Landgericht Kiel Beschluss, 02. Juli 2012 - 3 T 188/12

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2012:0702.3T188.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.07.2012

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Betreuerin wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, die Betroffene bis längstens zum 26. August 2012 in einem geeigneten Krankenhaus geschlossen unterzubringen.

Der Betreuerin wird ferner die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, die Betroffene zwangsweise medikamentös wie folgt behandeln zu lassen:

Wird ausgeführt

Gründe

1

Die Betroffene leidet an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten akustischen Halluzinationen. Aufgrund der Erkrankung musste die Betroffene mehrfach geschlossen untergebracht werden. Hervorzuheben ist insbesondere eine Unterbringung aus dem Jahre 2008, die erfolgte, nachdem die Betroffene ein Feuer gelegt hatte, weil ihr dies durch die imperative Stimme des Herrn Schostakowitsch (gemeint ist wohl der russische Komponist) eingegeben worden war.

2

Im August 2005 regte die Betreuungsbehörde des Kreises an, für die Betroffene eine Betreuung einzurichten. Die Betroffene lebe seit Jahr und Tag in einem Zimmer im Elternhaus, nehme aber am Familienleben nicht mehr teil. Sie sei inzwischen nach dem PsychKG untergebracht. In der Einweisungssituation am 05.08.2005 sei die Betroffene in ihrem Zimmer angetroffen worden, das außer einem uralten Bett keiner Mobiliar enthalten habe. Der hygienische Zustand müsse als katastrophal bezeichnet werden. Es hätten sich nur noch Teppichreste gefunden, das Fenster sei eingeschlagen gewesen, überall hätten verdorbene Nahrungsreste und zerstörte Kleidungsstücke herumgelegen. Die Betroffene halluziniere offensichtlich, ein geordnetes Gespräch mit ihr sei nicht möglich gewesen. Die Haut an den unteren Extremitäten sei voller entzündlicher Veränderungen.

3

Für die Betroffene wurde daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts… vom 01.12.2005 nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … (Bl. 12 ff d.A.) eine Betreuung eingerichtet. Zur berufsmäßigen Betreuerin wurde Frau …bestellt, u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14.07.2008 wurde die Betreuung mit den bisherigen Aufgabenkreisen verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht … durch Beschluss vom 02.12.2008 nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen …(Bl. 147 ff d.A.) zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird insbesondere wegen der weiteren Vorgeschichte verwiesen (Bl. 157 ff d.A.).

5

Nachdem sich der Zustand der Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der …stabilisiert hatte, hob das Amtsgericht …, an das das Betreuungsverfahren zwischenzeitlich abgegeben worden war, auf Anregung der Betreuerin durch Beschluss vom 07.06.2010 die Betreuung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge auf.

6

In den Jahren 2010 und 2011 war die Betroffene unter der Medikation mit Clozapin (Leponex®) und Quetiapin (Seroquel®) weitgehend symptomfrei, so dass sie im August 2011 aus der betreuten Einrichtung … mit entsprechender ambulanter Unterstützung in eine eigene Wohnung entlassen werden konnte.

7

In der Folge hat die Betroffene in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin zunächst das Quetiapin vollständig ausgeschlichen und das Clozapin reduziert und schließlich auch Letzteres, allerdings eigenmächtig, vollständig abgesetzt, wodurch es schließlich im März 2012 zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustandes kam. Die Betroffene leidet seither unter deutlichen akustischen Halluzinationen, die sie selbst zumindest zeitweise als quälend empfindet, und wurde zunehmend aggressiv. Schließlich verschlechterte sich ihr Zustand ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes … derart, dass sie von ihrer Schwägerin in hilflosem Zustand aufgefunden wurde und nicht mehr in der Lage war aufzustehen. Auch im Gespräch zeigte sie sich nicht mehr erreichbar. Daraufhin ist durch Beschluss vom 23.03.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der zuständigen Gesundheitsbehörde die Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG bis längstens zum 03.05.2012 angeordnet worden.

8

Parallel dazu hat die Betreuerin unter dem 23.03.2012 beantragt, ihr die geschlossene Unterbringung der Betroffenen betreuungsgerichtlich zu genehmigen und ferner am 27.03./29.03.2012 beantragt, ihr die Zwangsmedikation der Betroffenen zu genehmigen.

9

Den Antrag auf Genehmigung der Zwangsmedikation hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 und 12.10.2011 setze eine Zwangsbehandlung eine klare und bestimmte gesetzliche Regelung voraus. Diesen Anforderungen entspreche § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. Im Übrigen sei der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet, weil kein Behandlungsplan mit Angabe der konkret beabsichtigten Maßnahmen vorliege.

10

Am selben Tage hat die Betreuerin den Antrag auf Genehmigung der Zwangsbehandlung, u.a. auch für eine Thromboseprophylaxe, wiederholt. Das Amtsgericht hat daraufhin Frau Rechtsanwältin … zur Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag auf Genehmigung der Thrombosebehandlung mit der Begründung abgelehnt, es genüge, die Betroffene zu veranlassen, sich mehr zu bewegen.

11

Die Verfahrenspflegerin hat in der Folge beantragt, der Betreuerin zunächst wieder die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zu übertragen. Dem hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 05.04.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung entsprochen.

12

Sodann hat die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 13.04.2012 gegen den Beschluss vom 30.03.2012 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Kammer hat die Verfahrenspflegerin darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung der Zwangsmedikation schon deshalb nicht in Betracht komme, weil über den Unterbringungsantrag noch nicht entschieden sei und angeregt, dass die Betreuerin einen neuen Antrag auf Unterbringung der Betroffenen bei gleichzeitiger zwangsweiser Heilbehandlung stelle und die Verfahrenspflegerin im Hinblick darauf die Beschwerde zurücknehme, was in der Folge auch geschehen ist.

13

Parallel dazu hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 18.04.2012, auf das Bezug genommen wird (Bl. 245 ff d.A.), die weitere Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG bis längstens zum 01.08.2012 angeordnet.

14

Mit Schriftsätzen vom 25.04.2012 hat die Betreuerin sodann unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen … beantragt, ihr die geschlossene Unterbringung der Betroffenen und deren zwangsweise Heilbehandlung betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Betroffene daraufhin im Beisein der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin angehört. Auf das Protokoll vom 26.04.2012 wird verwiesen (Bl. 276 ff d.A.).

15

Sodann hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.04.2012 die Anträge der Betreuerin zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 284 ff d.A.).

16

Hiergegen hat zunächst die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 08.05.2012 (Bl. 312 ff d.A.) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin … (Bl. 331 ff d.A.) Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die zwangsweise Behandlung der Betroffenen entsprechend dem Behandlungsplan der behandelnden Ärztin … zu genehmigen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.05.2012, auf den verwiesen wird (Bl. 336 ff d.A.) nicht abgeholfen und zugleich den Antrag der Verfahrenspflegerin auf zwangsweise Behandlung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat die Kammer durch Beschluss vom 16.05.2012 als unzulässig verworfen.

17

Sodann hat die Betreuerin mit Schriftsatz vom 22.05.2012 (Bl. 366 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2012 Beschwerde eingelegt.

18

Die Kammer hat durch die Berichterstatterin die Betroffene im Beisein der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin angehört und, nachdem die Betroffene die weitere Teilnahme an der Anhörung verweigert hatte, die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtert. Auf den Vermerk 11.06.2012 (Bl. 384 ff d.A.) wird Bezug genommen.

19

Die behandelnde Ärztin hat mit Faxschreiben vom 15.06.2012 und 21.06.2012, auf die Bezug genommen wird, die vorgesehene Behandlung in Bezug auf die Medikamentengaben ergänzt und telefonisch mitgeteilt, dass sie versucht habe, den Behandlungsplan mit der Betroffenen zu erörtern. Diese habe jedoch das Gespräch sowie jede Einnahme von Medikamenten weiterhin abgelehnt.

20

Die Kammer hat die Akte der PsychKG-Unterbringung zu Informationszwecken beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen.

21

Die Beschwerde der Betreuerin ist gemäß § 58 FamFG zulässig.

22

Sie ist auch begründet.

23

Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

24

Diese Voraussetzungen liegen vor.

25

Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Dies steht aufgrund der verschiedenen Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen zur Überzeugung der Kammer fest.

26

Nach der Behandlung mit Clozapin (Leponex®) und Quetiapin (Seroquel®) war die Betroffene in den Jahren 2010 und 2011 weitgehend beschwerdefrei, so dass sie im August 2011 mit entsprechender ambulanter Unterstützung in eine eigene Wohnung entlassen werden konnte. Nunmehr ist die Erkrankung erneut exacerbiert, nachdem die Betroffene die Medikamente abgesetzt hatte. Die Betroffene zeigt wiederum massive akustische Halluzinationen. In der Anhörung durch das Amtsgericht hat die Betroffene eingeräumt, wieder die Stimme des Herrn Schostakowitsch zu hören, die teils als beruhigend, teils als beeinträchtigend empfinde. Auch komme es zu Gedankenübertragungen, die sie auf ihre Reiki-Ausbildung zurückführe. Im Übrigen leidet die Betroffene unter dem Wahn, der norwegische Attentäter Breivik sei ihr Enkel.

27

Vor der Einweisung in die Klinik am 23.03.2012 war die Betroffene von ihrer Schwägerin in hilflosem Zustand aufgefunden worden. Sie war im Gespräch nicht mehr erreichbar und nicht mehr im Stande aufzustehen. Das steht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes … im Rahmen der Unterbringung nach dem PsychKG zur Überzeugung der Kammer fest.

28

Aufgrund dieser Symptomatik bedarf die Betroffene dringend der Heilbehandlung, die wegen ihrer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nur zwangsweise unter geschlossenen Bedingungen erfolgen kann.

29

Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).

30

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Regelung des § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen darstellt.

31

Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse (und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt. Die grundgesetzlich geschützte Freiheit schließt das „Recht zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind. Der Gesetzgeber ist daher nur berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn der Betroffene zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist (BVerG, aaO.). Davon ausgehend erachtet das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur Maßnahmen zur Zwangsbehandlung betroffener Personen nicht generell für unzulässig (BVerfG, aaO., S. 2115 m.w.N.).

32

In formeller Hinsicht bedarf es dazu indes einer gesetzlichen Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar und bestimmt regelt. Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall.

33

§ 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB lässt eine freiheitsbeschränkende Unterbringung des einsichtsunfähigen Betreuten nur dann zu, wenn sie zur Durchführung einer medizinisch indizierten Maßnahme unumgänglich ist, was indes gerade voraussetzt, dass der Betroffene sichnicht freiwillig behandeln lässt. Daraus folgt, dass durch die Unterbringung eine von dem Betroffenen abgelehnte, aber unbedingt notwendige Heilbehandlung erzwungen werden darf und soll. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BtDrs. 11/5428 S. 147), wonach Zweck der Regelung sei, die Erhaltung der Gesundheit und die Verringerung oder Besserung von Krankheiten oder Behinderungen des Betroffenen zu dessen Wohle zu gewährleisten. Dieses Wohl dürfe nicht durch die mangelnde Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit des Betroffenen gefährdet werden. Es ging dem Gesetzgeber daher ersichtlich darum, im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine Behandlung des behandlungsunwilligen Betroffenenzu erzwingen. Vor diesem Hintergrund hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 01.06.2006 (FamRZ 2006, 615) § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB - trotz einer gewissen sprachlichen Ungenauigkeit - als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung des Betroffenen angesehen und insoweit ausgeführt, dass die Vorschrift sinnvoll nur dahin ausgelegt werden kann, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt und derentwegen der Betroffenen untergebracht ist, unabhängig von seinem entgegenstehenden natürlichen Willen zu dulden hat.

34

Soweit die Landgerichte Stuttgart und Flensburg unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 der Auffassung sind, dass es sich angesichts des Wortlauts der Vorschrift verbiete, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in die ihrer Auffassung nach ungenügende gesetzliche Regelung eine Eingriffsermächtigung hineinzulesen, ist dem nicht beizupflichten.

35

Es ist allgemein anerkannt, dass bei einem Streit über die Auslegung einer Norm, diejenige Auslegung zugrunde zu legen ist, die mit der Verfassung vereinbar ist. Nur wenn das Gesetz derart mangelhaft ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung gar nicht in Betracht kommt, läge ein Verstoß gegen das Gebot der Klarheit vor.

36

Das ist hier nicht der Fall.

37

Nach Ansicht der Kammer kann § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB trotz der sprachlichen Ungenauigkeit nur so verstanden werden, dass gerade auch zwangsweise Behandlungen gestattet werden sollten.

38

Auch in materieller Hinsicht begegnet § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht den Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges beanstandet hat.

39

So setzt § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus, dass dem Betroffenen krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit fehlt, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Gerade die krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit als unabdingbares Erfordernis einer zwangsweisen Behandlung war in dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 beanstandeten rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetz nicht gesetzliche Voraussetzung. In dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.10.2011 als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärten baden-württembergischen Unterbringungsgesetz war zwar die fehlende Einsichtsfähigkeit gesetzliche Voraussetzung, jedoch beschränkt auf operative Eingriffe oder Behandlungen, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, galt mithin nicht uneingeschränkt, was das Bundesverfassungsgericht wiederum beanstandet hat.

40

Schließlich greifen auch die verfahrensrechtlichen Beanstandungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug bei der Unterbringung zur Heilbehandlung nach Betreuungsrecht nicht durch.

41

Die Zwangsbehandlung bedarf im Betreuungsrecht vorab der richterlichen Genehmigung und eröffnet eine Überprüfung im Rahmen des Instanzenzuges, so dass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

42

Der Betreuer ist gemäß § 1901 Abs. 3 BGB in aller Regel gehalten, die Behandlungsmaßnahmen mit dem Betroffenen vorab zu erörtern.

43

Vor der gerichtlichen Entscheidung ist der Betroffene gemäß § 319 Abs. 1 FamFG persönlich anzuhören, wovon gemäß § 319 Abs. 3 FamFG nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Auch ist dem Betroffenen gemäß § 317 Abs. 1 FamFG in aller Regel zur Wahrung seiner Rechte ein Verfahrenspfleger beizuordnen, sofern er nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

44

Nach alledem erfüllt das Betreuungsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zwangsbehandlung in so hohem Maße, dass die Entscheidungen zum Maßregelvollzug die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht berühren (ebenso Olzen/Metzmacher, aaO.).

45

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die zwangsweise Behandlung der Betroffenen, wie sich im Tenor näher konkretisiert ist, zulässig und auch erforderlich.

46

Dabei ist Kammer ist aufgrund der vorliegenden Gutachten davon überzeugt, dass der Betroffenen in Bezug auf die Notwendigkeit der Heilbehandlung die Einsichtfähigkeit bzw. jedenfalls die Fähigkeit fehlt, entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

47

Zwar steht außer Frage, dass die Betroffene über eine primär überdurchschnittliche Intelligenz verfügt und daher an sich in der Lage wäre, Nutzen und Risiken der medikamentösen Behandlung vernunftgemäß gegeneinander abzuwägen. Jedoch lehnt die Betroffene die Behandlung mit den erforderlichen Medikamenten gerade deshalb ab, weil ihr die imperative Stimme des Herrn Schostakowitsch die Einnahme von Medikamenten ausdrücklich untersagt. Der Ablehnung der notwendigen Heilbehandlung ist daher ersichtlich krankheitsbedingt.

48

Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Erforderlichkeit der zwangsweisen Heilbehandlung einer besonders strengen Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie muss unumgänglich sein, um drohende gewichtige gesundheitliche Schädigungen von dem Betroffenen abzuwenden. Die Nachteile, die ohne Unterbringung und zwangsweise Behandlung entstehen würden, müssen die Schwere der Freiheitseinschränkungen und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen der zwangsweisen Behandlung ganz deutlich überwiegen, damit das der Betroffenen an sich zustehende „Recht auf Krankheit“ demgegenüber zurücktritt.

49

Das ist hier der Fall.

50

Soweit das Amtsgericht der Meinung ist, die Betroffene werde durch ihr Wahnerleben und die akustischen Halluzinationen nur unwesentlich beeinträchtigt, folgt die Kammer dem nicht. Dazu hat die Sachverständige … in ihrer gutachterlichen Stellungnahme gegenüber der Berichterstatterin erklärt, dass die Betroffene trotz der Abschirmung im Einzelzimmer der geschlossenen Station mit weitgehender Reizarmut fast in jeder Nacht und auch manchmal tagsüber schreit, obwohl sie allein in ihrem Zimmer ist. Davon ausgehend ist die Kammer davon überzeugt, dass ihre Äußerungen zu den Beeinträchtigungen durch die akustischen Halluzinationen als bewusste Bagatellisierung verstanden werden müssen, gerade in Anbetracht der primär überdurchschnittlichen Intelligenz der Betroffenen, und dass die Betroffene entgegen ihren eigenen Angaben die akustischen Halluzinationen tatsächlich als massiv quälend empfindet, sie dies unter dem Zwang der imperativen Stimme des Herrn Schostakowitsch, der ihr die Einnahme von Medikamenten strikt untersagt, jedoch nicht einzuräumen vermag.

51

Andererseits haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass die Betroffene gerade auf die Behandlung mit Clozapin besonders gut anspricht und unter der Behandlung über eine Zeitraum von rund zwei Jahren weitgehend beschwerdefrei war und zudem ihr Zustand derart stabilisiert werden konnte, dass sie mit entsprechender ambulanter Unterstützung in einer eigenen Wohnung leben konnte. Erst als in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin das Quetiapin abgesetzt und die Medikation mit Clozapin reduziert wurde, hat sie schließlich die Medikamente gänzlich abgesetzt, mit der Folge, dass ihr Zustand ganz massiv verschlechterte bis hin zu einer völligen Hilflosigkeit.

52

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene weiterhin ganz erheblich aggressiv ist und nach wie vor gegenüber anderen Personen tätlich wird. Aus diesem Grunde erfolgte die inzwischen langfristige Unterbringung nach dem PsychKG, die unter den derzeitigen Verhältnissen aller Voraussicht nach verlängert werden muss, wenn keine Behandlung erfolgt. Demgegenüber ist bei der geplanten Zwangsbehandlung nach derzeitiger Einschätzung der behandelnden Ärztin, an deren Prognose die Kammer auf ihrer langjährigen Erfahrungen in der Behandlung psychisch kranken Patienten zu zweifeln keinen Anlass sieht, eine geschlossene Unterbringung über einen Zeitraum von „nur“ acht Wochen ausreichend.

53

Aufgrund der Erfahrung mit der früheren Behandlung ist zudem zu erwarten, dass der Zustand der Betroffenen durch eine zwangsweise medikamentöse Behandlung deutlich gebessert werden kann und sogar die Aussicht besteht, dass sie mit entsprechender ambulanter Unterstützung mittelfristig wieder weitgehend selbständig leben kann.

54

wird ausgeführt

55

Die Kammer hat bei der Genehmigung der Medikation die eventuell auftretenden Nebenwirkungen hinreichend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Behandlung mit Clozapin, das zu Veränderungen des Blutbildes, insbesondere zu einer Verminderung der Leukozytenzahl mit deutlich erhöhter Infektionsgefahr führen kann. Indes ist bei der früheren Behandlung der Betroffenen eine entsprechende Veränderung des Blutbildes nicht eingetreten. Zudem erfolgt im Rahmen der jetzigen Behandlung eine engmaschige Blutbildkontrolle, so dass bei entsprechendem Absinken der Leukozytenzahl die Behandlung mit Clozapin jederzeit abgebrochen werden kann und auch muss.

56

Was die Gabe von Benzodiazepinen angeht, soll diese nur in der Anfangsphase erfolgen, so dass das durchaus erhebliche Suchtpotenzial dieser Medikamente in den Hintergrund tritt, zumal bei der Betroffenen keine Suchtvorgeschichte vorliegt.

57

Zur Durchführung der zwangsweisen Behandlung war die geschlossene Unterbringung entsprechend der Einschätzung der behandelnden Ärztin für die Dauer von acht Wochen betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen


(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der übliche

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2012 - 2 T 35/12

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 FamFG zugelass

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen.

Gründe

 
I.
Bei der Betroffenen wurde durch Gutachten des Landratsamts L. im November 2011 eine blande Psychose bei vielfältigen sozialen Problemen und eine Borderline Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Betroffene war nach Einschätzung des Sachverständigen aufgrund der krankheitsbedingten Auffassungsstörungen, der deutlichen Einschränkung des Urteils- und Kritikvermögens, einer depressiv gehemmten Symptomatik und ihrer Verhaltensstörung auf Dauer nicht in der Lage ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Daraufhin wurde vom zuständigen Betreuungsgericht mit Beschluss vom 14.12.2011 nach Anhörung der Betroffenen eine Betreuung für die Bereiche Vermögenssorge, die Bestimmung des Aufenthalts einschließlich Maßnahmen der Freiheitsbeschränkung und -entziehung sowie der Unterbringung, die medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung, einschließlich der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und Eingriffe, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post, Angelegenheiten betreffend der Wohnung der Betroffenen, einschließlich der Hausratsauflösung angeordnet. Die Beteiligte Ziff. 1 wurde zur Betreuerin bestellt.
Am 04.01.2012 stellte die Beteiligte Ziff. 1 beim Amtsgericht L. den Antrag, die betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine geschlossene psychiatrische Unterbringung der Betroffenen zu erteilen. Die Betroffene sei sehr stark abgemagert, wegen fehlender Krankheitseinsicht sei eine stationäre Behandlung nur verbunden mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme möglich. Durch einstweilige Anordnung vom 09.01.2012 genehmigte das Amtsgericht L. die Unterbringung der Betroffenen auf der geschlossenen Station einer psychiatrischen Einrichtung für die Dauer von zunächst sechs Wochen. Zur Begründung führt es aus, es sehe dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 Abs. 1 BGB gegeben seien und dass ein Aufschub eine erhebliche Gefahr für die Betroffene bedeuten würde.
Am 10.01.2012 kam die Betroffene in die psychiatrische Abteilung des Klinikums L.. Ein psychiatrisches Gutachten wurde am 12.01.2012 vorgelegt. Darin wird der Verdacht auf paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Die Betroffene reagiere inadäquat, indem sie u. a. im Sitzen schlafe, agiere aufbrausend gegenüber jeder Kontaktaufnahme, ein Gespräch sei mit der Betroffenen nicht möglich. Die Betroffene sei - so die Einschätzung der Sachverständigen - in ihrer freien Willensbildung erheblich eingeschränkt und verweigere jegliche Medikation. Es bestehe krankheitsbedingt die erhebliche Gefahr, dass sie durch ihre eingeschränkte Handlungsfähigkeit aufgrund psychotischer Verkennung sich oder anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.
Mit Schreiben vom 23.01.2012 beantragte die Beteiligte Ziff. 1 die „betreuungsgerichtliche Zustimmung für eine Zwangsmedikation“ nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Betroffene reagiere hochgradig aggressiv und werde auch gegenüber Mitpatienten tätlich. Eine Einnahme von Medikamenten lehne sie ab. Mit Beschluss vom 30.01.2012 lehnte das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen die „betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsmedikation“ ab. Es verweist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom März und Oktober 2011, die die bisherige Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGBG als Ermächtigungsgrundlage für die gerichtliche Genehmigung einer zwangsweisen Behandlung des Betroffenen nicht mehr erlaube.
Die Beteiligte Ziff. 1 legte mit Schreiben vom 01.02.2011 Beschwerde ein; zur Begründung trägt sie vor, die Betroffene sei hochgradig gesundheitlich eigengefährdet, es sei verantwortungslos, die Betroffene in diesem gesundheitlichen Zustand in die Obdachlosenunterkunft zu entlassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2012 ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht, eine Unterbringung zur Heilbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die allein zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung einer Behandlung angeordnet werden soll, nicht genehmigt.
1.
Die Kammer geht mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass die Verabreichung von Medikamenten gegen den geäußerten Willen des Betroffenen selbst dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit darstellt, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
Der Maßnahme kann nicht schon deshalb die Eingriffsqualität abgesprochen werden, weil sie mit Zustimmung oder auf Anordnung des Betreuers erfolgt, der, wenn die Einwilligung des Betroffenen fehlt, diese nach § 1901 BGB ersetzen kann.
10 
Für den Betroffenen wird der Eingriff, der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer zustimmt (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2118), Rdn. 71). Deshalb ist die Zwangsbehandlung auch im Verhältnis Betreuer - Betroffener als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Rechte des Betroffenen auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit zu werten.
11 
Die Eingriffsqualität einer Zwangsbehandlung entfällt auch nicht deshalb, weil sie etwa zum Zweck der Heilung erfolgen soll, geht es doch um den Schutz auch und insbesondere der Selbstbestimmung.
2.
12 
Ein solcher Grundrechtseingriff ist gem. Art 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG nur aufgrund eines formellen Gesetzes, das - so das BVerfG - die Voraussetzungen des Eingriffs in materieller und formeller Hinsicht ausdrücklich bestimmt, möglich. Dabei müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar und bestimmt geregelt sein, wobei die Anforderung an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger sind, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht. Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt hinsichtlich der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2119), Rdn. 73).
13 
In der Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka sieht die Kammer mit dem BVerfG (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2114), Rdn. 44) schon angesichts der Wirkweise der Medikamente, die seelische Veränderungen bezwecken, einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Der Kreis der Normbetroffenen besteht jedenfalls zum Teil aus schwer psychisch Kranken. Diese Umstände begründen hohe Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigungsnorm. Für die aktuell oder potentiell betroffenen Untergebrachten sowie für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, müssen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung eines fest definierten Zwecks erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2113 (2119), Rdn. 74).
a)
14 
Im Einzelnen ist den Entscheidungen des BVerfG zu entnehmen, dass eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nur für die Fälle gesetzlich vorgesehen werden kann, in denen eine Einwilligung in die Behandlung an der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen scheitert. Eine Behandlung unter Zwang darf nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen. Dies muss sich in hinreichend konkretem Maße bereits aus der gesetzlichen Ermächtigung ergeben. Eine Norm, die lediglich vorsieht, dass die Maßnahmen dem Betroffenen zumutbar sein müssen und nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen dürfen, hat das BVerfG als nicht hinreichend konkret angesehen (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 77).
15 
Weiterhin muss nach den Vorgaben des BVerfG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die eine Zwangsbehandlung im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung rechtfertigt, verfahrensrechtliche Vorgaben enthalten: Eine Zwangsbehandlung darf nur auf Anordnung und unter der Leitung eines Arztes und nach vorheriger Ankündigung, unter vorgegebenen Regeln für die Dokumentation durchgeführt werden. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss klarstellen, dass eine Zwangsbehandlung nur nach vorheriger Bemühung um eine auf Vertrauen gegründeten, im Rechtssinne freiwilligen Zustimmung angeordnet werden darf, zudem muss sie eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorsehen (BVerfG, NJW 2011, 3571 (3572), Rdn. 43 und 44; NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 79 f.).
16 
Dabei hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass die wesentlichen Voraussetzungen der Zwangsbehandlung aus dem Gesetz selbst erkennbar sein müssen und etwaigen Mängeln der gesetzlichen Regelung nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden kann (BVerfG, NJW 2117 (2113), Rdn. 74, 80)
b)
17 
Richtigerweise geht das Amtsgericht davon aus, dass die Norm des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung regelt, keine derartige Ermächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung der Behandlung gegenüber dem Betroffenen enthält.
aa)
18 
Die bisherige Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 615) hat in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztlich eine Ermächtigung zur Zwangsbehandlung gesehen.
19 
Dabei geht auch die bisherige Rechtsprechung davon aus, dass allein aus den gesetzlichen Vertretungsvorschriften der §§ 1901, 1902 BGB ein Betreuer keine Zwangsbefugnis zur Behandlung herleiten kann.
20 
Durch die gesetzliche Vertreterstellung“ - so der BGH (NJW 2006, 1277 (1279)) - „wird zwar die Rechtsmacht des Betreuers nach außen begründet. Innerhalb seines Aufgabenkreises ist der Betreuer berechtigt, die Geschäfte des Betroffenen zu besorgen. Indessen ist mit der Einräumung dieser Rechtsmacht nicht zwingend die Macht verbunden, die betroffene Entscheidung auch durchsetzen zu können. Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters beschränkt. (…) Der Vormund nimmt im Rahmen der Fürsorge eine öffentliche Funktion wahr und deshalb kann sich auch das Mündel gegenüber dem Vormund auf seine Grundrechte berufen. Dies vorausgesetzt, greift der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ein; es bedarf zur Vornahme von Zwangsbehandlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch formelles Gesetz.“.
21 
Dieses formelle Gesetz sieht der BGH in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser soll die Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffenen gegen deren natürlichen Willen während der - gerichtlich genehmigten - stationären Unterbringung ermöglichen. Eine Unterbringung zur Heilbehandlung sei nur dann betreuungsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Heilbehandlung medizinisch notwendig sei. Als medizinisch notwendig könne sie jedoch nur angesehen werden, wenn sie rechtlich zulässig sei, so dass der Betroffene auf Grund von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann untergebracht werden könne, wenn er während der Unterbringung auch behandelt werden dürfe. Würde man die zwangsweise Überwindung des der Behandlung entgegenstehenden Willens des Betreuten auch im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme als unzulässig ansehen, wäre der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGBG sehr begrenzt. Die Vorschrift könne daher sinnvoll nur so ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu dessen Wohl bereits eingewilligt habe, und derentwegen der Betreute untergebracht werden dürfe, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe. (BGH, NJW 2006, 1277 (1280), Rdn. 24). Deshalb sei im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung zur Heilbehandlung die dann zwangsweise zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben (BGH, NJW 2006, 1277 (1281), Rdn. 27).
bb)
22 
Nach den Entscheidungen des BVerfG vom März und Oktober 2011, deren Beachtung des BVerfG in seiner letzten Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011, 2 BvR 2362/11 zit. n. juris) ausdrücklich den Fachgerichten zur Aufgabe macht, ist nunmehr § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB anhand der unter 2.a. beschriebenen Maßstäbe verfassungskonform auszulegen.
23 
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermächtigt das Betreuungsgericht nach seinem Wortlaut nur dazu, die Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung zu genehmigen, dem Betroffenen gegenüber also eine freiheitsentziehende Maßnahme anzuordnen, in deren Rahmen dann eine Heilbehandlung durchgeführt werden kann. Der Wortlaut des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthält keinerlei Hinweis auf eine Zwangsbehandlung. Für den jeweiligen Kreis der Normbetroffenen, bei denen es sich in aller Regel um schwer psychisch erkrankte und deshalb beeinträchtigte Menschen handelt, ergibt sich keineswegs bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, dass die Norm also etwa zur Zwangsmedikation berechtigen soll (so auch Moll-Vogel, FamRB 2011, 249, jedenfalls zweifelnd: Bienwald, FRP 2012, 4; AG Bremen, Beschl. v. 16.01.2012, 41 XVII A 89/03, zit. n. juris).
24 
Zudem hat der Gesetzgeber § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bewusst nicht als Grundlage für eine Zwangsbehandlung formuliert. Er hat vielmehr trotz Problembewusstseins (BT-Drucks 11/4528 S. 70 - 72) ausdrücklich davon abgesehen, im Betreuungsrecht eine Ermächtigung zur Zwangsbehandlung wie auch ein generelles Verbot der Zwangsbehandlung zu regeln (BT-Drucks. 11/4528, 72). Ein formelles Gesetz (Art. 2 Abs. 2 GG), das zum Grundrechtseingriff berechtigt, hat er also gerade nicht geschaffen.
25 
Dass die Vorschrift nach diesem Verständnis nur einen beschränkten Anwendungsbereich hat, muss angesichts der unmissverständlichen Vorgaben des BVerfG hingenommen werden. Diesem Verständnis steht - wie oben ausgeführt - auch der gesetzgeberische Wille nicht entgegen. Weiter verkennt die Kammer nicht, dass es zumeist dem objektiven Wohl des Betroffenen entsprechen mag, eine Behandlung durchzuführen. Die Kammer sieht - wie auch das BVerfG (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 81) - die Gefahr, dass sich durch diese Handhabung die Unterbringungszeiten für den Einzelnen durchaus verlängern können. Die Kammer sieht auch, dass die derzeitige Situation, die eine Behandlung gegen den Willen der Betroffenen, trotz Behandlungsbedürftigkeit, nicht zulässt und auch Akutzuständen nur noch unzulänglich, etwa mit Fixierungen, begegnen lässt, für alle Beteiligten unbefriedigend ist. Dieser Nachteil muss angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe und des Fehlens einer klaren und bestimmten Eingriffsnorm im Sinne eines wirksamen Grundrechtsschutzes und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung hingenommen werden (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2120), Rdn. 81).
cc)
26 
Die Kammer muss nicht entscheiden, ob und inwieweit die übrigen Anforderungen, die das BVerfG in den genannten Entscheidungen zum baden-württembergischen UnterbringungsG und zum rheinland-pfälzischen MaßregelvollzugsG für eine Ermächtigungsgrundlage formuliert hat, im Bereich der Unterbringung nach BGB gewährleistet sind, da es bereits an einer gesetzlich normierten Ermächtigung zur Zwangsbehandlung fehlt.
27 
Die Ansicht, die Vorgaben des BVerfG gelten für den Bereich des Betreuungsrechts nicht, weil die §§ 1896 ff BGB ein geschlossenen Regelungssystem enthalten, dessen Schutzniveau den verfassungsrechtlichen Anforderungen sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerecht würde (vgl. Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233), kann nicht überzeugen. Die Vorgaben des BVerfG zur ermächtigenden Norm gründen auf der Qualität des Grundrechtseingriffs. Für den Betroffenen wird der Eingriff, der in der medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer zustimmt (BVerfG, NJW 2011, 2113 (2118), Rdn. 71). Es ist gem. Art. 2 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber vorbehalten, Eingriffsbereiche und deren Ziele zu formulieren, dies ist hier nicht erfolgt. Eine Norm, deren Wortlaut für den Kreis der Normanwender und Normbetroffenen klar ergibt, dass die Zwangsbehandlung betreuungsgerichtlich genehmigt werden kann, erkennt die Kammer auch nicht in den übrigen Vorschriften des Betreuungsrechts. Lediglich in § 1904 BGB wird für gefährliche ärztliche Eingriffe das betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernis - allerdings unabhängig vom natürlichen Willen des Betroffenen - geregelt, dies ist hier nicht gegeben.
c)
28 
Die Beteiligte Ziff. 1 begehrt auch nicht die Anordnung einer Unterbringung an sich. Die freiheitsentziehende Maßnahme ist bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 09.01.2012 aufgrund § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgt. Der Antrag der Beteiligten Ziff.1 auf Unterbringung zur Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB verfolgt vielmehr ausschließlich den Zweck, die von der Betroffenen verweigerte medikamentöse Behandlung zwangsweise gegen ihren Willen durchzusetzen. Eine solche Zwangsbehandlung ist aber - wie vorstehend ausgeführt - nicht möglich. Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei der die Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt wird oder werden kann, darf jedoch nicht genehmigt werden (BGH, BtPrax 2010, 80). Wenn und soweit weiterhin die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, wird eine Unterbringung der Betroffenen auch weiterhin betreuungsgerichtlich zu genehmigen sein. Die Gefahr, dass die Betroffene in hilfloser Lage in die Obdachlosenunterkunft entlassen werden muss - wie die Beteiligte Ziff. 1 befürchtet - kann hierdurch abgewendet werden.
29 
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L., der die „Genehmigung der Zwangsmedikation“ ablehnt, zurückzuweisen.
30 
3. Der Kostenausspruch ergeht gem. § 131 Abs. 3 KostO. Die Beteiligte Ziff. 1 hat ihre Beschwerde im Interesse der Betroffenen eingelegt.
31 
4. Die Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG zum Bundesgerichtshof war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.