Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 16. Aug. 2018 - 3 Qs 127/18

published on 16/08/2018 00:00
Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 16. Aug. 2018 - 3 Qs 127/18
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem ..., gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29.06.2018 wird dieser aufgehoben.

2. Der Streitwert für das Verfahren bezüglich der Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 22.01.2018 und des anschließenden Beschwerdeverfahrens wird auf 53.508,33 EUR festgesetzt.

3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft ... führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche, nachdem eine Mitteilung uber verdächtige Bareinzahlungen und Transaktionen erfolgte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht ... – Ermittlungsrichter – am 22.01.2018 einen Beschluss nach §§ 111 e Abs. 1, 111 j Abs. 1 StPO, mit welchem ein Vermögensarrest von 160.525 EUR in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet wurde.

Auf die Beschwerde des Verteidigers des Beschuldigten vom 05.02.2018 gegen den Arrestbeschluss hob das Amtsgericht ... – Ermittlungsrichter – den Arrestbeschluss am 08.02.2018 auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde durch Beschluss des Landgerichts ... vom 09.02.2018 als unbegründet verworfen. Mit Verfügung vom 11.06.2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten aus tatsächlichen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten setzte das Amtsgericht ... den Streitwert für das Verfahren bezüglich der Aufhebung des Arrestbeschlusses und des anschließenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG i.V.m. Nr. 4142 VV RVG auf 160.525 EUR fest.

Gegen den Beschluss wendet sich die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin des ... mit Schriftsatz vom 23.07.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 24.07.2018. Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin vor, dass hinsichtlich des Gegenstandswertes im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ein Abschlag von 2/3 hinsichtlich des zu sichernden Hauptanspruchs vorzunehmen sei. Der Verteidiger trug hierzu vor, dass das Oberlandesgericht Frankfurt einen Abschlag nicht für gerechtfertigt halte. Diese Auffassung sei zutreffend, da ein Arrest für den Beschuldigten besonders belastend und damit besonders besprechungsintensiv sei

Der Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht ... nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Staatskasse ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Staatskasse war nach dem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts erstattungspflichtiger Gegner des Antragstellers und deshalb gemäß § 33 Abs. 2 RVG antragsberechtigt. Eine Zustellung des Beschlusses an die Staatskasse erfolgte nicht, so dass die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG noch nicht in Lauf gesetzt wurde.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV ist eine reine Wertgebühr und berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Das ist nach § 2 RVG der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Hierbei ist der objektive Wert maßgebend, das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. A., VV 4142, Rdnr. 19 m.w.N.).

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes einer vorläufigen Maßnahme, wie sie der Arrest darstellt, ist ausgehend von dem zu sichernden Hauptanspruch ein Abschlag vorzunehmen, so dass der Gegenstandswert des Arrestverfahrens in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs liegt. Ein Abschlag von 2/3 ist nach h.M. angemessen (OLG München Beschl. vom 16.8.2010 – 4 Ws 114/10, BeckRS 2010, 21631; OLG Hamm Beschl. vom 10.1.2008 – 3 Ws 323/07; OLG Köln Beschl. vom 10.9.2009 – 2 Ws 370/04; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23.A., VV 4142, Rdnr. 19; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3.A. Nr. 4142 VV, Rdnr. 16).

Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Frankfurt (Urt. v. 11.5.2017 – – 1 U 203/15, BeckRS 2017, 112750) schließt sich die Kammer nicht an. Sofern das OLG Frankfurt allein darauf abzielt, dass beim Arrest nach § 111 b StPO a.F. kein Arrestanspruch vorliegen müsse und auch nicht auf § 916 ZPO verwiesen werde, so dass die zivilrechtliche Praxis der Streitwertfestsetzung nicht vergleichbar sei, überzeugt dies nicht. Es handelt sich jedenfalls um eine vorläufige Maßnahme, zudem muss – ähnlich einem glaubhaft gemachten Arrestanspruch im Zivilprozess – aus den Akten ein Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Tat, im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO hervorgehen. Eine Vergleichbarkeit mit der zivilrechtlichen Praxis der Streitwertfestsetzung liegt damit vor.

Auch der Umstand, dass ein Arrest die wirtschaftliche Tätigkeit eines Beschuldigten zum Erliegen bringen kann, ändert an dem Gegenstandswert und an dem vorzunehmenden Abschlag nichts. Dies wäre lediglich bei Ansprüchen nach dem StrEG oder Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu berücksichtigen (OLG München, a.a.O.).

Demnach war der Gegenstandswert auf 1/3 der Hauptforderung von 160.525 EUR, mithin 53.508,33 EUR, festzusetzen.

III.

Die weitere Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht zuzulassen, da das Oberlandesgericht München einen vergleichbaren Fall bereits entschieden hat (OLG München Beschl. vom 16.8.2010 – 4 Ws 114/10.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.