Landgericht Itzehoe Beschluss, 24. Jan. 2006 - 3 O 554/03

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2006:0124.3O554.03.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2006

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wird auf Antrag des Sachverständigen Dipl. Ing. K. vom 16.12.2005 dessen Vergütung für das Gutachten vom 26.10.2005

auf 2.364,85 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Sachverständige wurde mit Schreiben des Gerichts vom 18.04.2005 (Bl. 155 d.A.) beauftragt, ein Gutachten über die in dem Beweisbeschluss vom 07.03.2005 (Bl. 124 f. d.A.) genannten Fragen zu erstellen und dieses nebst vier Durchschriften einzureichen.

2

Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten vom 26.10.2005 (Bl. 187 ff. d.A. - Anlagenband -) hat 24 Textseiten, vier Seiten mit zeichnerischen Anlagen und 34 Anlagenseiten mit nummerierten Lichtbildern.

3

Mit seiner Kostenrechnung vom 28.10.2005 (Bl. 188 f. d.A.) hat der Sachverständige Schreibkosten für den Textteil des Gutachtens in Höhe von 65 Abrechnungseinheiten à 0,75 EUR, Kopierkosten für die ersten 50 Seiten der Gutachtenausfertigungen für das Gericht à 0,50 EUR und für weitere 298 Seiten à 0,15 EUR geltend gemacht. Zudem hat er Fotokosten für 64 Erstabzüge à 2 EUR und für 320 weitere Abzüge à 0,50 EUR angesetzt.

4

Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle hat von der Rechnung die Kopierkosten für 62 Seiten Gutachten à 0,15 EUR netto abgesetzt und den verbleibenden Betrag zur Zahlung angewiesen.

5

In ihrer Stellungnahme und ergänzenden Stellungnahme (Bl. 218 und Bl. 220 f.) zu dem Festsetzungsantrag des Sachverständigen vertritt die Bezirksrevisorin die Auffassung, die Kosten einer Gutachtenkopie für die Handakte des Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig, da § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG anders als der hierdurch ersetzte § 11 Abs. 2 ZSEG dies nicht mehr ausdrücklich vorsieht. Durch die Aufwendungspauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG werde der gesamte, mit der Erstellung des schriftlichen Originalgutachtens verbundene Aufwand abgegolten.

6

Weiter vertritt sie die Auffassung auch die Fotokosten für 64 Abzüge für die Handakte des Sachverständigen seien nicht erstattungsfähig.

7

Der Einzelrichter hat das Festsetzungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG der Kammer zur Entscheidung übertragen.

II.

8

Auf seinen Antrag hin waren die Kosten des Sachverständigen in vollem Umfang wie beantragt festzusetzen. Da dem Sachverständigen bereits 2.354,05 EUR gezahlt wurden, sind noch 10,80 EUR nachzuzahlen.

1.

9

Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG werden dem Sachverständigen für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite ersetzt. Nach § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG werden die Ablichtungen und zusätzlichen Ausdrucke ersetzt, die das Gericht angefordert hat.

10

a. Der Sachverständige hat daher zunächst Anspruch auf Erstattung der Kopierkosten für fünf mit dem Gutachtenauftrag angeforderte Exemplare, entsprechend 310 Seiten.

11

Die Bezirksrevisorin geht zutreffend davon aus, dass mit der von dem Sachverständigen geltend gemachten Aufwendungs- bzw. Schreibpauschale nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG die Kosten für ein Original des Gutachtens mit abgegolten sind und diesbezüglich Kopier- oder Ausdruckkosten nicht geltend gemacht werden können (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl. 2004, Rn. 12.27). Dies kann aber nur den Textteil des Gutachtens betreffen. Bei Anlagen, die wie hier - in erster Linie - Zeichnungen oder Lichtbilder enthalten, ist eine solche Art der Abrechnung nicht angezeigt (vgl. Meyer/Höver/Bach, ebd.). Erhält der Sachverständige aber für den Anlagenteil seines Gutachtens keine Pauschale nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG, so sind diesbezüglich auch nicht die entstandenen Kopier- oder Ausdruckskosten mit abgegolten. Der Sachverständige hat daher zutreffend zwischen dem Textteil und den Anlagen des Gutachtens differenziert und berechtigterweise Kopierkosten für die 38-seitigen Anlagen geltend gemacht.

12

b. Die Frage, ob über die Schreibpauschale für das Original und die Kopierkosten für die von dem Gericht angeforderten Kopien hinaus die Kopierkosten für ein Handaktenexemplar des Gutachtens für den Sachverständigen nach neuem Recht erstattungsfähig sind, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten und nach Auffassung des Gerichts zu bejahen.

13

§ 11 Abs. 2 ZSEG a.F. bestimmte ausdrücklich, dass Schreibauslagen erstattet werden für „Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind (..)“. Daraus, dass dieser Passus so nicht in § 7 Abs. 2 JVEG übernommen wurde, folgern einige, dass der Gesetzgeber sich gegen die Erstattungsfähigkeit von Handaktenexemplaren entschieden habe (OLG München, 2. Strafsenat, Beschluss vom 28.11.2005, 2 Ws 1194/05, bislang nur dem Tenor nach veröffentlicht in JURIS; Hess. LSG, Beschluss vom 11.04.2005, L 2/9 SF 82/04, - JURIS -; Meyer/Hövel/Bach, a.a.O., Rn. 7.22). Andere halten diese Kosten gleichwohl für grundsätzlich oder zumindest dann für erstattungsfähig, wenn zu erwarten ist, dass der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutern müssen wird (OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, Beschluss vom 12.09.2005, Az. 1 WS 211/05, - JURIS -; LG Hannover, JurBüro 2005, S. 489; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, JVEG § 7 Rn. 16).

14

Die Kammer folgt letzterer Ansicht. Es ist auch im Interesse des Gerichts und des Fiskus, dass der Sachverständige für Nachfragen, ergänzende Stellungnahmen oder eine Ladung zur mündlichen Erläuterung ein Gutachtenexemplar zu Hand hat, da anderenfalls in diesen Fällen stets erst eine Ablichtung aus der Gerichtsakte gefertigt werden müsste, was zu einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand der Gerichte führen würde. Zudem ist der Sachverständige auch gehalten, seine Akten vollständig zu führen und eigene schriftliche Äußerungen aufzubewahren. Die Anfertigung eines Handexemplars ist daher notwendig und geboten, so dass die entsprechenden Kosten als erstattungsfähig anzusehen sind. Die gegenteilige Auffassung würde in der Praxis auch lediglich dazu führen, dass die - oder zumindest einige - Gerichte den Sachverständigen auffordern würden, sich ein Exemplar für die Handakte zu fertigen. Nach entsprechender Aufforderung wären die Kosten dann über § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG erstattungsfähig.

15

Entgegen der Auffassung insbesondere des OLG München a.a.O. steht dem auch nicht ein erkennbarer Wille des Gesetzgebers entgegen. Ebenfalls möglich ist ein Redaktionsversehen. Der Gesetzesbegründung zu § 7 JVEG (BT -Drs. 15/1971, S. 181) ist nicht zu entnehmen, warum die Worte „oder für die Handakten des Sachverständigen“ in den neuen Gesetzestext nicht übernommen wurden. Es heißt hier lediglich, die Regelungen in Abs. 2 und 3 entsprächen - der später ebenfalls Gesetz gewordenen - Nummer 7000 VV RVG-E, „soweit die dort getroffenen Bestimmungen auf das Verhältnis des Erstattungsberechtigten zu der ihn heranziehenden Stelle übertragen werden können“. Es ist schon fraglich, ob der Gesetzgeber bei dieser Begründung wirklich die Kosten eines Handexemplars im Blick hatte. Selbst wenn dem so sein sollte, sind die Bestimmungen der Nummer 7000 VV RVG nach zutreffender Auffassung insoweit nicht übertragbar. Während es für das Gericht und den jeweiligen prozessualen Gegner unerheblich ist, ob sich der Prozessbevollmächtigte einer Partei Kopien von Schriftsätzen, Verfügungen und sonstigen Verfahrensdokumenten für seine Handakte fertigt, besteht wie dargelegt ein Interesse aller am Verfahren Beteiligten - nicht zuletzt auch zur Vermeidung von Verzögerungen - daran, dass der Sachverständige sich ein Handexemplar seines Gutachtens fertigt, um dieses später ergänzen oder erläutern zu können.

16

Insgesamt waren daher wie beantragt Kopierkosten für 348 Seiten erstattungsfähig (50 à 0,50 EUR und 298 à 0,15 EUR), nämlich 5 mal 62 Seiten abzüglich der über § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegoltenen 24 Seiten Textteil, zuzüglich der 62 Seiten für das Handaktenexemplar.

17

2. Auch die Kosten für die für das Handexemplar des Sachverständigen verwendeten Lichtbilder sind erstattungsfähig. Zum einen gelten die das Handexemplar betreffenden obigen Ausführungen hier entsprechend. Zum anderen hat der Sachverständige zu diesen Lichtbildern ausgeführt, dass es sich um einen Fotosatz als Arbeitsexemplar zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens handelt, der bearbeitet und beschriftet worden und daher nur noch für ein Handexemplar geeignet war (Bl. 227 d.A.). Derartige Arbeitsexemplare sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG erstattungsfähig, sie wären es sogar, wenn sie später im Gutachten nicht verwendet worden wären (LG Hannover, JurBüro 2005, S. 375 und S. 279; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rn. 12.26).


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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.