Landgericht Konstanz Beschluss, 19. Sept. 2006 - 4 Qs 68/06

19.09.2006

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 09.06.2006 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen des ehemaligen Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

 
Auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 10.01.2006 und den hierauf ergangenen Beschluss der Kammer vom 29.05.2006 wird zunächst verwiesen.
In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Konstanz durch Verfügung vom 07.06.2006 das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie von unter 0,5 Joule betrifft. In der Einstellungsverfügung wurde davon ausgegangen, dass sich der auf den Feststellungsbeschluss des Bundeskriminalamts vom 18.06.2004 berufende ehemalige Beschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand und daher schuldlos handelte.
Zu der im Beschluss der Kammer vom 29.05.2006 in Aussicht gestellten Klärung der hier anstehenden Rechtsfragen im Hauptverfahren konnte es somit nicht mehr kommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz hat sodann das Amtsgericht Konstanz durch Beschluss vom 09.06.2006 die Einziehung der sichergestellten Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie von über 0,08 Joule angeordnet. Auf den Inhalt des Beschlusses wird im Einzelnen Bezug genommen.
Gegen den Beschluss vom 09.06.2006 hat der ehemalige Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss vom 09.06.2006 wurde dem Verteidiger des ehemaligen Beschuldigten formlos mitgeteilt; eine Zustellung und eine Rechtsmittelbelehrung über die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sind nicht erfolgt. Die am 06.07.2006 eingelegte sofortige Beschwerde ist deshalb gemäß § 44 S. 2 StPO als zulässig anzusehen.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Es geht vorliegend um die waffenrechtliche Einordnung von Soft-Air-Waffen. Das neue Waffengesetz vom 11.10.2002 definiert Waffen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 als Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. In § 1 Abs. 4 WaffG ist festgestellt, dass der Begriff der Waffen in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zum Waffengesetz näher geregelt ist. In der Anlage 1 zum Waffengesetz sind im Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, die Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG definiert. Danach handelt es sich bei Schusswaffen um Gegenstände, die unter anderem zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Gemäß dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Behördengutachten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.02.2006 fallen die sichergestellten Soft-Air-Waffen, die Gegenstand des Beschlusses vom 09.06.2006 sind, unter diese Begriffsbestimmung. Nach dem geltenden Waffenrecht handelt es sich somit um Schusswaffen.
§ 2 WaffG regelt den Umgang mit Waffen oder Munition in seinen Grundsätzen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 WaffG sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 zum WaffG die Waffen und Munition genannt, auf die das Waffengesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
In Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG sind die vom Gesetz ausgenommenen Waffen aufgeführt. Unter anderen sind Schusswaffen vom Gesetz ausgenommen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird, es sei denn sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
Die hier im Beschluss vom 09.06.2006 erfassten Waffen können nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in ihrer Geschossbewegungsenergie gesteigert werden. Es handelt sich auch nicht um getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der genannten Vorschrift. Vielmehr handelt es sich um Waffen, deren Bewegungsenergie bauartbedingt bereits im Bereich zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule liegt. Infolgedessen unterfallen sie nicht der Ausnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 des Waffengesetzes. Hierauf beruht der Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 09.06.2006.
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Dieser waffenrechtlichen Einordnung steht jedoch der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.06.2004 (vgl. AS 351) entgegen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Dieser Bescheid beruht auf § 2 Abs. 5 WaffG. Nach dieser Vorschrift entscheidet bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 2 einzustufen ist, auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind unter weiteren Voraussetzungen die Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Nach § 2 Abs. 5 S. 3 WaffG sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Waffengesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
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Ohne dies im Einzelnen nach verfolgen zu können, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.06.2004 um die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 Abs. 5 WaffG handelt und dass die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Die Gültigkeit des Feststellungsbescheides ist im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Zeitlich weit vor der Erstellung des Waffengutachtens vom 17.02.2006 hat das Regierungspräsidium Freiburg durch die Kriminaltechnische Untersuchungsstelle der Landespolizeidirektion Freiburg eine Auskunft über das Zustandekommen des Feststellungsbescheides vom 18.06.2004 eingeholt und hierüber den Aktenvermerk vom 12.07.2004 verfasst. Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes wurde das Bundeskriminalamt vom Bundesministerium des Inneren angewiesen, mit Feststellungsbescheid den Begriff Spielzeugwaffe zu definieren und in diesem Zusammenhang den Geschossenergiewert von 0,08 Joule auf 0,5 Joule anzuheben. Die rechtlichen Bedenken des Bundeskriminalamtes (!) wurden vom Bundesministerium des Inneren nicht geteilt. Nach der diesbezüglichen Auskunft des Bundesministeriums des Inneren wurde das Waffengesetz in diesem Punkt neu interpretiert, um Spielzeugwaffen zu entkriminalisieren. Bei dem Feststellungsbescheid handle es sich bis zu einer Gesetzesänderung um eine sinnvolle Übergangsregelung, die volle Rechtswirkung habe. Der Inhalt dieses Aktenvermerkes bestärkt die Kammer in ihrer Annahme, dass der Feststellungsbescheid in dem in § 2 Abs. 5 WaffG festgelegten Verfahren zustande gekommen ist.
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Im Feststellungsbescheid wurde die Energiegrenze für Spielzeugwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG auf 0,5 Joule festgelegt.
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Die Grenzen der Feststellungsbefugnis gemäß § 2 Abs. 5 WaffG sind im Einzelnen nicht genau zu definieren. Infolge der eigenartigen Gesetzeskonstruktion kommt der Entscheidung der zuständigen Behörde jedoch Gesetzeswirkung zu. Schon im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.06.2004 deshalb die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zum Waffengesetz verdrängt.
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Der Regelungsinhalt des Feststellungsbescheides vom 18.06.2004 ist eindeutig. Der Regelungsinhalt wird auch nicht durch die in der Akte enthaltene Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom 08.12.2004 in Frage gestellt. Zum einen handelt es sich um eine „Stellungnahme“, also um eine Interpretation des Feststellungsbescheides vom 18.06.2004. Eine der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 5 WaffG gleichzustellende Rechtswirksamkeit kommt der Stellungnahme somit nicht zu. Im Übrigen ist die Interpretation des Feststellungsbescheides in der Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom 08.12.2004 rechtsirrig, wenn dort davon ausgegangen wird, dass sich der Feststellungsbescheid nur auf Spielzeug, nämlich auf Geschossspielzeug im Sinne der Europäischen Spielzeugrichtlinie beziehe. Wie sich aus dem Eingangssatz des Feststellungsbescheides ergibt, erfolgte die Feststellung des Bundeskriminalamtes zur waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind. Die Regelung ist somit auch zur rechtlichen Einordnung von Soft-Air-Waffen ergangen, welche wie oben dargestellt die Begriffsbestimmung einer zum Spiel bestimmten Schusswaffe erfüllen. Im Schlusssatz wird eindeutig die Energiegrenze im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG neu festgelegt. Diese Regelung bezieht sich somit eindeutig auch auf Schusswaffen.
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Die hier sichergestellten und eingezogenen Schusswaffen unterliegen somit nicht dem Waffengesetz. Der Einziehungsbescheid vom 09.06.2006 war deshalb aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.