Landgericht Hamburg Urteil, 30. Mai 2017 - 406 HKO 214/16

Gericht
Tenor
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Modell des sogenannten Partner-Factorings im Bereich der Zahnarztabrechnungen, bei dem ein Teil der bei der Abrechnung des Zahnarztes anfallenden Factoring-Gebühr von einem einbezogenen Dentallabor getragen wird, anzubieten und / oder dieses Modell zu bewerben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, über Handlungen gemäß Ziff. 1 seit dem 4.6.2016 Auskunft zu erteilen, namentlich durch Vorlage einer Aufstellung, aus der sich die unter diesem Modell getätigten Abrechnungen mitsamt Datum der Abrechnungen, Abrechnungssumme, sowie die beteiligten Ärzte und Labore ergeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 seit dem 4.6.2016 entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 150.000,-- zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien bieten Abrechnungsdienstleistungen für Zahnärzte an. Zu diesen Dienstleistungen gehört es, die Forderungen der Zahnärzte gegen deren Patienten vorschüssig auszuzahlen und das Forderungsausfallrisiko in gewissem Umfang zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Forderungen der jeweiligen Zahnärzte im Rahmen entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Zahnarzt angekauft und sodann beim Patienten eingezogen (Factoring).
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Für die Fälle, in denen die Zahnarztabrechnung die Kosten eines Fremdlabors umfasst, bietet die Beklagte ein sogenanntes Partner-Factoring an, welches dazu führt, dass das Fremdlabor in Höhe der abgerechneten Laborkosten die mit dem Zahnarzt vereinbarte prozentuale Gebühr für das Factoring übernimmt und der Zahnarzt in dieser Höhe von der vereinbarten Factoring-Gebühr entlastet wird. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf Anlagen K 2 und K 4 verwiesen.
- 3
Die Klägerin macht geltend, das Partner-Factoring sei unlauter nach §§ 3, 3 a, 4a, 5, 5a, 8 UWG. Es stifte sowohl den Zahnarzt als Zuwendungsempfänger als auch das Dentallabor als Zuwendenden unmittelbar zur Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 299 a, b StGB an, indem es das Labor dazu veranlasse, dem Zahnarzt als Gegenleistung für den erteilten Laborauftrag eine Zuwendung in Höhe der vom Labor übernommenen Factoring-Gebühr zu gewähren, bzw. den Zahnarzt, einen solchen Vorteil zu fordern bzw. anzunehmen. Diese Zahlungen führen nach Auffassung der Klägerin zudem zu einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ, wonach der Zahnarzt dem Patienten nur die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen in Rechnung stellen darf. Rabatte, Rückvergütungen, Beteiligungen etc., die dem Zahnarzt vom Labor gewährt werden, müssten an den jeweiligen Patienten weitergeleitet werden.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
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Die Beklagte macht geltend, sie erbringe mit dem Partner-Factoring auch eine Dienstleistung für das Labor, das von der Bevorschussung und Einziehung der Forderung in gleicher Weise wie der Zahnarzt profitiere. Daher sei es nur angemessen, das Labor auch an den Kosten dieser auch dem Labor zugute kommenden Dienstleistung zu beteiligen. Der Sachverhalt sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Vereinbarung eines Barzahlungsrabattes (Skonto). Derartige Barzahlungsrabatte sind auch nach Auffassung der zuständigen Berufsorganisationen bis zur Höhe von 3 % zulässig und müssen nicht an den Patienten oder Kostenträger weitergereicht werden.
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Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet nach §§ 3, 3 a, 8, 9 UWG, 242, 249 BGB. Das streitige Partner-Factoring beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 GOZ, für den die Beklagte verantwortlich ist.
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Nach § 9 Abs. 1 GOZ können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Höhere als die tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen dürfen dem Patienten daher nach § 9 Abs. 1 GOZ nicht in Rechnung gestellt werden. Alle Preisnachlässe sind grundsätzlich an den Patienten bzw. den Kostenträger weiterzureichen. Eine Ausnahme ist insoweit lediglich für die üblichen Barzahlungsrabatte (Skonto) bis zur Höhe von 3 % anerkannt. Das von der Beklagten angebotene Partner-Factoring erfüllt die Voraussetzungen eines üblichen Barzahlungsrabattes (Skontos) nicht. Zum einen übersteigen die von Beklagtenseite den Dentallaboren belasteten Gebühren zum Teil die Grenze zulässiger Barzahlungsrabatte von 3 %, wobei Barzahlungsrabatte von 3 % bei dem derzeitigen Zinsniveau kaum noch der Verkehrsüblichkeit entsprechen dürften. Zum anderen sind die üblichen Skonti an die Einhaltung einer besonders kurzen Zahlungsfrist durch den Zahlungspflichtigen (z.B. 10 Tage ab Rechnungserhalt) geknüpft. Das Partner-Factoring der Beklagten knüpft hingegen nicht an die Abrechnung des Dentallabors gegenüber dem Zahnarzt, sondern an die Abrechnung des Zahnarztes an. Damit ist eine Zahlung binnen der für Skonti üblichen sehr kurzen Frist nach Rechnungserteilung durch das Dentallabor an den Zahnarzt in keiner Weise sichergestellt. Im Gegenteil werden die für Skonti üblichen kurzen Zahlungsfristen bezogen auf die Abrechnung des Dentallabors gegenüber dem Zahnarzt in aller Regel nicht eingehalten. Entscheidend für die fehlende Vergleichbarkeit ist die fehlende Anbindung der im Rahmen des Partner-Factorings vom Labor zu übernehmenden Gebühr an die für Skonti übliche kurze Zahlungsfrist ab Rechnungserteilung durch das Dentallabor. Ein Skonto wird üblicherweise nur gewährt, wenn das Labor kurzfristig nach Leistungserstellung und Abrechnung bezahlt wird. Sachverhalte, bei denen eine vergleichbar zügige Zahlung nach Fertigstellung und Inrechnungstellung der Leistung nicht gewährleistet ist, sind mit den üblichen Skonti nicht vergleichbar.
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Das Partner-Factoring ist auch nicht mit einem zulässigen Factoring-Vertrag zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister vergleichbar. Die aus Anlage K 4 ersichtliche Vertragsgestaltung versucht zwar, einen entsprechenden Eindruck zu erwecken, unterscheidet sich in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch signifikant von Factoringverträgen zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister. Derartige Verträge knüpfen regelmäßig ebenfalls an die Abrechnung des Labors gegenüber dem Zahnarzt an und nicht an die Abrechnung des Zahnarztes gegenüber dem Patienten. Außerdem wird die Factoring-Gebühr marktüblicherweise bei derartigen Verträgen wesentlich von der Bonität des Zahnarztes bestimmt, nicht jedoch von der des Patienten des Zahnarztes. Hier wird dem Partnerlabor jedoch dieselbe prozentuale Gebühr in Rechnung gestellt, die auch der Zahnarzt zu bezahlen hat. Gänzlich untypisch für einen Factoring-Vertrag zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister ist zudem die hier streitige Reduzierung der Factoring-Gebühr des Zahnarztes. Dies zeigt, dass Gegenstand des Partner-Factorings nicht eine zusätzliche Dienstleistung der Beklagten für das Labor ist, die sich auch in einer zusätzlichen Vergütung niederschlagen müsste. Der Vertrag dient vielmehr allein der Einkleidung einer Kostenbeteiligung des Labors an den Factoringkosten des Zahnarztes, die wirtschaftlich gesehen zu einer Preisreduzierung für die Laborleistung führt. Diese einem Skonto nicht vergleichbare Preisreduzierung muss nach § 9 Abs. 1 GOZ an den Patienten weitergegeben werden, weil dem Zahnarzt hier tatsächlich nur die um diesen Vorteil reduzierten Laborkosten entstanden sind.
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Der Verstoß gegen § 9 GOZ unterfällt dem Rechtsbruchtatbestand des § 3 a UWG. Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Zu diesen sogenannten Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG gehören auch die Vorschriften der GOZ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., 2017, § 3 a Rn. 1. 257 f).
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Für den hierin liegenden unlauteren Rechtsverstoß haftet die Beklagte als Teilnehmerin. Sie hat jedenfalls aufgrund des vorliegenden Verfahrens Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise und haftet daher als Anstifterin (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 2. 15 a m.w.N.). Unabhängig davon liegt auch eine Verletzung von Verkehrs- bzw. Sorgfaltspflichten vor (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O.), da die Beklagte mit dem hier streitigen Partner-Factoring Zahnärzte zu überhöhten Abrechnungen veranlasst und an der Geltendmachung von nach § 9 Abs. 1 GOZ überhöhten Forderungen maßgeblich mitwirkt. Diese Situation ist in ihrer Unlauterkeit wesentlich intensiver als die anerkannte Fallgruppe der Verletzung von Verkehrspflichten, bei der die Eröffnung eines Verkehrs (z.B. eines Online-Marktplatzes) lediglich die Gefahr begründet, dass Dritte Rechtsverletzungen begehen (z.B. über diesen Online-Marktplatz jugendgefährdende Medien vertreiben). Das Partner-Factoring begründet nicht lediglich eine mehr oder minder nahliegende Gefahr von Rechtsverletzungen, sondern führt zwangsläufig zu derartigen Rechtsverletzungen. Hier liegt daher ein deutlich intensiverer Verstoß gegen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten vor. Dieser Verstoß wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Partner-Factoring bis vor kurzem in der Branche der Zahlungsdienstleister weit verbreitet war.

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Annotations
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.