Landgericht Hamburg Urteil, 24. Sept. 2015 - 302 O 104/15

24.09.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich am 27. September 2012 gegen 23.05 Uhr auf der Kreuzung M... Weg/A... Chaussee in H.. ereignete.

2

Der Kläger befuhr am Unfalltag die A... Chaussee und beabsichtigte, nach links in den M... Weg abzubiegen. Er war aufgrund der Beschilderung mit Verkehrszeichen Nr. 205 wartepflichtig. Bei Durchführung des Abbiegevorgangs kam es zum Zusammenprall mit dem von dem Zeugen S.- A. gelenkten Fahrzeug vom Typ BMW, wobei sich der Anstoßpunkt am BMW vorn links und an dem dem Kläger gehörigen Fahrzeug des Typs Jaguar XJ mit dem amtlichen Kennzeichen im hinteren linken Seitenbereich befand. Nach der Kollision stand das Fahrzeug des Typs BMW auf Höhe der Einmündung der A... Chaussee im M... Weg auf seiner Fahrspur links orientiert parallel zur Leitlinie.

3

Im M... Weg parkten linker Hand vom Kläger am rechten Fahrbahnrand die bei den Beklagten zu 1 und zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeuge Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen und Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen, wobei die Entfernung von der Front des Mercedes bis zur Einfahrposition des klägerischen Fahrzeugs in der A... Chaussee mindestens 21 Meter betrug. Der Volvo stand vom Unfallort weiter entfernt hinter dem Mercedes. Beide Fahrzeuge befanden sich im eingeschränkten Haltverbot, an das sich, beginnend vor dem Mercedes bis zum Kreuzungsbereich, ein Haltverbot anschloss.

4

Zur Verdeutlichung der Straßensituation sowie der Unfallendstellung wird auf die polizeiliche Unfallskizze in der Anlage B 1 sowie die ebenfalls in der Anlage B 1 beigefügten, von der Polizei gefertigten Lichtbilder verwiesen.

5

Der Kläger behauptet, zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil die bei den Beklagten zu 1 und zu 2 versicherten Fahrzeuge die Sicht nach links versperrt hätten, so dass er die Annäherung des Fahrzeugs BMW nicht habe wahrnehmen können. Durch den Unfall habe er einen chronischen Tinnitus, Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und eine Commotio Cerebri erlitten. Mit der Klage macht der Kläger die 50 % der behaupteten Reparaturkosten sowie ein Schmerzensgeld geltend.

6

Der Kläger beantragt,

7

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger € 3.154,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

8

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 2.500,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Gericht hat den Kläger angehört und den Zeugen S.- A. vernommen. Bezüglich des Inhalts der Anhörung und Vernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen vom 27. September 2012, um 23.05 Uhr, auf der Kreuzung M... Weg/A... Chaussee in H.., insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Dabei kann offen bleiben, ob die Unfallschäden bei Betrieb der bei den Beklagten versicherten Fahrzeuge eingetreten sind, denn der Kläger befand sich weder im Schutzbereich des eingeschränkten Haltverbots noch bestand überhaupt eine unfallkausale Sichteinschränkung durch die Fahrzeuge. Die jeweils verbleibende allgemeine Betriebsgefahr tritt in der Abwägung nach § 17 StVO jedenfalls vollständig zurück.

14

Der Kläger beging eine schwere Pflichtverletzung, nämlich einen Vorfahrtsverstoß. Der Verstoß ergibt sich dabei bereits aus einem Anscheinsbeweis. Kommt es im Zusammenhang mit einem Abbiegemanöver in eine vorfahrtsberechtigte Straße zu einem Unfallgeschehen im unmittelbaren Kreuzungsbereich, ist dies typischerweise auf Unachtsamkeit des Wartepflichtigen zurückzuführen. Der Kläger hat diesen Anscheinsbeweis auch nicht erschüttert. Insbesondere ist die Behauptung einer Sichteinschränkung oder überhöhter Geschwindigkeit seines Unfallgegners zur Erschütterung nicht geeignet, denn der wartepflichtige Kläger muss mit Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Allerdings können die Verkehrsverstöße im Rahmen der Abwägung der Ursachenbeiträge Berücksichtigung finden. Der Vorfahrtsverstoß des Klägers ist zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig.

15

Die bei den Beklagten versicherten Fahrzeuge parkten zum Unfallzeitpunkt im eingeschränkten Haltverbot. Dieser Verkehrsverstoß bleibt vorliegend deshalb unberücksichtigt, weil der Kläger sich nicht im Schutzbereich des eingeschränkten Haltverbots befand, denn es dient nicht der Ermöglichung einer freien Sicht nach links. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Bereich von etwa 20 Meter vor dem Kreuzungsbereich, beginnend unmittelbar vor dem Fahrzeug Mercedes, schloss sich an das eingeschränkte Haltverbot ein Haltverbot nach Verkehrszeichen Nummer 283 an. In diesem Bereich ist jedes Halten untersagt. Zweck ist, den Kreuzungsbereich freizuhalten, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern und Gefahren durch Sichteinschränkung vorzubeugen. Für den dahinter liegenden Bereich des eingeschränkten Haltverbots gilt dies nicht. Ein eingeschränktes Haltverbot erlaubt grundloses Halten für bis zu drei Minuten und ein darüber hinausgehendes Halten zu Zwecken des Ein- und Aussteigens sowie des Be- und Entladens. Hieraus wird deutlich, dass die Verkehrsregelung Sichteinschränkungen grundsätzlich in Kauf nimmt. Besonders deutlich ist dies im vorliegenden Fall, in dem sich an das eingeschränkte Haltverbot in Richtung zum Kreuzungsbereich hin ein Haltverbot anschließt. Das eingeschränkte Haltverbot dient in dem grundsätzlich zweispurig befahrbaren M... Weg vielmehr allein der Förderung der Leichtigkeit des Verkehrs.

16

Ohnehin lag durch die Parkposition der bei den Beklagten versicherten Fahrzeuge eine relevante Sichteinschränkung für den Kläger nicht vor. Dies wird aus der Würdigung der von den Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder deutlich. Die Sicht während des Einfahrzyklusses des Klägers lässt sich auf den Lichtbildern auf den Seiten 4 von 10 und 5 von 10 der Ermittlungsakte (Anlage B 1) nachvollziehen. Es ist zu erkennen, dass schon aus der Position, in der sich das klägerische Fahrzeug noch vollständig in der A... Chaussee befand, eine Sicht in den M... Weg noch über die Parkposition des Mercedes hinaus möglich ist; der Kläger selbst beschrieb die Sichtweite mit 26 Metern. Für diese Strecke benötigt selbst ein Fahrzeug mit der sehr hohen Geschwindigkeit von 80 km/h etwa 1,2 Sekunden, eine Zeitspanne, die bereits deutlich über der Reaktionszeit liegt. Ein rechtzeitiges Erkennen des sich annähernden Fahrzeugs war damit bereits aus dieser Position möglich.

17

Deutlicher wird der Befund noch, wenn man die beiden weiteren Bilder betrachtet. Bei teilweiser Einfahrt des Klägers in den M... Weg erweitert sich der Blick am Mercedes vorbei sehr schnell in die Tiefe des M... Wegs. Ein sich annäherndes Fahrzeug kann bereits in großer Entfernung wahrgenommen werden. Ein teilweises Einfahren in den M... Weg war auch gefahrlos möglich, denn dieser wird zweispurig befahren, wobei die rechte Fahrspur durch das parkende Fahrzeug Mercedes abgeschirmt war und zum Vortasten benutzt werden konnte. Der Kläger will auch tatsächlich so vorgegangen sein, denn er hat in seiner Anhörung ausgeführt, zunächst ca. 50 bis 80 Zentimeter in den M... Weg eingefahren zu sein.

18

Die Weite der Sichtverhältnisse wird besonders eindrucksvoll bestätigt durch das obere Lichtbild auf Seite 6 von 10 der Ermittlungsakte (Anlage B 1). Dieses Bild ist aus der Annäherungsrichtung des Fahrzeugs BMW aus einer Position deutlich hinter dem Fahrzeug Mercedes aufgenommen. Der Einmündungsbereich der A... Chaussee ist aus dieser Position vollständig und gut einzusehen. Dies zeigt, dass schon im Einmündungsbereich tatsächlich eine Sichtweite von deutlich mehr als 26 Metern, eher von 30 bis 40 Metern vorlag.

19

Dass der Kläger das sich nähernde Fahrzeug dennoch nicht sah, liegt dementsprechend nicht an einer Sichteinschränkung, sondern daran, dass der Kläger vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich nicht nach links, sondern nach rechts blickte, um den dortigen Fahrzeugverkehr abzuklären. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung schaute der Kläger anschließend, vor dem Anfahren und Einfahren in den Kreuzungsbereich, nicht nochmals nach links.

20

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 StVO treten die allenfalls zu berücksichtigenden allgemeinen Betriebsgefahren der bei den Beklagten versicherten Fahrzeuge angesichts des schweren Verschuldens des Klägers vollständig zurück.

21

Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 17 Beleuchtung


(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenz

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.