Landgericht Hamburg Urteil, 29. Mai 2015 - 331 O 222/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus der Beschädigung einer in ihrem Eigentum stehenden Zapfanlage der Tankstelle S. in S.. Die Beklagte ist Krafthaftpflichtversicherer des unfallverursachenden LKW-Gespanns; ihre vollumfängliche Einstandspflicht für die aus dem Unfall vom 1.10.2012 resultierenden Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Die beschädigte Zapfsäule wies beim Schadenseintritt ein Alter von 17 Jahren auf; unstreitig haben derartige Tankstellenzapfsäulen eine Lebenserwartung von ca. 20 Jahren.
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Die vorliegend beschädigte Zapfsäule ist durch die Klägerin ausgetauscht worden, da eine Reparatur nicht in Betracht kam. Die Klägerin beauftragte vorprozessual den Sachverständigen R. E. mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten auf 8.689,00 Euro. Als Zeitwert der Zapfsäule ermittelte der Sachverständige hierbei eine Summe von 2.850,00 Euro (Anlage K 1). Der Sachverständige erstellte für sein Gutachten eine Rechnung in Höhe von netto 1.487,50 Euro (Anlage K 2). Die Klägerin rechnete ihren Schaden fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte holte vorprozessual ihrerseits eine gutachterliche Stellungnahme der K. U. und S. GmbH vom 25.03.2013 ein (Anlage K 3). Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin 3.846,98 Euro für Reparaturkosten sowie 300,00 Euro für die geltend gemachten Sachverständigenkosten.
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Die Klägerin hat Rechnungen hinsichtlich des Austausches der Zapfsäule nicht vorgelegt und beruft sich auf ihr Recht, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen zu dürfen. Der ihr entstandene Schaden sei von ihrem Sachverständigen R. E. zutreffend ermittelt worden. Die zur Wertermittlung von diesem verwandte linear-degressive Berechnungsmethode sei sachgerecht, weil Zapfsäulen an jedem Tag ihres Einsatzes die gleiche Aufgabe der Benzinabgabe erfüllten und daher einer geradlinigen Abwertung unterlägen.
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Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Ausgleichung der ihrer Sicht nach offengebliebenen Schadenssumme bis zum 30.01.2013. Eine darüber hinausgehende Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.059,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,50 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte beanstandet das Sachverständigengutachten des R. E. aus verschiedenen Erwägungen als unzutreffend. Insbesondere wendet sie sich hinsichtlich der Ermittlung des Zeitwertes der beschädigten Zapfsäule gegen die Verwendung der linear-degressiven Abwertungsmethode; stattdessen seien entsprechende Maschinen mit der arithmetisch-degressiven Abwertungsmethode zu berechnen. Des Weiteren seien in die vorzunehmende Abwertung auch die Nebenkosten für die Inbetriebnahme der neuen Zapfsäule mit aufzunehmen. Nicht nur die Maschine selbst unterläge einer Abwertung, sondern auch die Kosten für Austausch und Inbetriebnahme wie z. B. Montage der neuen Säule, Anpassungsarbeiten und Gebühren. Auch diese seien nur anteilig zu erstatten, da die Klägerin nach dem Ende der Lebensdauer der beschädigten Säule ohnehin eine neue Zapfsäule hätte aufstellen müssen. Im Ergebnis seien lediglich der Substanzschaden inklusive anteiliger Aufstellungskosten fiktiv ersetzbar.
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Der hier aufzuwendende Wiederbeschaffungs(neu)wert abzüglich Vorteilsausgleich“ neu für alt“ betrage 1.558,00 Euro. Nach Ansicht der Beklagten habe die Klägerin darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren im Gutachten des Sachverständigen E. aufgeführten fiktiven Schadenspositionen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf weitere Sachverständigengebühren. Der Sachverständige E. sei zu der Gutachtungserstellung nicht geeignet und seine Rechnungspositionen seien nicht schlüssig.
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Die Beklagte behauptet weiter, dass die Klägerin als Großabnehmerin von Zapfsäulen von branchenüblichen Rabatten in Höhe von 30 und 50 % auf den Listenpreis der Zapfsäulen sowie auf Montage- und Servicearbeiten profitiere. Regelmäßig würden zwischen Mineralölunternehmen und Zapfsäulenherstellern so genannten Kontraktorenverträge geschlossen, die entsprechende Rabatte vorsähen. Die Beklagte verweist hierzu beispielhaft auf die Anlagenkonvolute B 2 bis B 4, in denen entsprechende erhebliche Rabatte ersichtlich seien. Die Klägerin habe einen solchen Kontraktorenvertrag mit der Firma T. geschlossen. Dies sei aus der Homepage von T. ersichtlich und von der Klägerin selbst in einem zwischen den Parteien geführten Parallelprozess eingeräumt worden. Diese Herstellerrabatte müsse die Klägerin sich schadensmindernd anrechnen lassen.
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Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zu den von ihr geschlossenen Kontraktorenverträgen mit der Firma T. mit Nichtwissen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß § 348 a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen P. T. H. in der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 14.08.2014, die schriftlichen Ergänzungen zum Gutachten vom 10.12.2014 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG nicht zu. Durch die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten ist der bei dem Unfall vom 1.10.2012 entstandene Schaden der Klägerin bereits hinreichend kompensiert worden.
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Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand - der Unfall ihres Versicherungsnehmers mit der Zapfsäule der Klägerin - nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Vorliegend beläuft sich der „dazu erforderliche Geldbetrag“ auf weniger als die von der Beklagten bereits regulierten 4.146,98 Euro. Für dieses Ergebnis hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
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Hinsichtlich der zerstörten Zapfsäule selbst, die unstreitig nicht mehr reparaturwürdig oder durch ein altersentsprechendes Gebrauchtteil zu ersetzen war, steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungs(neu)wertes einer gleichwertigen Zapfsäule abzüglich Vorteilsausgleich „neu für alt“ zu. Diesen Wert, der bei entsprechenden Maschinen als Zeitwert bezeichnet wird, hat der Sachverständige H. mit 1.115,00 Euro beziffert. Seine Wertermittlung, die auf der Anwendung der arithmetisch-degressiven Abwertungsmethode beruht und aus der Anlage zum Gutachten vom 14.8.2014 (Bl. 61 d.A.) ersichtlich ist, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hält die Anwendung dieser Berechnungsmethode für sachgerechter als die linear-degressive Abwertungsmethode, da typischerweise Maschinen in den ersten Jahren nach Herstellung auf dem Markt einer verhältnismäßig stärkeren Abwertung unterliegen als in späteren Jahren. Dabei flacht die Kurve gegen Ende der zu erwartenden Lebensdauer einer noch gebrauchsfähigen Maschine stark ab, was der tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertbarkeit auch entspricht.
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Dieser Wert von 1.115,00 Euro betrifft den unmittelbaren Substanzschaden an der Zapfsäule.
2.
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Darüber hinaus steht der Klägerin Ersatz der weiter angefallen Begleitschäden zu. Diese für die Entsorgung der alten und die Inbetriebnahme der neuen Säule entstehenden Kosten betragen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vorbehaltlich eines Abzuges wegen gewährter Rabatte, dazu unten 4.) zunächst insgesamt 4.708,00 Euro. Diese Kosten hat der Sachverständige H. in seinem Gutachten sowie in seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten für Schadensaufnahme/Sicherung, Fotodokumentation, Anfahrpauschale, Demontage, HSSE, Hebewerkzeug, Verschrottung, Anfahrpauschale, Druckprobe Saugleitung und Kosten Eichamt. Die hieraus streitigen Positionen hat der Sachverständige H. teilweise im schriftlichen Gutachten, teilweise in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, so dass das Gericht an deren Richtigkeit keine Zweifel hat. Die Summe hierfür beläuft sich auf 2.293,00 Euro. Hinsichtlich der weiteren Kosten für die Anlieferung, Montage und E-Sachverständigenprüfung der Ersatzsäule hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige den Berechnungen des klägerischen Sachverständigen E. (Anlage K 1, dort Bl. 4) angeschlossen und diese mit insgesamt 2.655,00 Euro bewertet, wobei wegen der versehentlich doppelt berücksichtigten Druckprüfung von dieser Summe 240,00 Euro abzuziehen sind.
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Indessen sind auch für diese Begleitkosten in Höhe von 4.708,00 Euro Abzüge entsprechend dem Gedanken „neu für alt“ vorzunehmen.
- 21
Nach den Grundsätzen des § 249 BGB schuldet der Schädiger die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die hypothetische Weiterentwicklung des früheren Zustandes ist zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die betroffene Zapfsäule ohnehin in einigen Jahren austauschen müssen, da diese mit 17 Jahren bereits kurz vor Ende ihrer regulären Lebensdauer stand. Dann wären dieselben Nebenkosten angefallen, die sie nun geltend macht - Abbau und Entsorgung der alten Säule, Lieferung, Montage, Prüfungen usw. der neuen Säule - und hätten von ihr getragen werden müssen. Damit ist es gerechtfertigt, auch von diesen Positionen Abzüge vorzunehmen. Allerdings hält das Gericht vorliegend Abzüge in Höhe von 50 Prozent für ausreichend und angemessen. Denn da es der Klägerin freistünde, ihre alte, noch funktionstüchtige Zapfsäule über den Zeitraum von 20 Jahren hinaus zu benutzen und die Austauschkosten daher nach ihrem Ermessen ggf. erst deutlich später als in drei Jahren anfallen würden, ist noch nicht konkret abzusehen, wann sie die nun geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich ersparen würde. Daher würde ein Abzug von mehr als 50 Prozent sie zum jetzigen Zeitpunkt über Gebühr benachteiligen.
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Nach diesen Grundsätzen verbleibt eine Summe von 2.354,00 Euro für die Nebenkosten.
3.
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Hinzuzurechnen sind die von der Klägerin für das Sachverständigengutachten E. aufgewandten 1.487,00 Euro sowie die geltend gemachte Schadenspauschale, die in Hamburg in Höhe von 20,00 Euro anerkannt wird. Hinsichtlich des Sachverständigen E., der für die Sachgebiete „Tankanlagen und Tankschutz“ bestellt ist (Anlage B 1), des konkreten Gutachtens (Anlage K 1) und der darauf bezogenen Rechnung teilt das Gericht die Einwände der Beklagten nicht, so dass die darauf bezogenen Kosten erstattungsfähig sind.
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Somit beliefen sich die für die Klägerin entstandenen Kosten auf 4.976 Euro, so dass nach Abzug der durch die Beklagte bereits regulierten 4.146,98 Euro ein Schaden von 892,02 Euro verbliebe.
4.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das Gericht allerdings überzeugt, dass die Klägerin auch in dieser Höhe tatsächlich keinen Schaden erlitten hat, weil sie wegen der ihr eingeräumten Rabatte und Vergünstigungen tatsächlich deutlich geringe Aufwendungen getätigt haben wird. Die Beklagte hat substanziiert vorgetragen und durch Überreichung von Rechnungen gemäß Anlagen B 2 bis B 4 untermauert, dass die Lieferantin der Klägerin, die Firma T., ihren Kunden aus der Mineralölbranche Rabatte in Höhe von 30 bis 50 Prozent auf den Listenpreis der Zapfsäulen, aber auch auf die sonstigen Kostenpositionen gewährt. Diesen Vortrag darf das Gericht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu Grunde legen. Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist unzulässig, da es sich hier um in der Sphäre der Klägerin liegende Tatsachen handelt und nicht um solche Tatsachen, „die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“. Die Klägerin hätte den Vortrag der Beklagten durch Vorlage ihrer Verträge oder insbesondere der hier betroffenen Rechnung über den Austausch der Zapfsäule entkräften können. Dies hat sie indessen bewusst nicht getan.
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Da auch der Sachverständige H. die Üblichkeit entsprechender Rabatte in Höhe von mindestens 10 bis 15 Prozent bestätigt hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin vorliegend sowohl auf den Listenpreis der neuen Zapfsäule als auch auf die Entsorgungs- und Inbetriebnahmekosten Rabatte erhalten hat, die die ansonsten noch offenstehende Schadenshöhe von 892,02 Euro erheblich übersteigt.
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Die erhaltenen Rabatte muss die Klägerin sich schadensmindernd anrechnen lassen. Denn die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung eines Schadensfalles findet ihre Grenze in dem Verbot, sich durch das Schadensereignis zu bereichern.
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Nimmt der Geschädigte, wie hier die Klägerin, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es kommt wegen dieser "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" also darauf an, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW 2012, 50, 51 m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen muss die Klägerin sich die in der Branche gewährten Rabatte anrechnen lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rabatte auf diese Weise der ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommen. Den Kostenvorteil erhält die Klägerin nämlich nicht durch überobligationsmäßige Anstrengungen, welche den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten sollen, sondern sie beruhen auf unabhängig vom konkreten Schadensfall bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Anrechnung der dadurch entstehenden Ersparnis entspricht damit "dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" (vgl. BGH a.a.O.), in dem sie verhindert, dass die Klägerin an dem Schadensfall noch dazu verdient.
5.
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Da die geltend gemachte Hauptforderung demnach nicht begründet ist, steht der Klägerin auch kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.
6.
- 31
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 29. Mai 2015 - 331 O 222/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.