlich, perspektivisch möglichst eine solche Krankheits- und Behandlungseinsicht bei der Betroffenen zu etablieren, so dass zukünftig auf Zwangsmaßnahmen verzichtet werden könne.

42

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner ergänzenden Begutachtung auch die Behandlungsmedikation dahingehend eingegrenzt, dass ein atypisches Antipsychotikum verabreicht werden solle.

43

Die Kammer hat daher den angefochtenen Beschluss insoweit zu Ziff. 3 entsprechend konkretisiert.

44

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 1906 Abs.3 Nr.2 BGB vor.

45

Die vorläufige Betreuerin hat im Rahmen ihrer von der Kammer angeforderten Stellungnahme vom 12.06. bzw. 13.06.2017 ausgeführt, dass sie versucht habe, mit der Betroffenen über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme, nämlich der Verabreichung der notwendigen Medikamente, zu sprechen. Die Betroffene habe aber jegliche Kommunikation mit ihr abgelehnt und jeden Kontakt verweigert. Sie habe jeweils ohne Wortwechsel das Patientenzimmer verlassen. Sie habe auch versucht über die Schwester der Betroffenen, Frau K, Kontakt zu der Betroffenen herzustellen und sie von der notwendigen ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Auch dieser Versuch sei jedoch gescheitert, weil die Betroffene auch an diesem Tage wortlos ihr Zimmer verlassen habe und nicht einmal mit ihrer Schwester gesprochen habe. Die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme habe sie bereits im Rahmen der Anhörung der Betroffenen am 13.02.2017 erteilt.

46

Die Beschwerde der Betroffenen ist auch insoweit unbegründet, als sie damit begehrt, ihr einen neuen Betreuer zu bestellen.

47

Denn der angefochtene Beschluss beinhaltet weder eine Betreuerbestellung noch die Ablehnung einer beantragten Betreuerbestellung.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 26 Abs. 3 GNotKG.


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(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erford

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(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind.

(4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten.