Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2003 - 10 O 462/02

bei uns veröffentlicht am10.03.2003

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 62.458,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz seit 06.09.2002 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W-R GmbH Zahlung in Höhe einer angeblich zu Unrecht eingezogenen Forderung gegen die US-Army von EUR 62.458,47.
Die Klägerin hat aus einer Vereinbarung mit der W-R GmbH vom 27.09.2001 (Anlage K 1) restliche Zahlungsansprüche in Höhe von EUR 95.672,24. Gemäß diesem Vertrag wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Rückführung der Ansprüche getroffen. Weiter enthalten die vertraglichen Regelungen zur Absicherung der Klägerin dem Wortlaut nach sowohl die Bestellung eines Pfandrechtes an gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Gemeinschuldnerin aus den bestehenden Transportverträgen mit der US-Army als auch die Abtretung dieser Forderungen. Am selben Tag trafen die Vertragspartner zusätzlich eine Vereinbarung (Anlage K 2), wonach die W-R GmbH der Klägerin unwiderruflich sämtliche gegenwärtige und zukünftige Forderungen/Rechte, die ihr aus den Transportverträgen Contract-Nr. MDA 412-99-D-0002 vom 16.07.1999 und Contract-Nr. MDA 412-98-D-0032 vom 11.05./27.07.1998 mit der US-Army zustehen, verpfändete. Mit Schreiben vom 01.10.2001 teilte die Klägerin der US-Army die Verpfändung mit. Mit Schreiben vom 04.11.2001 teilte die W-R GmbH der US-Army die Übertragung der Forderungen („assign the claims“) mit. Die Gemeinschuldnerin bezahlte die gemäß oben genanntem Vertrag vereinbarten Raten für Januar und Februar 2002 nicht. Dies teilte die Klägerin der US-Army am 20.02.2002 und dem Beklagten am 06.03.2002 schriftlich mit. Am 01.03.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W-R GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 05.03.2002 veranlasste die US-Army auf Aufforderung des Beklagten unter anderem die Zahlung der Transportvergütung für Februar 2002 in Höhe von EUR 29.769,23 zu dem Vertrag MDA 412-99-D-0002 und EUR 32.689,24 zu dem Vertrag MDA 412-98-D-0032 an die Gemeinschuldnerin. Diese Beträge wurden dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin am 20.03.2002 gutgeschrieben. Die Auszahlung der Summe dieser Beträge macht die Klägerin nunmehr gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die oben genannten Forderungen gegen die US-Army zu Unrecht vereinnahmt. Sie habe aus diesem Grund Anspruch auf Auszahlung des gesamten Betrages.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 62.458,47 nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, in den streitgegenständlichen Transportverträgen zwischen der Gemeinschuldnerin und der US-Army sei die Geltung amerikanischen Rechts vereinbart worden. Das amerikanische Recht kenne kein Abstraktionsprinzip. Aus diesem Grund sei eine Verpfändung nach amerikanischem Recht nicht möglich. Im übrigen sei in den genannten Transportverträgen ein Abtretungsverbot vereinbart worden, so dass auch nach deutschem Recht ein Verpfändungsverbot bestehe. Hilfsweise macht der Beklagte geltend, dass er Verwertungs- und Feststellungskosten in Höhe von 9 % der Klagesumme und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 9.993,36 gemäß § 171 InsO einbehalte.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Beklagte als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO prozessführungsbefugt.
11 
2. Die Klage ist auch - abgesehen von der geltend gemachten Zinshöhe - begründet.
12 
Die Klägerin hat gemäß § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von EUR 62.458,47.

Gründe

 
10 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Beklagte als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO prozessführungsbefugt.
11 
2. Die Klage ist auch - abgesehen von der geltend gemachten Zinshöhe - begründet.
12 
Die Klägerin hat gemäß § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von EUR 62.458,47.

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Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Referenzen

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.