Landgericht Itzehoe Urteil, 02. Sept. 2010 - 7 O 197/09

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2010:0902.7O197.09.0A
bei uns veröffentlicht am02.09.2010

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.944,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. September 2009 zu zahlen sowie weitere 3.127,92 €, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung folgender Wertpapiere:  

a) Nominal 10.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;

b) Nominal 15.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx; 

c) Nominal 33.000 Euro Inhaber-Genussscheine, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx; 

d) Nominal 40.000 Euro Genussscheine, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;

e) Nominal 10.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx;

f) Nominal 15.000 Euro Inhaber-Genussscheine, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx; 

g) Nominal 20.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen, herausgegeben von der xxx als Emittentin, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde xxx.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus mehrfacher, fehlerhafter Beratung und Verletzung des Beratungsverhältnisses bei der Beratung über den Erwerb von Wertpapieren geltend.

2

Der Kläger ist Pensionär, die Beklagte ist ein in xxx ansässiges Wertpapierhandelsunternehmen, das früher unter der Firma Wertpapierhandelshaus xxx firmierte. Die Beklagte bietet ihren Kunden verschiedene Finanzdienstleistungen an. Dazu zählt die Anlagevermittlung mit Anlageberatung sowie die Vermögensbetreuung des Kunden. Der Kläger steht mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung. Er hat mit ihr einen Vertrag über Anlageberatung und Vermittlung nach dem von der Beklagten als Depotkontomodell bezeichneten Konstruktion geschlossen. Dabei wird auf den Namen des Klägers bei der xxx ein Depotkonto und ein Abwicklungskonto geführt. Die Beklagte vermittelt dem Kläger diverse Wertpapiergeschäfte, die dann nach Auftragserteilung von der Beklagten auf seine Rechnung bei der xxx zum Erwerb in Auftrag gegeben werden. Die Geschäftsbeziehung besteht seit 2003.

3

Nach vorangegangenen Gesprächen zunächst mit dem Mitarbeiter Xxx der Beklagten, später mit dem Mitarbeiter Xxx der Beklagten, erwarb die Beklagte für den Kläger in dessen Auftrag in der Zeit zwischen dem 12.1.2007 und dem 5.5.2008 diverse Wertpapiere. Es handelte sich dabei um Teilschuldverschreibungen, Genussscheine, Inhaberanteile und Fonds. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Seiten 9 bis 13 der Klagschrift (Bl. 9 bis 13 d. A.). Vorangegangen waren dem jeweils Telefongespräche, die zum Teil aufgezeichnet wurden. Insoweit wird Bezug genommen auf die jeweils von der Beklagten eingereichten Dateien.

4

Ein Teil der Papiere hat die Beklagte im Auftrag des Klägers wiederum verkauft. Zum Teil handelte es sich dabei um Anteile an Investmentfonds, die die Beklagte selbst verwaltet hat, zum Teil handelt es sich um Genussscheine und andere Papiere. Die Beklagte hat für die selbstverwalteten Papiere ein sogenanntes Management- Fee erhalten, das 0,85 % jährlich, bezogen auf den jeweiligen Nominalwert des von den Kunden gehaltenen Bestandes beträgt. Für sämtliche übrige Papiere hat die Beklagte eine Bestandsprovision erhalten, die nach ihren eigenen Angaben max. 1 % jährlich, bezogen auf den jeweiligen Nominalbetrag des Kunden gehaltenen Bestandes beträgt. Die Wertpapiere waren zum Teil mit unbegrenzter Laufzeit, zum Teil mit einer Laufzeit zwischen (noch) 3 und 10 Jahren. Insgesamt hat die Beklagte für den Kläger im streitigen Zeitraum Wertpapiere zu einem Gesamtkaufpreis von 228.204,86 Euro erworben. Aus dem Verkauf einzelner Wertpapiere ergab sich ein Erlös von insgesamt 44.259,93 Euro. Den Differenzbetrag macht der Kläger mit der Klage, Zug um Zug gegen Übertragung der noch im Bestand befindlichen Wertpapiere geltend. Der Kläger macht mehrfache Pflichtverletzungen aus dem zwischen den Parteien bestehendem Beratungsverhältnis geltend. Zum einen sei die Beratung nicht anleger- und objektgerecht gewesen. Es seien über die Mangel der Kapitalsicherheit und über das Emittentenrisiko nicht aufgeklärt worden. Zudem habe die Beklagte den Kläger über die Zuwendungen, die ihr im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften zugeflossen sind, nicht aufgeklärt. Unstreitig hat die Beklagte konkret, bezogen auf die einzelnen Geschäfte, über die Höhe der jeweiligen Zuwendungen keine Auskunft erteilt.

5

Der Kläger macht geltend, hinsichtlich des aus dem Verkauf seines Hauses erlösten Kapitals habe er zu Beginn der Gespräche über dessen Anlegung mit dem Berater Xxx besprochen, dass er ausschließlich sichere Kapitalanlagen wünsche, dies sei ihm zugesagt worden.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen,
- wie erkannt -

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie behauptet, der Kläger sei ein überaus versierter, erfahrener Anleger, der ausgesprochen risikobereit gewesen sei. Sie verweist hierzu auf den vom Kläger gefertigten, sowie von weiteren von ihren Mitarbeitern gefertigte Analysebögen.

11

Sie ist der Auffassung, den Kläger hinreichend über Rückvergütungen aufgeklärt zu haben und verweist hierzu auf den Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ein Informationsblatt, das sie nach ihrem Vorbringen im November 2007 dem Kläger übermittelt hat. In diesem Informationsblatt werden unstreitig allgemeine Informationen vermittelt bis zu welcher Höhe die Beklagte Vergütungen für die verschiedenen Arten der Geschäfte erzielt. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 2 (Bl. 127 d. A.).

12

Die Beklagte hat Dateien über die zwischen den Parteien geführten Telefongespräche eingereicht. Hierauf wird sowie auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist begründet.

14

Dem Kläger steht Schadensersatz in geltend gemachter Höhe zu. Denn die Beklagte hat bei der Anlage sämtlicher Objekte ihre Beratungspflichten verletzt.

15

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen, was die Beklagte auch nicht substantiiert bestreitet. Pflicht des Anlageberaters ist es, den Anleger hinsichtlich des von ihm in Aussicht genommenen und vom Berater angebotenen Wertpapiers anlegergerecht und anlagegerecht zu beraten. Insbesondere muss er über besondere, für den Anleger nicht ohne Weiteres auffällige Risiken aufklären. Diese Pflicht hat die Beklagte durch die ihrerseits zuständigen Mitarbeiter Xxx und Xxx jeweils verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er behauptet - lediglich sichere Papiere anlegen wollte. Es kann auch offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten ihre Beratungspflichten dadurch verletzt haben, dass sie das gesamte Kapital des Klägers in Papiere mit mehrfachem, erheblichem Risiko angelegt haben. Jedenfalls haben die Berater Xxx und Xxx die Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger beim jeweiligen Erwerb aller Papiere nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt haben. Insbesondere fehlt es an jeglicher Aufklärung über das Risiko hinsichtlich des Emittenten. Soweit die Berater hinsichtlich des Risikos des Emittenten dieses überhaupt angesprochen haben, wurde dieses durchweg bagatellisiert. Bagatellisiert oder ganz weggelassen haben die Berater auch die Beratung hinsichtlich des Kursrisikos der jeweiligen Papiere, dass es zu erheblichen Kursschwankungen, gar zum Totalverlust der Papiere kommen konnte, wurde in keinem Fall angesprochen. Dies war auch nicht entbehrlich. Denn allein dadurch, dass der Kläger sich in die Risikoklasse 4 der Beklagten eingestuft hatte, machte es noch nicht entbehrlich, dass über Risiken bei der Beratung über einzelne Papiere jeweils gesprochen, die Interessen des Anlegers nachgefragt und auf die spezifischen Risiken hingewiesen wird. Insbesondere haben die Berater in keinem Fall darauf hingewiesen, dass es sich sämtlichst um marktenge Papiere handelt, die von der Beklagten herausgegeben oder begleitet wurden. Hinsichtlich der unterbliebenen Risikoaufklärung ist zu vermuten, dass der Kläger sich in Kenntnis der jeweiligen erheblichen Risiken zum Kauf anderer Papiere entschlossen hätte.

16

Zudem hat die Beklagte die Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, dass sie dem Kläger in sämtlichen Fällen verschwiegen hat, dass ihr verschiedene Rückvergütungen zugeflossen sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte aus dem Erwerb der Papiere Provisionen im Wege der Rückvergütung von der xxx oder Dritten erhalten hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Beklagte jedenfalls für die von ihr selbst verwalteten Teilfonds ein sogenanntes Management-Fee von 0,85 % jährlich, bezogen auf den Nominalwert erhalten, für die übrigen Papiere sämtlichst eine Bestandsprovision von bis zu 1 % pro Jahr.

17

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen (§ 31d WphG).

18

Grundsätzlich widerspricht eine laufende an den Anlageberater gezahlte Vergütung (Bestandsprovision oder Management-Fee) dem Interesse des Anlegers und ist nicht geeignet die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, weil durch sie die Ertragskraft des angelegten Papiers gemindert wird und das Risiko besteht, dass durch die laufende Provision bei unzureichenden Erträgen das Kapital teilweise aufgezehrt wird. Sie muss nämlich entweder dem Ertrag oder gar dem Kapital des angelegten Wertpapiers entnommen werden und steht damit als Ausschüttung nicht zur Verfügung und kann das investierte Kapital gefährden..

19

Ob im vorliegend im Einzelfall etwas anderes gilt, kann dahinstehen, denn selbst wenn es so wäre, hätte die Beklagte über die Rückvergütungen im Detail aufklären müssen. Ein Anlageberater, der dem Kunden Wertpapiere vermittelt und dessen Erwerb anrät, ist verpflichtet, ihn ungefragt darüber aufzuklären, dass er vom Herausgeber der Papiere oder dessen Verwaltung laufende Vergütungen dafür erhält, dass der Kunde die Papiere in seinem Bestand hat und in seinem Bestand hält. Es handelt sich um eine Information, die für die Kaufentscheidung des Kunden von wesentlicher Bedeutung ist. Die Zahlung einer laufenden Bestandsprovision oder des Management-Fee schmälern nämlich laufend aus den vorgenannten Gründen die Ertragschance des Anlegers. Bei einer Rückvergütung von bis zu 1 % - wie sie vorliegend gegeben ist - hat dies für den Ertrag, den der Kunde aus dem Papier ziehen kann, eine erhebliche Bedeutung. Die Höhe der laufenden Provision ist zudem ein Indiz für die Bonität und Solidität des Emittenten, weil ein Emittent mit guter Bonität solcher Marktanreize für den Vermittler nicht bedarf. Die Zahlung hoher Bestandspflegeprovisionen an die Vermittler sind für den Anleger auch ein Hinweis dafür, dass es sich um ein Wertpapier zweifelhafter Provenienz handelt.

20

Zudem sind derartige Vergütungen deshalb aufklärungsbedürftig, weil diesbezüglich für den Vermittler ein erheblicher Interessenskonflikt besteht. Werden dem Anleger - wie hier - Papiere mit alljährlicher Rückvergütung von bis zu 1 % und einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren vermittelt, erhält der Vermittler über die Dauer der Laufzeit hin eine Provision auf das Nominalkapital von bis zu 10 %, ohne während der Laufzeit nennenswerte Gegenleistungen erbringen zu bringen. Dies wird regelmäßig für den Vermittler ein erheblicher Anreiz sein, vorrangig Papiere zu vermitteln, für die er Bestandspflegeprovision oder Management-Fee erhält, wie die Vermittler der Beklagten das im vorliegenden Fall durchweg getan haben.

21

Letztlich bergen solche Vergütungen das Risiko, dass der Anlageberater den Kunden nach Möglichkeit davon abhält, derartige Papiere rechtzeitig wieder zu veräußern, weil er anderenfalls die jährlich laufende Rückvergütung für die Zukunft nicht mehr erhält. Dementsprechend hat vorliegend auch insbesondere der Mitarbeiter Xxx der Beklagten dem Kläger durchweg von einer Veräußerung der erworbenen Papiere abgeraten, obwohl dies nach der Sachlage dringend angezeigt war.

22

Eine solche Verletzung der Beratungspflicht liegt vor, denn die Beklagte hat unstreitig hierüber nicht aufgeklärt. Das diesbezügliche Verhalten der Mitarbeiter ist auch der Beklagten zuzurechnen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hält sie eine solche Aufklärung für entbehrlich. Das diesbezügliche Verschulden, insbesondere Vorsatz, ist zu vermuten, denn es widerspricht den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns, der als Anlageberater für einen Anleger tätig ist, hinter dem Rücken des Anlegers derartige Vergütungen entgegen zu nehmen.

23

Soweit die Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, so verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die diffusen Hinweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insoweit als Aufklärung von vornherein unzureichend. Soweit die Beklagte auf die im November 2007 nach ihrer Behauptung übersandten Hinweise verweist, so hilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen wird hierin nur ein allgemeiner Hinweis erteilt ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Papieren. Zudem fehlt bei den Bestandsprovisionen jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um jährliche Provisionen handelt und für beide Provisionen gilt, dass es unzureichend ist, über einen Rahmen (bis zu 2,5 %) anzugeben. Denn gerade die Angabe lediglich eines Rahmens ermöglicht es dem Interessenten nicht die angebotenen Objekte auch in dieser Hinsicht zu vergleichen.

24

Dem Kläger ist durch den Erwerb ein Schaden in Höhe des jeweiligen Erwerbspreises abzüglich der Verkaufserlöse entstanden. Dass die Vertragsverletzungen im Zuge der Beratung hierfür ursächlich sind, ist zu generell vermuten. Im Zweifel wird der Anleger ein Produkt vorziehen, dass derartige Rückvergütungen nicht enthält, weil er zum einen im Verhältnis zum Risiko einen höheren Ertrag erwarten kann, zum anderen dem Interessenskonflikt der Beklagten nicht ausgesetzt ist.

25

Die Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens ist durch die Beklagte auch nicht hinreichend ausgeräumt.

26

Dem Kläger waren antragsgemäß Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit sowie die von ihm geltend gemachte Anwaltsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten zuzusprechen.

27

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91, 709 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.