Landgericht Hamburg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 326 T 61/15

published on 26.02.2016 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 326 T 61/15
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Gericht

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.06.15, gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 22.05.15, Aktenz.: 67c IN 423/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Am 07.12.11 wurde über das Vermögen des Schuldners das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. J.-H. M. bestellt. Am 04.09.12 wurde das Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für die Restschuldbefreiungsphase gestundet. Der Insolvenzverwalter wurde zum Treuhänder bestellt. Ihm wurde von den Gläubigern kein Überwachungsauftrag erteilt.

2

In seinem Bericht vom 02.10.14 führte der Treuhänder aus, dass er keine Erkenntnisse über veränderte Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Schuldners habe.

3

Am 07.10.14 schrieb das Gericht den Schuldner an. Er wurde aufgefordert, binnen einer Woche, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, Kopien seiner letzten Gehalts- oder Lohnabrechnungen bzw. Leistungsbescheide vorzulegen, ggf. sein Bemühen um eine zumutbare Arbeit darzulegen und glaubhaft zu machen (bei telefonischer Bewerbung durch Nennung der Telefonnummer, des Datums des Gesprächs, des Arbeitgebers, des Ansprechpartners) oder eine ärztliche Bescheinigung über eine etwaige gesundheitliche Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Änderung oder Aufhebung der Stundungsbewilligung wurde ihm angedroht. Das Schreiben konnte erst nach eine Meldeabfrage zugestellt werden.

4

Dieser reichte am 21.10.14 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Akte (Bl. 13 f. d. Stundungsbandes). Einen Leistungsbescheid für die Zeit von 01.09.14 bis 28.02.2015 legte er bei. Er führte aus, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, Arbeit aufzunehmen. Eine vorzeitige Verrentung werde durch das Jobcenter geklärt. Eine entsprechende Bestätigung fügte er bei (Bl. 18 d.A.).

5

Mit Schreiben vom 11.05.15, zugestellt am 15.05.15, wurde der Schuldner durch das Gericht erneut aufgefordert, binnen einer Woche, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, Kopien seiner letzten Gehalts- oder Lohnabrechnungen bzw. Leistungsbescheide vorzulegen, ggf. sein Bemühen um eine zumutbare Arbeit darzulegen und glaubhaft zu machen oder eine ärztliche Bescheinigung über eine etwaige gesundheitliche Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Eine Aufhebung der Stundungsbewilligung wurde angedroht.

6

Der Schuldner übersandte wiederum eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und fügte einen Leistungsbescheid bei. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung. Name und Anschrift des Arztes teilte er mit. Er gab an, sich um eine dauerhafte Arbeit bemühen zu wollen, sobald es ihm gesundheitlich besser gehe.

7

Mit Beschluss vom 22.05.15, zugestellt am 28.05.15, wurde die Verfahrenskostenstundung aufgehoben, da der Schuldner seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten hartnäckig verletzt habe. Trotz inzwischen zweimaligen Hinweises auf die Erforderlichkeit, habe er für seine behauptete Erwerbsunfähigkeit keine entsprechende ärztliche Bescheinigung beigefügt.

8

Am 03.06.15 legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und legte ein ärztliches Attest vom 02.06.15 des von ihm zuvor bereits benannten Arztes vor (Bl. 37 d.A.). Darin wurde festgehalten, dass der Schuldner arbeitsunfähig erkrankt sei bis mindestens 30.09.15.

9

Dem Schuldner wurde durch das Gericht Gelegenheit gegeben, weitere Belege vorzulegen. Dem vorgelegten Attest sei in keiner Weise zu entnehmen, dass der Schuldner seit Beginn der Wohlverhaltensphase arbeitsunfähig gewesen sei. Bemühungen über eine zumutbare Arbeit seien ebenfalls nicht nachgewiesen worden.

10

Am 10.06.15 teilte der Schuldner mit, er habe keine Nachweise über seine telefonischen Bemühungen um eine Arbeit. Er bat um Fristverlängerung bis nach seinem Arzttermin vom 12.06.15 um seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können.

11

Am 25.06.15 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor.

12

Mit Schreiben vom 20.07.15 führte der Schuldner aus, vom 01.05.12 bis 28.02.13 eine Anstellung als Bäckergehilfe gehabt zu haben, jedoch wegen mehrfacher Krankheit gekündigt worden zu sein. Mit dem Jobcenter stehe er in engem Kontakt, sei jedoch auch dort wegen seines Alters nicht vermittelbar. Er nannte Arbeitgeber, bei denen er sich telefonisch beworben habe, jedoch weder deren Telefonnummer, noch Gesprächsdaten oder Ansprechpartner. Ferner legte er eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes über seine dortigen Termine vor. Danach war er ab dem 07.09.13 arbeitsfähig und hat er sich in 2014 dort nicht mehr als krank vorgestellt. Erst zum 02.06.15, 12.06. und 7.7.15 ist er wieder beim Arzt erschienen.

13

Der Schuldner beruft sich auf die Entscheidung des BGH v. 02.12.10, IX ZB 160/10, wonach die Stundungsbewilligung nicht aufgehoben werden könne, wenn der Schuldner ohnehin nicht in der Lage wäre, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, wie es der Stundungswiderruf erfordere, sei dann nicht gegeben. In diesem Fall sei es unerheblich, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht hinsichtlich seiner Erwerbsbemühungen nicht in schlüssiger Weise nachkomme.

II.

14

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

15

Das Insolvenzgericht kann die Stundung der Verfahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner sich schuldhaft nicht ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, § 4c Ziffer 4 InsO. Hierbei hat der Schuldner erhebliche Anstrengungen zu leisten. Er hat sich aktiv für eine angemessene Berufstätigkeit zu bewerben (vgl. Uhlenbruck, InsO, § 4c Rn. 18 f.).

16

Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass es dem Jobcenter nicht gelungen sei, ihn zu vermitteln.

17

Der BGH hat insoweit vom Schuldner verlangt, dass er im Regelfall nicht nur bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält, sondern sich zusätzlich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bewirbt. Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben (BGH v. 13.09.12, IX ZB 191/11 m.w.N.).

18

Dem hiesigen Schuldner ist danach eine schuldhafte Verletzung seiner Erwerbsbemühungspflichten vorzuwerfen. Zwar behauptet er, sich telefonisch um Arbeit bemüht zu haben, kann dies jedoch nicht belegen. Über die Pflichten, sich Notizen über telefonische Bewerbungen zu machen, war er aber spätestens durch das Schreiben des Gerichts vom 07.10.14 informiert. Dennoch hat der Schuldner es ohne nachvollziehbaren Grund und damit offenbar grob fahrlässig unterlassen, sich entsprechende Belege und Daten zu sichern, um seine Bemühungen nachweisen zu können.

19

Seit dem 07.09.13 war der Schuldner nach den schriftlichen Angaben seines Arztes auch nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt. Dem Jobcenter gegenüber hat er dies jedoch nicht offengelegt, anderenfalls hat diese Behörde am 23.09.14 nicht im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vermerkt, dass die Erwerbsfähigkeit zunächst noch abgeklärt werden müsse (vgl. Bl. 18 d. Stundungsbandes).

20

Der Schuldner kann sich auch nicht unter Hinweis auf die von ihm zitierte BGH-Rechtsprechung darauf berufen, dass er nicht mehr vermittelbar sei und deswegen seine Erwerbsbemühungen nicht darlegen müsse.

21

Insoweit unterscheidet sich er hier zu entscheidende Fall von der durch den BGH im Jahr 2010 zu beurteilenden Sachlage. Dort wurde von Dritter Seite (Diakonisches Werk) objektiv nachvollziehbar bestätigt, dass die Schuldnerin wegen ihrer mangelnden Schul- und Ausbildung nicht vermittelbar sei. Diese Sachlage ist im hiesigen Fall nicht gegeben. Der Schuldner hat eine abgeschlossen Ausbildung als KFZ-Mechaniker und hat sein eigenes Transportunternehmen geleitet. Er ist somit ausreichend qualifiziert. Auch hat der Schuldner selbst vorgetragen, im Jahr 2012 bis 2013 trotz seines Alters noch eine Arbeit gefunden zu haben. Nur wegen der (inzwischen vorübergegangenen) Erkrankung sei er gekündigt worden. Wäre der Schuldner tatsächlich unvermittelbar, hätte das Jobcenter mit ihm ferner keine Eingliederungsvereinbarung anvisiert und diese nur wegen der behaupteten angeblich fortdauernden Erkrankung verschoben.

22

Es kann somit nur davon ausgegangen werden, dass der Schuldner lediglich Schutzbehauptungen erhebt und seinen Erwerbsbemühungen schuldhaft nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.

23

Die Verfahrenskostenstundung wurde daher zu Recht aufgehoben. Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO.

25

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung. Die Rechtsbeschwerde war daher nicht zuzulassen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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published on 13.09.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 191/11 vom 13. September 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 a) Der Aufhebungsgrund des § 4c
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 191/11
vom
13. September 2012
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund
des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung
nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es
schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.

b) Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der
„zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das So-
zialrecht auszulegen.
BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11 - AG Gera
LG Gera
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 13. September 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. Mai 2011 und des Amtsgerichts Gera vom 9. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stundungsantrag statt. Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig sei, die Verfahrenskosten gedeckt seien und der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkomme. Im September 2010 schloss der Schuldner mit der Stadt Jena eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, und der Stadt im Monat jeweils vier Bewerbungen nachzuweisen. Entsprechend dieser Vereinbarung bewarb sich der Schuldner in der Zeit vom 17. September 2010 bis zum 26. Januar 2011 insgesamt 20mal ohne Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt sind. Weiter führte er aus, der Schuldner komme seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach.
2
Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben und den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
4
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZInsO 2011, 1254 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor. Der Schuldner sei seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. Bei ihm handele es sich um einen 52 Jahre alten, voll arbeitsfähigen und örtlich ungebundenen Handwerker mit auch kaufmännischer Erfahrung, der niemandem zu Unterhalt oder Fürsorge verpflichtet sei. Deswegen sei es ihm zuzumuten, sich überregional um eine Vollzeitarbeitsstelle zu bemühen. Die nachgewiesenen 20 Bewerbungen in gut vier Monaten genügten diesen Anforderungen nicht. Das Insolvenzgericht habe im Internet hunderte für den Schuldner geeignete Stellen gefunden, die ihm ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen ermöglicht hätten. Der Schuldner hätte von diesen Angeboten wenigstens 20 monatlich zum Gegenstand ernsthafter schriftlicher Bewerbungen machen müssen. Auch wenn er die Bedingungen der Integrationsvereinbarung eingehalten habe, reiche dies nicht im Sinne von § 4c Nr. 4 InsO aus. Das Maß der geschuldeten Erwerbsbemühungen richte sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Ein erwerbsloser Schuldner habe alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger aufwende. Deswegen müsse sich ein Schuldner wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem Arbeitsplatz beschäftigen. Daher sei auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unbegründet.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insolvenz- und Beschwerdegericht hätten die dem Schuldner gewährte Verfahrenskostenstundung nicht aufheben dürfen. Infolgedessen war auch die Abwei- sung seines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO unberechtigt.
6
a) Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a InsO gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner, der ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, es sei denn, es trifft ihn hieran kein Verschulden. Dieser Aufhebungsgrund ist der Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgebildet. Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).
7
aa) Das Beschwerdegericht hat die objektiven Anforderungen an die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO überspannt. Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähriger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 17). Allerdings hat das Beschwerdegericht richtig gesehen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" oder der "zumutbaren Tätigkeit" nicht vom Sozialrecht her bestimmt werden. Anders als bei der Auslegung des Begriffs der zumutbaren Beschäftigung im Sozialrecht geht es bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO - und damit auch bei der Prüfung des Aufhebungsgrundes nach § 4c Nr. 4 InsO - nicht um die Abwägung der Interessen des Erwerbslosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags- oder Steuerzahler, sondern um die Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen einer vergleichsweisen geringen Zahl privater Gläubiger, die in ungleich höherem Maße auf die aus der Erwerbstätigkeit fließenden Einkünfte gerade des Schuldners angewiesen sein können (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 4c Rn. 49 ff).
8
Deswegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Eingliederungsvereinbarung des Schuldners mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 und die dort vereinbarten vier Bewerbungsbemühungen je Monat nicht als ausreichend angesehen. Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 (aaO Rn. 17) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner verlangt , dass er im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen , etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Auch diesen Anforderungen kam der Schuldner mit seinen monatlich nur vier Bewerbungen nicht nach. Dass in dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Zeitraum ausreichend Stellen ausgeschrieben waren, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt.
9
bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass innerhalb von § 4c Nr. 4 InsO für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 12). Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermög- licht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7). Jedoch hat es nicht geprüft, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlassen hat. Dazu bestand jedoch Anlass, nachdem der Schuldner die Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena vom 1. September 2010 vorgelegt hatte, wonach er gegenüber der Stadt nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachweisen musste. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht und der Eingliederungsvereinbarung des Schuldners mit der Stadt Jena musste es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der Stadt Jena zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet hatte, im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens und damit auch im Rahmen des Stundungsverfahrens nicht ausreichten. Deshalb hätte die Stundung nicht aufgehoben werden dürfen, ohne dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit entsprechend zu verstärken.
10
b) Ebenso hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit der Insolvenzantrag des Schuldners mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bleibt es bei der Stundung der Verfahrenskosten, hat dies zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und das Insolvenzverfahren durchzuführen ist, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt.
11
3. Die Beschlüsse der Vorinstanzen können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Der Senat hat über die Kostenstundung in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt Jena kann dem Schuldner ein schuldhaftes Handeln nicht nachgewiesen werden. Der Eröffnungsantrag ist trotz ausreichender Kostenstundung noch nicht spruchreif. Das Insolvenzgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners zu eröffnen ist, weil ein Insolvenzgrund vorliegt.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 09.03.2011 - 8 IK 564/10 -
LG Gera, Entscheidung vom 31.05.2011 - 5 T 148/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.