Landgericht Kiel Beschluss, 03. Nov. 2008 - 7 O 9/08

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2008:1103.7O9.08.0A
bei uns veröffentlicht am03.11.2008

Tenor

Der vor dem Bezirksgericht Purkersdorf/ Österreich am 16.09.2003 geschlossene Teilvergleich - AZ: 1C 53/03p-12 - ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit er lautet:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2.400 € zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2005 jeweils an jedem Monatsersten monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 €.

Ferner ist das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf/ Österreich vom 30.12.2005 - AZ: 1C 53/03p-45 - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit es lautet:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller über den aus dem Teilvergleich geschuldeten Unterhalt von 200 € monatlich hinaus jeweils an jedem Monatsersten für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von 130,30 €, für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 monatlichen Unterhalt in Höhe von 155,30 € und für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 280,30 € zu zahlen.

Ferner ist das Urteil des Landesgerichts St. Pölten/ Österreich vom 30.06.2006 - AZ: 1C 53/03p-67 - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit es lautet:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.705,21 € zu zahlen sowie 4 % jährlicher Zinsen je aus 152,73 € von 1.5.2000 bis 31.5.2000, 305,46 € von 1.6.2000 bis 30.6.2000, 458,19 € von 1.7.2000 bis 31.7.2000, 610,92 € von 1.8.2000 bis 31.8.2000, 763,65 € von 1.9.2000 bis 30.9.2000, 916,38 € von 1.1.0.200 bis 31.10.2000, 1.069,11 € von 1.11.2000 bis 30.11.2000; 1.221,84 € von 1.12.2000 bis 31.12.2000, 1.374,57 € von 1.1.2001 bis 31.1.2001, 1.527,30 € von 1.2.2001 bis 29.2.2001, 1.680,03 € von 1.3.2001 bis 31.3.2001, 1.832,76 € von 1.4.2001 bis 30.4.2001, 1.985,49 € von 1.5.2001 bis 31.5.2001, 2.138,22 € von 1.6.2001 bis 30.6.2001, 2.290,95 € von 1.7.2001 bis 31.7.2001, 2.443,68 € von 1.8.2001 bis 31.8.2001, 2.596,41 € von 1.9.2001 bis 30.9.2001, 2.749,14 € von 1.10.2001 bis 31.10.2001, 2.901,87 € von 1.11.2001 bis 30.11.2001, 3.054,60 € von 1.12.2001 bis 31.12.2001, 3.207,33 € von 1.1.2002 bis 31.1.2002, 3.360,06 € von 1.2.2002 bis 28.2.2002, 3.512,79 € von 1.3.2002 bis 31.3.2002, 3.665,52 € von 1.4.2002 bis 30.4.2002, 3.818,25 € von 1.5.2002 bis 31.5.2002, 3.970,98 € von 1.6.2002 bis 30.6.2002, 4.123,71 € von 1.7.2002 bis 31.7.2002, 4.276,44 € von 1.8.2002 bis 31.8.2002, 4.691,25 € von 1.9.2002 bis 30.9.2002, 5.171,58 € von 1.10.2002 bis 31.10.2002, 5.651,91 € von 1.11.2002 bis 30.11.2002, 6.132,34 € von 1.12.2002 bis 31.12.2002, 6.462,57 € von 1.1.2003 bis 31.1.2003, 6.792,90 € von 1.2.2003 bis 28.2.2003, 7.123,23 € von 1.3.2003 bis 31.3.2003, 7.453,56 € von 1.4.2003 bis 30.4.2004, 7.783,89 € von 1.5.2003 bis 31.5.2003, 8.114,22 € von 1.6.2003 bis 30.6.2003, 8.444,55 € von 1.7.2003 bis 31.7.2003, 8.774,88 von 1.8.2003 bis 31.8.2003, 9.105,21 € von 1.9.2003 bis 30.9.2003.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 18.682,41 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

Gründe

1

Das Landgericht Kiel ist gemäß Artikel 38, 39 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.Dezember 2000 (EuGVO) in Verbindung mit Anhang II und § 3 AVAG zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des des vor dem Bezirksgericht Purkersdorf/ Österreich am 16.09.2003 geschlossenen Teilvergleichs, des Urteils des Bezirksgerichts Purkersdorf/ Österreich vom 30.12.2005 und des Urteils des Landesgerichts St. Pölten/ Österreich vom 30.06.2006, soweit diese nach dem Teilurteil des obersten Gerichtshofs vom 15.06.2006 - Az.: 9 Ob 121/06v - noch Bestand haben.

2

Die Vorschriften der am 1.März 2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getretenen Verordnung finden gemäß Artikel 66 Abs.1 der Verordnung auf die mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Entscheidung Anwendung. Der Antragsteller hat die erforderlichen Urkunden gemäß Artikel 53 und 54 der Verordnung vorgelegt. Das ist eine Ausfertigung des genannten Versäumnisurteils sowie die erforderliche Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V.

3

Dementsprechend war gemäß Artikel 41 EuGVO über den Antrag zu entscheiden ohne Anhörung des Antragsgegners und ohne Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 der Verordnung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG in Verbindung mit § 788 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 3 Zuständigkeit


(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig. (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland

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(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.