Landgericht Hamburg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 327 O 381/15

23.11.2015

Tenor

1. Das Urteil des Appellationsgerichts M., 1. Zivilkammer vom 24.06.2015, Register-Nr. , Urteil Nr. ..., durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist,

an die Antragstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 15.000,- zzgl. Gerichtsgebühren, nachfolgenden Kosten und allgemeinen Kosten gemäß der geltenden Gesetze

sowie der Antragstellerin den Betrag von 15.000,- € gemäß Art. 96 Abs. 3 des italienischen CPC zu zahlen,

wird im Umfang der nachfolgenden Verpflichtung für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin den Betrag von 32.940,- € zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 30.000,- € zu tragen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Urteil des Appellationsgerichts M., 1. Zivilkammer vom 24.06.2015 ist begründet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind erfüllt.

2

Die Entscheidung beruht auf der Verordnung (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO a. F.); dort insbesondere auf den Art. 32 ff. Die Verordnung ist mit ihrem Inkrafttreten am 1.3.2002 (Art. 76) als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft vorrangig anwendbar. Ergänzend gilt das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 03.12.2009 (BGBl. I. S. 3881). Gem. der Übergangsvorschrift des Art 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (EuGVVO n. F.) gilt die EuGVVO a.F. weiterhin für Entscheidungen, die - wie hier - in vor dem 10.01.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind.

3

In der Sache hat die Antragstellerin eine Ausfertigung des Urteils des Appellationsgerichts M. vom 24.06.2015 nebst beglaubigter Übersetzung sowie die beglaubigte Bescheinigung nebst beglaubigter Übersetzung nach Art. 53 EuGVVO n. F. vorgelegt. Aus dem Urteil selbst ergeben sich die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 15.000,- sowie die Haftung für weitere 15.000,- € gem. Art. 96 Abs. 3 CPC. Die weitere Haftung für allgemeine Kosten ergibt sich dem Grunde nach aus dem Urteil. Die Antragstellerin hat die weiteren Kosten mit 2.250,- € allgemeine Kosten sowie 690 € (Anwaltskasse 4 % gem. Art. 11 G. 576/80) nachvollziehbar konkretisiert. Das Urteil ist auf dieser Grundlage ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, eine Erklärung abzugeben; eine inhaltliche Überprüfung findet nicht statt (Art. 41 EuGVVO).

4

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus Art. 39 Abs. 2 EuGVVO. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Hamburg.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, §§ 788, 91 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

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(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.