Landgericht Hamburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 326 T 33/16

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8.2.2016, Insolvenzgericht, Aktenz. 67c IN 396/15 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I)
- 1
Am 22.10.2015 stellte das Finanzamt als Gläubigerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
- 2
Am 13.11.2015 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung (Az. 68c IK 89/19).
- 3
Der Sachverständige Rechtsanwalt S. H. ermittelte in seinem Gutachten vom 12.1.2016 eine freie Masse in Höhe von € 10.000,00 gegenüber Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens € 110.000,00. Er empfahl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren.
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Mit Schreiben vom 15.1.2016 wurden der Schuldner und die Gläubigerin aufgefordert, binnen zehn Tagen mitzuteilen, ob der Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt werden solle. Das Insolvenzgericht wies darauf hin, dass andernfalls das Gericht die vorliegenden Anträge als in der gewählten Verfahrensart unzulässig zurückweisen werde. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 20.1.2016 und der Gläubigerin am 21.1.2016 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 8.2.2016 teilte der Schuldner mit, dass er das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren fortsetzen wolle.
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Mit Beschluss vom 8.2.2016 wies das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 16.10.2015 als unzulässig ab, da ein Umtragungsantrag in das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gestellt worden sei.
- 7
Mit Schreiben vom 15.2.2016 zu dem Aktenzeichen 68 c IK 89/16 wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass das Verfahren nach den Regeln über die Verbraucherinsolvenz fortgesetzt werde und er wurde aufgefordert, binnen drei Monaten eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versuchen.
- 8
Am 17.2.2016 legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 15.1.2016 versehentlich nicht beantwortet worden sei.
- 9
Mit Schreiben vom 15.2.2016, beim Insolvenzgericht eingegangen am 18.2.2016, legte der Schuldner ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ein.
- 10
Das Amtsgericht hat beiden sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des Schuldners hat beim Landgericht das Aktenzeichen 326 T 32/16 und die Beschwerde der Gläubigerin wird unter dem Aktenzeichen 326 T 33/16 geführt.
II)
- 11
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
- 12
Das Insolvenzgericht hat die Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Da dem Gläubiger regelmäßig Einzelheiten über die finanziellen und wirtschaftlichen Umstände des Schuldners unbekannt sind, ist es allerdings zunächst im Fall eines Gläubigerantrages für die Zulässigkeit des Antrages nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Art des Verfahrens angibt, das seiner Auffassung nach durchgeführt werden soll (Streck/Ritter in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 304 Rn. 11. m.w.N.). Das Gericht hat einen derartigen Antrag entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sachdienlich auszulegen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Richtigkeit der Verfahrenswahl zu überprüfen. Ergibt die Amtsermittlung, dass die ursprünglich vom Insolvenzgericht ausgewählte Verfahrensart für den betroffenen Schuldner nicht in Betracht kommt, enthält die Insolvenzordnung keine speziellen Regelungen, so dass allgemeine Verfahrensgrundsätzen anzuwenden sind (LG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 326 T 102/11, ZInsO 2012, 180). So ist allen Beteiligten vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts rechtliches Gehör zu gewähren, wie es hier das Insolvenzgericht auch unstreitig getan hat. Wenn wie hier der zuständige Insolvenzrichter den Weg wählt, ausdrücklich aufzufordern, binnen zehn Tagen mitzuteilen, ob der Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt werden soll und ansonsten die Zurückweisung des Antrages als unzulässig ankündigte, so muss der Antragsteller reagieren, um das angekündigte Auslegungsverhalten zu vermeiden (LG Hamburg, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die hier beschwerdeführende Gläubigerin - aber auch der Schuldner - sind vom Amtsgericht ausreichend durch das Schreiben vom 15.1.2016 darauf hingewiesen worden, dass ein Umstellungsantrag binnen zehn Tagen erforderlich sei und andernfalls die Eröffnungsanträge als unzulässig abgewiesen werden würden. Dieses Schreiben ist der Gläubigerin auch zugegangen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist lediglich versehentlich unterblieben, hierauf innerhalb der Frist zu reagieren. Dies stellt jedoch keine hinreichende Entschuldigung dar. Die Fristversäumung geht vielmehr zulasten der antragstellenden Gläubigerin.
- 13
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wieder beantragt worden, noch sind Gründe hierfür ersichtlich.
- 14
Eine Umstellung der Verfahrensart kann auch nicht im Beschwerdeverfahren erstmalig von der antragstellenden Gläubigerin beantragt werden. Ein Wechsel der Verfahrensart ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich, da dies nur bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über den Eröffnungsantrag möglich ist (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn. 37).
- 15
Die Abweisung des Eröffnungsantrages der Gläubigerin als unzulässig erfolgte somit zu Recht. Das Gericht weist darauf hin, dass der Schuldner einen Antrag auf Durchführung des von ihm beantragten Insolvenzverfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt hat und insofern das Verfahren aufgrund seines Antrages derzeit seinen Fortgang findet.
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Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 4 InsO, 97, 91 ZPO, 58 GKG, Ziffer 2360/2361 Anlage I zum GKG.
- 17
Es handelt sich um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall, der keine rechtsfortbildende oder rechtsvereinheitlichende Bedeutung zukommt.

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Annotations
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.