Landgericht Kiel Urteil, 07. Apr. 2010 - 11 O 308/09

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2010:0407.11O308.09.0A
published on 07.04.2010 00:00
Landgericht Kiel Urteil, 07. Apr. 2010 - 11 O 308/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Freigabe und Rückzahlung von Geldbeträgen zur Insolvenzmasse.

2

Die Klägerin wurde am 09.01.2008 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des xxx bestellt.

3

Am 22.12.2008 schloss der Zeuge K, mit der Beklagten im Namen und mit Vollmacht des Herrn L einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück XXX Hanerau-Hademarschen. Der Zeuge K übergab der Notarin T am Tage der Unterzeichnung des Kaufvertrages einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € in bar als Anzahlung auf den Kaufpreis von 65.000,00 €. Die Notarin zahlte das Geld auf ein von ihr errichtetes Notaranderkonto ein. In der Folgezeit zahlte der Zeuge K weitere Beträge in Höhe von 1.500,00 € und 950,00 €, also insgesamt 17.450,00 €, auf das Notaranderkonto ein. Ob er noch weitere Beträge einzahlte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Die Klägerin behauptet,
der Zeuge K habe über die 17.450,00 € hinaus weitere Einzahlungen auf das Notaranderkonto der Notarin Maren T getätigt, so dass sich 21.002,45 € auf dem Notaranderkonto angesammelt hätten. Diese Einzahlungen durch den Zeugen K seien während des laufenden Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse erfolgt. Die Zahlungen seien sämtlich ohne Zustimmung und Kenntnis der Klägerin vorgenommen worden.

5

Die Klägerin meint, der Kaufvertrag, welchen der Zeuge K mit der Beklagten namens und in Vollmacht des Zeugen L abschloss, sei lediglich ein Umgehungsgeschäft gewesen, um dem Zeugen K trotz des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens den Ankauf einer Immobilie zu ermöglichen. Sie ist der Ansicht, der Zeuge K hätte ohne ihre Zustimmung nicht über Geld verfügen dürfen, da dieses zur Insolvenzmasse gehört habe. Die Verfügung sei unwirksam. Sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung und daher auch einen Anspruch auf Freigabe der Gelder von dem Notaranderkonto. Selbst wenn der Zeuge K das Geld an den Käufer L übereignet hätte, bevor er es an die Notarin T übergeben habe, habe die Klägerin einen Anspruch auf Freigabe und Rückzahlung gegen die Beklagte, da auch eine Übereignung an den Käufer L einen Verstoß gegen die Insolvenzordnung darstelle. Der Zeuge K habe damit gegen ein absolutes Verfügungsverbot verstoßen, sodass die Klägerin das Geld auch von Dritten herausverlangen könne.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte dazu zu verurteilen,
1. die Notarin T, XX in XX, dahingehend anzuweisen, das die auf das von der Notarin T eingerichtete Notaranderkonto XX bei der Raiffeisenbank eG Todenbüttel, BLZ 214 646 71 eingezahlten 21.002,45 € auf das Treuhändersonderkonto K XX bei der Commerzbank AH Hamburg, BLZ 200 400 00, einzuzahlen sind nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den freizugebenden Betrag seit dem 18.09.2009,
2. die mit der Klageschrift übersandte Freigabeerklärung zu unterzeichnen und an die Notarin T, XX zu übersenden,
3. 1.023,16 € für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2009 an die Klägerin zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie behauptet,
der Zeuge K habe die 17.450,00 € für den Käufer L auf das Notaranderkonto eingezahlt. Weitere Einzahlungen auf das Notaranderkonto der Notarin T seien nicht vom Zeugen K, sondern von Dritten getätigt worden. Die über den Betrag von 17.450,00 € hinausgehende Summe könne dem Vermögen des Zeugen K nicht zugeordnet werden. Die gesamte Summe von 21.002,45 € stamme aus dem Vermögen des Zeugen L und nicht aus der Insolvenzmasse.

11

Die Beklagte meint, der Zeuge K sei bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag nur als Vertreter des Käufers L aufgetreten, der der Vertragspartner des Amtes Hanerau-Hademarschen sei.

12

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.

13

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 11.03.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

15

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Freigabe und Rückzahlung nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Rückzahlung der im Wege der Übereignung an die Beklagten gezahlten Gelder kommt allein § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Durch die Einzahlung auf das Konto der Notarin T hat die Beklagte eine Gutschrift auf dem Notaranderkonto in entsprechender Höhe erlangt. Diese Zahlung stellt jedoch keine Leistung des Zeugen K dar; die Einzahlungen erfolgten vielmehr als Leistung des Käufers L zum Zwecke der Vertragserfüllung durch den Käufer L. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeugen K zur Überzeugung des Gerichts fest.

16

Der Zeuge K hat ausgesagt, er habe sich das Geld, welches er der Notarin T übergeben oder direkt auf deren Notaranderkonto eingezahlt hat, von Dritten geliehen. Dies hat auch die Klägerin so vorgetragen. Weiterhin hat der Zeuge K ausgesagt, er habe für den Zeugen L drei Kredite über 60.000,00 €, 10.000,00 € und 19.000,00 € aufgenommen. Davon seien 38.000,00 € für den Kauf des Grundstückes XXX verbraucht worden. Die restlichen 51.000,00 € seien bei ihm verblieben und er habe dieses Geld teils verbaut und für sich verbraucht. Vom Restgeld habe er für den Zeugen L eine günstige Immobilie kaufen sollen. Er habe in dem Objekt XXX diese günstige Gelegenheit gesehen, habe aber nicht mehr genug Geld übrig gehabt und sich deshalb von weiteren Personen Geld für den Erwerb leihen müssen. Dieses geliehene Geld, insgesamt 30.000,00 €, sei von Anfang an das Geld des Zeugen L gewesen, wovon er 15.000,00 € der Notarin T bar übergeben habe.

17

Durch die Aufnahme eines Darlehens und die Einzahlung des Geldes an die Notarin durch den Zeugen K ist die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert, denn die Zahlung an die Beklagte erfolgte mit Rechtsgrund. Zwar ist der Zeuge K durch die Aufnahme eines Darlehens, um seine Schulden bei dem Zeugen L zu tilgen, zumindest für kurze Zeit Eigentümer dieses Geldes geworden, bevor er es dann teilweise im Rahmen eines erlaubten Insichgeschäfts zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Zeugen L übereignete. Weil der Zeuge K zwischenzeitlich Eigentümer war, ist das Geld Teil der Insolvenzmasse geworden. Er hat dann dieses dem L gehörende Geld an die Notarin Maren T übergeben und dadurch an die Beklagte übereignet. Damit wurde der Käufer L teilweise von seiner Verbindlichkeit aus dem Grundstückskaufvertrag befreit. Insoweit handelte es sich um eine Leistung des Herrn L und nicht um ein Geschäft des Zeugen K.

18

Die Klägerin ist auch nicht zur Anfechtung dieses Grundstückskaufvertrages berechtigt, da es sich bei dem Grundstückskaufvertrag um ein Rechtsgeschäft des Zeugen L, welches der Zeuge K für diesen abgeschlossen hatte, gehandelt hat.

19

Das Gericht folgt im Wesentlichen der Aussage des Zeugen K. Selbst wenn man Zweifel an der Aussage des Zeugen K hätte - solche Zweifel sind aufgrund des Auftretens des Zeugen bei seiner Vernehmung durchaus angebracht - würde dies am Gesamtergebnis nichts ändern, denn die Klägerin hätte dann den ihr obliegenden Beweis, dass der Zeuge K über ihm gehörendes Geld verfügt hatte, nicht erbracht. Auch hätte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass es sich, so wie von der Klägerin behauptet, in Wirklichkeit um ein Geschäft des Zeugen K bei dem Grundstückskaufvertrag gehandelt hat, ebenfalls nicht erbracht. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag mit der Beklagten um ein Rechtsgeschäft des Herrn L mit dem beklagten Amt gehandelt hat, welches der Zeuge K für den Käufer L abgeschlossen hatte.

20

Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Amt besteht daher nicht. Soweit der Zeuge K das von ihm darlehensweise beschaffte Geld zum „Wiederauffüllen“ des dem Herrn L gehörenden Geldes, welches der Zeuge K zuvor für sich verbraucht hatte, benutzt hat, ist darin eine Verfügung zu Gunsten des Herrn L zu sehen, nicht jedoch zu Gunsten des beklagten Amtes. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin käme daher allenfalls gegen den durch die Vermögensverschiebung bereicherten Herrn L in Betracht.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.