Landgericht Kiel Urteil, 02. Feb. 2018 - 12 O 82/17

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht einen Pflichtteils-, alternativ einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
- 2
Der Kläger ist Sohn und einziger Abkömmling des Herrn [anonymisiert] (im Folgenden: Erblasser) aus erster Ehe. Die Beklagte ist Alleinerbin und Witwe des Erblassers aus späterer Ehe.
- 3
Der Erblasser war Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks im M.-weg 2b in Bad Segeberg. Die zunächst noch anderweitig verheiratete und von ihrem Ehemann getrennt lebende Beklagte lebte mit dem Erblasser in dem Reihenhaus zusammen. Da der Erblasser zur See fuhr, kümmerte sich die Beklagte in seiner Abwesenheit um das Grundstück.
- 4
Am 21.12.1981 bestellte der Erblasser für die deutlich jüngere Beklagte und sich als Gesamtgläubiger ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch Beendigung der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten auf andere Weise als durch den Tod des Erblassers. In der Bestellungsurkunde heißt es: „Zweck dieses Nießbrauchs ist es, Frau [anonymisiert] den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundbesitz zu erhalten, wenn ich vor ihr versterbe und die Lebensgemeinschaft mit ihr bis zu meinem Tode bestanden hat.“ Am 19.02.1982 wurde das Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen.
- 5
Am 13.08.1982 wurde die Ehe der Beklagten geschieden. Am 10.12.1982 schlossen die Beklagte und der Erblasser die Ehe.
- 6
Am 28.01.2014 verstarb der Erblasser. Alleinerbin wurde die Beklagte.
- 7
Die Beklagte zahlte dem Kläger als Pflichtteil 10.000 €. Auf der Grundlage eines Grundstückswerts von 150.000 € forderte der Kläger außergerichtlich die Zahlung weiterer 28.816,70 € bis zum 25.06.2015; wegen der Berechnung seiner Forderung wird auf das Schreiben vom 10.06.2015, Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 18 f. d.A.), Bezug genommen. Darauf zahlte die Beklagte weitere 6.191,70 €. Weitere Zahlungen lehnt sie ab.
- 8
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Nachlassgrundstück ohne Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts 148.000 € wert war. Zwischen den Parteien streitig ist, ob und in welcher Höhe das Nießbrauchsrecht den Grundstückswert mindert.
- 9
Der Kläger fordert die Zahlung eines weiteren Pflichtteils von 22.000 €. Er vertritt die Ansicht, da die Beklagte als Rechtsnachfolgerin im Grundstückseigentum selbst nießbrauchsberechtigt sei, mindere das Nießbrauchsrecht den Wert des Grundstücks für sie nicht. Das Nießbrauchsrecht sei durch das gemeinschaftliche Testament der Beklagten und des Erblassers ohnehin obsolet geworden. Hilfsweise stützt der Kläger seine Forderung auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, weil der Erblasser der Beklagten das Nießbrauchsrecht durch Schenkung eingeräumt habe. Vollzogen worden sei die Schenkung des Erblassers erst mit dessen Tod.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Die Beklagte ist der Auffassung, das Nießbrauchsrecht mindere den Grundstückswert. Es sei der Beklagten nicht geschenkt worden, sondern habe die Wohnmöglichkeit der Beklagten sichern und als Ausgleich für die Haushaltsführung und Grundstückspflege durch diese dienen sollen.
- 15
Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 08.06.2017, geändert durch Beschluss vom 07.08.2017, Beweis erhoben über den Wert des Nießbrauchsrechts. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen [anonymisiert] vom 28.11.2014 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
- 17
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Pflichtteilsanspruch auf Zahlung von 22.000 €. Abweichend von der Rechnung des Klägers mindert das zugunsten der Beklagten eingetragene Nießbrauchsrecht den Wert des Nachlassgrundstücks um 105.000 €, so dass auch der Pflichtteil des Klägers um 26.250 € geringer ausfällt als von ihm errechnet (1/4 von 105.000 € = 26.250 €).
- 18
Hinsichtlich der Bewertung des Nießbrauchsrechts folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung des Klägers, der Sachverständige habe die jährlichen Instandhaltungskosten zu gering veranschlagt, gibt keinen Anlass zu Zweifeln, zumal der Sachverständige seine Veranschlagung von 10 €/qm nachvollziehbar hergeleitet hat. Soweit der Kläger die vom Sachverständigen vorgenommene Marktanpassung um etwas über 5.000 € angreift, vermag dies der Klage von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie auch bei einem Wert des Nießbrauchsrechts von 99.000 € unbegründet wäre.
- 19
Bei der Berechnung des nach § 2311 BGB für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswerts ist das Nießbrauchsrecht wertmindernd zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte als Alleinerbin Nießbrauchsberechtigte ist. Der Pflichtteilsberechnung ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen, also der Wert, den der Nachlassgegenstand für jeden hat, mithin der Verkehrs- oder Normalverkaufswert (st. Rspr. seit BGHZ 14, 368, 376). Der objektive Verkehrs- oder Normalverkaufswert des Nachlassgrundstücks ist durch das Nießbrauchsrecht der Beklagten drastisch gemindert, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, weil das Nießbrauchsrecht der Beklagten noch zu Lebzeiten des Erblassers eingeräumt worden war. Vererbt wurde lediglich ein mit dem Nießbrauchsrecht bereits belastetes Grundstück.
- 20
Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei durch das gemeinschaftliche Testament ausreichend abgesichert gewesen, ist dies rechtlich ohne Belang.
- 21
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 BGB wegen der Einräumung des Nießbrauchsrechts im Jahr 1981. Dass darin eine Schenkung lag, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Die Schenkung bleibt jedenfalls unberücksichtigt, weil im Zeitpunkt des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des Gegenstandes verstrichen waren (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).
- 22
1. Für die Leistung eines schenkweise eingeräumten Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts ist auf die Grundbucheintragung abzustellen (Rösler in: Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, VI. Der Pflichtteil, Rn. 358), welche hier bereits 1982 und damit mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist.
- 23
Dass das Nießbrauchsrecht unter der auflösenden Bedingung einer Beendigung der Lebensgemeinschaft stand, steht der Annahme der Leistung mit Grundbucheintragung nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen freien Rückforderungsvorbehalt handelt (vgl. Palandt-Weidlich, § 2325, Rn. 28). Der Erblasser konnte das Nießbrauchsrecht aufgrund der zugrunde liegenden Schenkung als Kausalgeschäft nicht jederzeit wieder aufheben, sondern hätte es nur durch Auflösung der gesamten Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zum Erlöschen bringen können, was als freier Rückforderungsvorbehalt nicht angesehen werden kann. Letztlich hat die auflösende Bedingung nur das klargestellt, was ohnehin kraft Gesetzes (§ 313 ZPO) gegolten hätte: Ist der Fortbestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage einer Schenkung, so kann die Aufrechterhaltung der Schenkung unzumutbar sein, wenn die Zuwendung deutlich über das in einer faktischen Lebensgemeinschaft Übliche hinausgeht, es sich um einen Vermögensgegenstand von erheblichem Wert handelt (vgl. Staudinger/Martin Löhnig (2015) Anhang zu §§ 1297 ff, Rn. 87) und dieser das Vermögen über den Bestand der Lebensgemeinschaft hinaus mehrt (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -, Rn. 25). Dem hier streitgegenständlichen lebenslangen Nießbrauchsrecht kommt mit über 100.000 € ein erheblicher, dauerhafter Wert zu. Ein solches dingliches Recht geht auch über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugewandt wird.
- 24
Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch uneingeschränkt vor, gibt er nach der Rechtsprechung den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht auf und liegt eine Leistung des verschenkten Gegenstands i. S. von § 2325 Absatz 3 Halbs. 1 BGB daher (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor (BGHZ 125, 395). Gegenstand dieser Rechtsprechung sind Fälle, in denen sich der Schenker von Grundeigentum ein alleiniges Nießbrauchsrecht vorbehält.
- 25
Der vorliegende Fall liegt allerdings anders. Der Erblasser hat vorliegend bereits nicht sein Grundstück verschenkt, so dass es zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts nicht darauf ankommen kann, ob er den Genuss seines Grundstücks fortan entbehren musste. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hat der Erblasser nicht ein belastetes (Eigentums-)Recht übertragen, sondern ein unbelastetes Nießbrauchsrecht. Zudem hat sich der Erblasser hier nicht ein alleiniges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Nachdem der Nießbrauch der Beklagten und dem Erblasser gemeinschaftlich zustand, konnte der Erblasser das Grundstück nicht weiter nutzen wie zuvor, sondern war auf eine Mitnutzung beschränkt. Er war nicht mehr (alleiniger) „Herr im Haus“.
- 26
Eine Kontrollüberlegung verdeutlicht, warum das Kriterium der vollständigen Aufgabe des „Genusses“ hier keine Anwendung finden kann: Hätte der Erblasser der Beklagten anstelle des Nießbrauchsrechts Miteigentum zu 1/2 eingeräumt, so hätte das eigene Mitbenutzungsrecht des Erblassers einer Leistung gleichfalls nicht entgegen gestanden.
- 27
Im Fall einer Teilnutzung wird für den Rückbehalt einer den Fristlauf hemmenden wesentlichen Nutzung bezüglich eines Quotennießbrauchs teilweise eine Quote von mehr als 50% zugunsten des Zuwendenden gefordert (Palandt-Weidlich, § 2325 BGB, Rn. 27), die hier nicht überschritten ist. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt im Fall eines vorbehaltenen Wohnrechts darauf abgestellt, ob dem Schenker ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten zustand (BGHZ 211, 38, Rn. 16). Auch dies war hier nicht der Fall, denn der Erblasser hatte ein Nutzungsrecht nur noch gemeinsam mit der Beklagten.
- 28
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind auf den vorliegenden Fall auch ihrem Zweck nach nicht übertragbar: Das Ziel des Bundesgerichtshofs, den Pflichtteilsberechtigten vor einer Benachteiligungsabsicht des Erblassers (“bösliche Schenkung“) zu schützen, ist hier erkennbar nicht einschlägig. Es ging dem Erblasser hier nicht etwa darum, den Grundstückswert missbräuchlich zulasten seines Sohnes zu mindern, sondern um eine Absicherung seiner damaligen Lebensgefährtin für den Fall seines Todes bzw. darum, seine Lebensgefährtin an sich zu binden. Dass der Erblasser selbst durch die nicht frei widerrufliche Einräumung des Nießbrauchsrechts noch längere Zeit hindurch die Folgen seiner Entscheidung zu tragen hatte, bietet entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers (zit. bei BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 13/85 -, Rn. 15) eine Sicherheit dafür, dass der Erblasser bei der Vornahme der Schenkung sich von guten Gründen und nicht von der Absicht hat leiten lassen, den Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen.
- 29
2. Soweit bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), ist diese Bestimmung hier nicht einschlägig.
- 30
Eine unmittelbare Anwendung scheitert daran, dass der Erblasser nicht seine Ehegattin beschenkte, sondern seine nichteheliche Lebensgefährtin.
- 31
Die Bestimmung ist aber auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt-Weidlich, § 2325, Rn. 29). Eine analoge Anwendung setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der Gesetzgeber, hätte er diese bedacht, zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie in einer bereits geregelten Fallkonstellation. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
- 32
Der Gesetzgeber überträgt die für Ehegatten geltenden Vorschriften grundsätzlich bewusst nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, weil diese Form des Zusammenlebens gerade darauf beruht, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen und Verbindlichkeit einer Ehe nicht wollen. Der Gesetzgeber hat eine vergleichbare Interessenlage nur für Lebenspartner gesehen (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPartG). Im vorliegenden Fall wäre der Beklagten eine Eheschließung nicht einmal möglich gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Zuwendung noch anderweitig verheiratet war.
- 33
In der Rechtsprechung ist die Frage der analogen Anwendung zwar umstritten (Nachweise bei Rösler in: Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, VI. Der Pflichtteil, Rn. 374), jedoch hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Schenkungen an einen nichtehelichen Lebenspartner nicht von der Bestimmung erfasst werden und dies auch sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. April 1990 - 1 BvR 171/90 -, Rn. 6).
- 34
III. In Ermangelung einer Hauptforderung kann die Klage auch wegen der darauf gestützten Nebenforderung keinen Erfolg haben.

moreResultsText
Annotations
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
- 1.
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder - 2.
der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.