Landgericht Hamburg Urteil, 18. Nov. 2016 - 315 O 28/16


Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
1. im Wettbewerb handelnd im Rahmen eines Buchungssystems auf der Internetseite www. e..de für Flugreisen in der Form zu werben und derartige Flugreisen in der Form zur Buchung anzubieten, dass der Endpreis für derartige Flugreisen nicht von Beginn des Buchungsprozesses an auch das Entgelt für Zahlungsmittel enthält, wobei als Endpreis nicht mindestens auch ein Flugpreis angegeben wird, der das Entgelt für ein gängiges Zahlungsmittel, wie z.B. Mastercard und/ oder Visa Kreditkarte, einschließt, wenn dies dadurch geschieht, dass
(1) der bei der ersten Ausweisung des auf Grund einer entsprechenden Suchanfrage des Kunden angezeigte Flugpreis noch nicht das Entgelt für die zur Auswahl stehenden Zahlungsmittel enthält; und zwar wie nachfolgend ersichtlich:
(2) und erst in einem weiteren Schritt im Buchungsprozess zu dem vorab unter (1) angezeigten Preis andere kostenpflichtige Zahlungsmittel ausgesucht werden können; und zwar wie nachfolgend beispielhaft ersichtlich:
2. im Wettbewerb handelnd im Hinblick auf das Auffinden und Buchen von Flugreiseangeboten auf der Internetseite www. e..de Flüge zur Buchung anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (z. B. Überweisung, Lastschrift oder Visa-Kreditkarte) zur Verfügung gestellt wird, für die er kein Entgelt zahlen muss;
3. im Wettbewerb handelnd im Hinblick auf das Auffinden und Buchen von Flugreiseangeboten auf der Internetseite www. e..de Flüge zur Buchung anzubieten und dem Kunden dabei die Bezahlung mittels bestimmter Zahlungsmittel, namentlich mittels Visa Kreditkarte, Mastercard Kreditkarte, Visa Electron, Visa Debit, American Express, Master Card Debit, Sofortüberweisung oder PayPal nur gegen ein Zahlungsentgelt anzubieten, das über die Kosten hinausgeht, die der Beklagten durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen; insbesondere wie aus nachfolgenden Darstellungen ersichtlich:
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 2.636,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2015 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,00, hinsichtlich der Ziffern I.2. und I.3. in Höhe von jeweils € 65.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
- 2
Beide Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Flugreisen. Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die Linienflüge im Billigsegment für Flugreisende in Europa, insbesondere auch in Deutschland, anbietet. Die Klägerin vertreibt ihre Flugangebote bzw. Flugtickets ausschließlich selbst gegenüber Kunden und arbeitet nicht mit Online-Reisebüros, Online-Reiseveranstaltern, Online-Plattformen oder sonstigen Online-Vermittlern von Flugreisen zusammen.
- 3
Die Beklagte bietet das Auffinden und die Buchung von Reiseleistungen an, insbesondere von Flügen, die von Dritten erbracht bzw. durchgeführt werden. Dabei vermittelt die Beklagte auch Flüge der Klägerin.
- 4
Bei der Flugsuche unter dem Internetportal der Beklagten www. e..de erscheint im ersten Buchungsschritt („Reise finden. Flüge“) eine Eingabemaske, in der der Suchende bzw. Buchende die Angaben zur gesuchten einfachen Flugreise („Nur Hin“) eingibt (Anlage B 6), nämlich:
- 5
- Abflugort („Von“)
- 6
- Ankunftsort („Nach“)
- 7
- Daum der Hinreise
- 8
- Reisender (Erwachsener und/oder Kinder 2-11 Jahre und/oder Babys bis 2 Jahre)
- 9
- Stopps
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- Klasse (z.B. Economy).
- 11
Nach Eingabe der abgefragten Daten und Betätigen des Buttons „Flug suchen“ werden dem Buchenden Flugreisen verschiedener Fluggesellschaften, die den Suchvorgaben des Buchenden entsprechen und verfügbar sind, angezeigt (Anlage B 7).
- 12
Bei dieser ersten Ausweisung der jeweiligen Flugangebote wird der Preis mit der Prepaid Karte „Visa Entropay“ angezeigt (Anlage B 7) wie nachfolgend abgebildet:
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Der Buchende wird dabei darauf hingewiesen, dass er Preise mit anderen Zahlungsmöglichkeiten unter „weitere Auswahlmöglichkeiten“ findet. Wenn der Buchende weiter unten links am Rand der Seite schaut, findet er ein entsprechendes Feld „Weitere Auswahlmöglichkeiten“ (Anlage B 8). Wenn der Buchende dort eine andere Zahlungsmöglichkeit wie etwa die Visa Kreditkarte wählt und neu berechnen lässt (Anlage B 9), wird der bei Zahlung mit dem gewählten Zahlungsmittel anfallende Gesamtpreis mit allen zwingend anfallenden Gebühren, mithin inklusive der Zahlungskosten, Servicepauschalen und sonstiger Gebühren angezeigt (Anlage B 10), in der in den Anlagen dokumentierten Testbuchung dann € 59,81 anstelle der zunächst angezeigten € 41,49.
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Weiterhin ergibt sich aus dem Buchungsvorgang, dass als Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten nur die Zahlung mit den Karten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ angeboten werden (Anlagen B 11 und B 12).
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Wählt der Buchende auf der Internetseite der Beklagten ein anderes Zahlungsmittel als die Karten „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“, verlangt die Beklagte eine zusätzliche Zahlungsgebühr. Je nach Wahl des Zahlungsmittels variiert die Gebühr und beträgt zwischen € 0,76 und € 23,64, also bis zu mehr als 56 % des in dem dokumentierten Buchungsbeispiel anfallenden Flugpreises (Anlagen B 18 bis B 26).
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Bei einer Zahlung mittels Sofortüberweisung (€ 4,00) betragen die Zahlungskosten 9,6 % des Flugpreises, bei Zahlung mittels Visa Kreditkarte oder Mastercard Kreditkarte (€ 8,32) 20,1 % des Flugpreises, bei Zahlung mit den Zahlungskarten Visa Electron, Visa Debit, American Express und Master Card Debit jeweils € 7,56 und damit 18.2 % des Flugpreises und bei Zahlung mit PayPal (€ 23,64) sogar 57 % des Flugpreises.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 27) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO bzw. § 312a Abs. 4 BGB sowie aus §§ 8 Abs. 1, 3 und 5 UWG zustehen.
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Die Beklagte werbe bei der Buchung von Flugreisen mit Endpreisen, die nicht alle zwingend anfallenden Gebühren enthielten. Bei der Angabe des Preises werde der für die Zahlung mit einem nicht gängigen Zahlungsmittel anfallende Preis angezeigt, nicht aber der, der tatsächlich bei der Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel anfalle. Die Prepaid-Karte „Visa Entropay“ sei in Deutschland unüblich. Wo genau sich die „weiteren Auswahlmöglichkeiten“ befänden, werde nicht erläutert. Der Buchende finde sie nur, wenn er weiter suche. Der Unterlassungsanspruch folge insoweit aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO. Zudem sei dies irreführend, da die Beklagte bei den Suchergebnissen für die Flüge Preise ausweise, die geringer seien als die bei einer Buchung des entsprechenden Fluges tatsächlich vom Buchenden zu zahlenden Preise.
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Weiterhin ergebe sich aus dem Buchungsvorgang auf der Internetseite der Beklagten, dass sie dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel anbiete, ohne hierfür zusätzliche Gebühren zu erheben. Die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ seien in Deutschland vollkommen unüblich. Beides seien Zahlungskarten auf Guthabenbasis, bei denen weitere Gebühren anfielen. Aus einer aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank, die 2015 veröffentlicht worden sei, gehe hervor, dass vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle spielen. Laut der Bundesbank-Studie habe der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrage im Jahr 2014 null Prozent (Anlage B 15). Insoweit folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
- 21
Ferner verlange die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gingen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstünden. Insoweit folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
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Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von € 200.000,00 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale zu.
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Nachdem die Klägerin den Zahlungsantrag zu II. in Höhe von € 402,60 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
- 24
- wie erkannt -
- 25
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei.
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Der Antrag zu I.1. in seine alternativen Begehungsformen zu (1) und (2) sei zu weit gefasst und schon deswegen unbegründet. Er dürfte zudem zu unbestimmt sein. Das gerügte Verhalten sei zudem nicht wettbewerbswidrig. Den Nutzern sei es tatsächlich möglich, bei einer Buchung mit der Kreditkarte „Visa Entropay“ den ursprünglich beworbenen Preis zu erzielen, d.h. der Preis erhöhe sich bei der Zahlungsart am Ende nicht gegenüber dem ursprünglich beworbenen Ausgangspreis. Art. 23 LVO greife daher bereits vom Wortlaut nicht, da die damit verbundenen Zusatzkosten nicht „unvermeidbar“ seien. Der Buchungsverlauf sei insoweit auch transparent dargestellt. Es werde auch ausreichend darauf hingewiesen, dass der angezeigte Preis nur bei der Bezahlung mit der günstigsten Zahlungsart gelte und dass der Zahlungsfilter auf der linken Seite der Buchungsseite die Möglichkeit eröffne, andere Zahlungsarten auszuwählen und die damit verbundenen Preise zu bekommen. Die Zahlungsmethode „Visa Entropay“ sei durchaus gängig und auch deswegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, etwaige Kosten für Visa oder MasterCard Kreditkarten zu Anfang einzupreisen. Die „Visa Entropay“ sei durchaus verbreitet und es handele sich auch um eine gebührenfreie Visa-Card (Anlage K 10). Entsprechend liege auch keine Irreführung vor.
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Der Antrag zu I.2. sei ebenfalls unbegründet. Am Ende des Buchungsvorgangs werde lediglich eine „Servicegebühr“ erhoben und kein Zahlungsmittelentgelt i.S.d. § 312a Abs. 4 BGB. Zudem falle entgegen der Ansicht der Klägerin die einzige kostenfreie Bezahlmethode mit „Visa Entropay“ nicht unter § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Denn es handele sich nicht um eine „unübliche“ Kreditkarte.
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Ungeachtet dessen bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Verbotsnorm des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Mit ihr werde die Verbraucherrechterichtlinie Nr. 2011/83/EG in unzulässiger Weise zum Nachteil von Unternehmen, wie der Beklagten, umgesetzt. Die deutsche Vorgabe aus § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, dass dem Kunden zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden müsse, verstoße gegen Art. 4 der Richtlinie. Die Ansicht des Gesetzgebers, dass über Art. 19 der Richtlinie hinausgehende Einschränkungen durch Art. 19 der Richtlinie nicht ausgeschlossen seien, sei unzutreffend. Im Lichte der Vollharmonisierung liege in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB daher eine unzulässige Abweichung innerhalb des harmonisierten Bereichs, so dass die Vorschrift europarechtswidrig sei. Sie verstoße gegen die Freiheit der Beklagten als Unternehmer in der EU, ihre Preisgestaltung in diesem Punkt flexibel und frei zu handhaben. § 312a Abs. 4 BGB verletze außerdem die Dienstleistungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 26, 56 AEUV. So seien in Großbritannien und Irland Preisaufschlagsverbote wie in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen und die Erhebung von Zahlungsmittelentgelten sogar erwünscht. Dies wirke sich insbesondere für die Beklagte aus, die europaweit tätig sei und durch derartige Einschränkungen in einzelnen Mitgliedsstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit erheblich eingeschränkt sei. Durch das Verbot werde sie in ihren Grundrechten unverhältnismäßig eingeschränkt.
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Auch der Antrag zu I.3. sei unbegründet. Er gehe zum Teil ins Leere. Denn am Ende der Buchungstrecke würden „Zahlungskosten und Entgelte pro Strecke“ berechnet. Daraus ergebe sich, dass in dem jeweils genannten Betrag nicht nur die etwaigen Kosten von Zahlungsdienstleistern enthalten seien, sondern auch und insbesondere die Buchungsgebühren und Serviceentgelte der Klägerin. Solche Gebühren für die Vermittlung seien in der Reisebranche üblich und auch in der hier relevanten Höhe durchaus dem Verbraucher bekannt. Aus dieser Terminologie lasse sich zu Lasten der Beklagten folglich nicht pauschal ableiten, dass überhöhte Zahlungsentgelte verlangt würden, die den jeweiligen Kostenbetrag der Beklagten übersteigen. Denn der Beklagten fielen weitere Kosten an, die sie in diesen Kostenpunkt am Ende der Buchung auch eingepreist habe. Eine solche Kostengestaltung verbiete § 312a Abs. 4 BGB nicht. Aus ihr lasse sich nicht ableiten, dass erhöhe Zahlungsentgelte weiterberechnet würden.
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Hinsichtlich der Abmahnkosten sei die vorgerichtliche Gebühr auf die Verfahrenskosten anzurechnen, so dass allenfalls eine 0,65 Gebühr außergerichtlich zu erstatten sei. Schließlich dürfte auch der Gegenstandswert für € 200.000 für ein und dieselbe Buchungsstrecke überhöht sein.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 Bezug genommen. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig. Die Anträge sind bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Insbesondere ist der Antrag zu I.1. (Tenor zu I.1.) bestimmt. Gegenstand des Antrags ist die konkrete Verletzungsform, da es lautet „wenn dies dadurch geschieht, das…“. Die Absätze (1) und (2) müssen dabei kumulativ vorliegen, nicht alternativ.
II.
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Die Klage ist auch begründet.
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1. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.1. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO.
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a) Zwischen den Parteien besteht das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien vertreiben Flüge.
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b) Die Preisangabe gemäß nachfolgender Abbildung
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bei dem aus den Anlagen B7 bis B12 ersichtlichen Buchungsvorgang verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO. Nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO ist der zu zahlende Flugpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
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Denn ausweislich der Anlagen B7 bis B 12 und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung aus dem Buchungsvorgang
- 41
Werden nicht alle unvermeidbaren Gebühren angegeben. Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an. Diese sind jedoch nicht unvermeidbar i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ in Deutschland unüblich sind. Beide Zahlungskarten basieren auf Guthabenbasis. Ausweislich der aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank (Anlage B 15), die 2015 veröffentlicht worden ist, spielen vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle. Laut der Bundesbank-Studie hat der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrug im Jahr 2014 null Prozent (Anlage B 15). Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.
- 42
c) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
- 43
2. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.2. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
- 44
a) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall. Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an. Damit werden keine gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten angegeben, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ – wie bereits ausgeführt - in Deutschland unüblich sind.
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b) Die Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
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Das Landgericht Hamburg hat dazu im Urteil vom 01.10.2015 zum Aktenzeichen 327 O 166/15 ausgeführt ( zitiert nach BeckRS 2015, 17510:
- 47
Der inländische Gesetzgeber stützte sich beim Erlass dieser Vorschrift auf Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU und stellte sich auf den Standpunkt, dass Artikel 19 der Richtlinie dieser Regelung nicht entgegen stünde, „da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausgeschlossen.“ (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312c IV geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51).
- 48
Zwar geht dieses Ansinnen in der Tat über den eigentlichen Wortlaut des Art 19 der Richtlinie hinaus, in der es heißt:
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„Artikel 19 - Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
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Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“
- 51
Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Mindest-Harmonisierung. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund (54) der vorgenannten Richtlinie, in welchem es heißt:
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„Nach Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 1 ) sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Hinblick auf das Bedürfnis, den Wettbewerb anzukurbeln und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern, dem Unternehmer zu verbieten bzw. dessen Recht einzuschränken, vom Verbraucher Entgelte zu verlangen. In jedem Falle sollte es Unternehmern untersagt werden, von Verbrauchern Entgelte zu verlangen, die über die dem Unternehmer für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgehen.
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In Art. 52 Abs. 3 dieser Zahlungsdienste-Richtlinie (2007/64/EG) heißt es dementsprechend:
- 54
Artikel 52 - Entgelte
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(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
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Von dieser Möglichkeit zur Stärkung des Wettbewerbs, das Recht auf Erhebung von Entgelten zu untersagen oder zu begrenzen, hat der inländische Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liegt daher nicht vor. Dabei hat der Gesetzgeber das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil er dem Diensteanbieter gerade nicht jede Gebührenerhebung untersagt hat, sondern lediglich aufgegeben hat, eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für die Vornahme der geschuldeten Zahlungshandlung vorzusehen. Weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus dem tenorierten Verbot folgt im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten, von der Zahlungsmöglichkeit mit Visa-Entropay insgesamt abzusehen, sondern lediglich es als einzige unentgeltliche Zahlungsform anzubieten (vgl. auch zur Sofortüberweisung LG Frankfurt/M, MMR 2015, 582, 584).
- 57
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
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c) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
- 59
3. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.3. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
- 60
a) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
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Im streitgegenständlichen Fall verlangt die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gehen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Beklagte hat dazu nur ausgeführt, dass am Ende der Buchungstrecke „Zahlungskosten und Entgelte pro Strecke“ berechnet würden. Daraus ergebe sich, dass in dem jeweils genannten Betrag nicht nur die etwaigen Kosten von Zahlungsdienstleistern enthalten seien, sondern auch und insbesondere die Buchungsgebühren und Serviceentgelte der Klägerin. Solche Gebühren für die Vermittlung seien in der Reisebranche üblich und auch in der hier relevanten Höhe durchaus dem Verbraucher bekannt. Aus dieser Terminologie lasse sich zu Lasten der Beklagten folglich nicht pauschal ableiten, dass überhöhte Zahlungsentgelte verlangt würden, die den jeweiligen Kostenbetrag der Beklagten übersteigen. Denn der Beklagten fielen weitere Kosten an, die sie in diesen Kostenpunkt am Ende der Buchung auch eingepreist habe. Diese Argumentation der Beklagten ist nicht erheblich. Buchungsgebühren sind keine Kosten, die durch die Nutzung des Zahlungsmittel entstehen, so dass unstreitig mit den Entgelten für die Zahlungsmittel u.a. auch Kosten geltend gemacht werden, die der Beklagten nicht durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen.
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b) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
- 63
4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 2.636,90 beruht auf § 12 Abs. 1, S. 2 UWG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 27) hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt und von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
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Die Berechnung einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von € 200.000,00 zuzüglich der Kostenpauschale von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert von € 200.000,00 für die 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche entspricht vielmehr dem, was die Kammer auch in vergleichbaren Fällen annimmt.
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Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, nur eine 0,65 Gebühr geltend zu machen. Die Anrechnung erfolgt bei der Verfahrensgebühr.
- 66
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zinsen auf die Abmahnkosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.
II.

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Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- 1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder - 2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.