Landgericht Hamburg Urteil, 19. März 2015 - 321 O 167/14

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft, die Beteiligungsfonds initiiert hat, verlangt von der Beklagten Zahlung nach Anfechtung wegen teilunentgeltlicher Leistung.

2

Mit Beschluss des AG M. vom 01.06.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. Gesellschaft für I., G.- und W. mbH & Co. Betriebs-KG (Nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Die 1985 als Bauträgergesellschaft gegründete Schuldnerin war, nachdem ihr Gründer und die zentrale Figur, Herr B. S. im Folgenden die Firmengruppe I. aufgebaut hatte, operativer Kopf der sog. I.-Gruppe. Die Aktivitäten der Firmengruppe teilten sich im Wesentlichen auf die Kerngeschäftsfelder wie Planung, Erstellung und Verkauf von Wohn- und Gewerbeeinheiten, Vermietung von Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie Mietenverwaltung auf. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin war über die Jahre hinweg zunehmend darauf gerichtet, leitende Aufgaben für die gesamte Firmengruppe zu übernehmen. Die Schuldnerin hatte daneben zum Zwecke der Kapitalbeschaffung drei Immobilien-Projekt-Eigenkapital-Fonds initiiert, darunter die hier streitgegenständliche M.- F.- P. GmbH & Co. I. KG II (nachfolgend: M. F. II). An dieser Fondsgesellschaft beteiligte sich die Beklagte im Jahre 2006 mittelbar über einen Treuhänder mit einem Anlagebetrag in Höhe von € 20.000,- zzgl. € 1.000,- Agio. Dabei war nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages geplant, dass der Fonds zum 31.12.2009 enden und sich ab dem 01.01.2010 in Liquidation befinden sollte. Dieser Fonds geriet in eine wirtschaftliche Schieflage. Eine für den 30.03.2010 angesetzte Gesellschafterversammlung wurde mit Schreiben der Komplementärin, der M.- F. P. GmbH, vom 24.03.2010 abgesagt. Als Begründung wurde angeführt, dass der Fondsgesellschaft von dem mit der Prüfung beauftragten Steuerberater Dr. J. angedroht worden sei, den von ihm „erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2008 zurückzuziehen“, sollte die Fondsgesellschaft nicht insbesondere zu der vorgenommenen Wertberichtigung auf stille Beteiligungen umfangreiche Erläuterungen übermitteln. Wegen der Einzelheiten der Absage wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

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In einem Schreiben der M. F. II vom 12.04.2010 an die Anleger (Anlage K 12) heißt es u.a.:

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„Vorab können wir Ihnen aber schon berichten, dass einige Objektgesellschaften die angestrebten Gewinne leider nicht erzielt haben, bzw. negativ abgeschlossen haben. Die Gründe hierfür werden wir in der kommenden Gesellschafterversammlung ausführlich erläutern. Das bedeutet aber erst einmal, dass diese Verluste bilanziell zu einem negativen Ergebnis der Kommanditbeteiligung führen, was einer vollständigen Rückzahlung zunächst eigentlich entgegen stünde.

6

Wie Ihnen aber bereits mehrfach mitgeteilt, beabsichtigt die I.-Gruppe, die negativen Ergebnisse der Fondsgesellschaft durch Zuführung von Kapital aus externen Quellen der I.-Gruppe auszugleichen, so dass Sie 100 % Ihres eingesetzten Kapitals (ohne Agio) zurückerhalten sollen. Jedoch müssen hierzu die entsprechenden Zahlen (Bilanzen zum 31.12.2009) exakt ermittelt werden, da ansonsten die zugeführten Ertragszuschüsse, sofern sie nicht exakt die Negativergebnisse kompensieren, nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden. (…)“

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Im Vorfeld der Gesellschafterversammlung, die dann am 31.08.2010 abgehalten wurde, wandte sich die Schuldnerin mit einem Schreiben vom 17.08.2010 an die Anleger und wies auf eine bereits mehrfach seitens der I.- Gruppe erklärte Bereitschaft hin, „eine Lösung im Sinne der Anleger“ zu finden, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass rechtlich hierzu keinerlei Verpflichtung bestanden habe oder bestehe. Im Folgenden unterbreitete die Schuldnerin den Anlagern ein Kaufangebot über die Fondsanteile mit 2 Varianten. Nach der ersten, hier von der Beklagten später gewählten Variante sollte die Schuldnerin die Fondsanteile mit allen Rechten und Pflichten rückwirkend zum 30.06.2010 erwerben und als Kaufpreis 100 % der festen eingezahlten Kommanditeinlagen (ohne Agio) bezahlen, wobei erhaltene Ausschüttungen auf die Anteile bei den Anlegern verbleiben sollten.

8

Nach der Gesellschafterversammlung wandte sich die Schuldnerin erneut mit Schreiben vom 15.09.2010 (Anlage B 8) an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

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„Wie in der Gesellschafterversammlung am 31.08.2010 angekündigt, haben sich unsere Anwälte im Nachgang zur Versammlung mit den dort anwesenden Rechtsanwälten V., Kanzlei M., F. & K., und H., Kanzler C., hinsichtlich des Wortlauts des Anteilskaufvertrages besprochen. Auch die vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf eine eventuelle spätere Anfechtbarkeit des Anteilskaufs wurden zwischen den Anwälten erörtert. Diese Bedenken teilen wir nicht. Zum Einen sehen wir keine Anhaltspunkte für eine in den nächsten vier Jahren drohende Insolvenz unserer Gesellschaft, der zentralen Gesellschaft der I.-Gruppe. Zum Andern ist der Anteilskauf gerade nicht unentgeltlich, wir erhalten für unseren Kaufpreis Ihren Geschäftsanteil mit den im Vertrag genannten Nebenrechten (…)“

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Unter dem 17.09./21.10.2010 schloss die Beklagte mit der Schuldnerin sodann einen Kaufvertrag über die Veräußerung und Abtretung von Rechten aus dem Treuhandvertrag über Kommanditanteile an der M.- F. II. Neben der Übertragung des mittelbar gehaltenen Kommanditanteils verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Schuldnerin gegen Zahlung eines Betrages von € 20.000,- weiter zur Übertragung

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alle(r) Ansprüche, die sich in Bezug auf die Beteiligung aus oder im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft, der Begründung und dem Erwerb der Inhaberschaft der Beteiligung sowie dem Emissionsprospekt gegen die Käuferin, die Gründerin, die Initiatoren, die Prospektverantwortlichen, sonstige zur Unternehmensgruppe der Käuferin gehörende Gesellschaften, den Treuhänder, Anlagevermittler bzw.-berater, die jeweils vertretungsberechtigten Personen aller Vorgenannten sowie deren Mitgesellschafter des Verkäufers ergeben können, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob derzeit eingeklagt oder nicht und unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt

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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die seinerzeitige Kaufpreiszahlung der Schuldnerin an die Beklagte der Insolvenzanfechtung wegen (teil-) unentgeltlicher Leistung gem. § 134 InsO unterliege. Die Leistung der Schuldnerin sei teilweise, nämlich in angefochtener und eingeklagter Höhe, mithin in Höhe von 75 % unentgeltlich gewesen. Der -insoweit allein maßgebliche- objektiver Wert der Gegenleistung, nämlich die Übertragung der Kommanditanteile an der M.- F. II habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maximal 25 % des Nennwertes betragen. Insofern biete der Kläger Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die daneben abgetretenen Forderungen seien zum Zeitpunkt des Verkaufes und der Zahlung des Kaufpreises wertlos, weil inhaltsleer und zudem verjährt gewesen. Insofern vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte trage die volle, jedenfalls aber die sekundäre Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Bestehens sowie der Werthaltigkeit dieser vermeintlichen Ansprüche. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen, indem sie pauschal auf weitere Ansprüche verwiesen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagtenpartei zu verurteilen, an ihn € 15.000,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO lägen nach ihrer Ansicht schon deshalb nicht vor, weil mit dem geschlossenen Kaufvertrag über die Beteiligung zugleich gegen die Insolvenzschuldnerin bestehende Schadensersatzansprüche erledigt worden seien. Darüber hinaus sei die Beklagte auch entreichert. Sie habe das Geld für Fernreisen sowie für unterhaltsrechtlich nicht geschuldete Unterstützungszahlungen an ihren im Ausland studierenden Sohn ausgegeben. Zu diesen Zahlungen wäre sie ansonsten nach ihren Einkommensverhältnissen nicht in der Lage gewesen. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der von Klägerseite vorgelegte Wertermittlung betreffend die Kommanditanteile an der M. F. II. Auch berücksichtige der Kläger nicht, dass auch etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin mit der Vereinbarung erledigt worden seien. Entsprechend sei unter III.1 des Vertrages die Erklärung der Beklagten festgehalten worden, dass sie mit Abtretung der Beteiligung und weiter verkauften Rechte keine Ansprüche mehr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung geltend machen könne. Weiter verweist sie auf Seite 18 der von dem Kläger zur Bewertung der Kommanditbeteiligung eingereichten gutachterlichen Stellungnahme (Anlage K 16), wo darauf hingewiesen werde, dass die Feststellung der Kaufpreise auf den jeweiligen Nominalwert trotz hoher Verluste und Entnahmen auf subjektiven unternehmenspolitischen und haftungsrechtlichen Überlegungen der I. Betriebs KG beruhe.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Klage ist unbegründet.

20

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 15.000,- unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte durch die Schuldnerin sei als teilweise unentgeltliche Verfügung anzusehen und daher – weil innerhalb der Vierjahresfrist erfolgt - anfechtbar.

21

Nach § 134 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

22

a. Dass es sich bei der Zahlung der € 15.000,- an die Beklagte um eine unentgeltliche Leistung gehandelt hat, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt.

23

Eine unentgeltliche Leistung wird im Allgemeinen dann angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Partei aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, NJW-RR 2004, 696). Als Gegenleistung zu der Zahlung haben Schuldnerin und Beklagte seinerzeit die Übertragung der Kommanditanteile sowie die Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung zustehen können, insbesondere auch gegenüber der Schuldnerin selbst, vereinbart. Dass diese vertraglich vereinbarte Gegenleistung keinen entsprechenden vollständigen Ausgleich für die Zahlung der € 20.000,- darstellt, sondern nur in Höhe von € 5.000,-, hat der Kläger nicht bewiesen.

24

Grundsätzlich entscheidet in erster Linie die objektive Rechtslage, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht (Münchener Kommentar zur InsO, § 134 Rd. 40). Entgegen der Ansicht des Klägers sind dabei die subjektiven Vorstellungen der an der Verfügung Beteiligten nicht vollkommen unerheblich. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

25

BGH NZI 2004, 376):

26

„Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (BGH NJW 1991, 560; (…)). Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, NJW-RR 1993, 1379; (…).“

27

Bereits vor diesem Hintergrund ist schon zweifelhaft, ob allein auf den nachträglich durch gutachterliche Bewertung festzustellenden objektiven Wert der Kommanditbeteiligung im Zeitpunkt der Anteilsübertragung für die Frage abgestellt werden kann ob und ggf. in welcher Höhe eine teilunentgeltliche Verfügung vorliegt. Ausweislich der als Anlage K 14 eingereichten Pressemitteilung ist seinerzeit zumindest teilweise die Ansicht vertreten worden, die Anteile seien „eigentlich nur noch 40 bis 50 % wert.“ Auch die Schuldnerin weist in ihrem Schreiben an die Anleger vom 15.09.2010 darauf hin, dass ihrer Ansicht nach eine Unentgeltlichkeit gerade nicht vorliegen würde.

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b. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe den Beteiligten seinerzeit hinsichtlich des Wertes der übertragenen Anteile ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen war, kommt es allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht maßgeblich an. Ebenso wenig kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die von Klägerseite vorgelegte Bewertung der Anteile zutreffend den objektiven Wert widerspiegelt. Neben der Übertragung der Kommanditanteile hat die Beklagte sich nämlich auch zur Übertragung sämtlicher Ansprüche, die sich in Bezug auf die Beteiligung oder im Zusammenhang mit dem Beitritt ergeben können, an die Schuldnerin verpflichtet. Soweit der Kläger diesen Ansprüchen pauschal keinen Wert beimisst, da sie „inhaltsleer, jedenfalls aber verjährt„ seien, übersieht er, dass jedenfalls in Bezug auf etwaige Ansprüche der Anleger gegen die Schuldnerin selbst, also die Initiatorin des Fonds, faktisch mit den das seinerzeitige Angebot annehmenden Anlegern ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Diese mit einem Vergleichscharakter versehene Gesamtregelung hatte zur Folge, dass hiernach die betreffenden Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb des „nicht zufriedenstellend“ (Schreiben der Schuldnerin vom 17.08.2010- Anlage K 13) sich entwickelnden Fonds keinerlei Ansprüche mehr gegen die Schuldnerin geltend machen können, „gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob derzeit eingeklagt oder nicht und unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt .“ Insbesondere diese Formulierung lässt deutlich erkennen, dass es der Schuldnerin seinerzeit um – in Bezug auf ihre eigene Person – eine Generalquittung in Bezug auf Schadensersatzansprüche der Anleger ging. Entsprechend ist auch die Formulierung am Ende des Wertgutachtens (Anlage K 16) zu verstehen, der Kaufpreis beruhe u.a. auf haftungsrechtlichen Überlegungen. Auf diese Ausschlusswirkung wird in dem Kaufvertrag unter Ziffer III.1 auch ausdrücklich ein weiteres Mal hingewiesen. Auch in dem Schreiben der Schuldnerin an die Anleger vom 15.09.2010 (Anlage B 8) weist diese noch darauf hin, dass der Text hinsichtlich des Wortlautes im Nachgang zur Gesellschafterversammlung noch einmal zwischen den eigenen Anwälten und den vor Ort anwesenden anwaltlichen Vertretern mehrerer Anleger besprochen worden ist. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei der zwischen der Schuldnerin und den jeweiligen Anlegern getroffenen „Vereinbarung über die Veräußerung und Abtretung von Rechten aus einem Registertreuhandvertrag (…)“ tatsächlich um den Abschluss eines Vergleiches handelt und zwar unabhängig davon, ob von dem jeweiligen Anleger zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechende Ansprüche formuliert worden sind oder überhaupt hieran gedacht worden ist, da diese Vereinbarung erkennbar eine solche – eventuelle – Geltendmachung bereits im Vorwege verhindern wollte.

29

c. Die von dem Kläger zitierte Formel zur Abgrenzung von entgeltlichen und unentgeltlichen Verfügungen passt in dieser Form indes nur auf Austauschverträge. Für Vergleiche hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.11.2006 – IX ZR 285/03 (NZI 2007, 101) darauf hingewiesen, dass die Eigenart des Vergleiches eine sinngemäße Fortbildung dieser Grundsätze verlange. Hierzu hat er ausgeführt (Rd. 16 f):

30

„Wird ein Vergleich abgeschlossen, um die bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, so lässt dies vermuten, dass die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat. Innerhalb der von objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichslage haben die Parteien für ihr gegenseitiges Nachgeben einen Ermessens- und Bewertungsspielraum (…), wie ihn die Rechtsprechung in ähnlicher Weise bisher schon bei gemischten Schenkungen mit objektiver Unsicherheit in der Bewertung von Leistung und Gegenleistung zugebilligt hat (…).

31

Das vergleichsweise Nachgeben eines Teils kann danach erst dann als unentgeltliche Leistung gewertet werden, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann. Diesen Maßstab haben Gesetzgeber (vgl. § 55 VwVfG) und Rechtsprechung (…) entwickelt, um die Rechtsbeständigkeit von Vergleichen abzugrenzen, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht. Diese sind wirksam, wenn ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist. Innerhalb dieser Grenzen ist auch die Vermutung gerechtfertigt, dass das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten in der ungewissen Sach- und Rechtslage begründet ist und demzufolge eine unentgeltliche Leistung ausschließt. Auf eine rechnerische Gegenüberstellung des beiderseitigen Nachgebens gegenüber der jeweiligen Ausgangsposition kommt es in diesem Rahmen nicht an.“

32

Das vergleichsweise Nachgeben der Schuldnerin liegt im vorliegenden Fall in der Zahlung eines den objektiven Wert der Anteile übersteigenden Kaufpreises zur Abgeltung etwaiger Schadensersatzansprüche der Anleger. Auf diese Schadensersatzansprüche hatte die Beklagte auch bereits in der Klagerwiderung hingewiesen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte zu den einzelnen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches nicht konkret vorgetragen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es aber nicht Aufgabe der Beklagten, zu den Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches im Einzelnen vorzutragen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Anfechtungsgegner nur dann, wenn die Entscheidung von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhängt (vgl. Münchener Kommentar a.a.O. RD. 49. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Schuldnerin seinerzeit entsprechende Vereinbarungen mit sämtlichen Anlegern abzuschließen gedachte und nicht nur mit denjenigen, die bereits anwaltlich entsprechende Ansprüche artikuliert haben. Die maßgebliche Frage, ob die Vereinbarung etwas anderes ausdrückt als die objektiv ungewisse Sach- und Rechtslage, muss aber für alle seinerzeit geschlossenen Vereinbarungen einheitlich beantwortet werden und kann nicht davon abhängen, ob dem Anleger – ggf. nach entsprechender rechtlicher Beurteilung und Beratung - diejenigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die die objektiv ungewisse Sach- und Rechtslage ausmachen, bekannt waren oder später noch bekannt werden; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schuldnerin seinerzeit mit der vertraglichen Regelung eine Generalquittung herbeigeführt hat, mit der sämtliche Ansprüche der Anleger gegen die Schuldnerin im Zusammenhang der Beteiligung erledigt sein sollten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder nicht bekannt und gleich ob seinerzeit bekannt oder unbekannt. Dass aber regelmäßig im Zusammenhang mit einer nicht erfolgreich verlaufenen Fondsbeteiligung vorrangig gegen die Initiatorin des Fonds, also gegen die Schuldnerin, Schadensersatzansprüche insbesondere aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ernsthaft im Raume stehen und im konkreten Fall von der Regelung in Ziffer III.1 der Vereinbarung auch umfasst sein sollten, ist offenkundig, so dass – nach der zitierten Rechtsprechung des BGH – davon auszugehen ist, dass „die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat.“

33

Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe des Klägers gewesen, substantiiert darzulegen, dass Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ernsthaft in Betracht gekommen sind, mit anderen Worten eine objektiv ungewisse Sach- und Rechtslage überhaupt nicht bestehen konnte, etwa weil die Anleger durch Übergabe des Prospektes über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt worden sind. Aufklärungspflichtig war insbesondere der auch auf der Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolls (Anlage K 15) unter dem Tagesordnungspunkt 1 erörterte Umstand, dass sich aus der Struktur der vorliegenden Fondsbeteiligung ergebe, dass die Mittel der F. KG als sog. Mezzanine-Kapital als atypisch stille Beteiligung in Projektgesellschaften investiert wurden und aufgrund konzeptionell gewollte und angeblich im Prospekt dargestellter Vereinbarung mit den Projektgesellschaften alle Verluste, die in den Projektgesellschaften anfallen, zunächst zu 100 % der jeweiligen atypisch stillen Beteiligung – mithin der F. KG zugewiesen werden.

34

d. Dass die einen Vergleich enthaltende Vereinbarung den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann, hat der für die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung und somit auch hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger auch nicht in dem nachgelassenen Schriftsatz dargetan, obwohl das Gericht im Termin vom 13.02.2015 auf die Darlegungslast des Klägers ausdrücklich hingewiesen hat.

35

Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Regelung etwas anderes ausdrückt als die objektiv ungewisse Sach- und Rechtslage bezüglich der eventuellen Schadensersatzansprüche gegenüber der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Beteiligung der Beklagten an der M. F. II. Zwar spricht auch das von dem Kläger eingereichte Wertgutachten (Anlage K 16) im Rahmen seiner Schlussbemerkung auf Seite 18 unten davon, dass neben haftungsrechtlichen Überlegungen auch subjektive Unternehmenspolitische Überlegungen der Festlegung des Kaufpreises zugrunde gelegen hätten. Solche unternehmenspolitischen Überlegungen hätten in der Tat auf die Frage der Unentgeltlichkeit keinen Einfluss, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Ob und in welchem Umfang diese unternehmenspolitischen Gründe allerdings neben den haftungsrechtlichen Überlegungen eine Rolle bei der Festlegung des Kaufpreises gespielt haben, ist von dem Kläger nicht dargetan worden.

36

2. Nicht mehr zu beurteilen war daher die Frage, ob die Beklagte sich zumindest auf eine Entreicherung berufen kann. Nur ergänzend sei deshalb zur Frage der Gutgläubigkeit auf das Schreiben der Schuldnerin vom 15.09.2010 hingewiesen, in welchem diese den Anlegern ihre Auffassung mitteilt, der Anteilskauf sei nicht unentgeltlich, da als Gegenleistung der Geschäftsanteil mit den im Vertrag genannten Nebenrechten übertragen werde.

II.

37

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 55 Vergleichsvertrag


Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wen

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.