Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 18. Sept. 2013 - HKO 27/13, HK O 27/13

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2013:0918.HKO27.13.0A
18.09.2013

Tenor

1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

2. Der Feststellungsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Inhaber von 4 Aktien der Antragsgegnerin. Zum 28.2.2013 hatte die Antragsgegnerin 14.222 Beschäftigte, davon 8.434 in Deutschland und 5.788 im europäischen Ausland. In der Hauptversammlung vom 4.7.2013 wurde eine Satzungsänderung dahin beschlossen, dass sich der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin aus 16 (statt zuvor 12) Mitgliedern, je 8 Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer, zusammensetzt.

2

Der Antragsteller trägt vor:

3

Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sei rechtswidrig besetzt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich der Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind. Die geltenden Wahlvorschriften verstießen aufgrund der fehlenden Einbeziehung der ausländischen Belegschaften gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zum anderen sei § 7 MitbestG europarechtskonform dahin auszulegen, dass auch im europäischen Ausland beschäftigte Belegschaftsteile umfasst sind, so dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mit 16 Mitgliedern besetzt sein müsse.

4

Der Antragsteller beantragt,

5

5. festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Art. 18, 45 AEUV nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist.
6. hilfsweise festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 7 MitbestG nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist.
7. Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

7

8. die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen;
9. festzustellen, dass ihr Aufsichtsrat ordnungsgemäß zusammengesetzt ist;
10. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

8

Die Antragsgegnerin trägt vor:

9

Das Statusverfahren sei bereits nicht statthaft, führe jedenfalls aber nicht zu dem vom Antragsteller verfolgten Ziel. Dass nur solche Arbeitnehmer über das aktive und passive Wahlrecht verfügen können, die in Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, ergebe sich aus dem Wortlaut des Mitbestimmungsgesetzes, dessen Systematik und dem Willen des historischen Gesetzgebers, wonach Beteiligungsrechte nur den Arbeitnehmern der in Deutschland befindlichen Betriebe zustehen sollen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

11

Die Anträge des Antragstellers wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die in § 98 Abs. 2 AktG genannten Personen und Vereinigungen wurden am Verfahren, soweit relevant, beteiligt.

II.

12

Die nach § 98 Abs. 1 AktG zulässigen Anträge des Antragstellers bleiben in der Sache ohne Erfolg.

13

Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist, war zurückzuweisen.

14

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

15

Der Umstand, dass die im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, verstößt nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, nicht gegen (vorrangiges) Unionsrecht (vergleiche zur herrschenden Meinung Krause: Zur Bedeutung des Unionsrechts für die unternehmerische Mitbestimmung AG 2012, 485 mit umfangreichen Nachweisen und zur Mindermeinung Hellwig/Behme: Gemeinschaftsrechtliche Probleme der deutschen Mitbestimmung AG 2009, 261 mit weiteren Nachweisen).

16

Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) ist zu verneinen. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zwingt die Mitgliedsstaaten nicht zu einer umfassenden Harmonisierung ihrer Rechtsordnungen. Andernfalls würde die den Mitgliedsstaaten nach dem Unionsrecht verbleibende Gesetzgebungskompetenz ausgehöhlt. Zudem fehlt es an einem übergreifenden Maßstab für die Frage, welcher Mitgliedsstaat den Standard vorgibt, an denen sich die anderen Mitgliedsstaaten zu halten haben. Der schlichte Umstand, dass die nationalen Rechtsordnungen ein unterschiedliches Niveau der unternehmerischen Mitbestimmung aufweisen, stellt daher keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit dar (Krause a.a.O. m.w.N.).Zudem ist es dem deutschen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, in die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Wahlvorschriften „hineinzuregieren“, so dass eine dementsprechende Zurückhaltung nicht als unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung gewertet werden kann (Krause a.a.O.).

17

Ein Verstoß gegen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) ist ebenfalls zu verneinen. Die jeweiligen nationalen Arbeitsrechtsregime können nicht als rechtfertigungsbedürftige „Wegzugssperre“ aufgefasst werden, auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass Arbeitnehmer den Verlust eines hohen mitgliedsstaatlichen Schutzniveaus bei einem grenzüberschreitenden Arbeitsplatzwechsel ins Kalkül ziehen. Die jeweiligen Rechtsrahmen zählen zu den Standortbestimmungen, die von Wanderarbeitnehmer als Destinatäre der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei ihrer Standortwahl in Kauf genommen werden müssen und die nicht nachträglich unter Berufung auf eine angebliche Beschränkung ihrer Freizügigkeit infrage gestellt werden können (Krause a.a.O.). Solange sich ein materielles Schutzgefälle nicht als Zugangshindernis zu einem mitgliedsstaatlichen Teilarbeitsmarkt darstellt, fällt es schon tatbestandsmäßig nicht unter das Beschränkungsverbot. Anders gewendet besteht die Funktion von Art. 45 AEUV nicht darin, die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsordnungen einzuebnen, sondern Marktgleichheit und Marktfreiheit zu gewährleisten (Krause a.a.O.).

18

Der Umstand, dass im Schrifttum teilweise die Ansicht des Antragstellers geteilt wird, dass die geltenden Wahlvorschriften aufgrund der fehlenden Einbeziehung der ausländischen Belegschaften gegen Unionsrecht verstoßen, gibt der Kammer keine Veranlassung, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

19

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin verstößt jedenfalls nach Umsetzung der Satzungsänderung vom 4.7.2013, wonach dem Aufsichtsrat nunmehr 16 Mitglieder (statt 12) angehören, nicht gegen § 7 Abs. 1, S. 1 Ziffer 2 MitbestG. Damit ist der Hilfsantrag des Antragstellers unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die vormalige Zusammensetzung des Aufsichtsrats rechtmäßig war oder nicht.

20

Vor dem Hintergrund, dass die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden, fehlt es an einem gesonderten Feststellungsinteresse der Antragsgegnerin für ihren Antrag, festzustellen, dass ihr Aufsichtsrat rechtmäßig besetzt ist; daher war auch der Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

21

Die Gerichtskosten waren (unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen der Verfahrensbeteiligten) gemäß § 99 Abs. 6, S. 6, 7 AktG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Gründe, die Gerichtskosten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller gemäß § 99 Abs. 6, S. 8 AktG aufzuerlegen, bestehen nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers kann nicht bejaht werden; etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Aktienerwerb des Antragstellers möglicherweise die Herstellung seiner Aktivlegitimation bezweckte. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 99 Abs. 6, S. 9 AktG nicht erstattet.

22

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 99 Abs. 6, S. 7 AktG.

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Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Aktiengesetz - AktG | § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtig

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens 1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;2. mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr al

Referenzen

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.