Landgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 20 O 424/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte ist der persönlich haftende Gesellschafter der Firma B KG in Offenburg. Bei dieser erwarb die Klägerin im August 2013 ein Wohnmobil des Typs Y zu einem Preis von 58.747,-- €, wobei sie ihr altes Wohnmobil zu einem Preis von 40.000,-- € in Zahlung gab. Von dem Kaufpreis von 58.747,-- € steht noch ein Restbetrag in Höhe von 747,-- € offen.
3Das Fahrzeug wies von Beginn an Mängel auf, die teilweise in Fremdwerkstätten behoben wurden. Für die Reparatur des Fernsehers wandte die Klägerin einen Betrag von 138,-- € auf.
4Folgende Mängel sind aktuell noch vorhanden:
5 der Fernseher funktioniert nur gelegentlich;
6 die elektrische Trittstufe setzt in eingefahrenem Zustand auf;
7 die seitliche Einstiegstür schließt nicht plan zur Bordwand des Fahrzeuges;
8 das Hubbett klappert während der Fahrt.
9Mit Schreiben vom 30.07.2014 (Bl. 16/17 d.A.) zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten Mängel am Fahrzeug an und forderte ihn zur Mangelbeseitigung und Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400,-- € zwecks Verbringung des Wohnmobils an den Geschäftssitz des Beklagten auf. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 12.08.2014 (Bl. 21/22 d.A.), in dem er seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklärte, zugleich aber darauf hinwies, dass der Käufer das Fahrzeug dem Verkäufer zur Überprüfung von Mängelrügen vorzuführen habe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Bl. 23/24 d.A.) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, dass der Verkäufer sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung, einschließlich der Transportkosten, zu tragen habe. Mit Schreiben vom 15.10.2014 (Bl. 25/26 d.A.) forderte er nach vorangegangenem Telefonat den Beklagten zur Abholung des Wohnmobiles auf. Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Bl. 27 d.A.) erklärte der Beklagte, dass er nur zur Übernahme der Benzinkosten bereit sei und es der Klägerin zumutbar sei, im eigenen Wohnmobil zu übernachten. Mit Schreiben vom 22.10.2014 (Bl. 28/29) setzte der Klägervertreter dem Beklagten eine letzte Frist bis zum 29.10.2014 zur Zusage der zeitnahen Mängelbeseitigung unter Übernahme der damit einhergehenden Kosten. Der Beklagte teilte unter dem 27.10.2014 (Bl. 56 d.A.) seine weiterhin bestehende Nachbesserungsbereitschaft mit. Mit Schreiben vom 03.11.2014 (Bl. 30/31 d.A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 08.11.2014 (Bl. 32 d.A.) bekundete der Beklagte erneut seine Bereitschaft, die Mängel zu begutachten und ggf. instand zu setzen.
10Die Klägerin ist der Auffassung, zum Rücktritt berechtigt zu sein, nachdem der Beklagte nicht vorbehaltslos die Reparatur und Kostenübernahme erklärt habe. Sie lässt sich Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.968,02 € anrechnen.
11Sie beantragt,
121. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 56.031,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.387,00 € seit dem 15.11.2014, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 644,98 € seit dem 12.01.2015 (= Rechtshängigkeit), Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils Y, Identifikationsnummer ###### zu zahlen;
132. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils Y, Identifikationsnummer ###### in Annahmeverzug befindet;
143. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Auffassung, sein Nachbesserungsrecht noch nicht verloren zu haben. Er sei immer zur Nachbesserung bereit gewesen und sei es auch jetzt noch. Lediglich die mit der Nachbesserung einhergehenden Kosten seien bestritten worden. Außerdem sei allenfalls eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 V BGB gegeben, weshalb ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin konnte wegen der am Fahrzeug vorhandenen Mängel nicht gemäß §§ 437 II, 440, 323, 434 BGB vom Vertrag zurücktreten, weil der Beklagte sein Nachbesserungsrecht noch nicht verloren hat. Der Beklagte hat wiederholt seine Bereitschaft, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen, erklärt und hat dies auch während der ihm bis zum 29.10.2014 gesetzten Erklärungsfrist wiederholt und erneut explizit in der mündlichen Verhandlung getan, indem er der Klägerin angeboten hat, ihr eine Y-Werkstatt im Kölner Raum zu vermitteln, wo diese Arbeiten durchgeführt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte das Nachbesserungsrecht nicht deshalb verloren, weil dieser die Übernahme der Kosten verweigert hätte. Insoweit ist zwischen den Parteien lediglich diskutiert worden, ob der Beklagte das Fahrzeug abholt oder ob die Klägerin es zu ihm verbringt und in welcher Höhe in diesem Fall Fahrtkosten und Übernachtungskosten zu ersetzen sind. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, das Wohnmobil zum Beklagten zu verbringen und dies ohne Kostenvorschuss, zumal ja noch ein Betrag von 747,-- € vom Kaufpreis offen ist, gegen den sie ihre Kosten hätte aufrechnen können.
22In Ermangelung des geltend gemachten Rücktrittsanspruchs, sind auch die weiteren Ansprüche unbegründet.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 20 O 424/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 20 O 424/14
Referenzen - Gesetze
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.