Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 08.11.16, Aktenzeichen 68a IK 465/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 07.08.2015 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die in dem angegriffenen Bescheid dargestellten Gründe I. inhaltlich Bezug genommen.

2

Aufgrund des Antrages einer Gläubigerin des Schuldners, die in dem Gläubigerverzeichnis bei Antragstellung nicht aufgeführt war, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 08.11.2016, zugestellt am 18.11.16, die Restschuldbefreiung gemäß § 290 I Nr. 6 InsO versagt. Auch wenn der Schuldner sich bei der Antragstellung der Unterstützung eines Anwaltes bedient und dieser die Gläubigerin in das Verzeichnis nicht mit aufgenommen habe, sei ihm dieses Verschulden nach § 4 InsO, §85 II ZPO zuzurechnen. Er habe im Übrigen den Antrag selbst unterschrieben und damit versichert, dass dieser vollständig und richtig sei. Die Forderung mache 18% der zur Tabelle angemeldeten Forderungen aus. Die Gläubigerin habe 4 Monate vor der Insolvenzeröffnung einen Vollstreckungsversuch getätigt. Dass sie in dem Verzeichnis fehlt, hätte dem Schuldner auffallen müssen. Ihm sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

3

Hiergegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein, die am 01.12.16 bei Gericht einging. Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen. Die Forderung sei durch Vollstreckungsbescheid bereits im Jahr 2010 tituliert worden. Von dem Vollstreckungsversuch der Gläubigerin sei der Schuldner nicht unterrichtet worden. Der Gerichtsvollzieher habe der Gläubigerin lediglich mitgeteilt, dass vor kurzem bereits eine Vermögensauskunft erteilt worden sei (Bl. 243 f. d. A.). Das Versehen des Schuldners sei daher nicht als grob fahrlässig einzustufen.

4

Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die Gläubigerin habe eine der größeren Forderungen gegen den Schuldner.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 290 III InsO, aber unbegründet.

6

Der Schuldner hat durch die Nichtangabe der Beschwerdegegnerin in seinem Gläubigerverzeichnis unstreitig den objektiven Versagungstatbestand des § 290 Abs. I Nr. 6 InsO erfüllt.

7

Ihm ist auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

8

Zwar kann dem Schuldner entgegen der Ansicht des Insolvenzgerichts ein etwaiges Fehlverhalten eines Verfahrensbevollmächtigten oder einer Schuldnerberaterin nicht über §§ 4 InsO, 85 II ZPO zugerechnet werden. Im Rahmen des § 305 I Nr. 3 InsO kann die Frage des Verschuldens nur nach dem Verhalten des Schuldners selbst beurteilt werden, denn es kommt allein auf seine persönliche Redlichkeit an und ob in seiner Person Versagungsgründe gegeben sind (BGH IX ZB 250/08, 10.02.11).

9

Zu verhindern ist jedoch, dass der Schuldner sich durch die Einschaltung einer Hilfsperson jeglicher Verantwortung entledigen kann. Lässt er das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, a.a.O.). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.

10

Im vorliegenden Fall spricht einiges für die Annahme, dass der Schuldner das Gläubigerverzeichnis schon nicht mit der gebotenen Sorgfalt hat erstellen lassen. Denn der Schuldner vermutet nach seiner eigenen Einlassung nur, dass er auch die Unterlagen bezüglich der Forderung der Beschwerdegegnerin für das Schuldenbereinigungsverfahren an seinen Anwalt übergeben habe. Aus seiner Formulierung, er „geht davon aus“ ist zu schlussfolgern, dass er dies nicht überprüft hat und selbst heute keine konkreten Angaben dazu machen kann, warum die Gläubigerin nicht in dem Verzeichnis enthalten ist. Er ist sich somit selbst nicht sicher, ob wirklich „nur“ ein Verschulden seines Anwaltes die Ursache war.

11

Offenbar hat der Schuldner die Gläubigeraufstellung auch nicht noch einmal anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen mit der gebotenen Sorgfalt geprüft. So trägt er vor, „er sei davon ausgegangen, dass alle Gläubiger in die Gläubigerliste eingetragen würden“, da er ja alle Unterlagen an seinen Anwalt übersandt habe (Bl. 238 Rs d.A.). Ferner hat er angegeben, vor der Unterschrift seien „die einzelnen Forderungen nicht besprochen worden“.

12

Schließlich kann auch aufgrund der konkreten Umstände bzgl. der hier betroffenen Forderung nicht von einer nur leichten Fahrlässigkeit des Schuldners ausgegangen werden.

13

Die Forderung war tituliert, d.h. mit Nachdruck verfolgt worden. Dem Schuldner müssen insoweit immer wieder gerichtliche Schreiben zugestellt worden sein. Zwar stammt der Vollstreckungsbescheid, der der Forderung zugrunde liegt, aus dem Jahr 2010. Der Schuldner hat jedoch eine Vielzahl von alten Forderungen, die aus den Jahren 2005 bis 2012 stammt, in sein Gläubigerverzeichnis aufgenommen. Es kann also nicht zugunsten des Schuldners davon ausgegangen werden, dass sein Blick sich auf den fraglichen Zeitraum bei Insolvenzantragstellung versehentlich nicht mehr auf das Jahr 2010 gerichtet hat, weil z.B. alle übrigen Forderungen erst jüngeren Datums gewesen wären.

14

Die Forderung war auch der Höhe nach nicht unauffällig. Sie macht ca. 5% aller Verbindlichkeiten gegen den Schuldner aus. Die sonstigen Forderungen liegen zum größten Teil im lediglich 3-stelligen Bereich. Diese Forderung ist die vierthöchste Forderung, die gegen den Schuldner besteht. Es ist daher nicht plausibel, dass der Schuldner das Fehlen dieser Forderung bei der gebotenen sorgfältigen Durchsicht des Gläubigerverzeichnisses nicht aufgefallen wäre.

15

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO.

17

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Beschluss, 10. Juli 2017 - 326 T 181/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Beschluss, 10. Juli 2017 - 326 T 181/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Beschluss, 10. Juli 2017 - 326 T 181/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Beschluss, 10. Juli 2017 - 326 T 181/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Beschluss, 10. Juli 2017 - 326 T 181/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - IX ZB 250/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/08 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 85 Abs. 2 Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmäch

Referenzen

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 250/08
vom
10. Februar 2011
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das
vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert
, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden.
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08 - AG Landshut
LG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die anwaltlich vertretene Schuldnerin beantragte am 25. Juli 2006 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Dem Antrag war unter anderem eine Vermögensübersicht beigefügt, welche das Datum 19. Juli 2006 sowie die Unterschrift der Schuldnerin trägt. Am 12. Oktober 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt. Am 4. April 2008 ordnete das Insolvenzgericht unter Fristsetzung bis zum 3. Juni 2008 das schriftliche Verfahren für den Schlusstermin an.
2
Am 15. April 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger), der frühere Ehemann der Schuldnerin, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt , weil die Schuldnerin im Vermögensverzeichnis das Miteigentum an einer Eigentumswohnung, die aus der Vermietung der Wohnung erzielten Mieteinkünfte , ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn sowie insbesondere einen am 17. Juli 2006 überwiesenen Betrag von 1.536 € für die Monate Februar bis Juli 2006 verschwiegen habe; auch den von August bis November 2006 fortlaufend gezahlten Unterhalt von monatlich 256 € habe sie gegenüber dem Treuhänder nicht angegeben. Schließlich habe sie nicht mitgeteilt, dass sie mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 2002 ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück V. in D. gegen Einräumung eines Leibgedinges einschließlich eines Wohnrechts auf ihre Tochter übertragen habe.
3
Insolvenzgericht Das hat die Restschuldbefreiung versagt, weil die Schuldnerin die Mieteinnahmen, den Unterhaltsanspruch sowie das Leibgedinge grob fahrlässig verschwiegen habe. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Versagungsantrag des Gläubigers unter Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gläubiger die Wiederherstellung des insolvenzgerichtlichen Beschlusses erreichen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Vermögensübersicht sei unvollständig gewesen, weil sie weder die Mieteinnahmen noch den Unterhaltsanspruch ausgewiesen habe; im Ergänzungsblatt 5c habe das Leibgedinge gefehlt. Die Schuldnerin habe jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Es seien lediglich zwei Gläubiger vorhanden gewesen, die bestens informiert gewesen seien. Die Schuldnerin habe sich anwaltlicher Hilfe sowie einer Schuldnerberaterin bedient und sich ersichtlich bemüht, die amtlichen Formulare richtig auszufüllen. Den Unterhaltsanspruch habe sie zunächst angegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Überkleben der Eintragung ohne Rücksprache mit der Schuldnerin in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgt sei.
6
2. Die Schuldnerin hat eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und damit die objektiven Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dessen subjektiven Voraussetzungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
a) Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs hat das Beschwerdegericht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldnerin im Ergebnis zutreffend verneint.

8
aa) Entgegen der Ansicht des Gläubigers kann der Schuldnerin ein mögliches Fehlverhalten ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht gemäß §§ 4 InsO, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Im Insolvenzverfahren könnte diese Vorschrift über die Verweisung in § 4 InsO entsprechende Anwendung auf die Versäumung von Verfahrenshandlungen Anwendung finden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 52). Kommt es jedoch darauf an, ob der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO), kann dies jedoch nur nach dem Verhalten des Schuldners selbst beurteilt werden. Die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 InsO sind Ausdruck des Grundsatzes, dass nur dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Kommt es auf die Redlichkeit des Schuldners an, können Versagungsgründe nur in seiner Person entstehen. Verstößt ein vom Schuldner hinzugezogener, seiner Qualifikation nach grundsätzlich geeigneter Berater vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Beratungspflichten, lässt dies keinen Rückschluss auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Schuldners zu. Eine Versagung der Restschuldbefreiung allein wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson kommt daher nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 40).
9
Dies bedeutet nicht, dass sich der Schuldner durch die Einschaltung von Hilfspersonen jeglicher Verantwortung entledigen könnte. Lässt der Schuldner etwa die Antragsformulare, insbesondere das Vermögensverzeichnis gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, von einem Dritten vervollständigen, hat er vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm dann aufgrund eigenen Fehlverhaltens zuzurechnen; das ungeprüfte Unterschreiben eines von dritter Seite ausgefüllten oder noch auszufüllenden Formulars wird regelmäßig als grob fahrlässig, unter Umständen sogar als bedingt vorsätzlich hinsichtlich jeglicher im Text enthaltenen Unrichtigkeit angesehen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9, 11). Die Entscheidung AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89, die in der Kommentarliteratur als Beleg für eine mögliche Zurechnung fremden Verschuldens angeführt wird (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 290 Rn. 73), behandelt ebenfalls einen Fall eigenen Verschuldens des Schuldners, der ein unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterzeichnet hatte. Auch bei der Auswahl einer ersichtlich ungeeigneten, nicht fachkundigen oder mit den tatsächlichen Umständen des Falles nicht vertrauten Hilfsperson kann dem Schuldner vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fallen.
10
Das bb) Beschwerdegericht hat nicht ausschließen können, dass der Unterhaltsanspruch im Vermögensverzeichnis aufgeführt war, als die Schuldnerin es unterschrieb, und dass die betreffende Eintragung nachträglich im Büro der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin "geweißt" worden ist, ohne dass die Schuldnerin hiervon erfuhr. Dieser Vorgang kann der Schuldnerin nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden. Weder wusste sie von einer so bewirkten Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses, noch musste sie mit einem derart groben Fehlverhalten ihrer Verfahrensbevollmächtigten rechnen. Die Feststellungslast trifft den Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 147).
11
b) Hinsichtlich der nicht angegebenen Mieten kann ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht deshalb verneint werden, weil die vorhandenen Gläubiger über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin „bestens informiert“ gewesen seien. Objektiv ändern Kenntnisse von Gläubigern nichts an den Pflichten des Schuldners aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Vorlage der in diesen Vorschriften genannten Verzeichnisse dienen der Information der Gläubiger über die geplante Schuldenbereinigung, aber auch der Entlastung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, z.V.b., Rn. 6 mwN). Für das im Verbraucherinsolvenzverfahren der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren sind richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt es deshalb nicht der Beurteilung des Schuldners, Angaben zu unterlassen, weil sie für die Gläubiger nicht von Interesse seien (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 16. September 2010 - IX ZB 128/09, NZI 2010, 911 Rn. 2). Ein unvermeidbarer Irrtum des Schuldners über den Umfang seiner aus §§ 305, 307 InsO folgenden Pflichten kann Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall allerdings ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010, aaO). Dass sie angenommen hätte, den Gläubigern bekannte Umstände nicht in ihren Antrag aufnehmen zu müssen, hat die Schuldnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2008, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, jedoch selbst nicht behauptet und hat das Beschwerdegericht auch nicht festgestellt. Ein etwaiger Irrtum der Schuldnerin wäre zudem nicht unvermeidbar gewesen. Die Schuldnerin hätte gegebenenfalls ihre Verfahrensbevollmächtigten sowie die Schuldnerberaterin, mit deren Hilfe sie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorbereitet hat, befragen müssen.
12
Das Beschwerdegericht hat ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldnerin hinsichtlich der Mieteinnahmen auch deshalb verneint, weil die Schuldnerin die Mieteinnahmen ihrem mit der Abgabe der Erklärung betrauten anwaltlichen Vertreter gegenüber nicht verschwiegen habe. Diese Begründung trägt die Zurückweisung des Versagungsantrags jedoch ebenfalls nicht.
13
Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gründen die den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin bekannten Mieteinnahmen nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen worden sind. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Schuldnerin ist nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Mieteinnahmen bekannt gewesen sein sollen. Die Schuldnerin hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Vermögensübersicht gemäß Anlage 4 enthaltenen Angaben bestätigt. Ein "blindes" Unterschreiben einer von einem Dritten verfassten Erklärung kann grob fahrlässig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9). Dass das Verschweigen der Mieteinnahmen auf einer unrichtigen Belehrung seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin oder der Schuldnerberaterin beruht habe, ist ebenfalls weder vorgetragen noch vom Beschwerdegericht festgestellt worden.
14
c) Hinsichtlich der Nichtangabe des Leibgedinges gilt das zu den Mieteinkünften Gesagte. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil den beiden am Verfahren beteiligten Gläubigern die Übertragung des Hausgrundstücks bekannt war.

III.


15
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Voraussetzungen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Schuldnerin erneut zu prüfen haben. Nicht berücksichtigt wurde bisher, dass der Gläubiger seinen Versagungsantrag auch darauf gestützt hat, dass die Schuldnerin die im Juli 2007 geleistete Unterhaltsnachzahlung nicht angegeben hat. Eine nur geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten rechtfertigt eine Versagung der Rest- schuldbefreiung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171; vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 23; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 74).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 01.08.2008 - 4 IK 674/06 -
LG Landshut, Entscheidung vom 29.09.2008 - 32 T 2274/08 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.