Landgericht Köln Beschluss, 29. Sept. 2016 - 6 T 229/16

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0929.6T229.16.00
bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 08.06.2016 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 29.06.2016 (Az. 73 XVII 260/07) wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor in der Sachentscheidung wie folgt lautet:

Zur Anhaltung der Verpflichtung, bei dem Betreuungsgericht betreffend die Betreuung der Frau G, geboren am 18.03.1966, die Schlußabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 07.01.2016 einzureichen, wird gegen Herrn F als den Erben der verstorbenen vorherigen Betreuerin Frau F1 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens


(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den darau

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Amtsgericht Bergheim Beschluss, 29. Juni 2016 - 73 XVII 260/07

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor wird gegen Herrn E als den Erben der verstorbenen ehemaligen Betreuerin Frau E ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt (§ 1837 Abs. 3 BGB). Der Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2

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Tenor

wird gegen Herrn E als den Erben der verstorbenen ehemaligen Betreuerin Frau E ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt (§ 1837 Abs. 3 BGB).

Der Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.