Amtsgericht Bergheim Beschluss, 29. Juni 2016 - 73 XVII 260/07
Gericht
Tenor
wird gegen Herrn E als den Erben der verstorbenen ehemaligen Betreuerin Frau E ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt (§ 1837 Abs. 3 BGB).
Der Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe:
2Herr E, Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin E ist bisher nicht der Anordnung aus der Verfügung vom XX.XX.XXXX nachgekommen, die Schlussabrechnung für den Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX einzureichen.
3Auch trotz weiterer Erinnerungen liegt die Schlussabrechnung für den genannten Zeitraum nicht vor.
4Herr E ist Rechtsnachfolger der verstorbenen Betreuerin E, §§ 1922, 2274 ff BGB.
5Die Erbfolge ergibt sich aus dem am XX.XX.XXXX unter dem hiesigen Aktenzeichen 10a IV 12/16 eröffneten notariellen Erbvertrag vom XX.XX.XXXX.
6Die Verpflichtung zur Herausgabe des Vermögens nebst Rechenschaftspflicht ergibt sich aus §§ 1908i, 1890 BGB.
7Die verstorbene Betreuerin E führte im hiesigen Amtsgericht ca. 60 Betreuungsverfahren. Sie bewahrte u.a. Schlüssel und Barvermögen in ihren Räumlichkeiten auf.
8Bislang ist unklar, ob sich auch Barvermögen der Betreuten im Besitz der verstorbenen Betreuerin befand. Sicher ist jedoch, dass bisher durch den Erben noch keine Vorlage des Rechenschaftsberichts eingereicht wurde. Diese Verpflichtungen gehen jedoch auf den Erben über (vgl. Kommentierungen J. von Staudingers, 4.Buch, § 1890, RdNr.4. Bienwald 5 Auflage, Anhang zu § 1908i, RdNr. 142 und Münchener 6.Auflage, § 1890, RdNr. 2). Dieser Anspruch ist gem. §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG auch durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzbar.
Annotations
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.