Landgericht Kiel Urteil, 13. Mai 2009 - 5 O 100/08

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2009:0513.5O100.08.0A
bei uns veröffentlicht am13.05.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem behaupteten Stromausfall geltend.

2

Die Klägerin betreibt eine Süßwarenfabrik in... Die Klägerin ist an das von der Beklagten betriebene Nieder- und Mittelspannungsnetz angeschlossen. Das übergeordnete regionale Verteilernetz betreibt die... Am 03.07.2006 schloss die Klägerin mit der ...den Strom-Sondervertrag „...“, wobei Vertragsbestandteil u. a. die Anlage „Bedingungen für die Versorgung von Sondervertragskunden in der Fassung vom 01.04.2005“, die AVBEltV sowie die Anlage „Merkblatt Versorgungsunterbrechung“ sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Stromvertrag vom 03.07.2006 (Anlage K 1, Bl. 1 - 11 d. Anlagenbandes) Bezug genommen.

3

Die Klägerin benötigt für die Produktion ihrer Süßwaren u. a. vollautomatische elektrische Fertigungsstraßen zur Herstellung von Hartkaramellen. Dabei handelt es sich um hochsensible Produktions- bzw. Fertigungsanlagen, die einerseits auf Grundlage von Kompressoren betrieben werden, welche die für den gesamten Fertigungsprozess benötigte Druckluft erzeugen und bereitstellen, und andererseits um Dampfkessel, die die Fertigungsanlagen mit benötigtem Dampf versorgen. Von den Kompressoren bzw. Dampfkesseln sind jeweils diverse weitere Fertigungsmaschinen abhängig. Ein auch nur Sekundenbruchteile andauernder Stromausfall führt zu einer Abschaltung der Kompressoren, welche sich nicht automatisch wieder einschalten, sondern manuell entstört und neu gestartet werden müssen. Gleiches gilt bei einer Unterbrechung der Stromzufuhr zu den Dampfkesseln. Da die Wärmezufuhr durch Wasserdampf erfolgt und wesentlicher Bestandteil für das Weichhalten der Hartkaramellrohmasse ist, führt eine Unterbrechung der Wärmezufuhr innerhalb kürzester Zeit zur Aushärtung der weichen Hartkaramellrohmasse. Dies hat zur Folge, dass die Fertigungsstraßen in einem solchen Fall einer umfangreichen Reinigung und Instandsetzung unterzogen werden müssen.

4

Am 28.06.2007 traten gegen 15:00 Uhr aufgrund einer erforderlichen Abschaltung eines AKW flächendeckend in Norddeutschland zumindest Spannungsschwankungen auf. Die weiteren Einzelheiten hierzu sowie die Auswirkungen sind zwischen den Parteien streitig.

5

Des weiteren kam es am 09.08.2007 zu Spannungsschwankungen im Versorgungsbereich der Klägerin. Um 17:16 Uhr trat zunächst ein Erdschluss in der Leitung 127 im Umfeld des Umspannwerkes ... rauf. Um 17:17 Uhr trat ein zweiter Erdschluss in der Leitung 77 auf und um 17:28 Uhr ein dritter Erdschluss in der Leitung 129. Letzterer führte zu einem Kurzschluss in einem Endverschluss der Station ...welcher Spannungsschwankungen verursacht haben kann, die sich auf die hochempfindlichen Anlagen der Klägerin ausgewirkt haben. Um 17:33 Uhr trat ein weiterer Kabelfehler in der Leitung 44 auf, welcher zu einem Kurzschluss im Endverschluss der Station ...führte.

6

Die Klägerin behauptet,

7

am 28.06.2007 habe es für ca. ein bis zwei Sekunden und am 09.08.2007 für ca. zwei bis drei Sekunden eine Stromunterbrechung gegeben. Durch diese Stromausfälle seien die von ihr betriebenen Fertigungsstraßen zur Herstellung von Hartkaramellen zum Stillstand gekommen, was zum Aushärten der darin befindlichen Hartkaramellrohmasse geführt habe. Da diese Rohmasse bei Aushärtung den Fertigungsstraßen der Anlagen betonartig anhafte und diese blockiere, sei jeweils eine umfangreiche - einen Zeitaufwand von mehreren Stunden erfordernde - Reinigung und Instandsetzung erforderlich gewesen. Insgesamt sei ihr durch den Stromausfall vom 28.06.2007 ein Schaden von 27.589,76 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung der Klägerin (Anlage K 2, Bl. 12 d. Beiakte) Bezug genommen. Durch den Stromausfall am 09.08.2007 sei der Klägerin ein weiterer Schaden von insgesamt 7.086,85 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung (Anlage K 4, Bl. 21 ff. d. Beiakte) Bezug genommen.

8

Die Klägerin behauptet weiter, das Niederspannungsnetz der Beklagten sei für die erforderliche Stromqualität zu gering dimensioniert. Eine ausreichende Dimensionierung und eine den modernen Anforderungen entsprechende Netzqualität hätte die Schäden der Klägerin verhindern können.

9

Mit der Klage macht die Klägerin unter Hinweis auf die in § 18 NAV enthaltenen Haftungsgrenzen für Netzbetreiber jeweils 5.0000,- € pro Schadensfall geltend.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes der EZB auf 5.000,- € seit dem 28.06.2007 sowie auf weitere 5.000,00 € seit dem 09.08.2007 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet,

15

am 28.06.2007 seien lediglich Spannungsschwankungen im Millisekundenbereich flächendeckend in Norddeutschland aufgetreten, die nach ihrer Kenntnis jedoch nirgendwo zu einem Stromausfall geführt hätten. Insofern seien im Netzcenter der Beklagten auch keine Stromausfälle, sondern nur die dargestellten Spannungsschwankungen, deren Umfang jedoch nicht festgehalten sei, verzeichnet worden. Die Ursache der Spannungsschwankungen habe nicht im Netz der Beklagten, sondern im überregionalen Verteilernetz gelegen.

16

Auch am 09.08.2007 seien im Versorgungsbereich der Klägerin lediglich Spannungsschwankungen aufgetreten, die sich jedoch nicht auf die Stromversorgung der Klägerin ausgewirkt hätten. Die Leitungen, in denen die Erdschlüsse aufgetreten seien, seien regelmäßig gewartet worden, vor dem Störfall zuletzt im Juni 2005.

17

Die Beklagte ist der Ansicht, die Spannungsschwankungen lägen innerhalb des Toleranzbereiches nach § 16 Abs. 3 NAV und entsprächen der Spannungsqualität nach Europastandard EN 50169. Sofern die Klägerin für ihre hochsensiblen Fertigungsanlagen eine besondere Stromqualität benötige, sei sie selbst zu Schutzvorkehrungen verpflichtet.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.02.2009 durch Vernehmung der Zeugen ..., ...sowie... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2009 (Bl. 87 - 93 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

20

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen der behaupteten Stromausfälle vom 28.06.2007 sowie vom 09.08.2007 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Als Anspruchsgrundlage kämen lediglich §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach diesen Vorschriften ist bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis der Schuldner zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet, sofern er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

21

Hier liegt jedoch seitens der Beklagten keine Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrages vor. Die Leistungspflichten der Beklagten aus dem Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin ergeben sich aus der seit 08.11.2006 geltenden Niederspannungsverordnung (NAV), welche die zunächst für die Rechtsbeziehungen der Parteien geltende AVBEltV ersetzt hat. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 NAV gilt diese Verordnung für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.

22

Gemäß § 16 Abs. 3 NAV (früher § 4 Abs. 4 AVBEltV) hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. Weiter ist der Netzbetreiber gemäß § 16 Abs. 1 NAV (zuvor § 5 Abs. 1 AVBEltV) verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

23

In Anwendung dieser Grundsätze stehen der Klägerin in Zusammenhang mit dem Vorfällen am 28.6.2007 und am 9.8.2007 keinerlei Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Dies gilt selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags, wonach am 28.6.2007 eine Stromunterbrechung (und nicht lediglich Spannungsschwankungen) für 1-2 Sekunden und am 9.8.2007 ein 2-3 Sekunden andauernder Stromausfall vorgelegen haben sollen. Denn aus den dargestellten Regelungen der NAV, insbesondere § 16 Abs. 3 NAV, ergibt sich, dass gewisse Unterbrechungen und Schwankungen der Energieversorgung vom Kunden hinzunehmen sind und keine Vertragsverletzung seitens des Netzbetreibers darstellen.

24

Dass die von der Klägerin behaupteten sehr kurzzeitigen Stromunterbrechungen hinzunehmen sind, ergibt sich darüber hinaus aus der Europanorm 50160, welche als DIN-Norm die nach dem Stand der Technik zu erwartenden Merkmale der Spannung in öffentlichen Nieder- und Mittelspannungsverteilungsnetzen festlegt (vgl. LG Frankfurt/ Oder, RdE 2002, 322). Nach dieser Norm zählen Versorgungsunterbrechungen bis 3 Minuten zu den Kurzzeitunterbrechungen, verursacht durch einen vorübergehenden Fehler. Solche kurzen Unterbrechungen der Versorgungsspannung treten nach dem Stand der Technik mit einer Häufigkeit im Bereich von einigen Zehn bis einigen Hundert pro Jahr auf. Innerhalb dieser Toleranzgrenzen sind solche kurzzeitigen Stromunterbrechungen von den Kunden hinzunehmen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es mehr als die beiden streitgegenständlichen kurzen Stromunterbrechungen gegeben hat, so dass die o.g. Toleranzgrenze nicht überschritten ist.

25

Die von der Klägerin vorgetragenen, sehr kurzzeitigen Stromunterbrechungen von 1-2 bzw. 2-3 Sekunden liegen im Rahmen der nach § 16 Abs. 3 NAV hinzunehmenden Abweichungen. Der Umstand, dass die hochsensiblen Produktionsanlagen der Klägerin bereits bei ganz kurzzeitigen Spannungsschwankungen oder Stromunterbrechungen zum Stillstand kommen und nur nach erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand wieder in Betrieb genommen werden können, fällt in die Risikosphäre der Klägerin. Die Klägerin hat aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten lediglich Anspruch auf Bereitstellung von Strom in der in § 16 Abs. 3 NAV genannten Qualität. Dies bedeutet, dass Spannung und Frequenz so gleichbleibend gehalten werden sollen, dass übliche Verbrauchsgeräte einwandfrei betrieben werden können. Dies war hier - auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten kurzzeitigen Stromunterbrechungen - der Fall. Denn der Zeuge ...hat bei seiner Vernehmung geschildert, dass es bei beiden Vorfällen lediglich ein kurzes Flackern des Lichts gegeben habe oder das Licht für ganz kurze Zeit ausgegangen sei. Wenige Sekunden danach sei es jedoch wieder angegangen. Nur an diesem Flackern des Lichts habe er den Störung überhaupt bemerkt. Eine derart kurze Stromunterbrechung oder Spannungsschwankung ist für den Betrieb der üblichen Elektrogeräte unerheblich und zieht in der Regel keine weiteren Folgen nach sich. Kann das konkrete Versorgungsbedürfnis nur gedeckt werden, wenn besonders hohe Anforderungen an die Stromqualität gestellt werden, so muss der Anschlussnutzer auf eigene Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen sorgen. Der durchschnittliche Verbraucher soll nicht mit denjenigen Kosten belastet werden, die wegen besonderer nicht allgemein üblicher Kundenbedürfnisse entstehen (Danner/Theobald, Energierecht, § 16 NAV Rn. 11).

26

Da der reibungslose Ablauf des Produktionsbetriebes der Klägerin den Einsatz hoch empfindlicher Elektrogeräte erfordert, welche auch auf so kurzzeitige Störungen reagieren, hat die Klägerin nach diesen Grundsätzen gegen ihre vertraglichen Obliegenheiten verstoßen, wenn sie nicht selbst für entsprechende Sicherungen sorgt (LG Karlsruhe v. 24.8.1989, Az.: 5 S 227/89 und LG Kassel v. 13.7.1989, Az. 8 O 101/98). Dies gilt erst recht, da die objektiv geringfügigen (weil nur extrem kurze Zeit andauernden und für den Normalbetrieb folgenlosen) Störungen im Betrieb der Klägerin zu erheblichen Folgen dergestalt führen, dass diese Maschinen - unter erheblichem Kostenaufwand - zunächst aufwendig gereinigt, dann manuell entstört und wieder gestartet werden müssen, was ggfs. einen Zeitraum von mehreren Stunden in Anspruch nehmen kann. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass es sich objektiv um eine sehr kurzfristige, nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 NAV vom Kunden hinzunehmende Störung handelt.

27

Dass es Möglichkeiten des Schutzes gegen derartige geringfügige Störungen der Stromversorgung gibt, ist der Klägerin ohne weiteres bewusst. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Aussage des Zeugen..., welcher erklärt hat, man könne sich natürlich durch ein Notstromaggregat vor etwaigen Schwankungen und Ausfällen des Stroms schützen, habe jedoch aus Kostengründen bisher davon abgesehen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

1.
hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2.
hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

1.
2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2.
10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3.
20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4.
30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5.
40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cosPhi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.

(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cosPhi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.